BGH Urteil vom 29.09.2004 – IV ZR 173/03
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 29. September 2004 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 29. September 2004
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts München vom 15. Juli 2003 wird auf
Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Deckungsschutz aus einer bei der Beklagten
genommenen Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung
für Beamte und Angehörige des öffentlichen Dienstes, der die Allgemei-
nen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 1998 (ARB 98) der
Beklagten zugrunde liegen.
Aufgrund notariellen Kaufvertragsangebotes vom 26. Oktober 1998
erwarb die Klägerin als Ersterwerberin einen ideellen Miteigentumsanteil
von 1/4 an einer Neubaueigentumswohnung. Darin ist unter anderem fol-
gendes vereinbart:
"§ 1 Grundbuchstand
...
(2) Auf diesem Flurstück errichtet der Verkäufer eine Wohn- anlage, bestehend aus 24 Wohnungen. …
§ 2 Verkauf mit Bauverpflichtung
…
(2) Der Verkäufer verpflichtet sich, das Bauwerk entspre- chend dem Aufteilungsplan und der Baubeschreibung zu errichten, … .
§ 7 Gewährleistung
…
(3) Der Verkäufer haftet für Sachmängel des Bauwerks nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Werkvertrag ab Abnahme und zwar … (wird ausge- führt).
(4) Sollte der Verkäufer nicht in der Lage sein, seinen Ge- währleistungspflichten nachzukommen, so tritt er … alle ihm gegenüber Bauhandwerkern, Architekten, Lieferanten und sonst am Bau Beteiligten zustehenden Gewährlei- stungsansprüche an den Käufer ab, der dies annimmt.
§ 8 Bezugsfertigkeit und Antritt
(1) Die Fertigstellung des Bauwerks ist bis zum 31.12.1997 vorgesehen, … ."
Der Erwerb des Anteils an der Eigentumswohnung wurde über die
D. B. B. AG (Bausparkasse) finanziert.
Die Klägerin behauptet, die Eigentumswohnung sei bei Erwerb be-
reits fertiggestellt gewesen. Sie möchte gegen die Bausparkasse Scha-
densersatzansprüche wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten bei
der Darlehensvergabe gerichtlich geltend machen. Sie wirft ihr vor, Risi-
ken im Zusammenhang mit den zu erzielenden Mieteinkünften bei weit
überhöht kalkulierten Nettomieten verschwiegen, sie arglistig getäuscht
und mit dem Verwalter des Mietpools kollusiv zusammengewirkt zu ha-
ben. Die Beklagte verweigert Deckungsschutz unter Bezugnahme auf
den Risikoausschluß in § 3 (1) d) dd) ARB 98 (wörtlich gleichlautend mit
der entsprechenden Klausel der ARB 94). § 3 ARB 98 - soweit hier von
Interesse - lautet:
"Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtli- cher Interessen in
(1) ursächlichem Zusammenhang mit …
d) …
bb) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt,
…
dd) der Finanzierung eines der unter aa) bis cc) genann-
ten Vorhaben."
Die Klägerin meint, der Risikoausschluß greife nicht ein, weil sie
lediglich einen Anteil an dem vollständig fertiggestellten Objekt erworben
habe. Die Bausparkasse habe auch nur den Erwerb finanziert, nicht aber
die eigentliche Baufinanzierung übernommen.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Deckungsschutzkla-
ge abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren
weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Die Ausschlußklausel sei nach ihrem klaren Wortlaut nicht so zu
verstehen, daß nur Baurisiken umfaßt seien. Es sei allgemein bekannt,
daß es im Zusammenhang mit der Finanzierung von Bauvorhaben auch
zu Rechtsstreitigkeiten kommen könne, die mit dem eigentlichen bau-
rechtlichen Verhältnis nichts zu tun hätten. Der Versicherer habe diese
Finanzierungsrisiken, zu denen typischerweise auch gehöre, daß die
Rendite (hier Mieteinnahmen) nicht so wie erhofft zu erzielen sei, katego-
risch ausschließen wollen.
Darum gehe es hier. Nach dem Vertrag sei die Errichtung eines
Bauwerks geschuldet. Diesem Bauvorhaben habe die Finanzierung durch
die Bausparkasse gedient. Keine Rolle spiele, ob die Wohnanlage bzw.
das Sondereigentum zum Erwerbszeitpunkt bereits vollständig fertigge-
stellt gewesen sei oder ob noch einzelne Arbeiten ausgestanden hätten.
