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BGH Urteil vom 19.02.2003 – IV ZR 318/02

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

Verkündet am: 19. Februar 2003 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

ARB 75 § 4 (1) k

Die Ausschlußklausel des § 4 (1) k ARB 75 umfaßt nicht auch das Erwerbsri- siko (hier: Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds).

BGH, Urteil vom 19. Februar 2003 - IV ZR 318/02 - OLG Köln LG Köln

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter

Seiffert und Dr. Schlichting, die Richterinnen Ambrosius und

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung

vom 19. Februar 2003

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 9. Zivil-

senats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. August

2002 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 24. Zi-

vilkammer des Landgerichts Köln vom 13. Dezember

2001 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß der

Feststellungsausspruch wie folgt lautet:

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist,

den Klägern für die Geltendmachung von Schadenser-

satzansprüchen aus deren Beteiligung an dem ge-

schlossenen

Immobilienfonds Nummer 35, S.

M. der WGS, gegen

1. den Initiator des Projekts, K. N. ,

2. den Geschäftsführer der Treuhandgesellschaft,

T. F. , und

3. die Treuhandgesellschaft, F. Wirtschaftstreu-

hand GmbH,

bedingungsgemäßen Versicherungsschutz aus dem

zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsschutz-

versicherungsvertrag - Versicherungsnummer: .... - zu

gewähren.

Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfah-

ren.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin zu 2) unterhält bei der Beklagten eine Rechtsschutz-

versicherung, die den Kläger zu 1) als mitversicherte Person einschließt.

Dem Vertrag liegen Allgemeine Versicherungsbedingungen zugrunde,

die den ARB 75 entsprechen.

Im Jahre 1994 zeichneten die Kläger zwei Anteile an dem ge-

schlossenen "WGS-Immobilien-Fonds Nr. 35". Gesellschaftszweck war

die Vermietung von Wohn- und Geschäftsräumen in einem damals noch

in Errichtung befindlichen Objekt in S. . Entgegen den Angaben im

Prospekt wurden für das Gebäude statt 12 nur 7 Geschosse genehmigt,

was die vermietbare Fläche entsprechend verringerte. Ferner waren die

anfallenden Vertriebskosten nicht vollständig ausgewiesen. Die Kläger

nehmen deshalb den geschäftsführenden Gesellschafter der Fonds-GbR

und den Geschäftsführer der Treuhand-GmbH auf Schadensersatz in

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:2)(cid:3)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:8)(cid:15)(cid:10)(cid:16)(cid:18)(cid:17)(cid:12)(cid:19)(cid:21)(cid:20)(cid:12)(cid:7)(cid:22)(cid:1)(cid:23)(cid:16)(cid:12)(cid:11)(cid:25)(cid:24)(cid:27)(cid:26)(cid:29)(cid:28)(cid:31)(cid:30)(cid:27)(cid:11)! (cid:25)(cid:11)(cid:25)(cid:20)(cid:12)"

Höhe von 96.503,18 DM (= 49.341,29

zufolge den Aufwendungen für den Erwerb der Fondsanteile einschließ-

lich Nebenkosten und dem Verlust an Nettomieteinnahmen für die Zeit

von Dezember 1994 bis September 1997 entspricht. Die Treuhandgesell-

(cid:0)$#(cid:14)%(cid:12)(cid:11)&(cid:7)’(cid:15)(cid:10)(cid:16)(cid:8)(cid:20)(cid:12)((cid:12)(cid:24))(cid:3)

schaft halten sie in Höhe von 2.868,58 DM (= 1.466,68

s-

ersatzpflichtig, weil diese zugunsten der bauausführenden Firma unbe-

rechtigt Gelder vom Treuhandkonto freigegeben habe.

Die Beklagte hat die Erteilung einer Deckungszusage unter Hin-

weis auf § 4 (1) k ARB 75 verweigert, der wie folgt lautet:

" § 4 Allgemeine Risikoausschlüsse

(1) Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf die Wahr- nehmung rechtlicher Interessen ...

k) die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Planung, Er- richtung oder genehmigungspflichtigen baulichen Verände- rung eines im Eigentum oder Besitz des Versicherungsneh- mers befindlichen oder von diesem zu erwerbenden Grund- stückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles stehen."

Die Kläger begehren die Feststellung, daß die Beklagte ihnen be-

dingungsgemäßen Versicherungsschutz zu gewähren hat. Das LG hat

die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf ihre Berufung ist die Klage ab-

gewiesen worden. Dagegen wenden sich die Kläger mit

ihrer

- zugelassenen - Revision.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel der Kläger hat Erfolg.

