BGH Urteil vom 08.06.2004 – XI ZR 167/02
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 8. Juni 2004 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja _____________________
HWiG § 1 Abs. 1 a.F., § 5 Abs. 2 a.F.
Die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HWiG wird auch in Fällen, in denen ei- nem Darlehensnehmer mit Rücksicht auf die im Anschluß an das Senatsurteil vom 9. April 2002 (BGHZ 150, 248) gebotene richtlinienkonforme Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG ein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz zusteht, nur durch eine den Vorgaben des Haustürwiderrufsgesetzes entsprechende Widerrufs- belehrung in Gang gesetzt (im Anschluß an Senatsurteil vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, dort zum Realkreditvertrag).
BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR 167/02 - OLG Bamberg LG Schweinfurt
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 8. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die
Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, die Richterin Mayen und den Rich-
ter Dr. Appl
für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des
3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom
20. März 2002 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten um gegenseitige Ansprüche aus einem zur
Finanzierung der Beteiligung an einem Immobilienfonds geschlossenen
Darlehensvertrag. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Kläger erwarben mit notariellem Vertrag vom 26. September
1995 Anteile an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts W.
(nachfolgend: GbR) zum Preis von
91.950 DM. Zur Finanzierung des Preises nahmen sie mit Antrag vom
selben Tag bei der beklagten Bank ein Darlehen über 105.720 DM auf.
Die Beteiligung und die Finanzierung wurden ihnen durch denselben An-
lagevermittler nachgewiesen. Die Kläger unterzeichneten eine vorformu-
lierte Widerrufsbelehrung, die den Hinweis enthält, daß im Falle der Aus-
zahlung des Darlehens der Widerruf als nicht erfolgt gilt, wenn der Dar-
lehensnehmer das Darlehen nicht binnen zwei Wochen entweder nach
Erklärung des Widerrufs oder nach Auszahlung des Darlehens zurück-
zahlt. Das Darlehen wurde vertragsgemäß ausgezahlt und zur Finanzie-
rung des Anteilserwerbs verwendet. Bis Dezember 1999 zahlten die Klä-
ger Zinsen in Höhe von insgesamt 29.261,82 DM. Danach stellten sie
ihre Zahlungen ein. Die Beklagte kündigte daraufhin am 9. Oktober 2000
den Darlehensvertrag fristlos.
Nachdem die Kläger am 6. Oktober 2000 ihre Beteiligung an der
GbR fristlos gekündigt hatten, haben sie am 20. Dezember 2001 den
Darlehensvertrag nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufen. Sie ver-
langen Rückzahlung der gezahlten Zinsen, Freistellung von sämtlichen
weiteren Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag sowie Freigabe bzw.
Rückabtretung der geleisteten Sicherheiten Zug um Zug gegen Heraus-
gabe der vereinnahmten Mietüberschüsse und Übertragung der erworbe-
nen Gesellschaftsanteile. Die Beklagte fordert im Wege der Widerklage
Rückzahlung des Darlehens und Ausgleich des Negativsaldos auf dem
für die Kläger eingerichteten Kontokorrentkonto in Höhe von insgesamt
111.583,98 DM zuzüglich Zinsen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage
stattgegeben. Die Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben. Mit der
- vom erkennenden Senat zugelassenen - Revision verfolgen sie ihr Be-
gehren hinsichtlich Klage und Widerklage weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung,
soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, im wesentlichen
ausgeführt:
Die Kläger hätten den Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen.
Eine Widerrufsmöglichkeit nach §§ 1 und 2 HWiG a.F. sei durch § 5
Abs. 2 HWiG ausgeschlossen, weil für den nicht durch ein Grundpfand-
recht abgesicherten Kredit uneingeschränkt das Verbraucherkreditgesetz
gelte. Bei der eindeutigen Rechtslage nach nationalem Recht könne die
Richtlinie 85/577 EWG des Rates betreffend den Verbraucherschutz im
Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
vom 20. Dezember 1985 (nachfolgend: Haustürgeschäfterichtlinie) im
Verhältnis zwischen Privatpersonen selbst dann nicht angewandt wer-
den, wenn sie eine weitergehende Widerrufsmöglichkeit fordern würde.
