Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.10.2008 – II ZR 240/07

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Oktober 2008

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BetrAVG § 7 Abs. 3

Die als Prozentsatz der Rente des Hauptberechtigten definierte Hinterbliebenenrente ist auch dann aus dem ungekürzten Versorgungsanspruch zu berechnen, wenn be- reits der Hauptberechtigte eine nach § 7 Abs. 3 BetrAVG gekürzte Rente bezogen hat (Anschluss BGH, Sen.Urt. v. 11. Oktober 2004 - II ZR 369/02, ZIP 2004, 2297; v. 11. Oktober 2004 - II ZR 403/02, WM 2004, 2393).

BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2008 - II ZR 240/07 - OLG Köln LG Köln

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Oktober 2008

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,

Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher

einstimmig beschlossen:

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-

sichtigt, die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 14. Zivil-

senats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. September 2007

durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen.

Streitwert: 151.178,50 € (115.445,40 € zzgl. Rückstände bei Klag-

erhebung 35.733,10 €, § 9 ZPO).

Gründe

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor und

die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 552 a ZPO).

I. Zulassungsgründe bestehen nicht. Weder hat die Rechtssache grund-

sätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-

rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-

richts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die in der Entscheidung des Berufungsge-

richts angesprochene Rechtsfrage, ob eine als Prozentsatz der Rente des

Hauptberechtigten definierte Hinterbliebenenrente aus dem Versorgungsan-

spruch des Hauptrentners zu errechnen ist und der so errechnete Anspruch der

Höhe nach durch § 7 Abs. 3 BetrAVG begrenzt wird, oder ob die Hinterbliebe-

nenrente aus der nach § 7 Abs. 3 BetrAVG gekürzten Hauptrente zu berechnen

ist, hat der Senat bereits entschieden (Sen.Urt. v. 11. Oktober 2004

- II ZR 369/02, ZIP 2004, 2297; v. 11. Oktober 2004 - II ZR 403/02, WM 2004,

2393). Diese Rechtsprechung, die nicht auf Widerspruch gestoßen

ist

(Schumann, EWiR 2005, 5; Höfer, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen

Altersversorgung 2006 § 7 BetrAVG Rdn. 4510; Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG

4. Aufl. § 7 Rdn. 268; unklar Behrens in Kemper, BetrAVG 2. Aufl. § 7

Rdn. 123 a) hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt.

Die Rechtsfrage wird auch nicht dadurch erneut klärungsbedürftig, dass - an-

ders als in den vom Senat bereits entschiedenen Fällen - hier der Hauptberech-

tigte bereits nach § 7 Abs. 3 BetrAVG gekürzte Leistungen bezogen hat und der

Sicherungsfall nicht erst bei der Hinterbliebenenversorgung eingetreten ist.

3

II. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht

ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Träger der Insolvenzversicherung

nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG seine Leistung im Sicherungsfall an den Ver-

sorgungsempfänger oder dessen Hinterbliebenen grundsätzlich so zu erbringen

hat, wie sie der Arbeitgeber aufgrund seiner Versorgungszusage schuldet, und

die danach ermittelte Versicherungsleistung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG

auf höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgebli-

chen Bezugsgröße im Sinne von § 18 SGB IV begrenzt wird (Senat aaO). Der

Versorgungsanspruch eines Hinterbliebenen

ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1

BetrAVG entsprechend der Versorgungszusage des Arbeitsgebers zu berech-

nen und nicht nach der Höchstgrenze in § 7 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG. Erst der

Anspruch auf laufende Leistungen gegen den Träger der Insolvenzversicherung

wird nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG auf höchstens das Dreifache der im Zeit-

punkt der ersten Fälligkeit maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV be-

grenzt.

4

Auch der Zweck der Einführung der Höchstgrenze nach § 7 Abs. 3

Satz 1 BetrAVG gebietet keine andere Auslegung. Die Höchstgrenze wurde mit

der Erwägung eingeführt, dass nur bis zu dieser Grenze eine soziale Schutzbe-

dürftigkeit anzunehmen sei, und dem Interesse des Beklagten an einer Scho-

nung des aus Mitgliedsbeiträgen stammenden Vermögens durch Begrenzung

seiner Zahlungspflicht Rechnung getragen werden sollte. Weder die Schonung

des Vermögens des Beklagten noch die soziale Schutzbedürftigkeit rechtferti-

gen eine Differenzierung zwischen dem Versorgungsanspruch des Hauptbe-

rechtigten und des Hinterbliebenen. Da für die Berechnung der Höchstgrenze

nach § 18 SGB IV die erstmalige Fälligkeit der laufenden Leistungen maßge-

bend ist und wegen der Akzessorietät zur Versorgung des Hauptberechtigten

die Fälligkeit des Anspruchs des Hauptberechtigten der Berechnung zugrunde

zu legen ist, wenn er bereits selbst Versorgungsleistungen vom Träger der In-

solvenzsicherung erhalten hat, kann entgegen der Auffassung der Revision der

Anspruch des Hinterbliebenen auch nicht höher als der Anspruch des Hauptbe-

rechtigten sein.

5

Da der von der Klägerin als Hinterbliebenenrente zu beanspruchende

Betrag über dem nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG maßgeblichen Höchstbetrag

von 6.871,80 € liegt, ist er entsprechend zu kappen. Die Klägerin hatte als Hin-

terbliebene ohne den

Insolvenzfall einen Anspruch

in Höhe von

10.543,09 €/Monat gegen den Arbeitgeber

(60% von 34.367,50 DM =

17.571,82 €). Die Klägerin hatte nach der Ruhegehaltsvereinbarung als hinter-

bliebene Ehefrau einen Anspruch auf eine Witwenpension in Höhe von 60 %

des Ruhegehaltsanspruchs ihres verstorbenen Ehemannes gegen den Arbeit-

geber. Dass hier die Hinterbliebenenversorgung nach den tatsächlich bezoge-

nen Beträgen und nicht nach dem Ruhegehaltsanspruch zu errechnen war, hat

das Berufungsgericht nicht festgestellt.

Goette Kurzwelly Kraemer

Caliebe Drescher

Hinweis:

Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt

worden.

Vorinstanzen:

LG Köln, Entscheidung vom 05.04.2007 - 24 O 279/06 -

OLG Köln, Entscheidung vom 13.09.2007 - 14 U 9/07 -