Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.10.2004 – XII ZB 129/04

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. Oktober 2004

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 2004 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,

Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der

Beschluß des 17. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des

Oberlandesgerichts Celle vom 30. April 2004 dahin abgeändert,

daß der Ausgleichsbetrag zu Lasten der Versorgung des Antrags-

gegners bei der VBL nicht 13,55 €, sondern 2,14 € bet

rägt.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegenein-

ander aufgehoben.

Beschwerdewert: 500 €

Gründe

I.

Die Parteien haben am 6. Oktober 1995 geheiratet. Der Scheidungsan-

trag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 6. April 1967) ist dem Ehemann

(Antragsgegner; geboren am 8. April 1956) am 24. Juli 1999 zugestellt worden.

Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechts-

kräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es im Wege des

Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto des An-

tragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere

Beteiligte zu 2) auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA Ren-

tenanwartschaften in Höhe von monatlich 53,69 €, bezogen auf den 30. Juni

1999, übertragen hat. Ferner hat es zu Lasten der Versorgung des Antragsge-

gners bei Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; weitere Betei-

ligte zu 1) im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG auf

dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA Rentenanwartschaften

in Höhe von monatlich 3,08 €, bezogen auf den 30. Jun i 1999, begründet. Auf

die Beschwerde der VBL hat das Oberlandesgericht die Entscheidung im Er-

gebnis hinsichtlich der Anwartschaften bei der VBL dahin abgeändert, daß der

Ausgleichsbetrag 13,55 € betrage.

Dabei ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Be-

teiligten zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. Oktober 1995 bis 30. Juni 1999;

§ 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Renten-

versicherung bei der BfA, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der

Ehezeit, in Höhe von 8,65 € für die Antragstellerin u nd 116,02 € für den An-

tragsgegner ausgegangen. Die für den Antragsgegner bei der VBL bestehen-

den Anwartschaften hat das Oberlandesgericht als volldynamisch bewertet und

daher ohne Dynamisierung für den Antragsgegner monatlich 27,10 € dem Ver-

sorgungsausgleich zugrunde gelegt.

Mit den zugelassenen Rechtsbeschwerden möchte die VBL die bei ihr

bestehenden Anrechte des Antragstellers entsprechend der Rechtsprechung

des Senats als im Anwartschaftsstadium statisch und in Leistungsstadium voll-

dynamisch qualifiziert wissen. Die Parteien und die BfA haben sich im Rechts-

beschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,

2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der

VBL ist begründet.

1. Das Oberlandesgericht hat die für den Antragsgegner bei der VBL be-

stehenden Anwartschaften als volldynamisch beurteilt. Dies hält rechtlicher

Überprüfung nicht stand. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß die

Versorgungsanrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei

der VBL nach der Neufassung der Satzung zum 1. Januar 2002 als im Anwart-

schaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten sind

(vgl. Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 -FamRZ 2004, 1474).

2. Damit ergibt sich folgende Berechnung:

Bei der Umwertung der VBL-Anwartschaften in eine dynamische Versor-

gung kommt Tabelle 1 zu § 2 Abs. 2 BarwertVO zur Anwendung. Dies führt zur

Erhöhung des sich daraus ergebenden Faktors 3,4 (Alter des Antragsgegners

bei Ende der Ehezeit: 43 Jahre) um 65 % auf 5,61 (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 -

BarwertVO). Aus der Jahresrente von 325,20 € errechnet s ich demnach ein

Barwert von 325,20 € x 5,61 = 1.824,37 €. Nach Multip likation mit dem Um-

rechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung für April bis Dezember

1999 von 0,0000966091 ergeben sich 0,1763 Entgeltpunkte und nach weiterer

Multiplikation mit dem allgemeinen Rentenwert zum Ehezeitende von 47,65 DM

= 24,36 € eine dynamische Rente von 4,29 €.

Der in der Ehezeit erworbenen Versorgung der Antragstellerin in Höhe

von 8,65 € stehen somit Anwartschaften des Antragsgegners i n Höhe von ins-

gesamt 116,02 € + 4,29 € = 120,31 € gegenüber, so daß

sich eine Ausgleichs-

pflicht des Antragsgegners in Höhe von 55,83 € errechnet (120,31 € ./. 8,65 € =

111,66 €; 111,66 € : 2 = 55,83 €).

Nach §§ 1587 b Abs. 1 BGB, 1 Abs. 3 VAHRG hat der Versorgungsaus-

gleich durch Rentensplitting in Höhe von 53,69 € und du rch analoges Quasi-

splitting in Höhe von 2,14 € zu erfolgen. Der Beschluß d es Oberlandesgerichts

war daher lediglich hinsichtlich des Quasisplitting abzuändern.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Dose