Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 01.10.2004 – V ZR 330/03

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 1. Oktober 2004 W i l m s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im schriftlichen Verfahren auf

Grund der bis zum 27. August 2004 eingegangenen Schriftsätze durch den

Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,

Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München vom 13. November 2003

aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht er-

hoben.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger verkaufte im Dezember 1999 ein landwirtschaftliches Anwe-

sen an die Beklagten. Diese müssen nach den Behauptungen des Klägers für

den Kaufpreis und weitere vereinbarte Leistungen lediglich 400.000 DM auf-

wenden, während die verkauften Grundstücke nebst mitveräußertem Inventar

einen Wert von mindestens 800.000 DM haben sollen.

Der Kläger hält den Kaufvertrag wegen Wuchers, zumindest aber als

wucherähnliches, sittenwidriges Geschäft für nichtig. Nach Aufhebung eines

ersten Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandes-

gericht hat er zudem behauptet, er habe sich bei Vertragsschluß in einem Zu-

stand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden, der eine freie Wil-

lensbildung ausgeschlossen habe. Die Nichtigkeit der Vereinbarungen sei des-

halb unabhängig von der Frage der Sittenwidrigkeit gegeben. Der Kläger ver-

langt von den Beklagten in erster Linie, seiner Wiedereintragung als Grund-

stückseigentümer

zuzustimmen, hilfsweise, die Rückauflassung der

Grundstücke an ihn. Mit dem nach Zurückverweisung der Sache erlassenen

Urteil hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich

die - von dem Senat zugelassene - Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht geht von der Wirksamkeit des Kaufvertrages aus.

Zwar sei ein grobes Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zu

bejahen, die hierauf gestützte Vermutung für eine verwerfliche Gesinnung der

Beklagten sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch erschüttert.

Damit seien Sittenwidrigkeit und Wucher ausgeschlossen. Auf seine Ge-

schäftsunfähigkeit zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses habe sich der Kläger

selbst nicht berufen.

Dies hält in einem wesentlichen Punkt revisionsrechtlicher Nachprüfung

nicht stand.

II.

Die Revision rügt mit Erfolg, daß das Berufungsgericht den Vortrag des

Klägers übergangen hat, er sei sowohl zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses

am 6. Dezember 1999 als auch bei der Nachtragsbeurkundung am

12. Dezember 1999 nicht geschäftsfähig gewesen.

1. Allerdings hatte der Kläger sein Vorbringen zunächst auf eine Nich-

tigkeit des Kaufvertrages wegen Wuchers oder wegen Sittenwidrigkeit auf

Grund eines wucherähnlichen Geschäfts beschränkt. Nur in diesem Zusam-

menhang hat der Kläger behauptet, er sei physisch und psychisch nicht in der

Lage gewesen, sachgerechte Entscheidungen zu treffen. Dies hat der Prozeß-

bevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 7. Dezember

2000 vor dem Berufungsgericht klargestellt. Nach Zurückverweisung der Sa-

che an das Berufungsgericht hat der Kläger indessen seinen Vortrag erweitert

und im Schriftsatz vom 5. März 2003 ausdrücklich und unter Beweisantritt be-

hauptet, er sei im maßgeblichen Zeitraum nicht geschäftsfähig gewesen. Die-

ses neue Vorbringen hat das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung nicht

berücksichtigt. Andernfalls wäre der Hinweis des Berufungsgerichts nicht ver-

ständlich, der Kläger habe sich auf seine Geschäftsunfähigkeit "selbst nicht

berufen." Zudem ergibt sich die Nichtberücksichtigung dieses Vorbringens

daraus, daß der Tatbestand des Berufungsurteils - abgesehen von einer pau-

schalen Bezugnahme auf die gewechselten Schriftsätze - nicht über die Sach-

verhaltsdarstellung in dem zuvor ergangenen Urteil des Senats hinausgeht,

bei der die erst später aufgestellte neue Behauptung noch keine Erwähnung

finden konnte.

2. Die Nichtberücksichtigung dieses neuen Vorbringens durch das Beru-

fungsgericht stellt einen Verfahrensfehler dar. Da der Vortrag in zulässiger

Weise in den Rechtsstreit eingebracht worden ist, hätte er nach § 286 Abs. 1

Satz 1 ZPO Beachtung finden müssen. Nach der Zurückverweisung an das

Berufungsgericht sind die Parteien nur nach den allgemeinen Vorschriften

- hier auf Grund der Präklusionsbestimmungen der §§ 527, 528 ZPO a.F. (§ 26

Nr. 5 EGZPO) - an neuem Vorbringen im Berufungsverfahren gehindert (vgl.

MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 563 Rdn. 6). Ob

die Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Vorbringens gegeben wa-

ren, bedarf keiner Entscheidung; denn der Senat vermag die von dem Beru-

fungsgericht unterlassene Präklusion nicht nachzuholen (vgl. BGH, Urt. v. 13.

Dezember 1989, VIII ZR 204/82, NJW 1990, 1302, 1304).

3. Der Verfahrensfehler des Berufungsgerichts ist für dessen Entschei-

dung ursächlich geworden. Bleibt - wie hier - Vorbringen unberücksichtigt, so

genügt für die Ursächlichkeit der Rechtsverletzung bereits die Möglichkeit ei-

ner abweichenden Entscheidung des Berufungsgerichts (Senat, Urt. v. 18. Juli

2003, V ZR 187/02, NJW 2003, 3205, 3206). Diese Voraussetzung ist vorlie-

gend erfüllt; denn sollte der Kläger seine fehlende Geschäftsfähigkeit bewei-

sen können, wäre die Klage wegen der Nichtigkeit der Willenserklärungen des

Klägers (§ 104 Nr. 2, § 105 BGB) bereits im Hauptantrag begründet.

4. Das Berufungsurteil kann demnach keinen Bestand haben (§ 562

ZPO). Wegen der Notwendigkeit weiterer Feststellungen ist die Sache an das

Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

5. Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem weiteren Verfahren vor-

behalten. Für die Revisionsinstanz hält der Senat die Voraussetzungen des

§ 8 GKG a.F. (§ 72 Nr. 1 GKG n.F.) für gegeben.

Wenzel Tropf Lemke

Gaier Schmidt-Räntsch