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BGH Urteil vom 18.10.2005 – X ZR 35/01

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Patentnichtigkeitssache

Verkündet am: 18. Oktober 2005 Groß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 18. Oktober 2005 durch die Richter Scharen, Keukenschrijver, die

Richterin Mühlens und die Richter Asendorf und Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:

Die Berufung gegen das am 26. September 2000 verkündete Urteil

des 1. Senats (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts wird

auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 9. Januar 1990 ange-

meldeten, mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäi-

schen Patents 0 389 008 (Streitpatent). Das Streitpatent betrifft eine transpor-

table Belustigungsvorrichtung für Jahrmärkte, insbesondere Riesenrad, und

umfasst 18 Patentansprüche, die die Klägerin sämtlich mit der Nichtigkeitsklage

angegriffen hat. Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache Englisch:

"A fair ground attraction transportable in parts on separate car-

riages, comprising carrier portions in two or more parts, each carrier

portion being transportable in folded condition on one of said car-

riages, characterized in that the carriages are containers comprising

on the upper side of opposed side walls hinges for pivotally con-

necting the parts of said carrier portions."

2

In der in der Streitpatentschrift gegebenen deutschen Übersetzung hat

Patentanspruch 1 folgenden Wortlaut:

"Belustigungsvorrichtung für Jahrmärkte, die in Teilen auf einzelnen

Wagen transportfähig ist, versehen mit Trägern in zwei oder mehre-

ren Teilen, wobei jeder Träger im zusammengefalteten Zustand auf

einem der genannten Wagen transportfähig ist,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die Wagen Behälter

sind, die an der Oberseite der entgegengesetzten Seitenwände Ge-

lenke zum drehbaren Verbinden der Teile der genannten Träger

aufweisen."

4

Wegen der unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 1 zurückbezo-

genen Patentansprüche 2 bis 18 wird auf die Streitpatentschrift Bezug genom-

men.

Die Klägerin hat geltend gemacht, Patentanspruch 1 des Streitpatents

sei gegenüber der ursprünglich angemeldeten Fassung unzulässig erweitert

sowie wegen Vorbenutzung und jedenfalls mangelnder erfinderischer Tätigkeit

nicht patentfähig. Sie hat beantragt, das Streitpatent für das Hoheitsgebiet der

Bundesrepublik Deutschland im vollen Umfang für nichtig zu erklären.

5

Die Beklagte hat Patentanspruch 1 mit folgendem Wortlaut verteidigt:

"Belustigungsvorrichtung für Jahrmärkte, insbesondere Riesen-

rad, die in Teilen auf einzelnen Wagen transportfähig ist, versehen

mit Seitenteilen mit Trägern in zwei oder mehreren Teilen, wobei

jeder Träger im zusammengefalteten Zustand auf einem der ge-

nannten Wagen transportfähig ist,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass jedes Seitenteil zwei

Träger aufweist, die heruntergelassen werden können, dass die

Wagen Behälter sind, die an der Oberseite der entgegengesetzten

Seitenwände Gelenke zum drehbaren Verbinden der Teile der ge-

nannten Träger mit den Behältern besitzen, derart, dass einer der

Träger drehbar mit dem Wagen verbunden ist und bleibt, der

andere Träger lösbar mit dem Wagen verbunden ist und weiter

die freien Enden der zwei Träger drehbar miteinander verbun-

den werden können und durch eine Hauptachse gekuppelt

sind, auf der die Speichen des Riesenrades drehbar montiert

sind und dass die Wagen Mittel zum seitlichen Verschieben

aufweisen."

Im übrigen ist die Beklagte der Klage entgegengetreten.

6

Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent wegen unzulässiger Erwei-

terung für nichtig erklärt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit

der sie das Streitpatent wie vor dem Bundespatentgericht verteidigt; für die Pa-

tentansprüche 2 bis 13 wird insoweit auf Anl. 1 zum Sitzungsprotokoll des Bun-

despatentgerichts vom 26. September 2000 (GA 140 a, 140 b) verwiesen.

9

Hilfsweise verteidigt die Beklagte das Streitpatent mit geänderten Fas-

sungen des Patentanspruchs 1 gemäß den folgenden Hilfsanträgen 1 und 2.

