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BGH Urteil vom 30.09.2004 – 5 StR 312/04

5. Strafsenat

5 StR 312/04

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 30. September 2004 in der Strafsache gegen

wegen besonders schweren Raubes u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-

lung vom 29. und 30. September 2004, an der teilgenommen haben:

Richter Basdorf

als Vorsitzender,

Richter Häger,

Richter Dr. Raum,

Richter Dr. Brause,

Richter Schaal

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin B

als Verteidigerin,

Rechtsanwältin R

Rechtsanwalt S

Justizangestellte

als Vertreterin der Nebenklägerin G und des

Nebenklägers Ge ,

als Vertreter des Nebenklägers T ,

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

in der Sitzung vom 30. September 2004 für Recht erkannt:

1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Ne-

benkläger gegen das Urteil des Landgerichts Berlin

vom 19. Dezember 2003 werden verworfen.

2. Die Nebenkläger tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der

Staatsanwaltschaft einschließlich sämtlicher im Revisi-

onsverfahren entstandener gerichtlicher Auslagen und

die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstan-

denen notwendigen Auslagen zu tragen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigespro-

chen, sich am 28. Juli und 5. August 2002 an bewaffnet ausgeführten Raub-

überfällen auf Berliner Gaststätten – als Führer des jeweiligen Tatfahrzeu-

ges – beteiligt zu haben. Es ist den – einzigen – belastenden Aussagen der

inzwischen rechtskräftig verurteilten Mittäter Ö und A nicht gefolgt.

Dagegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom General-

bundesanwalt nicht vertreten wird. Die am 5. August 2002 in der Gaststätte

„M “ verletzten G , Ge und T

haben sich dem Verfahren als Nebenkläger angeschlossen. Sie beanstanden

mit ihren Revisionen den Freispruch im Blick auf den zur Nebenklage be-

rechtigenden Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung.

Die mit Verfahrensrügen und der Sachrüge geführten Rechtsmittel

bleiben erfolglos.

1. Die von der Staatsanwaltschaft und den Nebenklägern erhobenen

Verfahrensrügen im Zusammenhang mit der unterbliebenen Zeugenverneh-

mung eines Namensvetters des Angeklagten scheitern schon aus folgenden

Gründen an unvollständigen Sachvorträgen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO): Bei

der hier gegebenen Sachlage war zur Beurteilung des von den Nebenklägern

gestellten, vom Landgericht als unzulänglich erachteten Beweisantrags eine

Kenntnis der polizeilichen Ermittlungen im Zusammenhang mit einem vom

Haupttäter angegebenen Kennzeichen des Fluchtfahrzeugs unerläßlich, ins-

besondere bezogen auf das dem Zeugen zugeordnete ähnliche Kennzei-

chen. Hierzu werden lediglich allgemeine Ermittlungsansätze eines Kriminal-

beamten mitgeteilt, ohne daß deutlich gemacht wird, ob sich die polizeilichen

Ermittlungen hierauf beschränkt haben oder ob es hierzu weitergehende Er-

mittlungen, insbesondere zur Frage einer Beziehung zwischen dem Ange-

klagten und dem benannten Zeugen, gegeben hat. So verdeutlicht das er-

gänzende Vorbringen der Nebenklagevertreter in der Revisionshauptver-

handlung zu Erkenntnissen des ermittelnden Kriminalbeamten, in Berlin leb-

ten nur drei weitere Personen mit diesem Familiennamen, die Möglichkeit

derart gebotenen Vortrags, der freilich im Rahmen der Revisionsbegründung

hätte erfolgen müssen. Nur eine Kenntnis dieses Verfahrensgeschehens er-

möglichte die erforderliche umfassende Beurteilung der Auffassung des

Landgerichts, der Antrag sei ein „ins Blaue hinein“ gestellter Scheinbeweis-

antrag gewesen. Ob, was nicht ganz fernliegt, keine hinreichende Konnexität

zwischen der eher allgemein gehaltenen Beweisbehauptung und dem als

Beweismittel benannten Zeugen besteht (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2

Satz 2 Aufklärungsrüge 9), bedarf danach keiner Entscheidung.