I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind die Voraussetzun-

gen der Risikoausschlußklausel des § 4 (1) k ARB 75 erfüllt. Ein unmit-

telbarer Zusammenhang mit der Planung und Errichtung eines Bauwer-

kes sei gegeben. Die Kläger hätten ihr Anlagegeschäft zu einem Zeit-

punkt getätigt, als die Immobilie, die Gegenstand ihrer Investition gewe-

sen sei, sich noch in der Bauphase befunden habe. Die planmäßige Fer-

tigstellung des Gebäudes mit 12 Stockwerken habe für sie entscheiden-

de Bedeutung gehabt, weil davon der Wert ihrer Fondsanteile abhängig

gewesen sei. Ob die Kläger als Eigentümer in das Grundbuch eingetra-

gen worden seien, sei ohne Relevanz. Es genüge, daß der Prospekt eine

solche Eigentümerstellung ausdrücklich vorsehe. Auf die rechtlichen

Unterschiede zwischen einem geschlossenen Immobilienfonds und ei-

nem Bauherrenmodell komme es dabei nicht an. Ebenso sei unerheblich,

daß die Kläger keine werkvertraglichen, sondern deliktische Ansprüche

geltend machen wollten.

II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Beklagte

hat den Klägern für die von ihnen verfolgten Schadensersatzansprüche

bedingungsgemäß Versicherungsschutz zu gewähren.

1. Nach der Rechtsprechung des Senats sind Allgemeine Versiche-

rungsbedingungen - hier der Risikoausschluß des § 4 (1) k ARB 75 - so

auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei ver-

ständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung

des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muß. Dabei kommt es

auf die Verständnismöglichkeit eines Versicherungsnehmers ohne versi-

cherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Inter-

essen an (BGHZ 84, 268, 272; BGHZ 123, 83, 85 und ständig). Bei Risi-

koausschlüssen geht das Interesse des Versicherungsnehmers regelmä-

ßig dahin, daß der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als

der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Ihr Anwendungsbereich

darf mithin nicht weiter ausgedehnt werden, als es ihr Sinn unter Be-

achtung des wirtschaftlichen Ziels und der gewählten Ausdrucksweise

erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht

damit zu rechnen, daß er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne daß

ihm diese hinreichend verdeutlicht werden (BGHZ 65, 142, 145; Senats-

urteil vom 17. März 1999 - IV ZR 89/98 - VersR 1999, 748 unter 2 a).

2. Die Ausschlußklausel des § 4 (1) k ARB 75 verfolgt den - auch

für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbaren - Zweck,

die erfahrungsgemäß besonders kostenträchtigen und im Kostenrisiko

schwer überschaubaren und kaum kalkulierbaren rechtlichen Streitigkei-

ten um Baumaßnahmen aller Art und die sie unmittelbar begleitenden

Vorgänge von der Versicherung auszunehmen, weil nur für einen ver-

hältnismäßig kleinen Teil der in der Risikogemeinschaft zusammenge-

schlossenen Versicherungsnehmer ein solches Risiko entstehen kann.

a) Sie stellt dafür auf den unmittelbaren Zusammenhang mit der

Planung und Errichtung eines Gebäudes ab. Maßgebend ist, ob die vom

Versicherungsnehmer angestrebte Rechtsverfolgung der Planung und

Errichtung eines Gebäudes zuzuordnen ist. Der geforderte Zusammen-

hang muß dabei nicht nur zeitlich bestehen, sondern es muß darüber

hinaus auch ein innerer sachlicher Bezug gegeben sein (vgl. Senatsur-

teile vom 16. Oktober 1985 - IVa ZR 49/84 - VersR 1986, 132 unter 2;

