BGH Urteil vom 11.10.2004 – II ZR 369/02
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BetrAVG § 7 Abs. 1 u. 3
Verkündet am: 11. Oktober 2004 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
a) Der Träger der Insolvenzsicherung hat gemäß § 7 Abs. 1 BetrAVG im Siche-
rungsfall seine Leistung an den berechtigten Versorgungsempfänger oder
dessen Hinterbliebenen grundsätzlich so zu erbringen, wie sie der Arbeitge-
ber aufgrund seiner Versorgungszusage schuldet.
b) Erst die nach § 7 Abs. 1 BetrAVG ermittelte, grundsätzlich in dieser Höhe an
den Versorgungsempfänger oder dessen Hinterbliebene zu erbringende Ver-
sicherungsleistung wird nach § 7 Abs. 3 BetrAVG begrenzt auf höchstens
das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgeblichen Bezugs-
größe i.S. von § 18 SGB IV.
BGH, Urteil vom 11. Oktober 2004 - II ZR 369/02 - OLG Köln
LG Köln
Der
II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 11. Oktober 2004 durch die Richter Prof. Dr. Goette,
Dr. Kurzwelly, Münke, Dr. Gehrlein und Caliebe
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts Köln vom 17. Oktober 2002 wird auf Kosten des Be-
klagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der Eintrittspflicht des beklagten
Pensions-Sicherungs-Vereins für die Witwenrente der Klägerin aus der betrieb-
lichen Altersversorgung ihres vor dem Sicherungsfall verstorbenen Ehemannes.
Der Ehemann der Klägerin bezog als ehemaliges Vorstandsmitglied
einer Konsumgenossenschaft aufgrund einer dienstvertraglichen Versorgungs-
zusage bis zu seinem Tod am 23. Dezember 1996 eine Betriebsrente von
zuletzt monatlich 20.830,82 DM. Nach der Versorgungsvereinbarung steht der
Klägerin eine Witwenrente in Höhe von 60 % des Betrages zu, den ihr Ehe-
mann selbst im Falle der Altersversorgung erhalten würde. Die Hinterbliebenen-
rente der Klägerin wurde zunächst auf 9.830,21 DM festgesetzt. Am 30. Juni
1999 trat bei der Konsumgenossenschaft der Sicherungsfall durch außerge-
richtlichen Vergleich gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BetrAVG ein. Daraufhin
setzte der Beklagte durch Leistungsbescheid vom 10. November 2000 die
monatliche Hinterbliebenenversorgung der Klägerin zunächst auf 10.108,70 DM
nebst einer weiteren Dynamisierung von 347,20 DM fest. Am 6. Juni 2001 setz-
te er mit der Begründung, versehentlich sei bei der Rentenberechnung die Vor-
schrift des § 7 Abs. 3 BetrAVG unbeachtet geblieben, die Rente herab; richti-
gerweise sei die Witwenrente ausgehend von dem nach § 7 Abs. 3 BetrAVG zu
bestimmenden Höchstbetrag der Rente des verstorbenen Ehemannes
(13.440,00 DM) zu ermitteln, so daß die Klägerin einschließlich Dynamisierung
lediglich 8.064,00 DM beanspruchen könne.
Die Klägerin, die die Kürzung für unberechtigt hält, macht mit der Klage
den Differenzbetrag von 2.391,90 DM (1.222,96 €) mona tlich ab dem 1. Juli
2001 gegen den Beklagten geltend.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat
ihr auf die Berufung der Klägerin stattgegeben. Dagegen wendet sich der Be-
klagte mit seiner - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision, mit der er
sein Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten ist unbegründet.
