BGH Urteil vom 12.10.2004 – X ZR 190/00
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Patentnichtigkeitssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
Verkündet am: 12. Oktober 2004 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Paneelelemente
PatG § 4
Es spricht für erfinderische Tätigkeit, wenn der Fachmann die Funktionen be-
kannter Bauteile eines Erzeugnisses ändern muß, um eine vereinfachte Kon-
struktion und damit eine Kostenersparnis zu erzielen, und der Stand der Tech-
nik zu einem solchen veränderten Konzept keine Anregung liefert.
BGH, Urt. v. 12. Oktober 2004 - X ZR 190/00 - Bundespatentgericht
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 12. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die
Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter
Dr. Meier-Beck
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des 4. Senats
(Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 15. Juni
2000 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Das deutsche Patent 43 37 743 wird unter Abweisung der
weitergehenden Klage dadurch teilweise für nichtig erklärt,
daß seine Patentansprüche folgende Fassung erhalten:
1. Wand- oder Deckenverkleidung mit Paneelelementen (1)
mit jeweils einer Vorder- und einer Rückseite, sowie mit
zwei gegenüberliegenden Kanten (3, 5), von denen die
eine Kante (3) eine Nut (4) und die andere Kante (5) eine
Feder (6) zum Zusammenwirken mit der Nut (4) eines
gleichartigen Paneelelements dergestalt, daß die Feder
auch bei unterschiedlich bestimmter Fugenbreite in der
Nut eingesteckt bleibt, aufweist,
wobei die Feder (6) gegenüber der Vorderseite (2) nach
hinten versetzt angeordnet ist,
und mit einer zusätzlichen Nut (9) in der die Feder (6)
aufweisenden Kante (5),
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die parallel zur Feder zwischen der Feder und der Rück-
seite des Paneelelements verläuft,
und mit Befestigungsklammern (10)
mit jeweils zwei entgegengesetzten Flügeln (12), deren
einer sich in die zusätzliche Nut (9) erstreckt,
wobei der Abstand zwischen den beiden Flügeln (12) die
herzustellende Breite der sichtbaren Fuge zwischen zwei
benachbarten Paneelelementen bestimmt.
2. Wand- oder Deckenverkleidung nach Anspruch 1, da-
durch gekennzeichnet, daß die Tiefe der Nut (4) minde-
stens der Tiefe der Feder (6) entspricht.
3. Wand- oder Deckenverkleidung nach Anspruch 1 oder 2,
dadurch gekennzeichnet, daß an wenigstens einer der
beiden Kanten (3, 5) der zwischen der Nut (4) oder der
zusätzlichen Nut (9) und der Rückseite verlaufende Kan-
tenabschnitt (8) dem Nutgrund näher benachbart ist als
der zwischen der Nut (4) oder der zusätzlichen Nut (9)
und der Vorderseite (2) verlaufende Kantenabschnitt (7).
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin ¾
und die Beklagte ¼.
Von Rechts wegen
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Tatbestand
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des am 5. November 1993 an-
gemeldeten deutschen Patents 43 37 743 (Streitpatents). Wegen des Wortlauts
der drei Patentansprüche, mit denen das Streitpatent erteilt worden ist, wird auf
die Streitpatentschrift Bezug genommen.
Mit der Klage hat die Klägerin geltend gemacht, der Gegenstand des
Streitpatents sei nicht neu und beruhe jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätig-
keit.
Das Bundespatentgericht hat unter Klageabweisung im übrigen das
Streitpatent, das die Beklagte nicht in weitergehendem Umfang verteidigt hat,
dadurch teilweise für nichtig erklärt, daß Patentanspruch 1 folgende Fassung
erhält:
"Wand- oder Deckenverkleidung mit Paneelelementen (1) mit je-
weils einer Vorder- und einer Rückseite, sowie mit zwei gegenüber-
liegenden Kanten (3, 5), von denen die eine Kante (3) eine Nut (4)
und die andere Kante (5) eine Feder (6) zum Zusammenwirken mit
der Nut (4) eines gleichartigen Paneelelements aufweist,
wobei die Feder (6) gegenüber der Vorderseite (2) nach hinten ver-
setzt angeordnet ist,
und mit einer zusätzlichen Nut (9) in der die Feder (6) aufweisen-
den Kante (5),
die parallel zur Feder zwischen der Feder und der Rückseite des
Paneelelements verläuft,
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und mit Befestigungsklammern (10)
mit jeweils zwei entgegengesetzten Flügeln (12), deren einer sich in
die zusätzliche Nut (9) erstreckt,
wobei der Abstand zwischen den beiden Flügeln (12) die Breite der
sichtbaren Fuge zwischen zwei benachbarten Paneelelementen
bestimmt."