2. Auch die weiteren Verfahrensrügen der Nebenkläger bleiben er-

folglos.

a) Die im Zusammenhang mit der behaupteten unrichtigen Belehrung

des Zeugen Ö nach § 55 StPO erhobene Aufklärungsrüge scheitert

– jenseits fehlenden weiteren Vortrags – jedenfalls deshalb, weil schon das

Vorbringen, die Strafkammer hätte das Aussageverhalten „unvollständig ge-

würdigt“ und wäre ohne den behaupteten Rechtsfehler „sicher zu einer ande-

ren Bewertung gelangt“, nicht die hier gebotene bestimmte Beweisbehaup-

tung darstellt (vgl. BGH NStZ 2004, 112 m.w.N.).

b) Die Rüge, das Landgericht habe gegen § 244 Abs. 2 StPO ver-

stoßen, weil es den Angeklagten vor Ergreifung und Vernehmung eines wei-

teren Tatverdächtigen, des bulgarischen Staatsangehörigen „Me “, frei-

gesprochen habe, ist unbegründet. Das Aufklärungsbegehren richtet sich

nicht auf ein für die Hauptverhandlung zur Verfügung stehendes Beweismit-

tel.

3. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält sachlichrechtlicher

Prüfung stand. Die Schlußfolgerung des Landgerichts, es hätte eine Verurtei-

lung des Angeklagten auf die in sich widersprüchlichen und wechselnden

Angaben der bereits rechtskräftig verurteilten Zeugen Ö und A guten

Gewissens nicht stützen können, beruht auf einer nachvollziehbaren Bewer-

tung der Motive und des Inhalts der Aussagen dieser Zeugen und ist vom

Revisionsgericht hinzunehmen (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2).

Der Zeuge Ö hatte den Angeklagten erstmalig aus Enttäu-

schung über den Angeklagten und in der Absicht, durch Benennung eines

Mittäters Strafmilderung zu erlangen, in seiner eigenen Hauptverhandlung

belastet. Von einem als sicher erinnerlich angegebenen Kennzeichen des

Täterfahrzeugs rückte er wieder ab. In seiner polizeilichen Vernehmung vom

11. November 2002 hatte er einen anderen Mittäter als Lieferanten von Mas-

ken und einer Pistole für die beiden Überfälle benannt und widersprüchliche

Angaben über die Verletzung eines im Rollstuhl sitzenden Opfers gemacht.

In der Hauptverhandlung hat der Zeuge den Angeklagten zunächst damit

belastet, dieser habe jeweils eine Pistole zur Verfügung gestellt. Anschlie-

ßend hat er sich aber auf Nichtwissen berufen und zur Begründung wech-

selnder Aussagen bemerkt: „Ich habe damals so eine Geschichte erzählt, ich

sage hier die Wahrheit.“ Schließlich hat der auf Antrag der Nebenkläger ge-

hörte Zeuge C den Zeugen Ö sogar der Falschaussage zu sei-

nem Nachteil bezichtigt.

Der wegen neun Überfällen rechtskräftig verurteilte Zeuge A ordne-

te eine Mitwirkung des Angeklagten – in drei Versionen – lediglich einem,

aber hier nicht verfahrensgegenständlichen Tatgeschehen zu, an dem er

selbst nicht beteiligt war. Auch dieser Zeuge hat den Angeklagten in der ge-

gen ihn geführten Hauptverhandlung erstmalig belastet. Nach Vorhalt der

Aussagen des Zeugen Ö hat sich A dessen Aussage pauschal ange-

schlossen.

Damit liegt die Wertung des Landgerichts auf der Hand, Aussage-

verhalten und Inhalt der Aussagen der Belastungszeugen seien nicht ver-

trauenswürdig.

4.

Wegen der Kostenentscheidung verweist der Senat auf

BGHSt 11, 189 und BGH, Beschl. vom 10. Juli 2003 – 3 StR 130/03 (vgl.

auch Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 473 Rdn. 95). Angesichts

der Mehrzahl von Nebenklägern und des weitergehenden Rechtsmittels der

Staatsanwaltschaft, das ersichtlich allein zur Revisionshauptverhandlung

geführt hat, erscheint es angemessen, hier von einer Belastung der Neben-

kläger mit gerichtlichen Auslagen des Revisionsverfahrens neben der

Staatskasse ganz abzusehen.

Basdorf Häger Raum

Brause Schaal