Entscheidend sei, daß es sich um einen Verkauf mit Bauverpflichtung
gehandelt habe und die Gewährleistung dem Werkvertragsrecht habe
folgen sollen.
Nach der Vertragsgestaltung habe die Klägerin die Stellung eines
Bauherrn erlangt. Dementsprechend könnten sich auch noch typische
Baurisiken verwirklichen.
II. Das hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.
Die Klägerin fühlt sich über den Wert des von ihr als Kapitalanlage
erworbenen Miteigentumsanteils an der Eigentumswohnung getäuscht
aufgrund wahrheitswidriger Angaben zu den erzielbaren Mieteinnahmen
und damit zur Wirtschaftlichkeit des Anlagemodells. Sie möchte Ersatz
für die ihr entstandenen Vermögenseinbußen wegen pflichtwidriger Auf-
klärung und Beratung durch die Bausparkasse über die Ertragsfähigkeit
des von ihr finanzierten Anlageobjektes. Für dieses Schadensersatzbe-
gehren, das sie gegen die Bausparkasse gerichtlich durchsetzen möchte,
hat die Beklagte keine Leistungen zu erbringen. Die Gewährung von
Rechtsschutz ist für die Wahrnehmung solcher rechtlichen Interessen
gemäß § 3 (1) d) dd) i.V. mit bb) ARB 98 ausgeschlossen.
Das ergibt die Auslegung der Klausel.
1. Nach der Rechtsprechung des Senats sind Allgemeine Versiche-
rungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versiche-
rungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht
und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen
muß. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versiche-
rungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und da-
mit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 84, 268, 272; 123, 83, 85 und
ständig). Bei Risikoausschlüssen geht das Interesse des Versicherungs-
nehmers regelmäßig dahin, daß der Versicherungsschutz nicht weiter
verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Ihr
Anwendungsbereich darf mithin nicht weiter ausgedehnt werden, als es
ihr Sinn unter Beachtung des wirtschaftlichen Ziels und der gewählten
Ausdrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungs-
nehmer braucht nicht damit zu rechnen, daß sein Versicherungsschutz
Lücken hat, ohne daß ihm diese hinreichend verdeutlicht werden (BGHZ
65, 142, 145; Senatsurteil vom 17. März 1999 - IV ZR 89/98 - VersR
1999, 748 unter 2 a und ständig).
2. Danach ist die Klausel wie folgt auszulegen:
a) Ausgehend vom Wortlaut erkennt der Versicherungsnehmer,
daß der ihm für Ersatzansprüche der geltend gemachten Art nach dem
vereinbarten Versicherungsschutz
zunächst allgemein
zugesagte
Rechtsschutzanspruch (§§ 1, 2, 26 ARB 98) durch den in § 3 ARB 98
enthaltenen Katalog der "Ausgeschlossenen Rechtsangelegenheiten"
wieder eingeschränkt werden soll. Versicherungsschutz soll bei den im
einzelnen umschriebenen Rechtsangelegenheiten bzw. Risiken nicht be-
stehen, der Rechtsschutz wird insoweit ausgeschlossen.
b) Bei Durchsicht des Ausschlußkataloges wird er auch im Falle
des anteiligen Erwerbs einer Neubaueigentumswohnung auf § 3 (1) d)
ARB 98 gewiesen. Die dort unter aa) bis dd) näher ausgestalteten Risi-
koausschlüsse für rechtliche Auseinandersetzungen um Baumaßnahmen
aller Art und die sie begleitenden Vorgänge können allein einschlägig
sein, wenn - was ihnen gemeinsam ist - ein ursächlicher Zusammenhang
mit der betreffenden Rechtsstreitigkeit besteht (vgl. Harbauer/Maier,
Rechtsschutzversicherung 7. Aufl. § 3 ARB 94/2000 Rdn. 2, 6). Damit
verfolgt § 3 (1) d) ARB 98 den - auch für den durchschnittlichen Versi-
cherungsnehmer erkennbaren - Zweck, die erfahrungsgemäß besonders
kostenträchtigen und im Kostenrisiko schwer überschaubaren und kaum
kalkulierbaren rechtlichen Streitigkeiten in diesem Bereich bis hin zu den
unter dd) gesondert aufgenommenen Finanzierungsvorgängen von der
Versicherung auszunehmen, weil nur für einen verhältnismäßig kleinen
Teil der in der Risikogemeinschaft zusammengeschlossenen Versiche-
rungsnehmer ein solches Risiko entstehen kann (vgl. Senatsurteil vom
19. Februar 2003 - IV ZR 318/02 - VersR 2003, 454 unter II 2 zu § 4 (1) k
ARB 75; OLG Karlsruhe r+s 2002, 418 m. Anm. Armbrüster, EWiR 2002,
551).