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin den Antrag weiter, das Streitpatent
insgesamt für nichtig zu erklären.
Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen, wobei sie das Streitpatent
nur noch mit folgendem Anspruch 1 verteidigt, auf den sich die Ansprüche 2
und 3 rückbeziehen sollen:
"Wand- oder Deckenverkleidung mit Paneelelementen (1) mit je-
weils einer Vorder- und einer Rückseite, sowie mit zwei gegenüber-
liegenden Kanten (3, 5), von denen die eine Kante (3) eine Nut (4)
und die andere Kante (5) eine Feder (6) zum Zusammenwirken mit
der Nut (4) eines gleichartigen Paneelelements dergestalt, daß die
Feder auch bei unterschiedlich bestimmter Fugenbreite in der Nut
eingesteckt bleibt, aufweist,
wobei die Feder (6) gegenüber der Vorderseite (2) nach hinten ver-
setzt angeordnet ist,
und mit einer zusätzlichen Nut (9) in der die Feder (6) aufweisen-
den Kante (5),
die parallel zur Feder zwischen der Feder und der Rückseite des
Paneelelements verläuft,
und mit Befestigungsklammern (10)
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mit jeweils zwei entgegengesetzten Flügeln (12), deren einer sich in
die zusätzliche Nut (9) erstreckt,
wobei der Abstand zwischen den beiden Flügeln (12) die herzustel-
lende Breite der sichtbaren Fuge zwischen zwei benachbarten Pa-
neelelementen bestimmt."
Als gerichtlicher Sachverständiger hat Dipl.-Holzwirt Prof. Dr. P. G. ,
R. , ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Ver-
handlung erläutert und ergänzt hat.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat nur Erfolg, soweit die Beklagte das Streitpa-
tent zulässigerweise nicht mehr verteidigt, was insoweit ohne weitere Sachprü-
fung zur Nichtigerklärung führt (vgl. Sen.Urt. v. 4.6.1996 - X ZR 49/94, GRUR
1996, 857, 858 - Rauchgasklappe [insoweit nicht in BGHZ 133, 57]). Nach dem
gesamten Inhalt der Verhandlung und Beweisaufnahme hat der Senat hingegen
nicht die Überzeugung gewonnen, daß der von der Beklagten verteidigte Ge-
genstand des Streitpatents nicht patentfähig ist (§ 22 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1
PatG).
I.
Das Streitpatent betrifft in der zulässigerweise verteidigten Fas-
sung eine Wand- oder Deckenverkleidung mit Paneelelementen und diese ver-
bindenden Befestigungsklammern.
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Die Beschreibung erläutert unter Bezugnahme auf das 1976 erschienene
Buch "Reparieren leicht gemacht" (D 1), daß Paneelelemente als Nut- und Fe-
der-Bretter, -Leisten oder -Riemen bekannt seien, bei denen die Breite der Fe-
dern größer sein könne als die Tiefe der Nut, so daß zwischen zwei gleicharti-
gen Paneelelementen eine sichtbare Fuge erzielt werde. Der gerichtliche Sach-
verständige hat dem zutreffend entnommen, daß das Streitpatent unter Panee-
len anders als die DIN 68 740 nicht nur oberflächenveredelte, z.B. furnierte
Holzwerkstoffe versteht, sondern gleichermaßen Profilbretter aus Vollholz.
Das Streitpatent befaßt sich mit dem Problem, wie bei derartigen Pa-
neelelementen in möglichst einfacher und kostengünstiger Weise unterschied-
lich breite sichtbare Fugen erzielt werden können.