Hilfsantrag 1:

Anspruch 1:

"Belustigungsvorrichtung für Jahrmärkte, insbesondere Riesen-

rad, die in Teilen auf einzelnen Wagen transportfähig ist, versehen

mit Seitenteilen mit Trägern in zwei oder mehreren Teilen, wobei

jeder Träger im zusammengefalteten Zustand auf einem der ge-

nannten Wagen transportfähig ist,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass jedes Seitenteil zwei

Träger aufweist, die heruntergelassen werden können, dass die

Wagen Behälter sind, die an der Oberseite der entgegengesetzten

Seitenwände Gelenke zum drehbaren Verbinden der Teile der ge-

nannten Träger mit den Behältern besitzen, derart, dass einer der

Träger drehbar mit dem Wagen verbunden ist und bleibt, der

andere Träger lösbar mit dem Wagen verbunden ist und weiter

die freien Enden der zwei Träger drehbar miteinander verbun-

den werden können und durch eine Hauptachse gekuppelt

sind, auf der die Speichen des Riesenrades drehbar montiert

sind, und dass die Wagen Mittel zum seitlichen Verschieben

und zum Längsverschieben aufweisen, wobei die Mittel zum

seitlichen Verschieben der Wagen Hubzylinder und mindes-

tens eine mit einem Zylinder versehene Zug- oder Schubstange

aufweisen."

10

Hieran schließen sich die Ansprüche 4 bis 13 nach dem Hauptantrag der

Beklagten in Rückbeziehung auf Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 als An-

sprüche 2 bis 11 an.

12

Hilfsantrag 2:

Anspruch 1:

"Belustigungsvorrichtung für Jahrmärkte, insbesondere Riesen-

rad, die in Teilen auf einzelnen Wagen transportfähig ist, versehen

mit Seitenteilen mit Trägern in zwei oder mehreren Teilen, wobei

jeder Träger im zusammengefalteten Zustand auf einem der ge-

nannten Wagen transportfähig ist,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass jedes Seitenteil zwei

Träger aufweist, die heruntergelassen werden können, dass die

Wagen Behälter sind, die an der Oberseite der entgegengesetzten

Seitenwände Gelenke zum drehbaren Verbinden der Teile der ge-

nannten Träger mit den Behältern besitzen, derart, dass einer der

Träger drehbar mit dem Wagen verbunden ist und bleibt, der

andere Träger lösbar mit dem Wagen verbunden ist und weiter

die freien Enden der zwei Träger drehbar miteinander verbun-

den werden können und durch eine Hauptachse gekuppelt

sind, auf der die Speichen des Riesenrades drehbar montiert

sind, und dass die Wagen Mittel zum seitlichen Verschieben

und zum Längsverschieben aufweisen, wobei die Mittel zum

seitlichen Verschieben der Wagen Hubzylinder und mindes-

tens eine mit einem Zylinder versehene Zug- oder Schubstange

aufweisen, und dass die Hubzylinder mit ihren oberen Enden

drehbar am Wagenrahmen verbunden und mit ihren unteren

Enden auf dem Boden abgestützt sind, während die in einem

Winkel zu den Hubzylindern angeordnete, mit dem Zylinder

versehene Zug- oder Schubstange einerseits drehbar mit dem

zu verschiebenden Wagen verbunden und andererseits auf

dem Boden abgestützt ist."

13

Hieran schließen sich die Patentansprüche 5 bis 13 nach dem Hauptan-

trag der Beklagten in Rückbeziehung auf Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2

als Ansprüche 2 bis 10 an.

17

Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Als gerichtlicher Sachverständiger hat Prof. Dr.-Ing. Harald M.

ein schriftli-

ches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und

ergänzt hat.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

I. Das Streitpatent betrifft eine Belustigungsvorrichtung für Jahrmärkte,

insbesondere Riesenrad, die in Teilen auf einzelnen Wagen transportiert wer-

den kann und Träger für Seitenteile aufweist, die zum Transport auf einem der

genannten Wagen zusammengefaltet werden können. Die Streitpatentschrift

gibt an, eine derartige Vorrichtung sei aus der britischen Patentschrift 1 212 779

bekannt, und beschreibt es als Aufgabe der Erfindung, die Vorrichtung höher

auszuführen, um die Benutzung für das Publikum aufregender zu machen, aber

ohne größere Abmessungen, welche die Kosten erhöhen würden. Außerdem

soll eine genaue Positionierung der Wagen zueinander erreicht werden.

