BGH Urteil vom 18.07.2003 – V ZR 187/02
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
Verkündet am: 18. Juli 2003 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
ZPO (2002) §§ 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2, 544 Abs. 6 Satz 1
a) Ein Berufungsurteil beruht auf der Verletzung rechtlichen Gehörs, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens anders entschieden hätte.
b) Eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Berufungsgericht führt nicht zur Zulassung rechtlichen Überprüfung in dem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren das Berufungsurteil aus anderen Gründen als richtig darstellt.
Revision,
wenn
einer
nach
sich
der
c) Ist die Revision wegen der Verletzung rechtlichen Gehörs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zugelassen, so ist die Überprüfung des Berufungsurteils in dem Revisionsverfahren, als das das Beschwerdeverfahren gemäß § 544 Abs. 6 Satz 1 ZPO fortgesetzt wird, nicht auf die Gesichtspunkte beschränkt, die für die Zulassung der Revision maßgebend waren.
BGH, Urteil vom 18. Juli 2003 - V ZR 187/02 - Kammergericht
LG Berlin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Juli 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und
Dr. Schmidt-Räntsch
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats
des Kammergerichts in Berlin vom 2. Mai 2002 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 23
des Landgerichts Berlin vom 8. November 2000 wird zurückge-
wiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte trat seit Mitte 1990 als Rechtsnachfolgerin der Liberal-
Demokratischen Partei Deutschlands (LDPD) und der National-Demokratischen
Partei Deutschlands (NDPD) auf. Sie nutzte zwischen dem 3. Oktober 1990
und dem 31. Dezember 1991 elf Grundstücke, die zuvor als Volkseigentum in
Rechtsträgerschaft jeweils einer dieser Parteien gestanden hatten. Während
dieser Zeit vereinnahmte die Beklagte 1.258.519,44 DM aus der Vermietung
der Grundstücke. Ein Teil der Mieten wurde auf ein Konto der Beklagten bei
der Berliner Bank gezahlt, das unter treuhändischer Verwaltung der Bundesan-
stalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben stand. Ferner ersparte die Be-
klagte durch Eigennutzung der Grundstücke Mietzahlungen in Höhe weiterer
517.616,13 DM. Dem standen von ihr aufgewandte Verwaltungskosten für die
Grundstücke in Höhe von mindestens 1.081.741 DM gegenüber.
In einem Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht Berlin nahm die Be-
klagte die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben auf Wie-
derzurverfügungstellung bestimmter Vermögenswerte wegen eines vermeintli-
chen Erwerbs nach materiell-rechtsstaatlichen Grundsätzen in Anspruch. Bei-
geladene dieses Rechtsstreits war auch die Klägerin, vertreten durch die Un-
abhängige Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und
Massenorganisationen in der früheren DDR. Unter Einbeziehung der Beigela-
denen schlossen die Beklagte und die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte
Sonderaufgaben in dem Verwaltungsstreitverfahren am 11. Dezember 1995
einen Prozeßvergleich. In dessen Präambel wird ausgeführt, daß "unterschied-
liche Rechtsauffassungen darüber (bestehen), welche Vermögensgegenstände
von der Liberal-Demokratischen Partei Deutschlands/des Bundes Freier De-
mokraten (LDPD) und der National-Demokratischen Partei Deutschlands nach
materiell-rechtsstaatlichen Grundsätzen ... erworben wurden und diesen daher
wieder zur Verfügung zu stellen sind." Weiter bestehe Streit darüber, ob die
Beklagte "vermögensrechtlich Rechtsnachfolgerin der LDPD und NDPD ge-
worden" sei. Außerdem gebe es unterschiedliche Auffassungen über die Fra-
ge, ob und ggf. in welcher Höhe die Beklagte "Altvermögen der LDPD und
NDPD für Zwecke in Anspruch genommen hat, für die sie nur Neuvermögen
hätte einsetzen dürfen." Die Beteiligten seien sich in dem Ziel einig, "beste-
hende Ungewißheit im Wege dieses Vergleichs endgültig zu beseitigen ...". Im
Anschluß daran wurde unter § 1 Satz 1 des Vergleichs vereinbart:
"Gegenstand dieses Vergleichs ist das am 7. Oktober 1989 vorhandene
und seither an die Stelle dieses Vermögens getretene Vermögen der
LDPD und NDPD."
