BGH Beschluss vom 20.10.2008 – II ZR 240/07
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Oktober 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BetrAVG § 7 Abs. 3
Die als Prozentsatz der Rente des Hauptberechtigten definierte Hinterbliebenenrente ist auch dann aus dem ungekürzten Versorgungsanspruch zu berechnen, wenn be- reits der Hauptberechtigte eine nach § 7 Abs. 3 BetrAVG gekürzte Rente bezogen hat (Anschluss BGH, Sen.Urt. v. 11. Oktober 2004 - II ZR 369/02, ZIP 2004, 2297; v. 11. Oktober 2004 - II ZR 403/02, WM 2004, 2393).
BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2008 - II ZR 240/07 - OLG Köln LG Köln
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Oktober 2008
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher
einstimmig beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-
sichtigt, die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 14. Zivil-
senats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. September 2007
durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen.
Streitwert: 151.178,50 € (115.445,40 € zzgl. Rückstände bei Klag-
erhebung 35.733,10 €, § 9 ZPO).
Gründe
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor und
die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 552 a ZPO).
I. Zulassungsgründe bestehen nicht. Weder hat die Rechtssache grund-
sätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-
richts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die in der Entscheidung des Berufungsge-
richts angesprochene Rechtsfrage, ob eine als Prozentsatz der Rente des
Hauptberechtigten definierte Hinterbliebenenrente aus dem Versorgungsan-
spruch des Hauptrentners zu errechnen ist und der so errechnete Anspruch der
Höhe nach durch § 7 Abs. 3 BetrAVG begrenzt wird, oder ob die Hinterbliebe-
nenrente aus der nach § 7 Abs. 3 BetrAVG gekürzten Hauptrente zu berechnen
ist, hat der Senat bereits entschieden (Sen.Urt. v. 11. Oktober 2004
- II ZR 369/02, ZIP 2004, 2297; v. 11. Oktober 2004 - II ZR 403/02, WM 2004,
2393). Diese Rechtsprechung, die nicht auf Widerspruch gestoßen
ist
(Schumann, EWiR 2005, 5; Höfer, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen
Altersversorgung 2006 § 7 BetrAVG Rdn. 4510; Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG
Rdn. 123 a) hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt.
Die Rechtsfrage wird auch nicht dadurch erneut klärungsbedürftig, dass - an-
ders als in den vom Senat bereits entschiedenen Fällen - hier der Hauptberech-
tigte bereits nach § 7 Abs. 3 BetrAVG gekürzte Leistungen bezogen hat und der
Sicherungsfall nicht erst bei der Hinterbliebenenversorgung eingetreten ist.
II. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht
ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Träger der Insolvenzversicherung
nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG seine Leistung im Sicherungsfall an den Ver-
sorgungsempfänger oder dessen Hinterbliebenen grundsätzlich so zu erbringen
hat, wie sie der Arbeitgeber aufgrund seiner Versorgungszusage schuldet, und
die danach ermittelte Versicherungsleistung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG
auf höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgebli-
chen Bezugsgröße im Sinne von § 18 SGB IV begrenzt wird (Senat aaO). Der
Versorgungsanspruch eines Hinterbliebenen
ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1
BetrAVG entsprechend der Versorgungszusage des Arbeitsgebers zu berech-
nen und nicht nach der Höchstgrenze in § 7 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG. Erst der
Anspruch auf laufende Leistungen gegen den Träger der Insolvenzversicherung
wird nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG auf höchstens das Dreifache der im Zeit-
punkt der ersten Fälligkeit maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV be-
grenzt.
Auch der Zweck der Einführung der Höchstgrenze nach § 7 Abs. 3
Satz 1 BetrAVG gebietet keine andere Auslegung. Die Höchstgrenze wurde mit
der Erwägung eingeführt, dass nur bis zu dieser Grenze eine soziale Schutzbe-
dürftigkeit anzunehmen sei, und dem Interesse des Beklagten an einer Scho-
nung des aus Mitgliedsbeiträgen stammenden Vermögens durch Begrenzung
seiner Zahlungspflicht Rechnung getragen werden sollte. Weder die Schonung
des Vermögens des Beklagten noch die soziale Schutzbedürftigkeit rechtferti-
gen eine Differenzierung zwischen dem Versorgungsanspruch des Hauptbe-
rechtigten und des Hinterbliebenen. Da für die Berechnung der Höchstgrenze
nach § 18 SGB IV die erstmalige Fälligkeit der laufenden Leistungen maßge-
bend ist und wegen der Akzessorietät zur Versorgung des Hauptberechtigten
die Fälligkeit des Anspruchs des Hauptberechtigten der Berechnung zugrunde
zu legen ist, wenn er bereits selbst Versorgungsleistungen vom Träger der In-
solvenzsicherung erhalten hat, kann entgegen der Auffassung der Revision der
Anspruch des Hinterbliebenen auch nicht höher als der Anspruch des Hauptbe-
rechtigten sein.
Da der von der Klägerin als Hinterbliebenenrente zu beanspruchende
Betrag über dem nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG maßgeblichen Höchstbetrag
von 6.871,80 € liegt, ist er entsprechend zu kappen. Die Klägerin hatte als Hin-
terbliebene ohne den
Insolvenzfall einen Anspruch
in Höhe von
10.543,09 €/Monat gegen den Arbeitgeber
(60% von 34.367,50 DM =
17.571,82 €). Die Klägerin hatte nach der Ruhegehaltsvereinbarung als hinter-
bliebene Ehefrau einen Anspruch auf eine Witwenpension in Höhe von 60 %
des Ruhegehaltsanspruchs ihres verstorbenen Ehemannes gegen den Arbeit-
geber. Dass hier die Hinterbliebenenversorgung nach den tatsächlich bezoge-
nen Beträgen und nicht nach dem Ruhegehaltsanspruch zu errechnen war, hat
das Berufungsgericht nicht festgestellt.
Goette Kurzwelly Kraemer
Caliebe Drescher
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt
worden.
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 05.04.2007 - 24 O 279/06 -
OLG Köln, Entscheidung vom 13.09.2007 - 14 U 9/07 -