BGH Urteil vom 19.02.2003 – IV ZR 318/02
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein _____________________
Verkündet am: 19. Februar 2003 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
ARB 75 § 4 (1) k
Die Ausschlußklausel des § 4 (1) k ARB 75 umfaßt nicht auch das Erwerbsri- siko (hier: Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds).
BGH, Urteil vom 19. Februar 2003 - IV ZR 318/02 - OLG Köln LG Köln
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter
Seiffert und Dr. Schlichting, die Richterinnen Ambrosius und
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Februar 2003
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 9. Zivil-
senats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. August
2002 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 24. Zi-
vilkammer des Landgerichts Köln vom 13. Dezember
2001 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß der
Feststellungsausspruch wie folgt lautet:
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist,
den Klägern für die Geltendmachung von Schadenser-
satzansprüchen aus deren Beteiligung an dem ge-
schlossenen
Immobilienfonds Nummer 35, S.
M. der WGS, gegen
1. den Initiator des Projekts, K. N. ,
2. den Geschäftsführer der Treuhandgesellschaft,
T. F. , und
3. die Treuhandgesellschaft, F. Wirtschaftstreu-
hand GmbH,
bedingungsgemäßen Versicherungsschutz aus dem
zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsschutz-
versicherungsvertrag - Versicherungsnummer: .... - zu
gewähren.
Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfah-
ren.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin zu 2) unterhält bei der Beklagten eine Rechtsschutz-
versicherung, die den Kläger zu 1) als mitversicherte Person einschließt.
Dem Vertrag liegen Allgemeine Versicherungsbedingungen zugrunde,
die den ARB 75 entsprechen.
Im Jahre 1994 zeichneten die Kläger zwei Anteile an dem ge-
schlossenen "WGS-Immobilien-Fonds Nr. 35". Gesellschaftszweck war
die Vermietung von Wohn- und Geschäftsräumen in einem damals noch
in Errichtung befindlichen Objekt in S. . Entgegen den Angaben im
Prospekt wurden für das Gebäude statt 12 nur 7 Geschosse genehmigt,
was die vermietbare Fläche entsprechend verringerte. Ferner waren die
anfallenden Vertriebskosten nicht vollständig ausgewiesen. Die Kläger
nehmen deshalb den geschäftsführenden Gesellschafter der Fonds-GbR
und den Geschäftsführer der Treuhand-GmbH auf Schadensersatz in
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:2)(cid:3)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:8)(cid:15)(cid:10)(cid:16)(cid:18)(cid:17)(cid:12)(cid:19)(cid:21)(cid:20)(cid:12)(cid:7)(cid:22)(cid:1)(cid:23)(cid:16)(cid:12)(cid:11)(cid:25)(cid:24)(cid:27)(cid:26)(cid:29)(cid:28)(cid:31)(cid:30)(cid:27)(cid:11)! (cid:25)(cid:11)(cid:25)(cid:20)(cid:12)"
Höhe von 96.503,18 DM (= 49.341,29
zufolge den Aufwendungen für den Erwerb der Fondsanteile einschließ-
lich Nebenkosten und dem Verlust an Nettomieteinnahmen für die Zeit
von Dezember 1994 bis September 1997 entspricht. Die Treuhandgesell-
(cid:0)$#(cid:14)%(cid:12)(cid:11)&(cid:7)’(cid:15)(cid:10)(cid:16)(cid:8)(cid:20)(cid:12)((cid:12)(cid:24))(cid:3)
schaft halten sie in Höhe von 2.868,58 DM (= 1.466,68
s-
ersatzpflichtig, weil diese zugunsten der bauausführenden Firma unbe-
rechtigt Gelder vom Treuhandkonto freigegeben habe.
Die Beklagte hat die Erteilung einer Deckungszusage unter Hin-
weis auf § 4 (1) k ARB 75 verweigert, der wie folgt lautet:
" § 4 Allgemeine Risikoausschlüsse
(1) Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf die Wahr- nehmung rechtlicher Interessen ...
k) die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Planung, Er- richtung oder genehmigungspflichtigen baulichen Verände- rung eines im Eigentum oder Besitz des Versicherungsneh- mers befindlichen oder von diesem zu erwerbenden Grund- stückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles stehen."
Die Kläger begehren die Feststellung, daß die Beklagte ihnen be-
dingungsgemäßen Versicherungsschutz zu gewähren hat. Das LG hat
die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf ihre Berufung ist die Klage ab-
gewiesen worden. Dagegen wenden sich die Kläger mit
ihrer
- zugelassenen - Revision.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel der Kläger hat Erfolg.
