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BGH Beschluß vom 29.09.2004 – 2 StR 149/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 149/04

URTEIL

vom

29. September 2004

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Septem-

ber 2004, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan

und der Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Bode,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

die Richter am Bundesgerichtshof

Rothfuß,

Prof. Dr. Fischer,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt in der Verhandlung

als Verteidiger,

Rechtsanwalt in der Verhandlung

als Vertreter der Nebenklägerin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des

Landgerichts Köln vom 28. August 2003 wird verworfen.

Der Staatskasse fallen die Kosten des Rechtsmittels und die

dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Aus-

lagen zur Last.

2. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die

Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils wird kosten-

pflichtig verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in Tat-

einheit mit Bedrohung (Fall II 3 der Urteilsgründe) unter Einbeziehung einer

Geldstrafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtgeldstrafe von 110 Ta-

gessätzen zu je 16 € verurteilt. Es hat ihn weiter wegen schwerer räuberischer

Erpressung (Fall II 5 der Urteilsgründe), wegen Körperverletzung in Tateinheit

mit Bedrohung in zwei Fällen (Fälle II 6 und II 7 k-z der Urteilsgründe), wegen

gefährlicher Körperverletzung (Fall II 7 m der Urteilsgründe), sowie wegen Be-

drohung (Fall II 8 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben

Jahren und neun Monaten verurteilt.

Mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten Revision rügt die

Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechtes. Sie beanstandet mit

dem wirksam beschränkten Rechtsmittel, daß der Angeklagte wegen der Taten

am 29.9.2002 zum Nachteil der Zeugen K. und N. nur wegen gefährlicher bzw.

einfacher Körperverletzung (Fälle II 7 m und II 7 k-z der Urteilsgründe) statt

jeweils wegen versuchten Mordes verurteilt worden ist.

Die Revision hat keinen Erfolg.

II.

1. Zu den angefochtenen Schuldsprüchen hat das Landgericht folgende

Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte klingelte am 29.9.2002 an der Wohnungstür der Neben-

klägerin (im folgenden N.) seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau. N., die

Besuch von dem Zeugen K. (im folgenden K.) hatte, öffnete die Türe nicht. Der

Angeklagte drohte "ich werde euch nicht am Leben lassen, ihr Hurenkinder." Er

drückte gewaltsam die Tür auf und stürmte an N. vorbei zum Kinderzimmer, wo

er auf K. traf. Er versetzte ihm zwei Faustschläge, worauf dieser die Flucht er-

griff. Der Angeklagte holte in der Küche ein großes und spitzes Küchenmesser

und bedrohte damit N., die daraufhin um Hilfe rief. K. kehrte deshalb zurück.

Sofort wandte sich der Angeklagte erneut diesem zu und stach dreimal von

vorne auf dessen "Herzregion", wobei er sinngemäß äußerte, er werde "sie

beide umbringen". Der Angeklagte traf K. dreimal auf der rechten Körperseite

im Übergangsbereich vom Brust- zum Bauchraum. Die Verletzungen des K.

waren nicht lebensgefährlich. Als der Angeklagte sah, daß er den blutenden K.

im Bauchbereich verletzt hatte, wandte er sich von ihm ab und wieder der N.

zu, da er befürchtete, diese könne ihm zwischenzeitlich entfliehen. Zugunsten

des Angeklagten hat die Kammer insoweit festgestellt, daß er zu diesem Zeit-

punkt nicht davon ausging, K. bereits tödliche Verletzungen zugefügt zu haben

und er davon absah, weiter auf K. einzustechen, obwohl ihm dies möglich ge-

wesen wäre und er dies auch erkannt hatte. K. floh erneut. Zwischenzeitlich

hatte N. die Wohnung der Nachbarn erreicht, doch konnte der Angeklagte mit

einem Fuß das Schließen der Tür verhindern. Er schlug durch den Türspalt mit

dem Messer nach N., die sich gegen die Tür stemmte, traf sie jedoch nicht. Der

Angeklagte beabsichtigte die N. durch die ungezielt geführten Schläge mit dem

Messer von der Tür zu vertreiben, um so in die Wohnung einzudringen und sie

herausholen zu können. Daß er die N. auf diese Weise verletzen konnte, nahm

er billigend in Kauf. Daß er selbst eine Tötung der N. für möglich hielt und in

Kauf genommen hätte, konnte nicht festgestellt werden. Nach mehreren ver-

geblichen Schlägen ließ der Angeklagte das Messer zu Boden fallen und griff

mit der Hand durch den Türspalt. Dabei bekam er die Haare der N. zu fassen

und versuchte, sie aus der Wohnung zu zerren. N. riß sich unter Schmerzen

los und floh in das Innere der Wohnung. Den Nachbarn gelang es dann die Tür

zuzudrücken. Der Angeklagte hob das Messer auf und legte es in der Küche

der N. ab. Als der Angeklagte das Haus verließ, sah er dort K. stehen. Er

schrie ihn wütend an: "Lebst du noch?" K. lief davon. Der Angeklagte folgte

ihm, um ihn weiter zu schlagen und zu verletzen, konnte ihn aber nicht einho-

len. Zugunsten des Angeklagten ist die Kammer davon ausgegangen, daß er

zu diesem Zeitpunkt nicht mehr damit rechnete, K. töten zu können und dies

auch nicht mehr wollte.

2. a) Das Landgericht hat die drei Messerstiche gegen K. als eine ge-

fährliche Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) gewertet. Hinsichtlich ei-

nes Tötungsdeliktes ist es von einem strafbefreienden Rücktritt ausgegangen.

Es habe ein unbeendeter Versuch vorgelegen, von dem der Angeklagte freiwil-

lig zurückgetreten sei. Seine sinngemäße Äußerung "Lebst du noch?" (UA S.

