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BGH Urteil vom 29.09.2004 – 2 StR 178/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 178/04

URTEIL

vom

29. September 2004

in der Strafsache

gegen

wegen des Verdachts der Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Septem-

ber 2004, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan

und der Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Bode,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

die Richter am Bundesgerichtshof

Rothfuß,

Prof. Dr. Fischer,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,

Staatsanwalt bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-

gerichts Darmstadt vom 9. Dezember 2003 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem

Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu

tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Mit der Anklage war dem Angeklagten vorgeworfen worden, am

20. August 2002 in seiner Wohnung die Nebenklägerin vergewaltigt zu haben,

indem er ihr unter Ausübung von Gewalt gegen ihren Willen seinen Penis in

den Mund gesteckt habe.

Das Landgericht hat ihn freigesprochen. Es konnte sich von der Glaub-

haftigkeit der entsprechenden Aussage der Nebenklägerin nicht überzeugen.

Der Tatrichter sah sich vielmehr nicht in der Lage, mit hinreichender Sicherheit

auszuschließen, daß der Vorwurf von dem damaligen Lebensgefährten der

Nebenklägerin, einem Geschäftspartner des Angeklagten, erfunden wurde, um

diesen unter Druck zu setzen.

Gegen den Freispruch richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft,

mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechtes gerügt wird. Das vom

Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

1. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) liegt nicht

vor. Die Kammer ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß der Zeuge S.,

der nach einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe in der Berufungshauptver-

handlung nicht erschienen war (Strafakten Bd. II Bl. 162), in absehbarer Zeit

nicht erreichbar ist, da er sich - ohne daß seine Anschrift oder Telefonnummer

bekannt sind - im Gebiet des ehemaligen Jugoslawien aufhalten soll (Strafak-

ten Bd. II Bl. 200).

2. Die Rüge einer Verletzung des § 261 StPO, die inhaltlich hier eine

sachlichrechtliche Beanstandung darstellt, bleibt ohne Erfolg.

Der Tatrichter ist nicht verpflichtet im Urteil alles zu erörtern, was Ge-

genstand der Verhandlung war. Aus dem Schweigen der Urteilsgründe zum

Inhalt einer Zeugenaussage kann nicht gefolgert werden, der Tatrichter habe

diese bei seiner Überzeugungsbildung nicht berücksichtigt. Im Hinblick darauf,

daß die Angaben der einzigen Tatzeugin nicht zur Annahme ihrer Richtigkeit

drängten, war der Tatrichter hier nicht gehalten, die Aussage der weiter ver-

nommenen Zeugen in den Urteilsgründen darzulegen.

II. Auch ansonsten liegen materiellrechtliche Fehler des angefochtenen

Urteils nicht vor.

Spricht das Gericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Tä-

terschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in

der Regel hinzunehmen.

Die revisionsrechtliche Beurteilung ist auf die Prüfung beschränkt, ob

dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist

in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung wider-

sprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesi-

cherte Erfahrungssätze verstößt oder an die zur Verurteilung erforderliche Ge-

wißheit überspannte Anforderungen gestellt sind (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO §

261

Überzeugungsbildung 22, 25 und Beweiswürdigung 16; BGH StV 1994, 580

m.w.N.). Solche Rechtsfehler zeigt die staatsanwaltschaftliche Revision nicht

auf, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 7. Mai 2004

zutreffend dargelegt hat.

III. Die Kognitionspflicht zwang den Tatrichter nicht, die gemäß § 154

Abs. 2 StPO eingestellten Vorwürfe zu berücksichtigen.

Bei diesen in der Hauptverhandlung vorläufig eingestellten Anklagevor-

würfen Ziffer 1 und 3 handelt es sich um Taten zum Nachteil des Zeugen S.,

die einerseits Ende Juli 2002 und andererseits am 28. Oktober 2002 begangen

sein sollen. Mit der zum Nachteil der Nebenklägerin vorgeworfenen Tat vom

20. August 2002 besteht danach keine Tatidentität im Sinne des § 264 StPO.

IV. Bei Erfolglosigkeit der zuungunsten des Angeklagten eingelegten

Revision der Staatsanwaltschaft hat die Nebenklägerin die ihr im Revisionsver-

fahren erwachsenen Auslagen selbst zu tragen (vgl. KK-Franke StPO 5. Aufl.

§ 473 Rdn. 11; Hilger in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 473 Rdn. 90).

Rissing-van Saan Bode Otten

Rothfuß Fischer