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind die Voraussetzun-
gen der Risikoausschlußklausel des § 4 (1) k ARB 75 erfüllt. Ein unmit-
telbarer Zusammenhang mit der Planung und Errichtung eines Bauwer-
kes sei gegeben. Die Kläger hätten ihr Anlagegeschäft zu einem Zeit-
punkt getätigt, als die Immobilie, die Gegenstand ihrer Investition gewe-
sen sei, sich noch in der Bauphase befunden habe. Die planmäßige Fer-
tigstellung des Gebäudes mit 12 Stockwerken habe für sie entscheiden-
de Bedeutung gehabt, weil davon der Wert ihrer Fondsanteile abhängig
gewesen sei. Ob die Kläger als Eigentümer in das Grundbuch eingetra-
gen worden seien, sei ohne Relevanz. Es genüge, daß der Prospekt eine
solche Eigentümerstellung ausdrücklich vorsehe. Auf die rechtlichen
Unterschiede zwischen einem geschlossenen Immobilienfonds und ei-
nem Bauherrenmodell komme es dabei nicht an. Ebenso sei unerheblich,
daß die Kläger keine werkvertraglichen, sondern deliktische Ansprüche
geltend machen wollten.
II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Beklagte
hat den Klägern für die von ihnen verfolgten Schadensersatzansprüche
bedingungsgemäß Versicherungsschutz zu gewähren.
1. Nach der Rechtsprechung des Senats sind Allgemeine Versiche-
rungsbedingungen - hier der Risikoausschluß des § 4 (1) k ARB 75 - so
auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei ver-
ständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung
des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muß. Dabei kommt es
auf die Verständnismöglichkeit eines Versicherungsnehmers ohne versi-
cherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Inter-
essen an (BGHZ 84, 268, 272; BGHZ 123, 83, 85 und ständig). Bei Risi-
koausschlüssen geht das Interesse des Versicherungsnehmers regelmä-
ßig dahin, daß der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als
der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Ihr Anwendungsbereich
darf mithin nicht weiter ausgedehnt werden, als es ihr Sinn unter Be-
achtung des wirtschaftlichen Ziels und der gewählten Ausdrucksweise
erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht
damit zu rechnen, daß er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne daß
ihm diese hinreichend verdeutlicht werden (BGHZ 65, 142, 145; Senats-
urteil vom 17. März 1999 - IV ZR 89/98 - VersR 1999, 748 unter 2 a).
2. Die Ausschlußklausel des § 4 (1) k ARB 75 verfolgt den - auch
für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbaren - Zweck,
die erfahrungsgemäß besonders kostenträchtigen und im Kostenrisiko
schwer überschaubaren und kaum kalkulierbaren rechtlichen Streitigkei-
ten um Baumaßnahmen aller Art und die sie unmittelbar begleitenden
Vorgänge von der Versicherung auszunehmen, weil nur für einen ver-
hältnismäßig kleinen Teil der in der Risikogemeinschaft zusammenge-
schlossenen Versicherungsnehmer ein solches Risiko entstehen kann.
a) Sie stellt dafür auf den unmittelbaren Zusammenhang mit der
Planung und Errichtung eines Gebäudes ab. Maßgebend ist, ob die vom
Versicherungsnehmer angestrebte Rechtsverfolgung der Planung und
Errichtung eines Gebäudes zuzuordnen ist. Der geforderte Zusammen-
hang muß dabei nicht nur zeitlich bestehen, sondern es muß darüber
hinaus auch ein innerer sachlicher Bezug gegeben sein (vgl. Senatsur-
teile vom 16. Oktober 1985 - IVa ZR 49/84 - VersR 1986, 132 unter 2;
vom 1. Februar 1989 - IVa ZR 247/87 - VersR 1989, 470 unter 2; vom
14. Februar 1990 - IV ZR 4/89 - VersR 1990, 485 unter 4; vom
10. November 1993 - IV ZR 87/93 - VersR 1994, 44 unter 3). Die Klausel
erfaßt das Baurisiko, für das Auseinandersetzungen typisch sind, die
über die anläßlich eines Bauvorhabens erbrachten Leistungen geführt
werden. Es geht um die Wahrung der rechtlichen Interessen, die der
Bauherr an der Planung und Errichtung eines mangelfreien Gebäudes
hat. Nur das offenbart sich dem verständigen Versicherungsnehmer bei
unbefangener Lektüre der streitbefangenen Klausel. Es erschließt sich
ihm hingegen nicht, daß er keinen Deckungsschutz für die Durchsetzung
von Ansprüchen haben soll, die zu dem Bauvorhaben selbst in keinem
unmittelbaren Bezug stehen, sich vielmehr aus dem Erwerb eines zur
Bebauung vorgesehenen Grundstückes (Senatsurteil vom 10. November
1993 aaO unter 3) oder - wie hier - dem Erwerb von Fondsanteilen erge-
ben, selbst wenn der Zweck der Gesellschaft, der die Kläger beigetreten
sind, in der Errichtung und der Verwaltung einer Immobilie besteht.
