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BGH Urteil vom 12.10.2004 – X ZR 190/00

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Patentnichtigkeitssache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

Verkündet am: 12. Oktober 2004 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Paneelelemente

PatG § 4

Es spricht für erfinderische Tätigkeit, wenn der Fachmann die Funktionen be-

kannter Bauteile eines Erzeugnisses ändern muß, um eine vereinfachte Kon-

struktion und damit eine Kostenersparnis zu erzielen, und der Stand der Tech-

nik zu einem solchen veränderten Konzept keine Anregung liefert.

BGH, Urt. v. 12. Oktober 2004 - X ZR 190/00 - Bundespatentgericht

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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 12. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die

Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter

Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des 4. Senats

(Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 15. Juni

2000 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Das deutsche Patent 43 37 743 wird unter Abweisung der

weitergehenden Klage dadurch teilweise für nichtig erklärt,

daß seine Patentansprüche folgende Fassung erhalten:

1. Wand- oder Deckenverkleidung mit Paneelelementen (1)

mit jeweils einer Vorder- und einer Rückseite, sowie mit

zwei gegenüberliegenden Kanten (3, 5), von denen die

eine Kante (3) eine Nut (4) und die andere Kante (5) eine

Feder (6) zum Zusammenwirken mit der Nut (4) eines

gleichartigen Paneelelements dergestalt, daß die Feder

auch bei unterschiedlich bestimmter Fugenbreite in der

Nut eingesteckt bleibt, aufweist,

wobei die Feder (6) gegenüber der Vorderseite (2) nach

hinten versetzt angeordnet ist,

und mit einer zusätzlichen Nut (9) in der die Feder (6)

aufweisenden Kante (5),

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die parallel zur Feder zwischen der Feder und der Rück-

seite des Paneelelements verläuft,

und mit Befestigungsklammern (10)

mit jeweils zwei entgegengesetzten Flügeln (12), deren

einer sich in die zusätzliche Nut (9) erstreckt,

wobei der Abstand zwischen den beiden Flügeln (12) die

herzustellende Breite der sichtbaren Fuge zwischen zwei

benachbarten Paneelelementen bestimmt.

2. Wand- oder Deckenverkleidung nach Anspruch 1, da-

durch gekennzeichnet, daß die Tiefe der Nut (4) minde-

stens der Tiefe der Feder (6) entspricht.

3. Wand- oder Deckenverkleidung nach Anspruch 1 oder 2,

dadurch gekennzeichnet, daß an wenigstens einer der

beiden Kanten (3, 5) der zwischen der Nut (4) oder der

zusätzlichen Nut (9) und der Rückseite verlaufende Kan-

tenabschnitt (8) dem Nutgrund näher benachbart ist als

der zwischen der Nut (4) oder der zusätzlichen Nut (9)

und der Vorderseite (2) verlaufende Kantenabschnitt (7).

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin ¾

und die Beklagte ¼.

Von Rechts wegen

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Tatbestand

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des am 5. November 1993 an-

gemeldeten deutschen Patents 43 37 743 (Streitpatents). Wegen des Wortlauts

der drei Patentansprüche, mit denen das Streitpatent erteilt worden ist, wird auf

die Streitpatentschrift Bezug genommen.

Mit der Klage hat die Klägerin geltend gemacht, der Gegenstand des

Streitpatents sei nicht neu und beruhe jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätig-

keit.

Das Bundespatentgericht hat unter Klageabweisung im übrigen das

Streitpatent, das die Beklagte nicht in weitergehendem Umfang verteidigt hat,

dadurch teilweise für nichtig erklärt, daß Patentanspruch 1 folgende Fassung

erhält:

"Wand- oder Deckenverkleidung mit Paneelelementen (1) mit je-

weils einer Vorder- und einer Rückseite, sowie mit zwei gegenüber-

liegenden Kanten (3, 5), von denen die eine Kante (3) eine Nut (4)

und die andere Kante (5) eine Feder (6) zum Zusammenwirken mit

der Nut (4) eines gleichartigen Paneelelements aufweist,

wobei die Feder (6) gegenüber der Vorderseite (2) nach hinten ver-

setzt angeordnet ist,

und mit einer zusätzlichen Nut (9) in der die Feder (6) aufweisen-

den Kante (5),

die parallel zur Feder zwischen der Feder und der Rückseite des

Paneelelements verläuft,

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und mit Befestigungsklammern (10)

mit jeweils zwei entgegengesetzten Flügeln (12), deren einer sich in

die zusätzliche Nut (9) erstreckt,

wobei der Abstand zwischen den beiden Flügeln (12) die Breite der

sichtbaren Fuge zwischen zwei benachbarten Paneelelementen

bestimmt."

