BGH Urteil vom 29.09.2004 – IV ZR 71/04
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. September 2004
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. September
2004 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting,
Seiffert, Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Kammerge-
richts in Berlin vom 19. Januar 2004 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Voraussetzungen eines Widerrufs-
rechts nach § 1 Abs. 1 HWiG (§ 312 Abs. 1 BGB) nicht aus-
reichend vorgetragen. Nach eigenem Vorbringen war es ihr
Sohn, der sie am 1. November 1996 anrief und den ge-
meinsamen Besuch mit einem Bankmitarbeiter der Beklag-
ten ankündigte. Sie hätten sich auf den Sicherungsvertrag
deshalb eingelassen, weil sie beiden Söhnen den Kredit,
der sonst nicht gewährt worden wäre, verschaffen wollten.
Im Vordergrund standen daher die finanziellen Interessen
des Sohnes M. G. , der ebenso wie sein Bruder auf
den Geschäftskredit angewiesen war. Verstärkt wurde der
psychologische Druck, auf die Sicherungsvereinbarung aus
Gründen familiärer Verbundenheit einzugehen, durch die
persönliche Anwesenheit von M. G. bei dem mit dem
Bankmitarbeiter geführten Gespräch (vgl. BGHZ 133, 254,
258; BGH, Urteil vom 4. Oktober 1995 – XI ZR 215/94 - ZIP
1995, 1979 unter II 2, in BGHZ 131, 55 ff. nicht abgedruckt;
Urteil vom 9. März 1993 - XI ZR 179/92 - ZIP 1993, 585 un-
ter III b aa).
Bei dieser Sachlage ist für einen Anscheinsbeweis, daß die
Kläger zur Abgabe ihrer Willenserklärung durch die Situati-
on
in
ihrer Privatwohnung bestimmt worden sind
(vgl. Staudinger/Werner, [2001] § 1 HWiG Rdn. 71), kein
Raum. Die Kläger tragen daher die volle Darlegungs- und
Beweislast dafür, daß die geltend gemachten besonderen
Umstände der Kontaktaufnahme der Beklagten zuzurech-
nen und für die Unterzeichnung der Zweckerklärung zumin-
dest mitursächlich geworden sind (vgl. BGHZ 131, 385, 392
m.w.N.; BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 – XI ZR 167/02 - WM
2004, 1579 unter III), zumal die Beklagte behauptet, die
Kläger seien bereits vor dem Besuch ihres Mitarbeiters zur
Unterzeichnung der Zweckerklärung, die ihnen schon im
Vorwege durch ihren Sohn zur Verfügung gestellt worden
sei, entschlossen gewesen. Dazu fehlt es jedoch seitens
der Kläger sowohl am Vortrag als auch an den erforderli-
chen Beweisantritten. Daß die Kläger die Beweislage ver-
kannt haben könnten, wird weder geltend gemacht noch
aus ihrem Vortrag sonst ersichtlich.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4
Satz 2, Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 76.693,78 €
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Dr. Kessal-Wulf