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BGH Urteil vom 29.09.2004 – IV ZR 71/04

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. September 2004

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. September

2004 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting,

Seiffert, Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der

Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Kammerge-

richts in Berlin vom 19. Januar 2004 wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Voraussetzungen eines Widerrufs-

rechts nach § 1 Abs. 1 HWiG (§ 312 Abs. 1 BGB) nicht aus-

reichend vorgetragen. Nach eigenem Vorbringen war es ihr

Sohn, der sie am 1. November 1996 anrief und den ge-

meinsamen Besuch mit einem Bankmitarbeiter der Beklag-

ten ankündigte. Sie hätten sich auf den Sicherungsvertrag

deshalb eingelassen, weil sie beiden Söhnen den Kredit,

der sonst nicht gewährt worden wäre, verschaffen wollten.

Im Vordergrund standen daher die finanziellen Interessen

des Sohnes M. G. , der ebenso wie sein Bruder auf

den Geschäftskredit angewiesen war. Verstärkt wurde der

psychologische Druck, auf die Sicherungsvereinbarung aus

Gründen familiärer Verbundenheit einzugehen, durch die

persönliche Anwesenheit von M. G. bei dem mit dem

Bankmitarbeiter geführten Gespräch (vgl. BGHZ 133, 254,

258; BGH, Urteil vom 4. Oktober 1995 – XI ZR 215/94 - ZIP

1995, 1979 unter II 2, in BGHZ 131, 55 ff. nicht abgedruckt;

Urteil vom 9. März 1993 - XI ZR 179/92 - ZIP 1993, 585 un-

ter III b aa).

Bei dieser Sachlage ist für einen Anscheinsbeweis, daß die

Kläger zur Abgabe ihrer Willenserklärung durch die Situati-

on

in

ihrer Privatwohnung bestimmt worden sind

(vgl. Staudinger/Werner, [2001] § 1 HWiG Rdn. 71), kein

Raum. Die Kläger tragen daher die volle Darlegungs- und

Beweislast dafür, daß die geltend gemachten besonderen

Umstände der Kontaktaufnahme der Beklagten zuzurech-

nen und für die Unterzeichnung der Zweckerklärung zumin-

dest mitursächlich geworden sind (vgl. BGHZ 131, 385, 392

m.w.N.; BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 – XI ZR 167/02 - WM

2004, 1579 unter III), zumal die Beklagte behauptet, die

Kläger seien bereits vor dem Besuch ihres Mitarbeiters zur

Unterzeichnung der Zweckerklärung, die ihnen schon im

Vorwege durch ihren Sohn zur Verfügung gestellt worden

sei, entschlossen gewesen. Dazu fehlt es jedoch seitens

der Kläger sowohl am Vortrag als auch an den erforderli-

chen Beweisantritten. Daß die Kläger die Beweislage ver-

kannt haben könnten, wird weder geltend gemacht noch

aus ihrem Vortrag sonst ersichtlich.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4

Satz 2, Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 76.693,78 €

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Wendt Dr. Kessal-Wulf