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin den Antrag weiter, das Streitpatent

insgesamt für nichtig zu erklären.

Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen, wobei sie das Streitpatent

nur noch mit folgendem Anspruch 1 verteidigt, auf den sich die Ansprüche 2

und 3 rückbeziehen sollen:

"Wand- oder Deckenverkleidung mit Paneelelementen (1) mit je-

weils einer Vorder- und einer Rückseite, sowie mit zwei gegenüber-

liegenden Kanten (3, 5), von denen die eine Kante (3) eine Nut (4)

und die andere Kante (5) eine Feder (6) zum Zusammenwirken mit

der Nut (4) eines gleichartigen Paneelelements dergestalt, daß die

Feder auch bei unterschiedlich bestimmter Fugenbreite in der Nut

eingesteckt bleibt, aufweist,

wobei die Feder (6) gegenüber der Vorderseite (2) nach hinten ver-

setzt angeordnet ist,

und mit einer zusätzlichen Nut (9) in der die Feder (6) aufweisen-

den Kante (5),

die parallel zur Feder zwischen der Feder und der Rückseite des

Paneelelements verläuft,

und mit Befestigungsklammern (10)

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mit jeweils zwei entgegengesetzten Flügeln (12), deren einer sich in

die zusätzliche Nut (9) erstreckt,

wobei der Abstand zwischen den beiden Flügeln (12) die herzustel-

lende Breite der sichtbaren Fuge zwischen zwei benachbarten Pa-

neelelementen bestimmt."

Als gerichtlicher Sachverständiger hat Dipl.-Holzwirt Prof. Dr. P. G. ,

R. , ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Ver-

handlung erläutert und ergänzt hat.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung hat nur Erfolg, soweit die Beklagte das Streitpa-

tent zulässigerweise nicht mehr verteidigt, was insoweit ohne weitere Sachprü-

fung zur Nichtigerklärung führt (vgl. Sen.Urt. v. 4.6.1996 - X ZR 49/94, GRUR

1996, 857, 858 - Rauchgasklappe [insoweit nicht in BGHZ 133, 57]). Nach dem

gesamten Inhalt der Verhandlung und Beweisaufnahme hat der Senat hingegen

nicht die Überzeugung gewonnen, daß der von der Beklagten verteidigte Ge-

genstand des Streitpatents nicht patentfähig ist (§ 22 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1

PatG).

I.

Das Streitpatent betrifft in der zulässigerweise verteidigten Fas-

sung eine Wand- oder Deckenverkleidung mit Paneelelementen und diese ver-

bindenden Befestigungsklammern.

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Die Beschreibung erläutert unter Bezugnahme auf das 1976 erschienene

Buch "Reparieren leicht gemacht" (D 1), daß Paneelelemente als Nut- und Fe-

der-Bretter, -Leisten oder -Riemen bekannt seien, bei denen die Breite der Fe-

dern größer sein könne als die Tiefe der Nut, so daß zwischen zwei gleicharti-

gen Paneelelementen eine sichtbare Fuge erzielt werde. Der gerichtliche Sach-

verständige hat dem zutreffend entnommen, daß das Streitpatent unter Panee-

len anders als die DIN 68 740 nicht nur oberflächenveredelte, z.B. furnierte

Holzwerkstoffe versteht, sondern gleichermaßen Profilbretter aus Vollholz.

Das Streitpatent befaßt sich mit dem Problem, wie bei derartigen Pa-

neelelementen in möglichst einfacher und kostengünstiger Weise unterschied-

lich breite sichtbare Fugen erzielt werden können.

