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BGH Beschluss vom 21.03.2001 – 3 StR 535/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 535/00

BESCHLUSS

vom

21. März 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-

deführers und des Generalbundesanwalts, zu 2. auf dessen Antrag, am

21. März 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Aurich vom 15. Juni 2000

a) im Schuldspruch der Tat zum Nachteil Erdil Y. dahin

neu gefaßt, daß der Angeklagte des versuchten Totschlags

in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist;

b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der

Angeklagte wegen versuchten Totschlags zum Nachteil Ce-

mil Y. verurteilt worden ist;

c) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und wegen

versuchten Totschlags in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun

Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung for-

mellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde

in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es

unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verurteilung wegen versuchten Totschlags zum Nachteil Cemil

Y. hat keinen Bestand. Das Urteil enthält keine ausreichenden Feststel-

lungen zur Frage eines möglichen strafbefreienden Rücktritts vom Versuch.

Nach den Feststellungen wollte der Angeklagte, der ein Ausbeinmesser

mit einer 13 cm langen Klinge bei sich hatte, von Erdil Y. seinen Ring zu-

rückhaben, koste es was es wolle. Auf dem Weg zu ihm traf er auf Matthias

B. und Cemil Y. , den Vater von Erdil Y. . Da der Angeklagte glaub-

te, B. stehe im Lager seines Feindes, stieß er ihm von unten das Messer in

den linken Oberbauch und durchstach die rechte Herzkammer. B. verstarb

alsbald. Da nach Ansicht des Angeklagten auch Cemil Y. in das Lager sei-

nes Feindes gehörte, stach er nun zweimal tief in den Leib des Y. , ein Stich

verletzte diesen 2 cm unterhalb der 12. Rippe und drang in den inneren

Bauchraum ein, der andere durchtrennte das Bauchfell. Insbesondere der

zweite Stich führte zu einer unmittelbaren Lebensgefahr. "Cemil Y. blieb

schreckerstarrt an der Wand stehen und sackte kurz zusammen. Der Ange-

klagte wandte sich unmittelbar, nachdem er das Messer nach dem zweiten

Stich aus dem Leib des Cemil Y. gezogen hatte, von diesem ab und rannte

in den hinteren Bereich des Flures, sodann links in den Saunabereich auf der

Suche nach seinem Hauptfeind Erdil Y. " (UA S. 17). Ihm folgte die Zeugin

Elena C. und aus Angst um seinen Sohn der Cemil Y. , der zu diesem

Zeitpunkt Schmerzen infolge der beiden tiefen Stiche in seinen Leib noch nicht

wahrnahm. Nachdem der Angeklagte dem Erdil Y. vier zum Teil lebensbe-

drohliche Stich- und Schnittverletzungen zugefügt hatte, ergriff Cemil Y.

den Angeklagten an den Haaren und stieß dessen Kopf mehrfach gegen eine

nahe Wand. Nach einem kurzen Kampf floh der Angeklagte in seine in dem

selben Haus gelegene Wohnung.

Das Landgericht hat einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch der

Tötung des Cemil Y. verneint und dazu nur ausgeführt, daß der Angeklagte

"nicht daran gedacht habe, freiwillig die weitere Ausführung seiner Tat aufzu-

geben. Er ist sofort weitergestürmt in den Saunabereich, um dort den Erdil

Y. zu finden und den Angriff gegen ihn zu führen" (UA S. 35).

Mit dieser Erwägung durfte ein strafbefreiender Rücktritt nicht abgelehnt

werden. Die wenigen bisherigen Feststellungen lassen eine Beurteilung der

Rücktrittsfrage nicht zu, da dem angefochtenen Urteil schon nicht zu entneh-

men ist, ob der Totschlagsversuch unbeendet oder beendet war. Nach der ge-

festigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Abgren-

zung des unbeendeten vom beendeten Versuch und damit für die Vorausset-

zungen strafbefreienden Rücktritts darauf an, ob der Täter nach der letzten von

ihm konkret vorgenommenen Ausführungshandlung den Eintritt des tatbe-

standsmäßigen Erfolgs für möglich hält (sog. Rücktrittshorizont; vgl. nur BGHSt

39, 221, 227 m.w.Nachw.). Sichere Feststellungen dazu enthält das Urteil

nicht. Die Formulierung, daß sich der Angeklagte "unmittelbar" nach dem

zweiten Stich von seinem Opfer abwandte und in den Saunabereich rannte,

spricht eher dafür, daß der Angeklagte die Verletzungsfolgen nicht wahrge-

nommen hat. Zwar liegt es bei gefährlichen Gewalthandlungen nahe, daß der

Täter die lebensgefährdende Wirkung und die Möglichkeit des Erfolgseintritts

kennt (BGHSt 39, 221, 231 m.w.Nachw.). Diese Kenntnis versteht sich aber

nicht von selbst, wenn das Opfer nach der letzten Ausführungshandlung noch

in der Lage ist, sich vom Tatort wegzubewegen und nur kurze Zeit später sich

in einen Kampf mit dem Angeklagten einzulassen; in einem solchen Fall be-

dürfen die Vorstellungen des Täters besonders eingehender Erörterung (vgl.

BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 31; BGH bei Altvater

NStZ 1999, 20). Dafür, daß sich der Angeklagte nach der letzten Ausführungs-

handlung keine Vorstellungen über die Folgen seines Tuns gemacht hat mit

der Konsequenz, daß ein beendeter Versuch anzunehmen wäre (vgl. BGHSt

40, 304 f.), geben die bisherigen Feststellungen keinen Anhalt.

2. Sollte der neue Tatrichter den Angeklagten insoweit wieder wegen

versuchten Totschlags verurteilen, so würde die gleichzeitig verwirklichte ge-

fährliche Körperverletzung nicht zurücktreten, sondern zu der versuchten Tö-

tung in Tateinheit stehen (BGHSt 44, 196).

Kutzer Rissing-van Saan Miebach

Winkler Becker