61) sei nicht als Ausdruck des Erstaunens zu werten, sondern habe einen rein

drohenden Charakter gehabt. K. habe diese Bemerkung deshalb auch nicht als

Frage sondern als Drohung aufgefaßt.

b) Soweit der Angeklagte mit dem Messer nach der N. schlug, hat das

Landgericht keinen Tötungsvorsatz feststellen können und ist von einer ver-

suchten gefährlichen Körperverletzung ausgegangen. Von dieser sei der An-

geklagte freiwillig zurückgetreten. Der Versuch sei nicht fehlgeschlagen, da er

durchaus hätte weitermachen können. Der Angeklagte habe seine Absicht, die

N. mit dem Messer zu verletzen freiwillig und endgültig aufgegeben. Durch das

Reißen an den Haaren habe er sich allerdings einer (einfachen) Körperverlet-

zung schuldig gemacht, zu der in Tateinheit die Bedrohung mit dem Messer

träte.

Weitere Delikte zu Lasten des K. hätten wegen Verfolgungsbeschrän-

kung außer Betracht zu bleiben.

III.

Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den jeweiligen

Schuldspruch.

1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-

zung zum Nachteil des K. ist rechtlich nicht zu bestanden.

a) Die Feststellungen wurden ohne Rechtsfehler getroffen. Insbesonde-

re hat der Tatrichter nachvollziehbar dargelegt, daß die sinngemäße Äußerung

des Angeklagten "Lebst du noch?" nicht als erstaunte Frage, sondern als er-

neute Drohung zu verstehen war und von dem Zeugen K. auch so aufgefaßt

wurde.

b) Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei vom Versuch ei-

nes Tötungsdeliktes freiwillig zurückgetreten, läßt keinen Rechtsfehler erken-

nen. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß es sich um einen

unbeendeten Versuch handelte. Nach den zugunsten des Angeklagten getrof-

fenen Feststellungen hielt dieser nach Ausführung seiner letzten Tathandlung

das Opfer nicht für tödlich verletzt. Selbst wenn er nach seiner letzten Ausfüh-

rungshandlung zunächst den Eintritt des angestrebten Erfolgs für möglich ge-

halten, aber unmittelbar darauf diesen Irrtum erkannt hätte, so erlangt die an

der wahrgenommenen Wirklichkeit korrigierte Vorstellung für den "Rücktrittsho-

rizont" maßgebliche Bedeutung mit der Folge, daß der Angeklagte, dessen

Handlungsmöglichkeiten unverändert fortbestanden, durch Abstandnehmen

von weiteren Ausführungshandlungen mit strafbefreiender Wirkung zurücktre-

ten konnte (vgl. u.a. BGHSt 36, 224 ff.).

Der Angeklagte hatte zwar gesehen, daß er K. getroffen hatte. Die Sti-

che waren jedoch nicht lebensgefährlich. K. konnte fliehen und zeigte keine

Anzeichen einer möglicherweise tödlichen Verletzung. Der Tatrichter durfte

daher einen unbeendeten Versuch annehmen (vgl. auch BGH, Beschluß vom

21. März 2001 - 3 StR 535/00). Von diesem ist der Angeklagte freiwillig zurück-

getreten, weil er nicht weiter auf den K. eingestochen hat, obwohl er dies konn-

te.

Die Freiwilligkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angeklag-

te nicht aus einem sittlich billigenswerten Motiv von weiteren Angriffen auf den

Zeugen absah, sondern nur weil er die N. nicht entkommen lassen wollte. Das

Abstandnehmen erweist sich hier als das Ergebnis einer nüchternen Abwä-

gung, bei der der Angeklagte Herr seiner Entschlüsse blieb (vgl. hierzu BGHSt

35, 184 ff.).

2. Die Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung (in Tateinheit mit

Bedrohung) zum Nachteil der N. läßt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.

a) Die Beweiswürdigung des Tatrichters ist rechtlich nicht zu beanstan-

den. Die Schlußfolgerungen (UA S. 152, 153), daß der Angeklagte bei seiner

Tathandlung - trotz verschiedener Äußerungen - jedenfalls keinen Tötungsvor-

satz hatte, sind vertretbar und deshalb vom Revisionsgericht hinzunehmen.

Dies gilt weiter auch für die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe

mit dem Fallenlassen des Messers seinen Vorsatz zur Verletzung der N. mit

diesem Messer endgültig aufgegeben.

b) Die rechtliche Würdigung, daß der Angeklagte freiwillig vom Versuch

der gefährlichen Körperverletzung zurückgetreten sei, weist keinen Rechtsfeh-

ler auf. Der Tatrichter hat einen fehlgeschlagenen Versuch erörtert und mit der

nachvollziehbaren Begründung abgelehnt, daß der Angeklagte durchaus weiter

hätte versuchen können, die N. mit dem Messer zu verletzen.

Zutreffend hat das Landgericht in dem Reißen an den Haaren eine voll-

endete (einfache) Körperverletzung gesehen, die mit der vorausgehenden Be-

drohung mit dem Messer in Tateinheit steht.

IV. Bei Erfolglosigkeit der zuungunsten des Angeklagten eingelegten

Revision der Staatsanwaltschaft hat die Nebenklägerin die ihr im Revisionsver-

fahren erwachsenen Auslagen selbst zu tragen (vgl. KK-Franke StPO 5. Aufl.

§ 473 Rdn. 11; Hilger in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 473 Rdn. 90).

V. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Kosten-

entscheidung des angefochtenen Urteils war kostenpflichtig zu verwerfen

(§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO), da diese dem Gesetz entspricht (§§ 465 Abs. 1

Satz 1, 472 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Rissing-van Saan Bode Otten

Rothfuß Fischer