c) Bei einem in Aussicht genommenen Rechtsstreit mit einem den
Erwerb von Anteilen einer Eigentumswohnung finanzierenden Kreditge-
ber wird der Blick des Versicherungsnehmers direkt auf den Ausschluß
unter dd) gelenkt, der bereits seinem Wortlaut nach Finanzierungsstrei-
tigkeiten erfassen soll, wenn sie sich auf ein Vorhaben beziehen, das in
den drei vorherigen Risikoausschlüssen aufgeführt ist. Dabei wird er
sogleich vor allem den Ausschluß unter bb) in Betracht ziehen, der mit
der Planung und Errichtung von Gebäuden, die ein Versicherungsnehmer
erwerben will, Vorhaben umschreibt, die einen deutlichen Bezug zu dem
Erwerb von neu zu errichtenden Eigentumswohnungen aufweisen. Dage-
gen hat er keine Veranlassung, den Finanzierungsstreit unmittelbar und
allein auf den Ausschluß unter bb) zu beziehen, denn ihm muß nach dem
Klauseltext der für Finanzierungsangelegenheiten gedachte Ausschluß
unter dd) als die spezielle Regelung erscheinen gegenüber dem allge-
mein alle Planungs- und Errichtungsangelegenheiten ansprechenden
Ausschluß unter bb). Der Risikoausschluß unter dd) tritt mithin für ihn er-
kennbar selbständig neben die Grundstückserwerbs- und Baumaßnah-
men im eigentlichen Sinn erfassenden Ausschlüsse unter aa) bis cc) und
dehnt den Ausschlußbereich auf damit zusammenhängende Finanzie-
rungsangelegenheiten ausdrücklich aus.
aa) Bei der Finanzierungsklausel unter dd) wird dem verständigen
Versicherungsnehmer sodann die weite Fassung dieses Ausschlusses
vor Augen geführt. Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit der
Finanzierung solcher Vorhaben werden schlechthin ausgeschlossen.
Nach dem klaren Wortlaut, der Einschränkungen weder vorsieht noch
sonst dafür einen Anhalt bietet, fallen alle Streitigkeiten mit dem finan-
zierenden Kreditinstitut unter die Ausschlußklausel. Unerheblich ist da-
nach insbesondere, ob der Streit seine Grundlage in dem baurechtlichen
Verhältnis selbst oder lediglich in dem Kreditvertrag findet. Der Aus-
schluß greift, sofern nur der geforderte bloße ursächliche Zusammen-
hang mit der Finanzierung des Vorhabens besteht; die Klausel knüpft
diesen Zusammenhang an die Finanzierung der Baumaßnahme und nicht
mehr an das Bauvorhaben selbst (vgl. Harbauer/Maier, aaO Rdn. 6 d;
ders. VersR 1997, 394, 397), aber - entgegen der Auffassung der Revisi-
onserwiderung - nicht an den bloßen Erwerb.
bb) Für eine einschränkende Auslegung dieser Klausel dahin, daß
der Rechtsstreit sich als Verwirklichung des typischen Baurisikos darstel-
len müsse, ist danach kein Raum (vgl. OLG Karlsruhe r+s 2002, 418; of-
fen gelassen in OLG Karlsruhe NJW-RR 2003, 247; Prölss/Martin/
Armbrüster, VVG 27. Aufl. § 3 ARB 94 Rdn. 3). Bei anderer Interpretation
- wie sie die Revision fordert - blieben für den erkennbar gewollten um-
fassenden Ausschluß der Baufinanzierungsrisiken allenfalls die wenigen
Fallgestaltungen, in denen die Finanzierungsmodalität, um die gestritten
wird, unmittelbar mit den Bauleistungen zusammenhängt, wie dies etwa
bei einer Auseinandersetzung um eine Auszahlung nach Baufortschritt
angenommen werden könnte (vgl. OLG Hamm VersR 2000, 630; OLG
Bamberg VersR 1995, 529; Maier, VersR 1997, 394, 397). Der um Ver-
ständnis bemühte Versicherungsnehmer kann aber bei der sprachlichen
Gestaltung dieser Klausel und ihrem erkennbaren Zweck vernünftiger-
weise nicht die Erwartungshaltung entwickeln, Rechtsschutz für alle Fi-
nanzierungsstreitigkeiten zugesagt bekommen zu haben, es sei denn,
sie seien Ausdruck des spezifischen Baurisikos.