Im Stand der Technik seien, so heißt es in der Streitpatentschrift weiter,
hierzu zum einen je nach gewünschter Fugenbreite unterschiedlich gestaltete
Nut- und Federleisten verwendet worden. Zum anderen zeige die D 1 gleichar-
tige Leisten mit beidseitiger Nut mit eingesetzter (Fremd-) Feder (auch Nut-Nut-
Verbindungen genannt), bei denen die Breite der sichtbaren Nut durch die Fe-
derbreite und durch zusätzlich verwendete Metallklammern vorgegeben werde,
die mittels zweier entgegengesetzter Flügel eine gleichmäßig breite Nut zwi-
schen zwei benachbarten Leisten und damit deren parallele Ausrichtung sicher-
stellten. Diese Paneelart ermögliche zwar die Ausbildung verschieden breiter
Fugen unter Verwendung der gleichen Leisten, erfordere dazu jedoch unter-
schiedlich breite Federn sowie entsprechende Befestigungsklammern, was
- ähnlich wie bei unterschiedlich gestalteten Leisten - entsprechenden Platzbe-
darf für Lagerhaltung und Produktpräsentation bedinge.
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Zur Vermeidung dieser Nachteile lehrt das Streitpatent folgende Merk-
malskombination:
1.
Die Wand- oder Deckenverkleidung besteht aus
a)
Paneelelementen mit Vorder- und Rückseite sowie
zwei gegenüberliegenden Kanten und
b)
Befestigungsklammern.
2.
Von den gegenüberliegenden Kanten weist
a)
b)
die eine Kante eine Nut und
die andere Kante eine Feder sowie eine zusätzliche
Nut auf.
3.
Die Feder
a)
ist gegenüber der Vorderseite des Paneelelements
nach hinten versetzt angeordnet und
b)
zum Zusammenwirken mit der Nut eines gleichartigen
Paneelelements dergestalt, daß die Feder auch bei
unterschiedlich bestimmter Fugenbreite in der Nut
eingesteckt bleibt, ausgebildet.
4.
Die zusätzliche Nut verläuft
a)
zwischen der Feder und der Rückseite des Paneel-
elements und
b)
parallel zur Feder(ebene).
5.
Die Befestigungsklammern weisen zwei entgegengesetzte
Flügel auf,
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a)
von denen einer sich in die zusätzliche Nut erstreckt
und
b)
deren Abstand voneinander die herzustellende Breite
der sichtbaren Fuge zwischen zwei benachbarten Pa-
neelelementen bestimmt.
Wie der Sachverständige
anschaulich in der nebenstehend
wiedergegebenen Anlage 13 sei-
nes Gutachtens
(Bilder 16a -
16e) dargestellt hat und Merkmal
3 b zum Ausdruck bringt, können
erfindungsgemäß zwei benach-
barte Paneelelemente in unter-
schiedlichen Abständen vonein-
ander so angeordnet werden,
daß die Feder des einen nicht bis
(annähernd) zum Grund in die
Nut des anderen eingreift, die
Feder jedoch gleichwohl in der
Nut eingesteckt bleibt. Infolge-
dessen wird der Abstand zwi-
schen den benachbarten Ele-
menten und damit die Breite der sichtbaren Fuge durch die Befestigungsklam-
mer festgelegt, da der Abstand zwischen den Flügeln dieser Klammer die Breite
der Fuge vorgibt. Damit ermöglicht es die erfindungsgemäße Ausbildung, für
Wandverkleidungen mit unterschiedlich breiter Fuge gleichartige Paneelele-
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mente zu verwenden und allein die Befestigungsklammern entsprechend der
gewünschten Fugenbreite zu variieren.
II.
Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Bundespatentge-
richt eine Wandverkleidung mit den Merkmalen 1 bis 5 zu Recht für neu erach-
tet.
1.
