Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 11.10.2004 – II ZR 403/02

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

nein

BetrAVG § 7 Abs. 1 u. 3

Verkündet am: 11. Oktober 2004 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

a) Der Träger der Insolvenzsicherung hat gemäß § 7 Abs. 1 BetrAVG im Siche-

rungsfall seine Leistung an den berechtigten Versorgungsempfänger oder

dessen Hinterbliebenen grundsätzlich so zu erbringen, wie sie der Arbeitge-

ber aufgrund seiner Versorgungszusage schuldet.

b) Erst die nach § 7 Abs. 1 BetrAVG ermittelte, grundsätzlich in dieser Höhe an

den Versorgungsempfänger oder dessen Hinterbliebene zu erbringende Ver-

sicherungsleistung wird nach § 7 Abs. 3 BetrAVG begrenzt auf höchstens

das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgeblichen Bezugs-

größe i.S. von § 18 SGB IV.

BGH, Urteil vom 11. Oktober 2004 - II ZR 403/02 - OLG Köln

LG Köln

Der

II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung vom 11. Oktober 2004 durch die Richter Prof. Dr. Goette,

Dr. Kurzwelly, Münke, Dr. Gehrlein und Caliebe

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlan-

desgerichts Köln vom 11. Juli 2002 wird auf Kosten des Beklagten

zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der Eintrittspflicht des beklagten

Pensions-Sicherungs-Vereins für die Witwenrente der Klägerin aus der betrieb-

lichen Altersversorgung ihres vor dem Sicherungsfall verstorbenen Ehemannes.

Der Ehemann der Klägerin bezog als ehemaliger Vorstandsvorsitzender

einer Stiftung aufgrund einer Versorgungszusage über den sog. B. Ver-

band bis zu seinem Tod am 6. Juni 1999 eine Betriebsrente (Ruhegeld) von

zuletzt 20.900,00 DM monatlich. Nach der vereinbarten Leistungsordnung des

B. Verbandes stand der Klägerin als hinterbliebener Ehefrau ein sog.

Ehegattengeld (Witwengeld) auf der Grundlage von 60 % des Ruhegeldes zu,

das dem Verstorbenen am Todestag zustand oder zugestanden hätte. Durch

Bescheid des B. Verbandes vom 21. Juni 1999 wurde das Witwengeld

der Klägerin auf 13.292,90 DM festgesetzt und zum 1. Januar 2000 auf

13.955,60 DM angepaßt. Am 1. März 2000 trat infolge der Eröffnung des Insol-

venzverfahrens über das Vermögen des früheren Arbeitgebers des Ehemannes

der Klägerin der Sicherungsfall ein. Durch Leistungsbescheid vom 28. Juni

2000 sagte der Beklagte der Klägerin eine monatliche Hinterbliebenenversor-

gung in Höhe von 8.064,00 DM ab 1. Januar 2000 zu; diese Leistung errech-

nete er mit 60 % des vorab gemäß § 7 Abs. 3 BetrAVG bestimmten Höchstbe-

trages der Rente des verstorbenen Ehemannes.

Die Klägerin, die der Ansicht ist, ihr stehe auf der Grundlage ihres bereits

bestehenden eigenen Witwenrentenanspruchs eine Insolvenzsicherungsforde-

rung in Höhe des - ungeschmälerten - Höchstbetrages gemäß § 7 Abs. 3

BetrAVG von monatlich 13.440,00 DM zu, begehrt mit der Klage vom Beklagten

Zahlung des Differenzbetrages von insgesamt 32.256,00 DM (= 16.492,23 €)

für den Zeitraum von Januar bis Juli 2000.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat

ihr auf die Berufung der Klägerin stattgegeben. Dagegen wendet sich der Be-

klagte mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision, mit der er sein

Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Beklagten ist unbegründet.