Nach § 2 des Vergleichs wurden der LDPD, die sich ihrerseits zur Über-
tragung auf die Beklagte verpflichtete, zwei Grundstücke sowie ein Geldbetrag
von 4,8 Mio. DM wieder zur Verfügung gestellt. Auf die Wiederzurverfügung-
stellung aller anderen "Vermögenswerte des Altvermögens von LDPD und
NDPD" verzichtete die Beklagte unter § 3 des Vergleichs. Als Gegenstand des
Verzichts sind u.a. die Forderungen aus dem für die Mietzahlungen bestimmten
Bankkonto der Beklagten bei der Berliner Bank aufgeführt. In § 4 Abs. 1 des
Vergleichs ist festgehalten, daß zwar unterschiedliche Auffassungen wegen
der "Verwendung des Altvermögens" nach dem 7. Oktober 1989 bestünden, die
Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben jedoch auch gegen
die Beklagte "keine Regreßansprüche wegen des endgültigen Abflusses von
Altvermögenswerten" geltend mache. Der "Verzicht" soll sich nicht auf solches
Vermögen beziehen, auf das LDPD, NDPD und die Beklagte "noch eine
Zugriffsmöglichkeit" haben.
Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin von der Beklagten
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)
(cid:7)(cid:9)(cid:8)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:4)(cid:8)(cid:19)(cid:3)(cid:20)(cid:7)(cid:18)(cid:21)(cid:23)(cid:22)(cid:24)(cid:7)(cid:26)(cid:25)(cid:27)(cid:7)(cid:28)(cid:5)(cid:29)(cid:21)(cid:20)(cid:21)(cid:10)(cid:15)(cid:26)(cid:13)(cid:20)(cid:30) (cid:31)!(cid:7)(cid:26)(cid:21)
Zahlung von 694.394,54 DM (= 355.038,29
bzw. ersparten Mieten unter Abzug der unstreitigen Verwaltungskosten erge-
ben. Sie ist der Auffassung, der vor dem Verwaltungsgericht geschlossene
Prozeßvergleich habe ihre nun geltend gemachten zivilrechtlichen Ansprüche
nicht erfaßt; es seien lediglich die Auswirkungen der treuhänderischen Ver-
waltung durch die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben auf
das LDPD- und NDPD-Vermögen sowie deren teilweise Beendigung geregelt
worden. Außerdem sei sie an dem Vergleich auch nicht beteiligt gewesen. Die
Klage ist in erster Instanz ohne Erfolg geblieben. Auf die Berufung der Klägerin
hat das Kammergericht der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Re-
vision, mit der die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils
erstrebt. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht bejaht einen Anspruch der Klägerin aus § 988
BGB. Als unentgeltliche Besitzerin sei die Beklagte zur Nutzungsherausgabe
verpflichtet. Der Anspruch sei durch den Vergleich vom 11. Dezember 1995
nicht ausgeschlossen. Als früheres Volkseigentum seien die Grundstücke nun
Teil des Bundesfinanzvermögens. Damit könnten sie nicht Gegenstand des
Vergleichs sein, der nach § 1 nur das Altvermögen der früheren DDR-Parteien
erfaßt habe. Zu diesem zählten die betreffenden Grundstücke nicht, weil die
früheren DDR-Parteien nie deren Eigentümer gewesen seien, sondern lediglich
die Rechtsträgerschaft erhalten hätten. Forderungen aus dem Bundesfinanz-
vermögen seien nicht geregelt worden. Auch die Erwähnung des Kontos, auf
dem die Beklagte Mieteinnahmen aus den Grundstücken angesammelt habe, in
§ 3 des Vergleichs führe zu keinem anderen Ergebnis, weil zuvor klargestellt
worden sei, daß sich der Verzicht nur auf das Altvermögen beziehe.
Dies hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
II.
