Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Urteil vom 29.09.2004 – 2 StR 178/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
29. September 2004
in der Strafsache
gegen
wegen des Verdachts der Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Septem-
ber 2004, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan
und der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Bode,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
die Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß,
Prof. Dr. Fischer,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,
Staatsanwalt bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-
gerichts Darmstadt vom 9. Dezember 2003 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem
Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu
tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Mit der Anklage war dem Angeklagten vorgeworfen worden, am
20. August 2002 in seiner Wohnung die Nebenklägerin vergewaltigt zu haben,
indem er ihr unter Ausübung von Gewalt gegen ihren Willen seinen Penis in
den Mund gesteckt habe.
Das Landgericht hat ihn freigesprochen. Es konnte sich von der Glaub-
haftigkeit der entsprechenden Aussage der Nebenklägerin nicht überzeugen.
Der Tatrichter sah sich vielmehr nicht in der Lage, mit hinreichender Sicherheit
auszuschließen, daß der Vorwurf von dem damaligen Lebensgefährten der
Nebenklägerin, einem Geschäftspartner des Angeklagten, erfunden wurde, um
diesen unter Druck zu setzen.
Gegen den Freispruch richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft,
mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechtes gerügt wird. Das vom
Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
1. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) liegt nicht
vor. Die Kammer ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß der Zeuge S.,
der nach einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe in der Berufungshauptver-
handlung nicht erschienen war (Strafakten Bd. II Bl. 162), in absehbarer Zeit
nicht erreichbar ist, da er sich - ohne daß seine Anschrift oder Telefonnummer
bekannt sind - im Gebiet des ehemaligen Jugoslawien aufhalten soll (Strafak-
ten Bd. II Bl. 200).
2. Die Rüge einer Verletzung des § 261 StPO, die inhaltlich hier eine
sachlichrechtliche Beanstandung darstellt, bleibt ohne Erfolg.
Der Tatrichter ist nicht verpflichtet im Urteil alles zu erörtern, was Ge-
genstand der Verhandlung war. Aus dem Schweigen der Urteilsgründe zum
Inhalt einer Zeugenaussage kann nicht gefolgert werden, der Tatrichter habe
diese bei seiner Überzeugungsbildung nicht berücksichtigt. Im Hinblick darauf,
daß die Angaben der einzigen Tatzeugin nicht zur Annahme ihrer Richtigkeit
drängten, war der Tatrichter hier nicht gehalten, die Aussage der weiter ver-
nommenen Zeugen in den Urteilsgründen darzulegen.
II. Auch ansonsten liegen materiellrechtliche Fehler des angefochtenen
Urteils nicht vor.
Spricht das Gericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Tä-
terschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in
der Regel hinzunehmen.
Die revisionsrechtliche Beurteilung ist auf die Prüfung beschränkt, ob
dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist
in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung wider-
sprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesi-
cherte Erfahrungssätze verstößt oder an die zur Verurteilung erforderliche Ge-
wißheit überspannte Anforderungen gestellt sind (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO §
261
Überzeugungsbildung 22, 25 und Beweiswürdigung 16; BGH StV 1994, 580
m.w.N.). Solche Rechtsfehler zeigt die staatsanwaltschaftliche Revision nicht
auf, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 7. Mai 2004
zutreffend dargelegt hat.
III. Die Kognitionspflicht zwang den Tatrichter nicht, die gemäß § 154
Abs. 2 StPO eingestellten Vorwürfe zu berücksichtigen.
Bei diesen in der Hauptverhandlung vorläufig eingestellten Anklagevor-
würfen Ziffer 1 und 3 handelt es sich um Taten zum Nachteil des Zeugen S.,
die einerseits Ende Juli 2002 und andererseits am 28. Oktober 2002 begangen
sein sollen. Mit der zum Nachteil der Nebenklägerin vorgeworfenen Tat vom
20. August 2002 besteht danach keine Tatidentität im Sinne des § 264 StPO.
IV. Bei Erfolglosigkeit der zuungunsten des Angeklagten eingelegten
Revision der Staatsanwaltschaft hat die Nebenklägerin die ihr im Revisionsver-
fahren erwachsenen Auslagen selbst zu tragen (vgl. KK-Franke StPO 5. Aufl.
§ 473 Rdn. 11; Hilger in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 473 Rdn. 90).
Rissing-van Saan Bode Otten
Rothfuß Fischer