Daran ändere auch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs
vom 13. Dezember 2001 (Rs.C - 481/99, Slg. I 2001, 9945 ff. - Heininger,
NJW 2002, 281) im Ergebnis nichts. Der Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften beschränke das Erfordernis der unbefristeten Wider-
rufsmöglichkeit auf Fälle, in denen die Widerrufsbelehrung gemäß Art. 4
der Haustürgeschäfterichtlinie unterblieben sei. Davon könne indes im
vorliegenden Streitfall nicht ausgegangen werden. Die Widerrufsbeleh-
rung erfülle sogar die Anforderungen des § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG
a.F., die über Art. 4 der Richtlinie hinausgingen. Insbesondere werde die
Deutlichkeit der Belehrung nicht dadurch eingeschränkt, daß sie den
Hinweis auf § 7 Abs. 3 VerbrKrG enthalte. Durch diese Bestimmung wer-
de nämlich die Widerrufsmöglichkeit bzw. die Wirkung des Widerrufs tat-
sächlich eingeschränkt, so daß der Hinweis darauf zur vollständigen Wi-
derrufsbelehrung gehöre und deshalb sogar unerläßlich sei.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung im entschei-
denden Punkt nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsge-
richts war - wie die Revision mit Recht rügt - ein etwaiges Widerrufsrecht
der Kläger gemäß § 1 HWiG in der bis zum 30. September 2000 gelten-
den Fassung (im folgenden: a.F.) mangels ordnungsgemäßer Belehrung
bei Abgabe ihrer Widerrufserklärungen vom 20. Dezember 2001 nicht
erloschen.
1. Wie der erkennende Senat in seinem erst nach Erlaß der ange-
fochtenen Entscheidung ergangenen Urteil
vom 9. April 2002
(BGHZ 150, 248 ff.) dargelegt hat, gebietet es die vom Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaften im zitierten Urteil vom 13. Dezember
2001 (Rs.C - 481/99, Slg. I 2001, 9945 ff. - Heininger) vorgenommene
Auslegung der Haustürgeschäfterichtlinie, die in § 5 Abs. 2 HWiG a.F.
normierte Konkurrenzregelung zugunsten des Verbrauchers einschrän-
kend auszulegen. Dies hat in der Weise zu geschehen, daß Kreditverträ-
ge insoweit nicht als Geschäfte im Sinne dieser Vorschrift anzusehen
sind, die "die Voraussetzungen eines Geschäfts nach dem Verbraucher-
kreditgesetz" erfüllen, als dieses dem Darlehensnehmer kein gleich weit
reichendes Widerrufsrecht wie das Haustürwiderrufsgesetz einräumt. Die
gebotene richtlinienkonforme Auslegung der Norm ist nicht auf Realkre-
ditverträge beschränkt, sondern gilt in gleicher Weise für Personalkredit-
verträge wie den vorliegenden. Nur diese Betrachtungsweise wird dem
vorgenannten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften
vom 13. Dezember 2001 (aaO) gerecht und vermeidet untragbare Wer-
tungswidersprüche (Senat BGHZ 150, 248, 258 f.).
Durch die auslegungsfähige Subsidiaritätsklausel des § 5 Abs. 2
HWiG a.F. wird ein etwaiges Widerrufsrecht der Kläger aus § 1 HWiG
a.F. danach hier nicht verdrängt. Ein Widerrufsrecht der Kläger aus § 7
VerbrKrG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung (im fol-
genden: a.F.) ist spätestens ein Jahr nach Abgabe der auf den Abschluß
des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung vom 26. September
1995 erloschen (§ 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG a.F.) und war damit bei ih-
ren Widerrufserklärungen vom 20. Dezember 2001 nicht mehr gegeben.
Dies gilt jedoch nicht für das von den Klägern ausdrücklich geltend ge-
machte Widerrufsrecht aus § 1 HWiG a.F., weil es jedenfalls insoweit an
einer gesetzmäßigen Belehrung fehlt.