18

Die dazu vorgeschlagene Lösung lässt sich in der verteidigten Fassung

des Patentanspruchs 1 wie folgt gliedern:

a) Die Belustigungsvorrichtung (insbesondere Riesenrad) ist in

Teilen auf einzelnen Wagen transportfähig,

b) die Belustigungsvorrichtung ist mit Seitenteilen versehen,

c) die Seitenteile weisen Träger in zwei oder mehreren Teilen auf,

d)

jeder Träger ist in zusammengefaltetem Zustand auf einem der

genannten Wagen transportfähig,

e)

jedes Seitenteil weist zwei Träger auf, die heruntergelassen

werden können,

f) die Wagen sind Behälter,

g) die Behälter besitzen an der Oberseite der entgegengesetzten

Seitenwände Gelenke,

h) die Gelenke dienen zum drehbaren Verbinden der Teile der ge-

nannten Träger mit den Behältern,

i) derart, dass

i1) einer der Träger drehbar mit dem Wagen verbunden ist und

bleibt,

i2) der andere Träger lösbar mit dem Wagen verbunden ist und

i3) die freien Enden der zwei Träger drehbar miteinander ver-

bunden werden können,

j) die freien Enden der Träger sind durch eine Hauptachse ge-

kuppelt,

k) auf der Hauptachse sind die Speichen des Riesenrades dreh-

bar montiert und

l) die Wagen weisen Mittel zum seitlichen Verschieben auf.

19

Die Fig. 1 bis 8 der Streitpatentschrift zeigen ein Ausführungsbeispiel. In

ihm bilden drei nebeneinander stehende Wagen die Basis des Riesenrades. Die

beiden äußeren Wagen tragen die Seitenteile des Riesenrades. Sie bestehen

aus je zwei an ihrer Spitze durch die Hauptachse 2 des Riesenrades miteinan-

der verbundenen und so ein dreieckiges Traggerüst bildenden Trägern 5.

20

Die Träger sind mit Gelenken an der Oberseite entgegengesetzter Sei-

tenwände der Wagen befestigt. Dabei ist einer der Träger mit dem Wagen am

Gelenk 13 drehbar, aber dauerhaft, der andere dagegen an der entgegenge-

setzten Seite lösbar verbunden. Beide Träger sind an ihren freien Enden, d.h.

der Spitze des Dreiecks, über ein Gelenk 15 drehbar miteinander verbunden.

21

Wird die lösbare Verbindung des einen Trägers am Wagen gelöst, kön-

nen beide Träger mittels der Gelenke 13 und 15 (in Fig. 4 b unzutreffend mit 14

bezeichnet) zusammengefaltet, heruntergelassen und in zusammengefaltetem

Zustand flach auf dem Wagen liegend transportiert werden.

22

Zum Aufbauen des Traggerüsts wird der mit dem Behälter über das Ge-

lenk 13 fest verbundene Träger mit dem Hubzylinder 21 angehoben. Damit wird

gleichzeitig auch der mit dem ersten Träger über das Gelenk 15 gekoppelte

zweite Träger aufgerichtet. Dann wird das untere Ende des zweiten Trägers zur

gegenüberliegenden Seite gebracht und dort an der Oberseite der Seitenwand

lösbar befestigt.

23

Die Wagen weisen außerdem Mittel zum seitlichen Verschieben auf, um

sie auf engem Raum genau zueinander positionieren zu können. Im Ausfüh-

rungsbeispiel (Fig. 5 a bis 5 c) sind diese Mittel zwei am Chassis des Wagens

schwenkbar angeordnete Hubzylinder und dazu im Winkel angeordnete, mit

einem Zylinder 20 versehene Zug- oder Schubstangen, die mit einem Ende am

Wagen verbunden und mit dem anderen Ende auf dem Boden abgestützt sind.