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist dieser be-
sondere Zusammenhang im Falle der Kläger zu verneinen. Die von ihnen
verfolgten Ansprüche betreffen nicht das dem Leistungsausschluß allein
unterfallende Baurisiko. Die Kläger halten nicht die Planung oder Er-
richtung des Objekts für fehlerhaft. Sie machen statt dessen geltend, der
Prospekt enthalte wahrheitswidrige Angaben über die Höhe der anfallen-
den Vertriebskosten und über die Genehmigungsfähigkeit der dort aus-
gewiesenen, zur späteren Vermietung vorgesehenen 12 Geschosse. Sie
fühlen sich über den Wert der erworbenen Fondsanteile getäuscht und
von dem geschäftsführenden Gesellschafter der Immobilienfonds-GbR
und dem Geschäftsführer der Treuhand-GmbH deliktisch geschädigt.
Ähnlich verhält es sich mit den Ansprüchen aus unerlaubter Handlung,
die sich gegen die Treuhand-GmbH richten, weil diese in Kenntnis da-
von, daß das Bauvorhaben nicht prospektgerecht umsetzbar war, ihr an-
vertraute Gelder unberechtigt ausgezahlt haben soll. Die Rechtsverfol-
gung der Kläger ist damit dem - anders gearteten - Erwerbsrisiko zuzu-
ordnen. Ihr Vorwurf des Betruges und der Untreue steht außerhalb des
mit der Klausel verfolgten Zwecks; er betrifft insbesondere keinen Vor-
gang, der die Baumaßnahme unmittelbar begleitet und mit dieser in dem
geforderten qualifizierten Zusammenhang gestanden hat. Die Täu-
schung, auf die die Kläger sich berufen, mag die Werthaltigkeit der
Fondsanteile zum Gegenstand haben, insbesondere weil sich eine gerin-
gere Geschoßzahl auf die aus der Immobilie zu erzielenden Mieterträge
auswirkt; einen Baumangel hat dies jedoch nicht zur Folge. Das gilt erst
recht für die der Treuhand-GmbH angelastete unerlaubte Handlung. Will
der Versicherer auch diese mit dem Erwerb verbundenen Risiken vom
Versicherungsschutz ausschließen, muß er die Klausel entsprechend
deutlich formulieren. Da die Beklagte dies unterlassen hat, ist die Klausel
in dem engeren Sinne zu verstehen, daß sie allein das - hier nicht be-
rührte - Baurisiko umfaßt.
Der Senat hat diesen Standpunkt bereits in seinem Urteil vom
10. November 1993 (aaO unter 3 und 4) vertreten. Soweit sich aus dem
Senatsurteil vom 16. Oktober 1985 (aaO unter 2) etwas anderes ergibt,
hält er an der dortigen Sichtweise nicht fest.
3. Die Beklagte kann den Klägern nicht entgegenhalten, die Wahr-
nehmung ihrer rechtlichen Interessen sei mutwillig. In §§ 1 Abs. 1 Satz 2,
17 Abs. 1 Satz 1 ARB 75 bringt der Versicherer zum Ausdruck, daß er
Versicherungsschutz unter den sachlichen Voraussetzungen gewährt,
unter denen eine Partei Prozeßkostenhilfe gemäß § 114 ZPO beanspru-
chen kann (Senatsurteil vom 16. September 1987 - IVa ZR 76/86 - VersR
1988, 174 unter I 1). Einer mittellosen Partei, die sich zum Erhalt ihrer
Ansprüche einen nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB n.F. 30 Jahre vollstreck-
baren Titel verschaffen möchte und deshalb Prozeßkostenhilfe begehrt,
ist indes kein Mutwillen anzulasten.
Seiffert Dr. Schlichting Ambrosius
Dr. Kessal-Wulf Felsch