Im Stand der Technik seien, so heißt es in der Streitpatentschrift weiter,

hierzu zum einen je nach gewünschter Fugenbreite unterschiedlich gestaltete

Nut- und Federleisten verwendet worden. Zum anderen zeige die D 1 gleichar-

tige Leisten mit beidseitiger Nut mit eingesetzter (Fremd-) Feder (auch Nut-Nut-

Verbindungen genannt), bei denen die Breite der sichtbaren Nut durch die Fe-

derbreite und durch zusätzlich verwendete Metallklammern vorgegeben werde,

die mittels zweier entgegengesetzter Flügel eine gleichmäßig breite Nut zwi-

schen zwei benachbarten Leisten und damit deren parallele Ausrichtung sicher-

stellten. Diese Paneelart ermögliche zwar die Ausbildung verschieden breiter

Fugen unter Verwendung der gleichen Leisten, erfordere dazu jedoch unter-

schiedlich breite Federn sowie entsprechende Befestigungsklammern, was

- ähnlich wie bei unterschiedlich gestalteten Leisten - entsprechenden Platzbe-

darf für Lagerhaltung und Produktpräsentation bedinge.

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Zur Vermeidung dieser Nachteile lehrt das Streitpatent folgende Merk-

malskombination:

1.

Die Wand- oder Deckenverkleidung besteht aus

a)

Paneelelementen mit Vorder- und Rückseite sowie

zwei gegenüberliegenden Kanten und

b)

Befestigungsklammern.

2.

Von den gegenüberliegenden Kanten weist

a)

b)

die eine Kante eine Nut und

die andere Kante eine Feder sowie eine zusätzliche

Nut auf.

3.

Die Feder

a)

ist gegenüber der Vorderseite des Paneelelements

nach hinten versetzt angeordnet und

b)

zum Zusammenwirken mit der Nut eines gleichartigen

Paneelelements dergestalt, daß die Feder auch bei

unterschiedlich bestimmter Fugenbreite in der Nut

eingesteckt bleibt, ausgebildet.

4.

Die zusätzliche Nut verläuft

a)

zwischen der Feder und der Rückseite des Paneel-

elements und

b)

parallel zur Feder(ebene).

5.

Die Befestigungsklammern weisen zwei entgegengesetzte

Flügel auf,

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a)

von denen einer sich in die zusätzliche Nut erstreckt

und

b)

deren Abstand voneinander die herzustellende Breite

der sichtbaren Fuge zwischen zwei benachbarten Pa-

neelelementen bestimmt.

Wie der Sachverständige

anschaulich in der nebenstehend

wiedergegebenen Anlage 13 sei-

nes Gutachtens

(Bilder 16a -

16e) dargestellt hat und Merkmal

3 b zum Ausdruck bringt, können

erfindungsgemäß zwei benach-

barte Paneelelemente in unter-

schiedlichen Abständen vonein-

ander so angeordnet werden,

daß die Feder des einen nicht bis

(annähernd) zum Grund in die

Nut des anderen eingreift, die

Feder jedoch gleichwohl in der

Nut eingesteckt bleibt. Infolge-

dessen wird der Abstand zwi-

schen den benachbarten Ele-

menten und damit die Breite der sichtbaren Fuge durch die Befestigungsklam-

mer festgelegt, da der Abstand zwischen den Flügeln dieser Klammer die Breite

der Fuge vorgibt. Damit ermöglicht es die erfindungsgemäße Ausbildung, für

Wandverkleidungen mit unterschiedlich breiter Fuge gleichartige Paneelele-

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mente zu verwenden und allein die Befestigungsklammern entsprechend der

gewünschten Fugenbreite zu variieren.

II.

Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Bundespatentge-

richt eine Wandverkleidung mit den Merkmalen 1 bis 5 zu Recht für neu erach-

tet.

1.