vom 1. Februar 1989 - IVa ZR 247/87 - VersR 1989, 470 unter 2; vom

14. Februar 1990 - IV ZR 4/89 - VersR 1990, 485 unter 4; vom

10. November 1993 - IV ZR 87/93 - VersR 1994, 44 unter 3). Die Klausel

erfaßt das Baurisiko, für das Auseinandersetzungen typisch sind, die

über die anläßlich eines Bauvorhabens erbrachten Leistungen geführt

werden. Es geht um die Wahrung der rechtlichen Interessen, die der

Bauherr an der Planung und Errichtung eines mangelfreien Gebäudes

hat. Nur das offenbart sich dem verständigen Versicherungsnehmer bei

unbefangener Lektüre der streitbefangenen Klausel. Es erschließt sich

ihm hingegen nicht, daß er keinen Deckungsschutz für die Durchsetzung

von Ansprüchen haben soll, die zu dem Bauvorhaben selbst in keinem

unmittelbaren Bezug stehen, sich vielmehr aus dem Erwerb eines zur

Bebauung vorgesehenen Grundstückes (Senatsurteil vom 10. November

1993 aaO unter 3) oder - wie hier - dem Erwerb von Fondsanteilen erge-

ben, selbst wenn der Zweck der Gesellschaft, der die Kläger beigetreten

sind, in der Errichtung und der Verwaltung einer Immobilie besteht.

b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist dieser be-

sondere Zusammenhang im Falle der Kläger zu verneinen. Die von ihnen

verfolgten Ansprüche betreffen nicht das dem Leistungsausschluß allein

unterfallende Baurisiko. Die Kläger halten nicht die Planung oder Er-

richtung des Objekts für fehlerhaft. Sie machen statt dessen geltend, der

Prospekt enthalte wahrheitswidrige Angaben über die Höhe der anfallen-

den Vertriebskosten und über die Genehmigungsfähigkeit der dort aus-

gewiesenen, zur späteren Vermietung vorgesehenen 12 Geschosse. Sie

fühlen sich über den Wert der erworbenen Fondsanteile getäuscht und

von dem geschäftsführenden Gesellschafter der Immobilienfonds-GbR

und dem Geschäftsführer der Treuhand-GmbH deliktisch geschädigt.

Ähnlich verhält es sich mit den Ansprüchen aus unerlaubter Handlung,

die sich gegen die Treuhand-GmbH richten, weil diese in Kenntnis da-

von, daß das Bauvorhaben nicht prospektgerecht umsetzbar war, ihr an-

vertraute Gelder unberechtigt ausgezahlt haben soll. Die Rechtsverfol-

gung der Kläger ist damit dem - anders gearteten - Erwerbsrisiko zuzu-

ordnen. Ihr Vorwurf des Betruges und der Untreue steht außerhalb des

mit der Klausel verfolgten Zwecks; er betrifft insbesondere keinen Vor-

gang, der die Baumaßnahme unmittelbar begleitet und mit dieser in dem

geforderten qualifizierten Zusammenhang gestanden hat. Die Täu-

schung, auf die die Kläger sich berufen, mag die Werthaltigkeit der

Fondsanteile zum Gegenstand haben, insbesondere weil sich eine gerin-

gere Geschoßzahl auf die aus der Immobilie zu erzielenden Mieterträge

auswirkt; einen Baumangel hat dies jedoch nicht zur Folge. Das gilt erst

recht für die der Treuhand-GmbH angelastete unerlaubte Handlung. Will

der Versicherer auch diese mit dem Erwerb verbundenen Risiken vom

Versicherungsschutz ausschließen, muß er die Klausel entsprechend

deutlich formulieren. Da die Beklagte dies unterlassen hat, ist die Klausel

in dem engeren Sinne zu verstehen, daß sie allein das - hier nicht be-

rührte - Baurisiko umfaßt.

Der Senat hat diesen Standpunkt bereits in seinem Urteil vom

10. November 1993 (aaO unter 3 und 4) vertreten. Soweit sich aus dem

Senatsurteil vom 16. Oktober 1985 (aaO unter 2) etwas anderes ergibt,

hält er an der dortigen Sichtweise nicht fest.

3. Die Beklagte kann den Klägern nicht entgegenhalten, die Wahr-

nehmung ihrer rechtlichen Interessen sei mutwillig. In §§ 1 Abs. 1 Satz 2,

17 Abs. 1 Satz 1 ARB 75 bringt der Versicherer zum Ausdruck, daß er

Versicherungsschutz unter den sachlichen Voraussetzungen gewährt,

unter denen eine Partei Prozeßkostenhilfe gemäß § 114 ZPO beanspru-

chen kann (Senatsurteil vom 16. September 1987 - IVa ZR 76/86 - VersR

1988, 174 unter I 1). Einer mittellosen Partei, die sich zum Erhalt ihrer

Ansprüche einen nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB n.F. 30 Jahre vollstreck-

baren Titel verschaffen möchte und deshalb Prozeßkostenhilfe begehrt,

ist indes kein Mutwillen anzulasten.

Seiffert Dr. Schlichting Ambrosius

Dr. Kessal-Wulf Felsch