Der Klägerin steht - wie das Berufungsgericht zu Recht und mit zutref-
fender Begründung erkannt hat - gegen den Beklagten als Träger der Insol-
venzsicherung ein Anspruch auf laufende Versorgungsleistungen in Höhe des
geltend gemachten Differenzbetrages von weiteren 2.391,90 DM (1.222,96 €)
monatlich seit dem 1. Juli 2001 zu, weil der ihr nach der Versorgungszusage
zustehende Witwenversorgungsanspruch bei Eintritt des Sicherungsfalles ins-
gesamt 10.455,90 DM (= 5.346,02 €) betrug und damit deutlich unter der
Höchstgrenze von 13.440,00 DM gemäß § 7 Abs. 3 BetrAVG (Dreifaches der
maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße von 4.400,00 DM gemäß § 18
SGB IV) lag.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG hat im Sicherungsfall der Träger der
Insolvenzsicherung dem aus der unmittelbaren Versorgungszusage berechtig-
ten (Haupt-)Versorgungsempfänger oder seinen Hinterbliebenen die Versiche-
rungsleistungen in der Höhe zu erbringen, die der Arbeitgeber aufgrund seiner
Versorgungszusage zu erbringen gehabt hätte. Dieser gesetzliche Versiche-
rungsanspruch knüpft also - wie der Senat bereits entschieden hat - grundsätz-
lich ohne Einschränkung an den Versorgungsanspruch an, wie er sich aus der
Versorgungsvereinbarung ergibt (Sen.Urt. v. 21. März 1983 - II ZR 174/82, ZIP
1983, 845, 847; vgl. auch BAG, Urt. v. 30. August 1979 - 3 AZR 381/78, ZIP
1980, 48, 49). Berechnungsgrundlage für den Umfang des Versicherungsan-
spruchs der Klägerin ist danach auch hier der in der Versorgungszusage - als
ein Prozentsatz der Primärversorgungsleistung - definierte Hinterbliebenenver-
sorgungsanspruch gegen den ehemaligen Arbeitgeber ihres verstorbenen Ehe-
mannes. Erst die solchermaßen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG ermittelte, für
den Träger der Insolvenzsicherung verbindliche und nunmehr grundsätzlich in
dieser Höhe von ihm zu erbringende Hinterbliebenenleistung wird - in einem
zweiten Schritt - nach § 7 Abs. 3 BetrAVG als (Versicherungs-) "Anspruch auf
laufende Leistungen" begrenzt auf höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt
der ersten Fälligkeit maßgeblichen Bezugsgröße i.S. von § 18 SGB IV (vgl.
Höfer, BetrAVG Bd. I § 7 Rdn. 2915 f.; insoweit auch Blomeyer/Otto, BetrAVG
3. Aufl. § 7 Rdn. 251).
Mit dieser eindeutigen Gesetzesregelung steht der Korrekturbescheid
des Beklagten, der selbst im Falle des Todes des Hauptversorgungsempfän-
gers vor Eintritt des Sicherungsfalles - gleichsam hypothetisch - den bereits
nach § 7 Abs. 3 BetrAVG gekürzten Primäranspruch zum Ausgangswert der
Berechnung der Hinterbliebenenleistung machen will, nicht im Einklang.
Im vorliegenden Fall konnte demnach die Klägerin als hinterbliebene
Ehefrau nach der Versorgungsvereinbarung - wie bereits vor dem Sicherungs-
fall - ein dynamisiertes Ehegattengeld (Witwengeld) in Höhe von 60 % des
Ruhegeldes, das dem verstorbenen Ehemann am Todestage zustand, bean-
spruchen; unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Anpassungen belief sich
dieser Rentenanspruch der Klägerin gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG vor dem
Sicherungsfall auf unstreitig insgesamt 10.455,90 DM monatlich. Da die Wit-
wenrente die hier gemäß § 7 Abs. 3 BetrAVG maßgebliche Höchstgrenze von
13.440,00 DM nicht übersteigt, ist sie vom Beklagten - wie das Berufungsge-
richt zutreffend erkannt hat - ungekürzt auch im Rahmen der Insolvenzsiche-
rung an die Klägerin zu leisten.
Im übrigen besteht wegen der rechnerischen Ermittlung der Differenzfor-
derung der Klägerin kein Streit, so daß das Berufungsurteil auch insoweit kei-
nen rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Höhe der zuerkannten Forderung
begegnet.
Goette
Kurzwelly
Münke
Gehrlein
Caliebe