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BGH Beschluß vom 08.09.2004 – XII ZB 144/04

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. September 2004

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3, 4

Anrechte bei der Bayerischen Versorgungskammer - Zusatzversorgungskasse der

bayerischen Gemeinden - sind nach der ab 1. Januar 2002 geltenden Änderung

der für sie geltenden Regelung im Anwartschaftsstadium als statisch, im Lei-

stungsstadium jedoch als volldynamisch zu beurteilen (im Anschluß an Senatsbe-

schluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474).

BGH, Beschluß vom 8. September 2004 - XII ZB 144/04 - OLG Nürnberg

AG Regensburg

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. September 2004 durch die

Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und den

Richter Dose

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin werden der Be-

schluß des 10. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des

Oberlandesgerichts Nürnberg vom 22. April 2004 aufgehoben und

die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß

des Amtsgerichts - Familiengerichts - Regensburg vom 10. Febru-

ar 2004 zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die weitere Beteiligte

zu 1; die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden ge-

geneinander aufgehoben.

Beschwerdewert: 500 €

Gründe

I.

Die Parteien haben am 28. Mai 1976 geheiratet. Der Scheidungsantrag

der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 19. November 1955) ist dem Ehe-

mann (Antragsgegner; geboren am 18. Juli 1945) am 21. August 2003 zuge-

stellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die

Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin

geregelt, daß es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom

Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt

für Angestellt (BfA; weitere Beteiligte zu 2) auf das Versicherungskonto der An-

tragstellerin bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 148,05 €,

bezogen auf den 31. Juli 2003, übertragen hat. Ferner hat es zu Lasten der

Versorgung des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und

der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 1) im Wege des analogen Quasisplittings

nach § 1 Abs. 3 VAHRG auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei

der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 101,73 €, bezogen auf

den 31. Juli 2003, begründet.

Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten

zu 1 bis 3 von ehezeitlichen (1. Mai 1976 bis 31. Juli 2003; § 1587 Abs. 2 BGB)

Anwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der

BfA, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit, in Höhe von

670,52 € für die Antragstellerin und 966,62 € für de

n Antragsgegner ausgegan-

gen. Die für die Antragstellerin bei der Bayerischen Versorgungskammer (ZVK;

weitere Beteiligte zu 3) und für den Antragsgegner bei der VBL bestehenden

Anwartschaften hat das Amtsgericht jeweils als im Anwartschaftsstadium sta-

tisch und im Leistungsstadium dynamisch bewertet und nach entsprechender

Dynamisierung anhand der Barwert-Verordnung für die Antragstellerin monat-

lich 114,30 € und für den Antragsgegner monatlich 317, 76 € dem Versorgungs-

ausgleich zugrunde gelegt.

Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der VBL hat das Oberlandes-

gericht die Entscheidung dahin abgeändert, daß im Wege des Quasisplittings

Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 61,66 €, be zogen auf den 31. Juli

2003, begründet werden.

Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die Antragstellerin den

Beschluß des Familiengerichts Regensburg wiederhergestellt wissen. Der An-

tragsgegner und die weiteren Beteiligten haben sich im Rechtsbeschwerdever-

fahren nicht geäußert.

II.

Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,

2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs.2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der

Antragsgegnerin ist begründet.

Das Oberlandesgericht hat die für die Antragstellerin bei der ZVK und für

den Antragsgegner bei der VBL bestehenden Anwartschaften als insgesamt

statisch beurteilt. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß die Versorgungsan-

rechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der VBL nach

der Neufassung der Satzung zum 1. Januar 2002 als im Anwartschaftsstadium

statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten sind (vgl. Senatsbe-

schluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474).

2. Ebenso sind die Versorgungsanrechte der Antragstellerin bei der ZVK

nach der Neufassung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der bayeri-

schen Gemeinden in der Fassung vom 25. Juni 2002 als im Anwartschaftssta-

dium statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten.

Die ZVK hat - wie die VBL - mit Wirkung ab 1. Januar 2002 ihre Versor-

gungsregelungen grundlegend geändert und anstelle des bisherigen Gesamt-

versorgungssystems unter Anrechnung gesetzlicher Renten sowie der Rege-

lungen des § 18 BetrAVG ein sogenanntes "Punktemodell" eingeführt. Nach

dem Punktemodell bestimmen sich die Anrechte bei der ZVK im Anwartschafts-

stadium nach § 34 Abs. 1 Satz 1 a), Satz 2, Abs. 2 der Satzung der ZVK (Neu-

fassung vom 25. Juni 2002) grundsätzlich anhand von Versorgungspunkten, die

ab dem 1. Januar 2002 jährlich aus dem Verhältnis eines Zwölftels des zusatz-

versorgungspflichtigen Jahresentgelts zum Referenzentgelt von 1.000 €, multi-

pliziert mit einem Altersfaktor, festgestellt werden. Die monatliche Zusatzver-

sorgung ergibt sich nach § 33 Abs. 1 der Satzung der ZVK dann dadurch, daß

die Summe der erworbenen Versorgungspunkte mit einem Meßbetrag von 4 €

multipliziert wird. Dies gilt auch für die als sogenannte Startgutschrift aus den

bis zum 31. Dezember 2001 erworbenen unverfallbaren Anwartschaften sich

ergebenden Versorgungspunkte. Wie bei der VBL ist in § 34 Abs. 3 der Satzung

der ZVK während der Anwartschaftsphase eine jährliche Verzinsung von

3,25 % angesetzt. Darüber hinaus können Versorgungspunkte nach §§ 34

Abs. 1 Satz 1 c), d), 35, 66, 68 der Satzung der ZVK noch für soziale Kompo-

nenten (Kindererziehung u.ä.) und durch Bonuspunkte erworben werden. Daß

die ZVK bisher solche Überschüsse erzielt hätte, ist nicht ersichtlich. Im Lei-

stungsstadium wird die Betriebsrente der ZVK nach § 37 der Satzung jeweils

zum 1. Juli jährlich um 1 % erhöht.

Danach entspricht die Zusatzversorgung bei der ZVK strukturell derjeni-

gen bei der VBL, so daß Versorgungsanrechte bei der ZVK aus denselben

Gründen wie bei der VBL (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 aaO)

ebenfalls als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dyna-

misch zu bewerten sind.

3. Damit verbleibt es im Ergebnis bei der zutreffenden Bewertung des

Familiengerichts.

Sprick

Wagenitz

Fuchs

Vézina

Dose