Die in D 1 gezeigten Wandverkleidungen sind zuvor bereits in den
Unterlagen des Gebrauchsmusters 1 954 172 (D 5) beschrieben. Dabei zeigt
nur das Ausführungsbeispiel nach Figur 2a und der nachfolgend wiedergege-
benen Figur 2b eine Nut-Feder-Verbindung, bei der die "andere" Kante des Pa-
neelelements eine Feder aufweist. Jedoch fehlt es bereits an einer zusätzlichen
Nut in der "anderen" Kante im Sinne der Merkmale 2 b und 4. Die übrigen Aus-
führungsbeispiele haben entweder überhaupt keine Nut-Feder-Verbindung oder
eine solche in Form einer Nut-Nut-Verbindung (Figur 6), wobei auch hier wie-
derum keine zusätzliche Nut vorhanden ist, da die Befestigungsklammer auf
beiden Seiten in dieselbe Nut eingreift, die auch zur Herstellung der Nut-Feder-
Verbindung dient.
2.
Die deutsche Offenlegungsschrift 30 12 041 (D 2) betrifft ein Pa-
neel für eine Innenwandbekleidung mit einer sichtseitigen Randfeder, das an
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dem einen Längsrand einteilig mit dem Paneel ausgebildet ist und mit einer in
dem gegenüberliegenden Längsrand ausgebildeten Nut, wobei die Längsränder
in einem stumpfen Winkel gegenüber der Sichtfläche nach innen zeigen, wie
die nachfolgend abgebildeten Figuren 1 und 2 veranschaulichen. Die Randfeder
ist durch eine Hinterschneidung des einen Längsrandes, die Nut durch eine
Ausnehmung des anderen Längsrandes gebildet, wobei in die Hinterschnei-
dung und die Nut ein sich zur Längsrichtung und parallel zur Querrichtung der
Paneele erstreckender Schlitz eingearbeitet ist, der zur Aufnahme einer Befe-
stigungsklammer mit zwei entgegengesetzten Flügeln dient. Die Feder ist je-
doch nicht zum Zusammenwirken mit der Nut eines gleichartigen Paneelele-
ments dergestalt ausgebildet, daß die Feder auch bei unterschiedlich bestimm-
ter Fugenbreite in der Nut eingesteckt bleibt (Merkmal 3 b). Eine derartige Aus-
bildung kommt bei dem vorbekannten Paneelelement nicht in Betracht, da bei
einer Vergrößerung der Fugenbreite Nut und Feder nicht mehr ineinandergriffen
und zudem das durch mit der besonderen Ausgestaltung der Fuge angestrebte
"balkenartige Erscheinungsbild" zerstört würde.
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3.
Von den in dem 1983 erschienenen Werk von Pracht, Möbel und
Innenausbau - Handbuch der Holzkonstruktion (D 9), gezeigten Wandbeklei-
dungen weisen nur die nachfolgend gezeigten Beispiele eine Verbindung be-
nachbarter Paneele durch eine in eine Nut in der gegenüberliegenden Kante
eingreifende Feder an der anderen Kante und eine Befestigungsklammer auf.
Die Klammern haben jedoch keine zwei voneinander beabstandeten, entge-
gengesetzten Flügel, sondern sind, wie die Erörterung mit dem Sachverständi-
gen in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, nach dem Verständnis der
Fachmanns einflüglig. Zudem ist auch keine zusätzliche Nut im Sinne der
Merkmale 2 b und 4 erkennbar. Vielmehr sind die im oberen Beispiel gezeigten
Zacken an dem von der Nut wegweisenden Teil der Klammer ersichtlich und
wie auch der Sachverständige hervorgehoben hat, dazu bestimmt, zur Verbin-
dung zwischen Paneel und Klammer in das Holz eingepreßt zu werden. Beim
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unteren Beispiel fehlt es überhaupt an einem Eingriff der Klammer in die mit der
Feder versehene Paneelkante.
4.
Die nach der Behauptung der Klägerin vorveröffentlichte "STABA
Sonderkrallenliste" (D 10) zeigt tabellarisch verschiedene als Fugenkrallen be-
zeichnete Befestigungsklammern im Sinne des Streitpatents. Soweit in der er-
sten Zeile ("INFO") deren Einsatz zur Verbindung von Paneelelementen darge-
stellt ist, sind nur Nut-Nut-Verbindungen erkennbar.