Die in D 1 gezeigten Wandverkleidungen sind zuvor bereits in den

Unterlagen des Gebrauchsmusters 1 954 172 (D 5) beschrieben. Dabei zeigt

nur das Ausführungsbeispiel nach Figur 2a und der nachfolgend wiedergege-

benen Figur 2b eine Nut-Feder-Verbindung, bei der die "andere" Kante des Pa-

neelelements eine Feder aufweist. Jedoch fehlt es bereits an einer zusätzlichen

Nut in der "anderen" Kante im Sinne der Merkmale 2 b und 4. Die übrigen Aus-

führungsbeispiele haben entweder überhaupt keine Nut-Feder-Verbindung oder

eine solche in Form einer Nut-Nut-Verbindung (Figur 6), wobei auch hier wie-

derum keine zusätzliche Nut vorhanden ist, da die Befestigungsklammer auf

beiden Seiten in dieselbe Nut eingreift, die auch zur Herstellung der Nut-Feder-

Verbindung dient.

2.

Die deutsche Offenlegungsschrift 30 12 041 (D 2) betrifft ein Pa-

neel für eine Innenwandbekleidung mit einer sichtseitigen Randfeder, das an

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dem einen Längsrand einteilig mit dem Paneel ausgebildet ist und mit einer in

dem gegenüberliegenden Längsrand ausgebildeten Nut, wobei die Längsränder

in einem stumpfen Winkel gegenüber der Sichtfläche nach innen zeigen, wie

die nachfolgend abgebildeten Figuren 1 und 2 veranschaulichen. Die Randfeder

ist durch eine Hinterschneidung des einen Längsrandes, die Nut durch eine

Ausnehmung des anderen Längsrandes gebildet, wobei in die Hinterschnei-

dung und die Nut ein sich zur Längsrichtung und parallel zur Querrichtung der

Paneele erstreckender Schlitz eingearbeitet ist, der zur Aufnahme einer Befe-

stigungsklammer mit zwei entgegengesetzten Flügeln dient. Die Feder ist je-

doch nicht zum Zusammenwirken mit der Nut eines gleichartigen Paneelele-

ments dergestalt ausgebildet, daß die Feder auch bei unterschiedlich bestimm-

ter Fugenbreite in der Nut eingesteckt bleibt (Merkmal 3 b). Eine derartige Aus-

bildung kommt bei dem vorbekannten Paneelelement nicht in Betracht, da bei

einer Vergrößerung der Fugenbreite Nut und Feder nicht mehr ineinandergriffen

und zudem das durch mit der besonderen Ausgestaltung der Fuge angestrebte

"balkenartige Erscheinungsbild" zerstört würde.

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3.

Von den in dem 1983 erschienenen Werk von Pracht, Möbel und

Innenausbau - Handbuch der Holzkonstruktion (D 9), gezeigten Wandbeklei-

dungen weisen nur die nachfolgend gezeigten Beispiele eine Verbindung be-

nachbarter Paneele durch eine in eine Nut in der gegenüberliegenden Kante

eingreifende Feder an der anderen Kante und eine Befestigungsklammer auf.

Die Klammern haben jedoch keine zwei voneinander beabstandeten, entge-

gengesetzten Flügel, sondern sind, wie die Erörterung mit dem Sachverständi-

gen in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, nach dem Verständnis der

Fachmanns einflüglig. Zudem ist auch keine zusätzliche Nut im Sinne der

Merkmale 2 b und 4 erkennbar. Vielmehr sind die im oberen Beispiel gezeigten

Zacken an dem von der Nut wegweisenden Teil der Klammer ersichtlich und

wie auch der Sachverständige hervorgehoben hat, dazu bestimmt, zur Verbin-

dung zwischen Paneel und Klammer in das Holz eingepreßt zu werden. Beim

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unteren Beispiel fehlt es überhaupt an einem Eingriff der Klammer in die mit der

Feder versehene Paneelkante.

4.

Die nach der Behauptung der Klägerin vorveröffentlichte "STABA

Sonderkrallenliste" (D 10) zeigt tabellarisch verschiedene als Fugenkrallen be-

zeichnete Befestigungsklammern im Sinne des Streitpatents. Soweit in der er-

sten Zeile ("INFO") deren Einsatz zur Verbindung von Paneelelementen darge-

stellt ist, sind nur Nut-Nut-Verbindungen erkennbar.