Der Klägerin steht - wie das Berufungsgericht zu Recht und mit zutref-

fender Begründung erkannt hat - gegen den Beklagten als Träger der Insol-

venzsicherung ein Anspruch auf laufende Versorgungsleistungen in Höhe des

geltend gemachten Differenzbetrages von weiteren 16.492,23 € auf Basis des

ungekürzten Höchstbetrages, d.h. des Dreifachen der maßgeblichen monatli-

chen Bezugsgröße gemäß § 18 SGB IV zu (§ 7 Abs. 1 und 3 BetrAVG).

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG hat im Sicherungsfall der Träger der

Insolvenzsicherung dem aus der unmittelbaren Versorgungszusage berechtig-

ten (Haupt-)Versorgungsempfänger oder seinen Hinterbliebenen die Versiche-

rungsleistungen in der Höhe zu erbringen, die der Arbeitgeber aufgrund seiner

Versorgungszusage zu erbringen gehabt hätte. Dieser gesetzliche Versiche-

rungsanspruch knüpft also - wie der Senat bereits entschieden hat - grundsätz-

lich ohne Einschränkung an den Versorgungsanspruch an, wie er sich aus der

Versorgungsvereinbarung ergibt (Sen.Urt. v. 21. März 1983 - II ZR 174/82, ZIP

1983, 845, 847; vgl. auch BAG, Urt. v. 30. August 1979 - 3 AZR 381/78, ZIP

1980, 48, 49). Berechnungsgrundlage für den Umfang des Versicherungsan-

spruchs der Klägerin ist danach auch hier der in der Versorgungszusage - als

ein Prozentsatz der Primärversorgungsleistung - definierte Hinterbliebenenver-

sorgungsanspruch gegen den ehemaligen Arbeitgeber ihres verstorbenen Ehe-

mannes. Erst die solchermaßen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG ermittelte, für

den Träger der Insolvenzsicherung verbindliche und nunmehr grundsätzlich in

dieser Höhe von ihm zu erbringende Hinterbliebenenleistung wird - in einem

zweiten Schritt - nach § 7 Abs. 3 BetrAVG als (Versicherungs-) "Anspruch auf

laufende Leistungen" begrenzt auf höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt

der ersten Fälligkeit maßgeblichen Bezugsgröße i.S. von § 18 SGB IV (vgl.

Höfer, BetrAVG Bd. I § 7 Rdn. 2915 f.; insoweit auch Blomeyer/Otto, BetrAVG

3. Aufl. § 7 Rdn. 251).

Mit dieser eindeutigen Gesetzesregelung steht das Vorgehen des Be-

klagten, das selbst im Falle des Todes des Hauptversorgungsempfängers vor

Eintritt des Sicherungsfalles - gleichsam hypothetisch - den bereits nach § 7

Abs. 3 BetrAVG gekürzten Primäranspruch zum Ausgangswert der Berechnung

der Hinterbliebenenleistung machen will, nicht im Einklang.

Im vorliegenden Fall konnte demnach die Klägerin als hinterbliebene

Ehefrau gemäß § 4 Abs. 1 lit. a der in der Versorgungszusage vereinbarten Lei-

stungsordnung des B. Verbandes vom 1. Januar 1985 - wie bereits vor

dem Sicherungsfall - ein Ehegattengeld (Witwengeld) in Höhe von 60 % des

Ruhegeldes, das dem verstorbenen Ehemann am Todestage zustand, bean-

spruchen; unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Anpassungen belief sich

dieser Rentenanspruch der Klägerin gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG vor Er-

öffnung des Insolvenzverfahrens auf unstreitig 13.955,40 DM monatlich. Da die

Witwenrente die hier gemäß § 7 Abs. 3 BetrAVG maßgebliche Höchstgrenze

von 13.440,00 DM übersteigt, ist sie - wie das Berufungsgericht zutreffend er-

kannt hat - auf diesen Maximalbetrag zu kappen.

Im übrigen besteht wegen der rechnerischen Ermittlung der Differenzfor-

derung der Klägerin kein Streit, so daß das Berufungsurteil auch insoweit kei-

nen rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Höhe der zuerkannten Forderung

begegnet.

Goette

Kurzwelly

Münke

Gehrlein

Caliebe