1. Der Senat kann das angefochtene Urteil nach Maßgabe des Revisi-
onsrechts in vollem Umfang überprüfen; er ist nicht auf die Gründe beschränkt,
die Anlaß waren, der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten stattzugeben.
a) Mit der Nichtzulassungsbeschwerde hat die Beklagte zu Recht eine
Mißachtung ihres Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1
GG) beanstandet.
aa) Entgegen der Darstellung in dem angefochtenen Urteil haben die
Parteien in der Berufungsinstanz nicht "ausschließlich" darüber gestritten, ob
der Klageanspruch Gegenstand der abschließenden Regelung im Vergleich
vom 11. Dezember 1995 sei und daher nicht mehr geltend gemacht werden
könne. Das Berufungsgericht hat nicht beachtet, daß die Beklagte die Einrede
der Verjährung erhoben, weitere von der Klageforderung abzuziehende Kosten
geltend gemacht, hilfsweise aufgerechnet und einen - jeder Auslegung vorge-
henden (vgl. Senat, Urt. v. 7. Dezember 2001, V ZR 65/01, NJW 2002, 1038,
1039 m.w.N.) - übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien vorgetragen
hat. Diesen Teil ihres Verteidigungsvorbringens aus dem ersten Rechtszug
brauchte die Beklagte vor dem Berufungsgericht nicht ausdrücklich zu wieder-
holen. Die Beklagte ist nämlich im ersten Rechtszug schon deshalb erfolgreich
gewesen, weil nach der Auslegung des Landgerichts durch den Vergleich auch
die Klageforderung ausgeschlossen war. Die Klägerin wandte sich mit ihrer
Berufung gegen diese Interpretation, während die Beklagte sich darauf be-
schränken konnte, das Urteil zu verteidigen. Auf das weitere Verteidigungsvor-
bringen der Beklagten kam es hiernach zunächst nicht mehr an, womit es aber
noch nicht - gegen alle Vernunft - fallengelassen war. Da die Beklagte in der
Berufungserwiderung auf ihr Vorbringen aus erster Instanz Bezug genommen
hat, ist die Nichtberücksichtigung ihres Vorbringens aus dem ersten Rechtszug
als Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu qualifizieren (vgl. BVerfGE 46, 315,
319 f; 60, 305, 311; 70, 288, 295; BVerfG, NJW 1992, 495; auch BVerfG, NJW-
RR 1995, 828).
bb) Das Berufungsurteil beruht auch auf dieser Verletzung des rechtli-
chen Gehörs. Diese Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung des Bundes-
verfassungsgerichts, schon dann erfüllt, wenn nicht ausgeschlossen werden
kann, daß das Gericht bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens
anders entschieden hätte (BVerfGE 7, 95, 99; 60, 247, 250; 62, 392, 396; 89,
381, 392 f). Damit steht es im Einklang, wenn die Verletzung rechtlichen Ge-
hörs, die im Zivilprozeß nicht zu den absoluten Revisionsgründen zählt
(MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 547 Rdn. 22; Mu-
sielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 547 Rdn. 19; teilw. a.A. aber Stein/Jonas/Grunsky,
ZPO, 21. Aufl., § 551 Rdn. 19), hier als Verfahrensfehler angesehen wird, bei
dem für die Ursächlichkeit der Rechtsverletzung allein die Möglichkeit einer
abweichenden Entscheidung des Berufungsgerichts genügt (MünchKomm-
ZPO/Wenzel, aaO, § 547 Rdn. 22; Musielak/Ball, aaO, § 547 Rdn. 19). Im vor-
liegenden Fall kann diese Möglichkeit zwar - weil die vierjährige Verjährungs-
frist des § 197 BGB a.F. nicht für den hier geltend gemachten Anspruch auf
Nutzungsersatz aus § 988 BGB gilt (vgl. Senat, Urt. v. 18. Juli 2003, V ZR
205/02, zur Veröffentlichung vorgesehen) - für die übergangene Verjährungs-
einrede ausgeschlossen werden. Auf der Grundlage der hier maßgeblichen
rechtlichen Sicht des Berufungsgerichts (vgl. BVerwG, Buchholz 310 § 130a
VwGO Nr. 16) gilt das aber nicht für das Vorbringen der Beklagten zu angebli-
chen Gegenforderungen und zu dem gemeinsamen umfassenden Abgeltungs-
willen.
b) Die Verletzung eines Verfahrensgrundrechts führt nach § 543 Abs. 2
Nr. 2 Alt. 2 ZPO zur Zulassung der Revision, weil die Sicherung einer einheitli-
chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (vgl.