Die beiden Hubzylinder sind über einen waagerechten Balken auf dem Boden

abgestützt. Die Hubzylinder können den Wagen anheben, bis er vom Boden

freikommt. Dann kann der Wagen mit den Zylindern 20 seitlich bewegt und in

die gewünschte Position gebracht werden, wo er durch Absenken der Hubzylin-

der abgesetzt wird. Gegebenenfalls kann der Vorgang wiederholt werden, bis

die gewünschte Position erreicht ist.

24

II. Das Streitpatent hat auch mit den verteidigten Ansprüchen keinen Be-

stand. Sein Gegenstand ist zwar neu, beruht jedoch nicht auf erfinderischer Tä-

tigkeit.

26

1. Der Gegenstand des Streitpatents wird in keiner der nachfolgend nä-

her abgehandelten Entgegenhaltungen vollständig vorweggenommen.

a) Die britische Patentschrift 1 212 779 beschreibt ein Riesenrad, das in

Teilen auf einzelnen Wagen transportfähig ist (Merkmal a)). Zwei Wagen bilden

die Seitenteile des Riesenrades, aus denen zwei Träger mit teleskopartig aus-

fahrbaren Verlängerungen hydraulisch ausgeklappt werden können. Da jeder

Träger infolge der Verlängerungen aus mindestens zwei Teilen besteht, sind

damit die Merkmale b) bis e) erfüllt. Die Hauptachse des Riesenrades verkup-

pelt ferner die freien Enden der Träger auf einer Seite der sich gegenüberste-

henden Wagen, die die Seitenteile des Riesenrades bilden (Merkmal j) des

Streitpatents). Es fehlt aber der Gedanke, einen der Träger lösbar an dem Wa-

gen zu befestigen (Merkmal i2)), so dass die freien Enden der zwei Träger der-

gestalt miteinander verbunden werden können, dass bei hydraulischem Ausfah-

ren lediglich eines der Träger der zweite automatisch ausgeklappt wird. Nach

der britischen Patentschrift werden beide Träger separat an an den Wagen an-

gebrachten Gelenken dauerhaft befestigt und einzeln über separate Hubzylin-

der hoch geschwenkt. Sodann werden die freien Enden der Träger miteinander

verbunden (Merkmale i1), i3); vgl. Fig. 1, 3 u. 4 der britischen Patentschrift). Die

Transportwagen für die Seitenteile sind ferner nicht gemäß Merkmal f) als Be-

hälter, sondern als Flachbett- oder Tiefladerkonstruktionen ausgeführt (vgl. S. 1

Z. 34-37 u. S. 3 Z. 11-15 m. Fig. 2, 3 u. 7 der britischen Patentschrift). Die seitli-

chen Transportwagen der britischen Patentschrift weisen somit zwar an ihrer

Oberseite Gelenke auf, die zur Befestigung der seitlichen Träger dienen. Inso-

weit sind die Merkmale g) und h) erfüllt. Da die Wagen aber nicht als Behälter

ausgeführt sind, sind die Gelenke auch nicht im Sinne dieser Merkmale an Be-

hältern angebracht. Keine Aussage enthält die britische Patentschrift darüber,

wie die Speichen des Riesenrades montiert sind (Merkmal k), vgl. S. 4 Z. 24-27

der britischen Patentschrift; S. 9 Z. 14-15 deutsche Übersetzung). Schließlich

fehlen bei dem britischen Patent Mittel zum seitlichen Verschieben der Wagen

(Merkmal l)).

27

b) Die US-Patentschrift 2 847 216 lehrt eine Konstruktion, die als Basis

lediglich ein Tiefladergestell verwendet und deshalb auch keine Mittel zum seit-

lichen Verschieben der Transportwagen aufweist (Merkmale a) und l) nicht er-

füllt). Der einzige Wagen ist auch nicht als Behälter (Merkmal f)) ausgestaltet.

29

c) Riesenrad des Herstellers C.

