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BGH Beschluss vom 06.10.2004 – 5 StR 345/04

5. Strafsenat

5 StR 345/04

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 6. Oktober 2004 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 2004

beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 19. März 2004 nach § 349 Abs. 4

StPO in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen auf-

gehoben.

Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmit-

tel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten S unter Zubilligung

einer Strafmilderung nach §§ 21, 49 StGB wegen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe

von fünf Jahren und zehn Monaten und den Angeklagten L wegen der-

selben Tat zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die Revisionen

der Angeklagten führen zur Aufhebung der Strafaussprüche; im übrigen sind

die Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Beide Angeklagte sind schwer krank. Bei dem Angeklagten S

ist eine Woche nach seiner Inhaftierung am 22. August 2003 eine

schwerwiegende Krebserkrankung diagnostiziert worden, die nach den Fest-

stellungen des Landgerichts bis zum Tage der Hauptverhandlung trotz Drän-

gens des Angeklagten nicht behandelt worden ist. Der Angeklagte L lei-

det seit seiner Jugend an einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie in

einem chronifizierten Stadium, die seit 1971 vielfach stationär behandelt wer-

den mußte; nach seiner Festnahme erlitt er einen akuten psychotischen

Schub.

Gleichwohl ist angesichts der beträchtlichen Menge des angebote-

nen Rauschgifts nicht zu beanstanden, daß das Landgericht für keinen der

Angeklagten einen minder schweren Fall im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG

angenommen hat. Allerdings läßt die Höhe der innerhalb des Regelstrafrah-

mens verhängten Freiheitsstrafen (bei L allerdings nach §§ 21, 49 StGB

gemindert) besorgen, daß die Strafkammer der massiv erhöhten Strafemp-

findlichkeit beider Angeklagten ein zu geringes Gewicht beigemessen hat.

Denn aufgrund ihrer schwerwiegenden Erkrankungen trifft die Strafe

beide Angeklagte besonders hart, zumal da eine angemessene medizinische

Behandlung nicht ohne weiteres gewährleistet zu sein scheint. Derartigen

außergewöhnlichen Belastungen ist regelmäßig durch eine Milderung der an

sich verwirkten Strafe Rechnung zu tragen (vgl. BGHR StGB § 46

Schuldausgleich 3, 7, 13, 19, 25).

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Raum