Senat, Beschl. v. 27. März 2003, V ZR 291/02, NJW 2003, 1943, 1946 zur Ver-
öffentlichung in BGHZ vorgesehen).
aa) Hieraus folgt allerdings nicht, daß der Senat in dem Revisionsver-
fahren, als das das Beschwerdeverfahren gemäß § 544 Abs. 6 Satz 1 ZPO
fortgesetzt wird, bei der Überprüfung des Berufungsurteils auf die Gesichts-
punkte beschränkt wäre, die für die Zulassung der Revision maßgebend waren.
Auch dann, wenn die Revisionsinstanz erst durch eine erfolgreiche Nichtzulas-
sungsbeschwerde eröffnet wird, richtet sich der Umfang der revisionsrechtli-
chen
Überprüfung nach den allgemeinen Regeln, insbesondere aus § 557 ZPO.
Dies wird durch die Systematik des Gesetzes bestätigt, das zwischen der
Nichtzulassungsbeschwerde und dem Revisionsverfahren klar trennt (vgl.
MünchKomm-ZPO/Wenzel, aaO, § 544 Rdn. 18). So gibt § 544 Abs. 6 Satz 3
ZPO, der den Beginn der Revisionsbegründungsfrist an die Zustellung der Ent-
scheidung über die Zulassung der Revision knüpft, dem Revisionskläger Gele-
genheit, seine Angriffe im Hinblick auf die nun eröffnete volle Überprüfung des
Berufungsurteils - wenn notwendig - neu vorzutragen (vgl. Zöller/Gummer,
ZPO, 23. Aufl., § 544 Rdn. 16). Ergibt sich der Zulassungsgrund aus einem
Verfassungsverstoß des Berufungsgerichts, so gilt nichts anderes. Das Revisi-
onsgericht hat die Rechtssache nicht etwa allein unter verfassungsrechtlichen
Gesichtspunkten zu überprüfen. Anders als im Verfahren der Verfassungsbe-
schwerde, das einer Überprüfung auf Verfassungsverstöße dient und dessen
Prüfungsintensität entsprechend eingeschränkt ist, haben sich die Fachge-
richte vielmehr mit jeder Rechtsbeeinträchtigung zu befassen (BVerfG, NJW
2003, 1924, 1926).
bb) Auf Grund der weitergehenden Prüfungskompetenz des Revisions-
gerichts ist der Senat zudem im Verfahren der Nichtzulassungbeschwerde
selbst nach Feststellung eines Verfassungsverstoßes nicht an einer Prüfung
des einfachen Gesetzesrechts gehindert. Gelangt das Revisionsgericht daher
bei Prüfung einer Nichtzulassungsbeschwerde zu dem Ergebnis, daß sich das
Berufungsurteil trotz der Gehörsverletzung in der Vorinstanz im Ergebnis als
richtig darstellt, weil im Fall richtiger Anwendung des formellen und des materi-
ellen Rechts auch bei Beachtung des übergangenen Vorbringens kein anderes
Urteil hätte ergehen können, so sind die Voraussetzungen für eine Zulassung
der Revision nicht gegeben. Die bisher unterbliebene Berücksichtigung und
Erwägung des Vorbringens wurde dann in der Revisionsinstanz nachgeholt
und die Verletzung des rechtlichen Gehörs auf diese Weise geheilt (vgl.
BVerfGE 5, 22, 24; 62, 392, 397). Zugleich steht fest, daß die Frage der Ge-
hörsverletzung keine Entscheidungserheblichkeit erlangen kann, weil selbst bei
einer Zulassung der Revision, dieses Rechtsmittel nach § 561 ZPO nicht zu
einer Aufhebung des angefochtenen Urteils führen könnte (vgl. BVerwGE 15,
24, 26; 52, 33, 42; BVerwG, NVwZ-RR 2000, 233, 234; MünchKomm-
ZPO/Wenzel, aaO, § 561 Rdn. 8). Ist eine Frage nicht entscheidungserheblich,
so kann sie auch unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung keine Zulassung der Revision eröffnen (vgl. BGH, Beschl. v.
19. Dezember 2002, VII ZR 101/02, NJW 2003, 831; auch Senat, Beschl. v.
25. Juli 2002, V ZR 118/02, NJW 2002, 3180, 3181). Indessen kann das Beru-
fungsurteil im vorliegenden Fall auch mit einer anderen Begründung keinen
Bestand haben.