Als Anl. KNi 8 wurde in das Verfahren ein Prospekt des Herstellers

C. eingeführt, der - wie von keiner Partei bezweifelt - 1988 publiziert wur-

de und deshalb als Vorveröffentlichung zu berücksichtigen ist. Er zeigt ein Rie-

senrad, das auf- und abgebaut und in zerlegtem Zustand auf Wagen transpor-

tiert werden kann. Auch werden beim Aufbau drei Transportfahrzeuge als ge-

meinsame Basis für das Riesenrad nebeneinander gestellt. Hierbei fehlt jedoch

jedenfalls die Merkmalsgruppe i). Die seitlichen Träger können erst in aufgerich-

tetem Zustand miteinander verbunden werden. Nicht vorhanden ist auch Merk-

mal l). Das Riesenrad des Herstellers C. weist zwar hydraulische

Stempel zur waagrechten Ausrichtung der nebeneinander gestellten Transport-

wagen auf, jedoch keine Einrichtung zum seitlichen Verschieben.

30

2. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Gegenstand nach Patentan-

spruch 1 des Streitpatents in der verteidigten Fassung durch offenkundige Vor-

benutzung auf dem Betriebsgelände der Beklagten im Stand der Technik vor-

weggenommen war. Jedenfalls beruht er nicht auf erfinderischer Tätigkeit

(Art. 56 EPÜ). Denn er war dem Fachmann durch den Stand der Technik nahe

gelegt.

31

a) Wie auch der Sachverständige schriftlich und in seinen mündlichen

Darlegungen vor dem Senat ausgeführt hat, ist hier maßgeblicher Fachmann

ein Fachhochschul- oder Diplomingenieur des Maschinenbaus mit mehrjähriger

Berufserfahrung in Konstruktion und Entwicklung von Fahrgeschäften für Jahr-

märkte oder Volksfeste. Setzte sich ein solcher Fachmann zum Ziel, ein mög-

lichst hohes Riesenrad zu konstruieren, das zerlegt transportiert und an den

jeweiligen Einsatzorten besonders schnell und einfach auf- und abgebaut wer-

den kann, konnte er bei seinen Überlegungen von der britischen Patentschrift

1 212 779 (Anl. KNi 3) ausgehen. Denn bei dieser Konstruktion werden wie im

Streitpatent drei Transportwagen als Basis des Riesenrades genutzt, wobei an

den beiden seitlichen Transportwagen ausklappbare Träger für die Seitenteile

des Riesenrades befestigt sind, die einen mehrteiligen Aufbau aufweisen

(Fig. 8).

32

Wie der Sachverständige bestätigt hat, konnte der Fachmann als Nach-

teil dieser Konstruktion erkennen, dass die Verbindung der gegenüberliegenden

Träger eines Seitenteils eine Montage in großer Höhe erforderte, nachdem die

Träger jeweils einzeln angehoben wurden. Angesichts der Qualifikation des

maßgeblichen Fachmanns spricht bereits einiges dafür, dass es zu seinem

handwerklichen Können gehörte, zur Beseitigung dieses Nachteils eine ein- und

ausklappbare, dreieckige Trägerstruktur so zu gestalten, dass die Verbindung

der im ausgeklappten Zustand schwer zugänglichen oberen Enden der Träger

mittels eines Drehgelenks bereits vor dem Ausklappen erfolgt und infolgedes-

sen die Schwerkraft zum Ausklappen eines der Träger genutzt werden kann, so

dass lediglich der andere einen Antrieb für den Klappmechanismus benötigt.

Jedenfalls konnte der Fachmann diesen Gedanken konkret für Riesenräder der

US-Patentschrift 2 847 216 (KNi 7) entnehmen. Zum Aufrichten der Träger für

die Seitenteile des Riesenrades wird dort nur ein Hydraulikzylinder verwendet,

der einen schwenkbar an der Basis befestigten Träger hoch drückt, an dessen

Ende schwenkbar der im aufgebauten Zustand gegenüberliegende Träger des

Seitenteils angebracht ist. Dieser Träger klappt beim hydraulischen Hochfahren

aus und wird sodann fest, aber lösbar mit der Basis verbunden (Sp. 4 Z. 20-31,

Sp. 6 Z. 33-38 KNi 7).

