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BGH Beschluss vom 06.10.2004 – XII ZB 72/04
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Oktober 2004
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers werden der Be-
schluß des 4. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlan-
desgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 2. März 2004
aufgehoben und die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 ge-
gen das Urteil des Amtsgerichts Kaufbeuren vom 17. Dezember
2003 zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die weitere Beteiligte
zu 1; die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden ge-
geneinander aufgehoben.
Beschwerdewert: 500 €
Gründe:
I.
Die Parteien haben am 17. Februar 1995 geheiratet. Der Scheidungsan-
trag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 10. Februar 1969) ist der Ehe-
frau (Antragsgegnerin; geboren am 6. Mai 1967) am 22. Juli 2003 zugestellt
worden. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit
rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es im Wege
des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto der
Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellt (BfA; weite-
re Beteiligte zu 2) auf das Versicherungskonto des Antragstellers bei der Lan-
desversicherungsanstalt Schwaben (LVA; weitere Beteiligte zu 3) Rentenan-
wartschaften in Höhe von monatlich 65,24 €, bezogen auf den 30. Juni 2003,
übertragen hat. Ferner hat es zu Lasten der Versorgung der Antragsgegnerin
bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden (ZVK; weitere
Beteiligte zu 1) im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG
auf dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der LVA Rentenanwart-
schaften in Höhe von monatlich 8,76 €, bezogen auf den 30. Juni 2003, be-
gründet.
Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten
zu 1 bis 3 von ehezeitlichen (1. Februar 1995 bis 30. Juni 2003; § 1587 Abs. 2
BGB) Anwartschaften des Antragstellers bei der LVA in Höhe von 130,03 € und
der Antragsgegnerin bei der BfA in Höhe von 260,50 €,
jeweils monatlich und
bezogen auf das Ende der Ehezeit, ausgegangen. Die für die Antragsgegnerin
bei der ZVK bestehenden Anwartschaften hat das Amtsgericht als im Anwart-
schaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch bewertet und nach
entsprechender Dynamisierung anhand der Barwert-Verordnung für die An-
tragsgegnerin monatlich 17,53 € dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt.
Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der ZVK hat das Oberlandes-
gericht die Entscheidung dahin abgeändert, daß im Wege des Quasisplittings
Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 5,31 €, bezog en auf den 30. Juni
2003, begründet werden.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Antragsteller den
Beschluß des Amtsgerichts wiederhergestellt wissen. Die Antragsgegnerin und
die weiteren Beteiligten haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäu-
ßert.
II.
Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,
2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde des
Antragstellers ist begründet.
1. Das Oberlandesgericht hat die für die Antragsgegnerin bei der ZVK
bestehenden Anwartschaften als im Anwartschaftsstadium und in der Lei-
stungsphase statisch beurteilt. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß die Versorgungsanrechte bei
der Bayerischen Versorgungskammer - Zusatzversorgungskasse der bayeri-
schen Gemeinden - nach der ab 1. Januar 2002 geltenden Änderung ihrer Sat-
zung im Anwartschaftsstadium als statisch, im Leistungsstadium jedoch als
volldynamisch zu beurteilen sind (Senatsbeschluß vom 8. September 2004
- XII ZB 144/04 - im Anschluß an Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB
277/03 - FamRZ 2004, 1474).
2. Damit verbleibt es im Ergebnis bei der zutreffenden Bewertung des
Amtsgerichts.
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Dose