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann die Klägerin
von der Beklagten nicht gemäß § 988 BGB die Herausgabe der aus den fragli-
chen elf Grundstücken gezogenen Nutzungen verlangen. Zwar sind die
Grundstücke seit dem 3. Oktober 1990 gemäß Art. 22 Abs. 1 Satz 1 des Eini-
gungsvertrages als Finanzvermögen Eigentum der Klägerin, und die Beklagte
hat den Besitz an diesen Grundstücken auch unentgeltlich erlangt (vgl. Senat,
Urt. v. 20. Februar 1998, V ZR 319/96, NJW 1998, 1709, 1710). Ferner zählen
zu den von ihr gezogenen Nutzungen nach § 99 Abs. 3 BGB die hier heraus-
Wertersatz für die durch die Eigennutzung erlangten Gebrauchsvorteile.
Gleichwohl steht der Klägerin nach den im Prozeßvergleich vom 11. Dezember
1995 getroffenen Vereinbarungen der geltend gemachte Anspruch nicht zu.
Das abweichende Verständnis des Berufungsgerichts beruht auf einer fehler-
haften Auslegung des Prozeßvergleichs und bindet daher den Senat nicht.
a) Die tatrichterliche Auslegung eines Prozeßvergleichs unterliegt der
Nachprüfung durch das Revisionsgericht jedenfalls hinsichtlich der Beachtung
der anerkannten Auslegungsgrundsätze, der gesetzlichen Auslegungsregeln,
der Denkgesetze und der Erfahrungssätze (vgl. BGH, Urt. v. 11. Mai 1995,
VII ZR 116/94, NJW-RR 1995, 1201, 1202; Urt. v. 13. Dezember 1995, XII ZR
194/93, NJW 1996, 838, 839). Für den vorliegenden Fall ergeben sich aus dem
Umstand, daß der Prozeßvergleich in einem Verwaltungsstreitverfahren abge-
schlossen wurde und - zumindest in seinen wesentlichen Teilen - als öffentlich-
rechtlicher Vertrag zu qualifizieren ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl.,
§ 106 Rdn. 5) keine Besonderheiten. Insbesondere gelten die Auslegungs-
grundsätze des Zivilrechts über § 62 Satz 2 VwVfG auch für öffentlich-
rechtliche Verträge (vgl. BVerwGE 84, 257, 264). Einer Prüfung nach den hier-
nach maßgebenden Grundsätzen hält die Auslegung des Berufungsgerichts
nicht stand.
aa) Entscheidend für das Verständnis des Berufungsgerichts ist die
Überlegung, daß die fraglichen elf Grundstücke als Eigentum des Volkes und
bloßer Rechtsträgerschaft der LDPD und der NDPD niemals Vermögen dieser
Parteien waren und daher - insbesondere wegen der Festlegung des Ver-
gleichsgegenstandes (§ 1 des Prozeßvergleichs) - von dem Vergleich nicht
erfaßt sein könnten. Hierbei ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsge-
richt bei seiner Auslegung an den von den Parteien gewählten Wortlaut der
Vereinbarungen anknüpft (BGHZ 121, 13, 16; BGH, Urt. v. 11. September
2000, II ZR 34/99, NJW 2001, 144; Urt. v. 27. März 2001, VI ZR 12/00, NJW
2001, 2535). Das Berufungsgericht hat jedoch nicht hinreichend den allgemein
anerkannten Auslegungsgrundsatz beachtet, daß bei Erklärungen, die sich an
Angehörige eines bestimmten Verkehrskreises richten, nicht das allgemein-
sprachliche Verständnis der Aussagen entscheidend ist, sondern das in dem
maßgeblichen Fachkreis verkehrsübliche Verständnis (vgl. BGH, Urt. v.