5.
Der übrige Stand der Technik liegt vom Gegenstand des Streitpa-
tents noch weiter ab und bedarf daher keiner Erörterung.
III. Wie das Bundespatentgericht ist auch der Senat nicht überzeugt,
daß der Stand der Technik dem Fachmann den im Berufungsverfahren noch
verteidigten Gegenstand des Streitpatents nahegelegt hat, so daß es zu seiner
Bereitstellung keiner erfinderischen Tätigkeit bedurft hätte.
1.
Als zuständigen Fachmann hat das Bundespatentgericht einen an
einer Fachschule ausgebildeten Holztechniker angesehen. Der Gebrauchsmu-
stersenat des Bundespatentgerichts hat auf einen Schreinermeister mit ent-
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sprechender Ausbildung und Erfahrung auch auf dem Gebiet des Verlegens
von Paneelelementen abgestellt (Beschl. v. 13.1.1999 - 5 W (pat) 417/98).
Demgegenüber hat der gerichtliche Sachverständige zwar erläutert, daß in grö-
ßeren Innenausbaubetrieben für Planungs- und Entwicklungsaufgaben zum
Anmeldezeitpunkt auch Diplom-Ingenieure (FH) der Holztechnik eingesetzt
worden seien. Die Erörterung in der mündlichen Verhandlung hat jedoch erge-
ben, daß es sich bei den in Betracht kommenden Betrieben mehrheitlich um
mittlere und kleine Betriebe gehandelt hat, in denen die Fortentwicklung be-
kannter Techniken vornehmlich nicht an einer Hochschule ausgebildeten Prak-
tikern - einem Meister oder Techniker, gegebenenfalls auch einem erfahrenen
Gesellen - oblegen hat. Von dem Wissensstand und den Tätigkeiten dieses
Personenkreises ist daher für die weitere Beurteilung auszugehen.
2.
Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zu II ergibt, wird
bei den im Stand der Technik bekannten Nut-Feder-Verbindungen im Sinne des
Streitpatents (d.h. solchen, die nicht Nut-Nut-Verbindungen mit eingesetzter
Feder sind) die Breite der sichtbaren Fuge durchweg durch die Tiefe der Nut
und die korrespondierende Breite der bis (annähernd) in den Nutgrund eingrei-
fenden Feder bestimmt. Demzufolge hat der Fachmann, wenn er unterschied-
lich breite sichtbare Fugen mit solchen Verbindungen realisieren wollte, die Nut-
Feder-Verbindung entsprechend angepaßt. Weder das Vorbringen der Parteien
noch die eingehende Erörterung mit dem gerichtlichen Sachverständigen in der
mündlichen Verhandlung hat hervorgebracht, was den Fachmann hätte veran-
lassen sollen, hiervon abzugehen.
Insbesondere vermittelten hierzu diejenigen bekannten Lösungen keine
Anregung, bei denen die Paneelelemente - sei es zusätzlich zu einer Nut-
Feder-Verbindung im Sinne des Streitpatents, sei es in Kombination mit einer
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Nut-Nut-Verbindung - mit einer Befestigungsklammer versehen worden sind.
Denn die Befestigungsklammer erscheint immer - wie ihr Name auch sagt - als
Befestigungselement, das der Befestigung der Paneelelemente an der Unter-
konstruktion dient, und nicht als "Abstandshalter", d.h. als ein Element, das der
Fachmann verwendet hätte, um allein damit die Breite der sichtbaren Fuge zwi-
schen zwei benachbarten Paneelelementen festzulegen. Vielmehr entsprach
es, wie der gerichtliche Sachverständige zur Überzeugung des Senats erläutert
hat, der Praxis, bei Nut-Nut-Verbindungen unterschiedlich breiten Sichtfugen
auch dann durch entsprechend unterschiedlich breite Einsatzfedern Rechnung
zu tragen, wenn theoretisch der Abstand allein durch - in unterschiedlichen
Breiten bekannte - Befestigungsklammern hätte bestimmt werden können, ob-
wohl auf der Hand lag, daß dies den notwendigen Umfang und damit auch die
Kosten der Lagerhaltung erhöhte. Schon wegen dieser Wahl der Federbreite
nach der gewünschten Fugenbreite kann entgegen der in der mündlichen Ver-
handlung von der Klägerin vertretenen Auffassung auch nicht angenommen
werden, daß es für den Fachmann nahegelegen hätte, bei einer solchen Nut-
Nut-Verbindung die Fremdfeder durch die Ausbildung einer Feder an einem der
beiden Paneelelemente zu ersetzen, da dies bedeutet hätte, anstelle der unter-
schiedlich breiten Fremdfedern - mit entsprechend größerem Aufwand - unter-
schiedliche Paneelelemente herstellen und vorhalten zu müssen.