5.

Der übrige Stand der Technik liegt vom Gegenstand des Streitpa-

tents noch weiter ab und bedarf daher keiner Erörterung.

III. Wie das Bundespatentgericht ist auch der Senat nicht überzeugt,

daß der Stand der Technik dem Fachmann den im Berufungsverfahren noch

verteidigten Gegenstand des Streitpatents nahegelegt hat, so daß es zu seiner

Bereitstellung keiner erfinderischen Tätigkeit bedurft hätte.

1.

Als zuständigen Fachmann hat das Bundespatentgericht einen an

einer Fachschule ausgebildeten Holztechniker angesehen. Der Gebrauchsmu-

stersenat des Bundespatentgerichts hat auf einen Schreinermeister mit ent-

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sprechender Ausbildung und Erfahrung auch auf dem Gebiet des Verlegens

von Paneelelementen abgestellt (Beschl. v. 13.1.1999 - 5 W (pat) 417/98).

Demgegenüber hat der gerichtliche Sachverständige zwar erläutert, daß in grö-

ßeren Innenausbaubetrieben für Planungs- und Entwicklungsaufgaben zum

Anmeldezeitpunkt auch Diplom-Ingenieure (FH) der Holztechnik eingesetzt

worden seien. Die Erörterung in der mündlichen Verhandlung hat jedoch erge-

ben, daß es sich bei den in Betracht kommenden Betrieben mehrheitlich um

mittlere und kleine Betriebe gehandelt hat, in denen die Fortentwicklung be-

kannter Techniken vornehmlich nicht an einer Hochschule ausgebildeten Prak-

tikern - einem Meister oder Techniker, gegebenenfalls auch einem erfahrenen

Gesellen - oblegen hat. Von dem Wissensstand und den Tätigkeiten dieses

Personenkreises ist daher für die weitere Beurteilung auszugehen.

2.

Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zu II ergibt, wird

bei den im Stand der Technik bekannten Nut-Feder-Verbindungen im Sinne des

Streitpatents (d.h. solchen, die nicht Nut-Nut-Verbindungen mit eingesetzter

Feder sind) die Breite der sichtbaren Fuge durchweg durch die Tiefe der Nut

und die korrespondierende Breite der bis (annähernd) in den Nutgrund eingrei-

fenden Feder bestimmt. Demzufolge hat der Fachmann, wenn er unterschied-

lich breite sichtbare Fugen mit solchen Verbindungen realisieren wollte, die Nut-

Feder-Verbindung entsprechend angepaßt. Weder das Vorbringen der Parteien

noch die eingehende Erörterung mit dem gerichtlichen Sachverständigen in der

mündlichen Verhandlung hat hervorgebracht, was den Fachmann hätte veran-

lassen sollen, hiervon abzugehen.

Insbesondere vermittelten hierzu diejenigen bekannten Lösungen keine

Anregung, bei denen die Paneelelemente - sei es zusätzlich zu einer Nut-

Feder-Verbindung im Sinne des Streitpatents, sei es in Kombination mit einer

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Nut-Nut-Verbindung - mit einer Befestigungsklammer versehen worden sind.

Denn die Befestigungsklammer erscheint immer - wie ihr Name auch sagt - als

Befestigungselement, das der Befestigung der Paneelelemente an der Unter-

konstruktion dient, und nicht als "Abstandshalter", d.h. als ein Element, das der