2. Der Umstand, daß die streitige Widerrufsbelehrung ersichtlich
auf die speziellen Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes zuge-
schnitten ist, rechtfertigt es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts
nicht, die Belehrung auch in bezug auf das Haustürwiderrufsgesetz für
wirksam zu halten.
a) Eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung, die gemäß § 2
Abs. 1 Satz 2 HWiG a.F. die einwöchige Widerrufsfrist in Gang gesetzt
hätte, ist den Klägern bei Abschluß des Darlehensvertrages nicht erteilt
worden. Mit dem formularmäßigen Hinweis, daß im Falle der Auszahlung
des Darlehens der Widerruf als nicht erfolgt gilt, wenn der Darlehens-
nehmer das Darlehen nicht binnen zwei Wochen entweder nach Erklä-
rung des Widerrufs oder nach Auszahlung des Darlehens zurückzahlt,
entspricht die Widerrufsbelehrung zwar den zwingenden Vorgaben des
§ 7 Abs. 3 VerbrKrG a.F.. Wie der erkennende Senat bereits in seinem
Urteil vom 12. November 2002 (XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 63) für einen
Realkreditvertrag entschieden hat, enthält dieser einschränkende Zusatz
aber eine nach § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. unzulässige andere Erklä-
rung. Diese konnte bei einem Durchschnittskunden die unrichtige Vor-
stellung erwecken, daß sein aus § 1 Abs. 1 HWiG a.F. folgendes Wider-
rufsrecht genauso wie im Bereich des Verbraucherkreditgesetzes die
Rückzahlung des Kredits innerhalb der genannten Frist voraussetzt. Die
Widerrufsbelehrung erfüllt daher nicht die strengen Voraussetzungen des
Haustürwiderrufsgesetzes mit der Folge, daß ein etwaiges Widerrufs-
recht nach § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG a.F. erst einen Monat nach vollstän-
diger Erfüllung des Darlehensvertrages erlischt.
b) Ob die Widerrufsbelehrung der Beklagten den Anforderungen
des Art. 4 der Haustürgeschäfterichtlinie und/oder des § 7 Abs. 2 Satz 2
VerbrKrG a.F. genügt, ist - anders als das Berufungsgericht angenom-
men hat - ohne Bedeutung. Nach der sowohl für Realkreditverträge als
auch für Personalkreditverträge gebotenen richtlinienkonformen Ausle-
gung des § 5 Abs. 2 HWiG a.F. (Senat BGHZ 150, 248, 258 f.) muß die
Widerrufsbelehrung des Darlehensnehmers, sofern ihm ein Widerrufs-
recht nach dem Haustürwiderrufsgesetz zusteht, den Vorgaben dieses
Gesetzes in jeder Hinsicht genügen. Nur dann wird dem Schutzzweck
der Widerrufsbelehrung hinreichend Rechnung getragen (Senatsurteil
vom 12. November 2002 aaO).
Dem wird von einem Teil der Literatur (siehe vor allem Edel-
mann/Krümmel BKR 2003, 99, 100 f.; Peters/Ivanova WM 2003, 55, 57)
zwar entgegengehalten, daß der Kreditgeber durch die Gesetzeslage zu
der von ihm erteilten Belehrung nach den Besonderheiten des § 7 Abs. 3
VerbrKrG a.F. gezwungen gewesen sei und er deshalb nicht nachträglich
- aufgrund einer europarechtlich motivierten Änderung der höchstrichter-
lichen Rechtsprechung - mit einem unbefristeten Widerrufsrecht des Ver-
tragsgegners nach § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG a.F. belastet werden dürfe.
Bei dieser Betrachtungsweise bleibt aber unberücksichtigt, daß Vertrau-
ensschutzgesichtspunkte der richtlinienkonformen Auslegung nicht ent-
gegenstehen
(Senat BGHZ 150, 248, 257 f.; Senatsurteil
vom
12. November 2002 aaO). Der Gerichtshof der Europäischen Gemein-
schaften hat von der Möglichkeit, die Wertung seines Urteils zu be-
schränken, keinen Gebrauch gemacht. Vertrauensschutzgesichtspunkte
können deshalb nicht herangezogen werden, die Konsequenzen der ge-
botenen richtlinienkonformen Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG a.F. zu
beseitigen.