Das gilt auch mit Blick auf das Gebot, Risikoausschlußklauseln
eng auszulegen. Es kann dahinstehen, ob für die jeweiligen Risikoaus-
schlüsse unter aa) bis cc) separat weiterhin ein Bezug zu dem spezifi-
schen Baurisiko zu verlangen ist (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 2003
aaO zu § 4 (1) k ARB 75; OLG Köln VersR 1998, 1013; OLG Stuttgart
NVersZ 2001, 373; Harbauer/Maier, aaO Rdn. 6 b m.w.N.). Die Ausge-
staltung der Finanzierungsklausel unter dd) gibt für ein solches Ver-
ständnis keine Grundlage. Das Finanzierungsrisiko ist vom Versiche-
rungsschutz ausgenommen, auch wenn das spezifische Baurisiko im
konkreten Streit nicht berührt wird.
cc) Daraus ergibt sich für den durchschnittlichen Versicherungs-
nehmer mit der vom Senat verlangten Deutlichkeit (vgl. Urteil vom
19. Februar 2003 aaO unter II 2 b), daß auch aus seiner Sicht nach den
ARB 94 bei mißglückten Immobilien-Kapitalanlagen für Auseinanderset-
zungen, die sich auf den Vorwurf fehlerhafter Finanzierungsberatung
durch das Kreditinstitut gründen, Rechtsschutz nicht gewährt wird. Das
schließt vor allem auch dann Versicherungsschutz aus, wenn die Aufklä-
rung des Finanzierungsinstituts über mögliche Risiken bei den zu reali-
sierenden Renditen fehlerhaft gewesen sein soll (vgl. Harbauer/Maier,
aaO Rdn. 6 d).
Diese Auslegung hat auch das Berufungsgericht zutreffend her-
ausgearbeitet. Sie beruht nicht etwa, wie die Revision meint, auf einer
vergleichenden Betrachtung mit der Vorgängerklausel in den ARB 75, die
der durchschnittliche Versicherungsnehmer aber nicht kennt, sondern al-
lein auf den Erkenntnismöglichkeiten bei umsichtiger Beschäftigung mit
dem Klauselwerk seines Versicherungsvertrages (vgl. Senatsurteil vom
17. Mai 2000 - IV ZR 113/99 - VersR 2000, 1090 unter 2).
3. Nach dieser Auslegung fällt das Rechtsschutzbegehren der Klä-
gerin unter den Risikoausschluß des § 3 (1) d) dd) i.V. mit bb) ARB 98.
Auf die Erwägungen der Revision zu dem Risikoausschluß in Verbindung
mit einem Grundstückserwerb gemäß aa) der Klausel kommt es daher
nicht an. Der anteilige Erwerb der Eigentumswohnung ist ein Vorhaben
nach bb) der Klausel, das die Bausparkasse finanziert hat.
a) Im Sinne dieses Risikoausschlusses war die Eigentumswohnung
der Klägerin als Gebäude, das der Versicherungsnehmer (anteilig) zu
erwerben beabsichtigte, vom Veräußerer zu planen und zu errichten. Der
notarielle Erwerbsvertrag läßt - vor allem mit Blick auf die Beschreibung
des Vertragsgegenstandes in § 1 und § 2 und die Festlegung der Ge-
währleistungsansprüche in § 7 - keine Zweifel, daß die Veräußererseite
die Verpflichtung übernommen hat, die gesamte Neubauanlage und da-
mit auch das vom Versicherungsnehmer zu erwerbende Sonder- und
Gemeinschaftseigentum an der von ihm gewählten Eigentumswohnung
herzustellen.