23. Juni 1994, VII ZR 163/93, NJW-RR 1994, 1108, 1109; Urt. v. 12. Dezember
2000, XI ZR 72/00, NJW 2001, 1344, 1345 m.w.N.). Hier wurde der Prozeßver-
gleich zwischen - zudem noch speziell beratenen - Beteiligten geschlossen, die
auf dem Gebiet der Vermögensangelegenheiten der politischen Parteien der
früheren DDR besonders fachkundig waren. Dies gilt namentlich für die Partei-
en des durch den Prozeßvergleich beendeten Verwaltungsstreitverfahrens,
nämlich die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben und die
hiesige Beklagte als vermeintliche Rechtsnachfolgerin zweier politischer Par-
teien der früheren DDR. Soweit daher in dem Prozeßvergleich von dem "Ver-
mögen" der LDPD und der NDPD gesprochen wird, ist mangels anderer An-
haltspunkte davon auszugehen, daß dieser Begriff im Sinne der einschlägigen
§§ 20 a, 20 b PartG-DDR Verwendung finden sollte.
bb) Entsprechend dem Regelungszweck einer möglichst vollständigen
Erfassung und Einziehung des Partei- und Organisationsvermögens für ge-
meinnützige Aufgaben (vgl. Toussaint, in Kimme, Offene Vermögensfragen,
§ 20 b PartG-DDR Rdn. 1) ist für die §§ 20 a, 20 b PartG-DDR von einem wirt-
schaftlichen Vermögensbegriff auszugehen (vgl. Berger, RVI, § 20 b PartG-
DDR Rdn. 39). Danach zählen zwar Grundstücke, die im Volkseigentum stan-
den und einer Partei nur in Rechtsträgerschaft überlassen worden waren, als
fremdes Eigentum nicht zu deren Vermögen. Anderes gilt aber für den tatsäch-
lichen Besitz, der einer Partei an solchen Grundstücken verblieben ist. Er stellt
nach der maßgeblichen wirtschaftlichen Sicht einen Vermögenswert dar, der
der Partei zuzurechnen ist (Senat, Urt. v. 9. Januar 1998, V ZR 263/96,
WM 1998, 987, 988; auch Urt. v. 20. Februar 1998, aaO, 711 für das Recht
zum Besitz; Berger, RVI, § 20 b PartG-DDR Rdn. 40, 42; ders., Die treuhände-
rische Verwaltung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der
DDR, 1998, S. 132 f; Toussaint, in Kimme, aaO, § 20 b PartG-DDR Rdn. 64).
Soweit das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang ausführt, der Besitz
sei unerheblich, weil er allein das Ziehen von Nutzungen nicht rechtfertige,
wird verkannt, daß der Besitz jedenfalls die tatsächliche Nutzung ermöglicht
und ihm deshalb ein Vermögenswert nicht abgesprochen werden kann. Nach
alledem hat das Berufungsgericht für seine Auslegung einen zu engen Vermö-
gensbegriff zugrunde gelegt. Damit ist, weil sich für eine Begrenzung der Re-
gelungen des Vergleichs auf Grundstücke, die im Eigentum der LDPD oder der
NDPD standen, auch im übrigen kein Hinweis findet, dem Ergebnis der Ausle-
gung des Berufungsgerichts die Grundlage entzogen.
b) Die fehlerhafte Auslegung des Berufungsgerichts zwingt nicht zu ei-
ner Zurückverweisung der Sache (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da die hierfür erforderli-
chen tatsächlichen Feststellungen getroffen und weitere relevante Feststellun-
gen nicht zu erwarten sind, kann der Senat den Prozeßvergleich selbst ausle-
gen (vgl. Senat, Urt. v. 12. Februar 1997, V ZR 250/96, NJW 1998, 1219). Dies
führt zu dem Ergebnis, daß der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche auf
Nutzungsherausgabe nicht mehr zustehen.
aa) Wird - wie geboten - der fachsprachliche Vermögensbegriff der
§§ 20 a, 20 b PartG-DDR zugrunde gelegt, so folgt bereits aus dem Wortlaut
des Vergleichs die Einbeziehung auch der Ansprüche auf Herausgabe der
Nutzungen von Grundstücken, die bis zum 2. Oktober 1990 in Rechtsträger-
schaft der Parteien standen. Da die hier betroffenen elf Grundstücke ersichtlich
schon am 7. Oktober 1989 zum derart bestimmten Parteivermögen zählten,
also nach § 20 b Abs. 2 PartG-DDR "Altvermögen" waren, werden Ansprüche
auf Nutzungsherausgabe bereits in der Präambel des Vergleichs durch den
Hinweis angesprochen, daß unterschiedliche Auffassungen darüber bestehen,
ob und ggf. in welcher Höhe die Beklagte Altvermögen der Parteien unberech-
tigt "in Anspruch genommen hat." Hieran anknüpfend stellt die Vereinbarung
des Vergleichsgegenstandes unter § 1 Satz 1 klar, daß nach dem Willen der
am Vergleich Beteiligten das Altvermögen von LDPD und NDPD insgesamt und
mithin unter Einschluß der Nutzungen des Rechtsträgervermögens in den Pro-
zeßvergleich einbezogen ist.