Der Umstand, daß der Gesetzgeber (BT-Drucks. 10/2876, S. 14;
BT-Drucks. 10/584, S. 7) mit Hilfe des § 5 Abs. 2 HWiG a.F. zwei paral-
lele Widerrufsbelehrungen nach dem Verbraucherkreditgesetz und nach
dem Haustürwiderrufsgesetz vermeiden wollte, rechtfertigt keine andere
rechtliche Beurteilung (siehe aber Edelmann/Krümmel aaO S. 101; Pe-
ters/Ivanova aaO S. 58). Der Gesetzgeber hat dieses Ziel nicht erreicht,
weil die Vorschrift einer richtlinienkonformen Auslegung zugänglich ist
und bedarf (Senat BGHZ 150, 248, 253). Daß eine verständige und
übersichtliche Belehrung des Verbrauchers über die verschiedenen Wi-
derrufsrechte sowie deren Rechtsfolgen unlösbare Schwierigkeiten berei-
tet, wird von der Revisionserwiderung nicht geltend gemacht und ist nicht
ersichtlich.
c) Für das Haustürwiderrufsgesetz fehlt es daher an einer ord-
nungsgemäßen Widerrufsbelehrung der Kläger. Ein Widerrufsrecht konn-
te infolgedessen noch im Dezember 2001 ausgeübt werden.
III.
Das angefochtene Urteil stellt sich aber aus anderen Gründen als
richtig dar (§ 561 ZPO). Die Kläger haben die Voraussetzungen für eine
der Beklagten zurechenbare Haustürsituation im Sinne des § 1 HWiG
a.F. nicht schlüssig dargelegt.
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a.F. setzt voraus, daß der Kunde durch
mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer
Privatwohnung zu einer späteren Vertragserklärung bestimmt worden ist.
Dabei ist Mitursächlichkeit ausreichend. Es genügt, daß die besonderen
Umstände der Kontaktaufnahme einen unter mehreren Beweggründen
darstellen, sofern nur ohne sie der später abgeschlossene Vertrag nicht
oder nicht mit demselben Inhalt zustande gekommen wäre (siehe z.B.
BGHZ 131, 385, 392). Ausreichend ist dabei, daß der Darlehensnehmer
durch einen Verstoß gegen § 1 HWiG a.F. in eine Lage gebracht worden
ist, in der seine Entschließungsfreiheit beeinträchtigt war, den ihm später
angebotenen Vertrag zu schließen oder davon Abstand zu nehmen
(BGHZ 123, 380, 393 m.w.Nachw.; siehe auch Senatsurteil vom
20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 522).
So ist es hier entgegen der Ansicht der Revision nicht: Dem Vor-
trag der Kläger ist nicht zu entnehmen, daß mündliche Verhandlungen
über die Kreditaufnahme an ihrem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Pri-
vatwohnung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a.F. stattgefunden haben.
Daß die Kläger - wie sie erstmals im zweiten Rechtszug unter Beweisan-
tritt behauptet haben - von einer Mitarbeiterin des Anlagevermittlers un-
verlangt zu Hause angerufen worden sind, reicht dafür nicht. Zwar ist
anerkannt, daß auch bei einer den Kunden unvorbereitet treffenden tele-
fonischen Anfrage die Gefahr einer Überrumpelung bestehen kann und
daß deswegen, wenn der Kunde in einem solchen Telefongespräch ei-
nem Hausbesuch zugestimmt hat, sein Widerrufsrecht nicht gemäß § 1
Abs. 2 Nr. 1 HWiG a.F. ausgeschlossen ist. Daraus folgt aber nicht, daß
eine telefonische Kontaktaufnahme auch ohne nachfolgenden Hausbe-
such genügt, um die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a.F. zu
erfüllen (Senat BGHZ 132, 1, 4 f.). Da für einen Hausbesuch von den
darlegungs- und beweispflichtigen Klägern nichts dargetan oder ersicht-
lich ist, fehlt für eine Anwendung des § 1 HWiG a.F. die notwendige Tat-
sachengrundlage.
IV.
Die erst in der mündlichen Verhandlung von der Revision erhobene
Rüge aus § 139 ZPO, bei der der Revisionskläger seinen Vortrag zu ei-
ner etwaigen Haustürsituation nicht ergänzt hat, hat der Senat geprüft,
aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO). Die Revision
der Kläger konnte demnach keinen Erfolg haben und war daher zurück-
zuweisen.
Nobbe Müller Wassermann
Mayen Appl