Daß ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer keine besonderen
Kenntnisse besitzen muß über die materiell-rechtliche Einordnung von
Erwerbsverträgen dieser Art einerseits und ihre werkvertragliche Einbin-
dung andererseits, steht dem - anders als die Revision meint - nicht ent-
gegen. Entscheidend ist, daß er der Vereinbarung entnehmen kann, daß
der Veräußerer verpflichtet ist, für die vertragsgerechte Errichtung des
Gebäudes, das er erwerben will, zu sorgen, und daß ihm daraus Ansprü-
che auf vollständige Erfüllung sowie - im Fall von Baumängeln - Gewähr-
leistung zustehen. Erwerbsverträge mit Herstellungsverpflichtung dieser
Art werden daher nach allgemeiner Ansicht den Bauvorhaben im Sinne
dieses Risikoausschlusses
zugeordnet
(vgl. BGH, Urteil
vom
10. November 1993 - IV ZR 87/93 - VersR 1994, 44; OLG Frankfurt r+s
2002, 288; OLG Köln r+s 1994, 423).
b) Auf den genauen Errichtungsstand der Immobilie im Zeitpunkt
des Vertragsschlusses bzw. darauf, ob sie schon fast oder vollständig
fertiggestellt war, kommt es hier nicht an. Maßgeblich ist, daß es sich
nicht um einen isolierten Erwerb handelt, unabhängig von Baumaßnah-
men der vorgenannten Art. Der Bezug zu einer solchen Baumaßnahme
entfällt bei Erwerbsverträgen mit entsprechender Herstellungsverpflich-
tung nicht bereits zwangsläufig mit der Fertigstellung des Objektes ins-
gesamt oder auch nur des zu erwerbenden Objektteiles. Für den ver-
ständigen Versicherungsnehmer bleibt zunächst die Eigenschaft als
Bauvorhaben im Sinne der Klausel erhalten unabhängig davon, ob er
den Erwerbsvertrag in einem Zeitpunkt abschließt, in dem mit der Erstel-
lung noch nicht begonnen worden ist, noch erhebliche oder auch nur ge-
ringe (Rest-)Arbeiten ausstehen oder die Arbeiten bereits abgeschlossen
sind. Der Erwerbsvorgang darf nur nicht losgelöst von der Planung und
Errichtung des Gebäudes oder Gebäudeteiles sein (vgl. BGH, Urteil vom
10. November 1993 aaO; OLG Frankfurt r+s 2002, 288; OLG Köln r+s
2000, 423; OLG Karlsruhe r+s 2002, 418 und NJW-RR 2003, 247; Har-
bauer/Maier, aaO Rdn. 6 b). Wo die Grenze im einzelnen zu ziehen ist,
bedarf hier keiner weiteren Erörterung. Der Bezug zu der Baumaßnahme
ist in dem Erwerbsvertrag verbindlich festgelegt. Er besteht auch noch,
selbst wenn das Bauvorhaben zur Zeit des Vertragsschlusses gerade
fertiggestellt gewesen sein sollte.
c) Entgegen der Auffassung der Revision spielt es ferner keine
Rolle, daß der Erwerber auf die Errichtung des Bauwerks keinen Einfluß
nehmen konnte und das Darlehen nur dazu diente, den "Kaufpreis für
den Erwerb eines von einem Dritten errichteten Gebäudes oder Gebäu-
deteiles aufzubringen".
Der Risikoausschluß knüpft nicht an die Eigenschaft des Versiche-
rungsnehmers als Bauherren an, sondern an die - wie vorstehend unter
II. 2. c) aa) ausgeführt - Finanzierung von Bauvorhaben. Eine solche Fi-
nanzierung setzt nicht etwa voraus, daß der Kreditbetrag selbst als Ent-
gelt für die Bauleistung verwendet wird. Nur das "Vorhaben" muß finan-
ziert werden. Das ist aber auch der Fall, wenn mit dem Darlehensbetrag
das vom Darlehensnehmer erworbene Bauobjekt bezahlt wird. Finanzie-
rungsangelegenheiten bei Erwerbsvorgängen, die die entsprechende Er-
stellung von Baulichkeiten mit enthalten, sollen nach der dem Versiche-
rungsnehmer vorgegebenen Ausschlußklausel vom Rechtsschutz ausge-
nommen werden. Der Versicherer will diese Risiken mit ihrem nicht un-
erheblichen Streitpotential für verhältnismäßig wenige der bei ihm rechts-
schutzversicherten Versicherungsnehmer nicht übernehmen. Das wird
dem verständigen Versicherungsnehmer bei aufmerksamer Lektüre die-
ser Klausel auch bewußt. Bei Kapitalanlagen dieser Art sind daher auch
Finanzierungsstreitigkeiten, wie sie zwischen der Klägerin und der Bau-
sparkasse bestehen, von der Rechtsschutzversicherung ausgenommen.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch