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BGH Beschluss vom 17.04.2007 – 5 StR 541/06

5. Strafsenat

5 StR 541/06 alt: 5 StR 345/04

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 17. April 2007 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 2007

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 21. August 2006 nach § 349

Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

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Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten am 19. März 2004 wegen

G r ü n d e

unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Auf die Revision des An-

geklagten hat der Senat durch Beschluss vom 6. Oktober 2004 – in der Fas-

sung des Berichtigungsbeschlusses vom 27. Oktober 2004 – den Schuld-

spruch bestätigt, den Strafausspruch jedoch mit den Feststellungen aufge-

hoben, da die Höhe der innerhalb des Regelstrafrahmens verhängten Frei-

heitsstrafe besorgen ließ, dass die Strafkammer der krankheitsbedingt mas-

siv erhöhten Strafempfindlichkeit des Angeklagten ein zu geringes Gewicht

beigemessen hat. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten zu einer

Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen

wendet sich der Angeklagte mit seiner Sachrüge, die zur abermaligen Aufhe-

bung des Strafausspruchs führt.

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1. Die Strafzumessung des Landgerichts begegnet im Blick auf die

nicht ausreichende Berücksichtigung einer Verletzung der Rechte des Ange-

klagten aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK durchgreifenden Bedenken.

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Hierzu ist festgestellt, dass nach der ersten teilaufhebenden Senats-

entscheidung eine Ende Januar 2005 begonnene erste Hauptverhandlung

vor der nunmehr zuständigen Strafkammer am 10. Februar 2005 ausgesetzt

wurde, um ein medizinisches und ein psychiatrisches Gutachten einzuholen.

Das vorbereitende Gutachten ging fast ein Jahr lang beim Landgericht nicht

ein. Die Vorsitzende ergriff außer Nachfragen beim Sachverständigen keine

Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung. Die am 30. Januar 2006 be-

gonnene neue Hauptverhandlung wurde nach 17 Verhandlungstagen am

31. Juli 2006 erneut ausgesetzt, da der Angeklagte an diesem Tag verhand-

lungsunfähig war und die Vorsitzende mit Ablauf dieses Tages in den Ruhe-

stand trat.

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2. Weder die Würdigung dieses Ablaufs als „überlange Verfahrens-

dauer“ und „vermeidbare Verfahrensverzögerung“ von sechs Monaten durch

die „sanktionslos hingenommene Verschleppung“ der Gutachtenerstattung

(UA S. 14) noch die strafmildernde Berücksichtigung dieser Umstände durch

das Landgericht hält revisionsgerichtlicher Überprüfung stand. Diesen Man-

gel kann das Revisionsgericht auf die Sachrüge hin berücksichtigen, denn

bereits aus den Urteilsgründen ergeben sich deutlichste Anhaltspunkte für

eine vom Angeklagten nicht zu vertretende Verfahrensverzögerung (vgl.

BGHSt 49, 342).

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Zwar geht auch das Landgericht für einen Zeitraum von sechs Mona-

ten, nämlich von August 2005 bis Januar 2006, von einer nicht vom Ange-

klagten zu vertretenden Verfahrensverzögerung aus, es lässt jedoch die ge-

botene Erörterung vermissen, ob nicht eine weit längere, der Justiz zuzu-

rechnende Verfahrensverzögerung vorliegt. Hierzu hätte dringender Anlass

bestanden, da der Schuldspruch gegen den Angeklagten bereits in Rechts-

kraft erwachsen war und dennoch eine so lange Zeitspanne benötigt wurde,

um die Strafe neu festzusetzen, wobei allein zwischen der Aussetzung der

ersten und dem Beginn der zweiten, ebenfalls ausgesetzten Hauptverhand-

lung im zweiten Rechtsgang fast ein Jahr verstrich und es anschließend wei-

terer acht Monate bis zum Erlass eines Urteils bedurfte.

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Zudem genügt die diesen Umständen vom Landgericht zugemessene

allgemeine strafmildernde Wirkung den Anforderungen an die Berücksichti-

gung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung nicht. Hierzu bedarf

es nach der ausdrücklichen Feststellung der Verletzung des Art. 6 Abs. 1

Satz 1 MRK einer genauen Bezeichnung des Ausmaßes der Berücksichti-

gung dieses Umstands (BVerfG – Kammer StV 1993, 352; BGHR StGB § 46

Abs. 2 Verfahrensverzögerung 7; vgl. auch EGMR EuGRZ 1983, 371).

Grundsätzlich ist die vorgenommene Herabsetzung der Strafe durch Ver-

gleich mit der ohne Berücksichtigung der Verletzung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1

MRK angemessenen Strafe zu bestimmen, der Umfang der Kompensation

muss zu überprüfen sein (vgl. BVerfG – Kammer NStZ 1997, 591; BGHR

§ 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 11).

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3. Der Strafausspruch, mithin das gesamte Urteil im zweiten Rechts-

gang ist deshalb aufzuheben. Für die neue Hauptverhandlung weist der Se-

nat darauf hin, dass die Hauptverhandlung nicht der medizinischen Aufberei-

tung des bisherigen Krankheits- und Behandlungsverlaufs zahlreicher

Gebrechen des Angeklagten dient. Ein beträchtlicher Strafabschlag ist allein

infolge der krankheits- und behandlungsbedingten besonderen Beeinträchti-

gungen für den Angeklagten während der ungewöhnlich langen Untersu-

chungshaft geboten (§ 358 Abs. 1 StPO). Darüber hinaus wird den Belastun-

gen durch die schwere Erkrankung des Angeklagten auch während der Dau-

er der möglicherweise nicht von ihm zu vertretenden Verfahrensverzögerung

bei der Bemessung der Kompensation angemessen Rechnung zu tragen

sein.

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