Fachmann verwendet hätte, um allein damit die Breite der sichtbaren Fuge zwi-

schen zwei benachbarten Paneelelementen festzulegen. Vielmehr entsprach

es, wie der gerichtliche Sachverständige zur Überzeugung des Senats erläutert

hat, der Praxis, bei Nut-Nut-Verbindungen unterschiedlich breiten Sichtfugen

auch dann durch entsprechend unterschiedlich breite Einsatzfedern Rechnung

zu tragen, wenn theoretisch der Abstand allein durch - in unterschiedlichen

Breiten bekannte - Befestigungsklammern hätte bestimmt werden können, ob-

wohl auf der Hand lag, daß dies den notwendigen Umfang und damit auch die

Kosten der Lagerhaltung erhöhte. Schon wegen dieser Wahl der Federbreite

nach der gewünschten Fugenbreite kann entgegen der in der mündlichen Ver-

handlung von der Klägerin vertretenen Auffassung auch nicht angenommen

werden, daß es für den Fachmann nahegelegen hätte, bei einer solchen Nut-

Nut-Verbindung die Fremdfeder durch die Ausbildung einer Feder an einem der

beiden Paneelelemente zu ersetzen, da dies bedeutet hätte, anstelle der unter-

schiedlich breiten Fremdfedern - mit entsprechend größerem Aufwand - unter-

schiedliche Paneelelemente herstellen und vorhalten zu müssen.

Um zu der erfindungsgemäßen Lösung zu gelangen, mußte der Fach-

mann daher die Funktion der Nut-Feder-Verbindung einerseits und der Befesti-

gungsklammer andererseits neu konzipieren. Insbesondere die Nut-Feder-

Verbindung verliert ihre herkömmliche Bedeutung, da die Feder nicht mehr, wie

es bis dahin geschehen ist, in den Nutgrund eingeführt wird (wenn auch im Hin-

blick auf die zu berücksichtigende Quellung des Holzes nur annähernd). Ohne

einen konkreten Anstoß hierzu läßt sich nicht feststellen, daß ein solches ver-

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ändertes Konzept für den Fachmann nahegelegen hätte. Vielmehr spricht es für

erfinderische Tätigkeit, wenn der Fachmann die Funktionen bekannter Bauteile

eines Erzeugnisses ändern muß, um eine vereinfachte Konstruktion und damit

eine Kostenersparnis zu erzielen, und der Stand der Technik zu einem solchen

veränderten Konzept keine Anregung liefert (vgl. Sen.Urt. v. 23.1.1990 - X ZR

75/87 - Feuerschutzabschluß, zu III 3 der Entscheidungsgründe, bei juris nach-

gewiesen, insoweit in GRUR 1991, 522 nicht abgedruckt; Sen.Urt. v. 14.3.1978

- X ZR 18/73; Liedl 1978/80, 19, 48 ff.; auszugsweise auch in Mitt. 1978, 136,

137 - Erdölröhre).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß in der Entgegenhal-

tung D 5 in Figur 4 eine Deckenverkleidung gezeigt ist, deren Elemente nicht

durch Federn, sondern nur durch Klammern verbunden sind, die nach der Be-

schreibung (S. 11 f.) insbesondere für offene Fugen gedacht sind und als "Ab-

standskrallen" bezeichnet werden, die bei Entlüftungs- und Akustikdecken ver-

wendet werden sollen. Wie das Bundespatentgericht und der gerichtliche Sach-

verständige sieht auch der Senat keinen Anhalt dafür, daß der Fachmann die-

ser im übrigen dem Gegenstand des Streitpatents fernstehenden Deckenver-

kleidung Anregungen für die Ausgestaltung von Paneelelementen mit Nut-

Feder-Verbindung entnommen hätte.

Schließlich beruft sich die Klägerin ohne Erfolg auf die Löschung des

Gebrauchsmusters 93 16 939 durch den Beschluß des Bundespatentgerichts

vom 13. Januar 1999, dem sie entnehmen möchte, daß das Streitpatent erst

recht nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhen könne. Aus der Löschung des

Gebrauchsmusters läßt sich schon deshalb nichts zugunsten der Klägerin her-

leiten, weil weder der der Eintragung zugrundegelegte noch der im Löschungs-

verfahren verteidigte Schutzanspruch die Merkmale 3 b und 5 b enthalten hat.

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IV. Mit Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung haben auch die

Patentansprüche 2 und 3 Bestand, die die Beklagte mit der Maßgabe verteidigt,

daß sie sich ihrerseits nicht auf ein Paneelelement nach dem erteilten, sondern

auf eine Wand- oder Deckenverkleidung nach dem zuletzt noch verteidigten

Patentanspruch 1 rückbeziehen sollen.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG in Verbin-

dung mit § 97 ZPO.

Melullis

Scharen

Keukenschrijver

Mühlens

Meier-Beck