Um zu der erfindungsgemäßen Lösung zu gelangen, mußte der Fach-
mann daher die Funktion der Nut-Feder-Verbindung einerseits und der Befesti-
gungsklammer andererseits neu konzipieren. Insbesondere die Nut-Feder-
Verbindung verliert ihre herkömmliche Bedeutung, da die Feder nicht mehr, wie
es bis dahin geschehen ist, in den Nutgrund eingeführt wird (wenn auch im Hin-
blick auf die zu berücksichtigende Quellung des Holzes nur annähernd). Ohne
einen konkreten Anstoß hierzu läßt sich nicht feststellen, daß ein solches ver-
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ändertes Konzept für den Fachmann nahegelegen hätte. Vielmehr spricht es für
erfinderische Tätigkeit, wenn der Fachmann die Funktionen bekannter Bauteile
eines Erzeugnisses ändern muß, um eine vereinfachte Konstruktion und damit
eine Kostenersparnis zu erzielen, und der Stand der Technik zu einem solchen
veränderten Konzept keine Anregung liefert (vgl. Sen.Urt. v. 23.1.1990 - X ZR
75/87 - Feuerschutzabschluß, zu III 3 der Entscheidungsgründe, bei juris nach-
gewiesen, insoweit in GRUR 1991, 522 nicht abgedruckt; Sen.Urt. v. 14.3.1978
- X ZR 18/73; Liedl 1978/80, 19, 48 ff.; auszugsweise auch in Mitt. 1978, 136,
137 - Erdölröhre).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß in der Entgegenhal-
tung D 5 in Figur 4 eine Deckenverkleidung gezeigt ist, deren Elemente nicht
durch Federn, sondern nur durch Klammern verbunden sind, die nach der Be-
schreibung (S. 11 f.) insbesondere für offene Fugen gedacht sind und als "Ab-
standskrallen" bezeichnet werden, die bei Entlüftungs- und Akustikdecken ver-
wendet werden sollen. Wie das Bundespatentgericht und der gerichtliche Sach-
verständige sieht auch der Senat keinen Anhalt dafür, daß der Fachmann die-
ser im übrigen dem Gegenstand des Streitpatents fernstehenden Deckenver-
kleidung Anregungen für die Ausgestaltung von Paneelelementen mit Nut-
Feder-Verbindung entnommen hätte.
Schließlich beruft sich die Klägerin ohne Erfolg auf die Löschung des
Gebrauchsmusters 93 16 939 durch den Beschluß des Bundespatentgerichts
vom 13. Januar 1999, dem sie entnehmen möchte, daß das Streitpatent erst
recht nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhen könne. Aus der Löschung des
Gebrauchsmusters läßt sich schon deshalb nichts zugunsten der Klägerin her-
leiten, weil weder der der Eintragung zugrundegelegte noch der im Löschungs-
verfahren verteidigte Schutzanspruch die Merkmale 3 b und 5 b enthalten hat.
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IV. Mit Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung haben auch die
Patentansprüche 2 und 3 Bestand, die die Beklagte mit der Maßgabe verteidigt,
daß sie sich ihrerseits nicht auf ein Paneelelement nach dem erteilten, sondern
auf eine Wand- oder Deckenverkleidung nach dem zuletzt noch verteidigten
Patentanspruch 1 rückbeziehen sollen.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG in Verbin-
dung mit § 97 ZPO.
Melullis
Scharen
Keukenschrijver
Mühlens
Meier-Beck