bb) Dies findet durch die Vereinbarung unter § 3 Abs. 1 des Prozeßver-
gleichs seine Bestätigung. Im Anschluß an den Verzicht der Beklagten auf die
Wiederzurverfügungstellung weiterer Vermögenswerte aus dem Altvermögen
der Parteien in Satz 1 dieser Klausel, stellt Satz 2 klar, daß "hierunter" auch die
Forderungen der Beklagten u.a. aus dem Bankkonto fallen, auf dem ein Teil
der Mieteinnahmen aus den zuvor
in Rechtsträgerschaft überlassenen
Grundstücken hinterlegt war. Auch nach der Systematik des Vergleichs gingen
demnach die Beteiligten davon aus, daß das zum Vergleichsgegenstand ge-
machte Altvermögen die Nutzungen aus dem Rechtsträgervermögen umfaßte.
Das hiervon abweichende Verständnis des Berufungsgerichts führt demgemäß
auch zu einem denkgesetzwidrigen Ergebnis. Die Beklagte müßte nämlich,
obwohl sie mit dem Guthaben des genannten Bankkontos einen Teil der gezo-
genen Nutzungen verloren - und nur zur Begleichung ihres unter § 2 des Ver-
gleichs geregelten Zahlungsanspruchs zurückerhalten - hat, den entsprechen-
den Betrag nochmals an die Klägerin herausgeben.
cc) Zudem spricht die beiderseitige Interessenlage für eine Einbezie-
hung der Nutzungen aus dem Rechtsträgervermögen beider Parteien in den
Vergleich. Die Beteiligten haben im zweiten Absatz der Vergleichspräambel ihr
gemeinsames Ziel, die "bestehende Ungewißheit" über ihre Streitpunkte "end-
gültig zu beseitigen" klar zum Ausdruck gebracht. Da sich aus dem vorstehen-
den Absatz der Präambel ergibt, daß Streit auch wegen der Inanspruchnahme
des Altvermögens und damit auch wegen der Nutzung der früheren Rechtsträ-
gergrundstücke durch die Beklagte bestand, wäre es mit dem Interesse an ei-
ner umfassenden Bereinigung nicht zu vereinbaren, wenn die streitgegen-
ständlichen Ansprüche von dem Vergleich unberührt blieben.
dd) Demnach unterfallen die streitgegenständlichen Nutzungen - soweit
sie nicht bereits durch die Überlassung des unter § 3 des Vergleiches ange-
sprochenen Bankguthabens ausgeglichen sind - als "Verwendung des Altver-
mögens" der Regelung unter § 4 Abs. 1 des Vergleichs. Hinsichtlich der
verbleibenden Beträge wurde unter § 4 Abs. 1 Satz 2 ein Erlaß vereinbart;
denn "Regreßansprüche wegen des endgültigen Abflusses von Altvermögens-
werten" sollten gegen die Beklagte nicht geltend gemacht werden. Der von
dem Erlaß in Satz 4 ausgenommene Fall, daß die Beklagte auf das Vermögen
"noch eine Zugriffsmöglichkeit" hat, liegt nicht vor und wird von der Klägerin
auch nicht geltend gemacht. Er setzt, wie schon die Wortwahl zeigt, voraus,
daß der betreffende Teil des Altvermögens - insbesondere auf treuhänderisch
verwalteten Konten - noch gegenständlich vorhanden ist. Demgemäß führt die
Unabhängige Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und
Massenorganisationen in ihrem Bericht über das Vermögen u.a. der Liberal-
Demokratischen Partei Deutschlands und der National-Demokratischen Partei
Deutschlands aus (BT-Drucks. 13/5376, S. 205), daß der Beklagten unter Ein-
beziehung von "Einnahmen aus Altvermögen" in Höhe von 12.339.000 DM und
nach Abzug noch vorhandener Geldbestände unter treuhänderischer Verwal-
tung in Höhe von 4.440.000 DM ein Betrag von 17.292.000 DM erlassen wurde
(krit. deshalb Berger, aaO, S. 188 "erhebliche vermögensmäßige Privilegie-
rung").
c) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Vergleich auch hinsichtlich
der Vereinbarungen über die Herausgabe der Nutzungen wirksam zustande
gekommen.
aa) Zwar weist die Klägerin zutreffend darauf hin, daß Ansprüche auf
Nutzungsherausgabe nicht Gegenstand des Verwaltungsstreitverfahrens wa-
ren, das durch den Prozeßvergleich vom 11. Dezember 1995 beendet worden
ist. Dieser Umstand berührt indessen die Wirksamkeit des Prozeßvergleiches
nicht. Auch bei Abschluß eines Prozeßvergleichs im Verwaltungsstreitverfah-
ren sind die Parteien nach § 106 VwGO nicht auf Vereinbarungen über den
Streitgegenstand beschränkt, sondern können insbesondere zivilrechtliche An-
sprüche - wie hier die Ansprüche aus § 988 BGB - zum Gegenstand des Pro-
zeßvergleichs machen (vgl. Dolderer, in: Sodan/Ziekow, NKVwGO, § 106
Rdn. 17 f; Kopp/Schenke, aaO, § 106 Rdn. 5).
bb) Die am Abschluß des Vergleichs beteiligte Bundesanstalt für verei-
nigungsbedingte Sonderaufgaben konnte zudem im eigenen Namen über die
Ansprüche der Klägerin auf Nutzungsherausgabe verfügen, insbesondere ei-
nen (teilweisen) Erlaß mit der Beklagten vereinbaren. Hierbei bedarf es keiner
Entscheidung über die Frage, ob diese Ansprüche als Nutzungen des Partei-
vermögens ebenfalls zu den durch § 20 b Abs. 2 PartG-DDR erfaßten Vermö-
genswerten zählen (vgl. Berger, RVI, § 20 b PartG-DDR Rdn. 39) und daher
nach der Maßgabenregelung der Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III
des Einigungsvertrages der treuhänderischen Verwaltung der Bundesanstalt
für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben und damit auch ihrer Verfügungs-
befugnis unterliegen (vgl. Toussaint, in Kimme, aaO, § 20 b PartG-DDR
Rdn. 126). Die Befugnis der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Son-
deraufgaben, im eigenen Namen über die fraglichen Ansprüche zu verfügen,
besteht nämlich auch dann, wenn diese dem Finanzvermögen des Bundes
nach Art. 22 Abs. 1 des Einigungsvertrages zugeordnet werden. In diesem Fall
sind die Klägerin und die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderauf-
gaben als Mitgläubigerinnen nach § 432 BGB anzusehen (vgl. Senat, Urt. v.
9. Januar 1998, aaO). Zwar kann ein Mitgläubiger allein keinen Erlaß mit der
Folge des Erlöschens der gesamten Forderung vereinbaren (vgl. Staudin-
ger/Noack, BGB [1999], § 432 Rdn. 46), anderes gilt aber dann, wenn ein Mit-
gläubiger insbesondere auf Grund erteilter Befugnis mit Wirkung für den ande-
ren Mitgläubiger handeln kann (vgl. Staudinger/Noack, BGB [1999], § 432
Rdn. 43). Von einer solchen der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Son-
deraufgaben durch die Klägerin erteilten Befugnis ist auszugehen, nachdem
die Verwaltung und Verwertung der ehemals in Rechtsträgerschaft stehenden
Vermögensgegenstände der Parteien und verbundenen Organisationen mit
Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 30. Dezember 1991 (vgl. dazu
Schneider, in: Rodenbach/Söfker/Lochen, InVorG, § 25 Rdn. 35) der damaligen
Treuhandanstalt - jetzt Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufga-
ben - übertragen worden ist.
3. Da mithin der geltend gemachte Anspruch der Klägerin schon durch
die Vereinbarungen im Rahmen des Prozeßvergleichs ausgeschlossen ist,
kommt es auf das von dem Berufungsgericht übergangene Vorbringen nicht
mehr an.
III.
Wenzel
Krüger
Klein
RiBGH Dr. Schmidt-Räntsch ist wegen Ortsabwesensheit an der Unterschriftsleistung gehindert. Karlsruhe, den 25.07.2003
Gaier
Wenzel