33

Für den Fachmann war offensichtlich, dass dieser Klappmechanismus

universal bei transportablen Riesenrädern Verwendung finden konnte und nicht

auf der speziellen Konstruktion des Riesenrades der US-Patentschrift beruhte,

etwa auf der Verwendung lediglich eines Transportwagens für die gesamte

Konstruktion. Ihm war auch klar, dass die Funktionsfähigkeit dieses Klappme-

chanismus nicht von der Größe eines Riesenrades abhängt und sich mit ihm

wegen des Wegfalls eines der beiden Hydraulikzylinder durchaus erhebliche

Kosteneinsparungen erzielen ließen. Der Sachverständige hat darauf hingewie-

sen, dass Hydraulikzylinder kostspielige Bauteile sind. Damit war die Kombina-

tion der Konstruktionen nach der britischen Patentschrift mit dem Klappmecha-

nismus der US-Patentschrift für den Fachmann als bloße Aggregation nahelie-

gend. Die Aufnahme des Merkmals i2) des Streitpatents vermag deshalb keine

erfinderische Tätigkeit zu begründen.

34

b) Ebenfalls nicht erfinderisch ist der Vorschlag, die Seitenteile in Behäl-

tern unterzubringen. Sollen die Seitenteile des Riesenrades einerseits auf Wa-

gen transportfähig bleiben und andererseits problemlos aufgeklappt werden

können, so ist die Länge der Träger der Seitenteile grundsätzlich begrenzt

durch die Länge des Transportwagens. Soll dennoch ein Riesenrad größerer

Höhe konstruiert werden, liegt es auf der Hand, das Gelenk 13, an dem die

Träger der Seitenteile dauerhaft fest mit dem Wagen verbunden sind, auf dem

Chassis des Wagens erhöht zu befestigen. Eine solche Erhöhung war bereits

aus der US-Patentschrift 2 847 216 bekannt. Dort wird sie durch gegenüberlie-

gende, hoch stehende Stege 49 realisiert (vgl. dort Fig. 1). Im Hinblick auf das

auf ihnen lastende, hohe Gewicht des Riesenrades müssen diese Stege um so

mehr abgestützt werden, je höher sie ausgeführt werden. Zur Stabilisierung

können stützende Streben eingesetzt werden (vgl. etwa Bezugszeichen 51 in

Fig. 1 der US-Patentschrift). Dem Fachmann war aber vertraut, dass er zur Sta-

Stabilisierung anstelle von Stützen oder Streben, die den unteren Gelenkpunkt

der Träger mit der Oberseite der Wagen verbinden, entweder eine Portalkon-

struktion verwenden kann, bei der die an der Seitenwand gegenüberliegenden,

unteren Befestigungspunkte der Träger durch hinreichend starke Querstreben

entlang der Längsseite des Wagens verbunden werden, oder eine geschlosse-

ne Seitenwand. Wird eine Ausführung mit geschlossenen Seitenwänden erwo-

gen, erkennt der Fachmann, dass durch Verschließen auch der Stirnwände of-

fensichtlich zusätzliche Stabilität der Konstruktion gewonnen wird. Dann ergibt

sich ein Behälter. Der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung vor

dem Senat bestätigt, dass diese verschiedenen Methoden, eine Konstruktion zu

stabilisieren, gleichwertig und dem Fachmann geläufig waren. Um entspre-

chend dem Bedürfnis der Branche und des Publikums höhere Riesenräder zu

bauen, war es deshalb naheliegend, die Befestigungspunkte der seitlichen Trä-

ger an den oberen Ecken als Behälter ausgebildeter Wagen anzubringen.

35

c) Nach Merkmal j) des Streitpatents sind die freien Enden der Träger

durch eine Hauptachse gekuppelt. Die Beklagte hat hierzu in der mündlichen

Verhandlung auf die Beschreibung des Streitpatents verwiesen, wonach die

Hauptachse bereits in liegender Position der Träger montiert und dann in ihre

Arbeitsposition automatisch angehoben werde, wenn die hydraulisch angetrie-

benen Träger der einen Seite des Riesenrades aufgerichtet würden (Sp. 4

Z. 3-6 Streitpatent; S. 6 Z. 9-13 deutsche Übersetzung). Auch diese Montageer-

leichterung, die im Wortlaut der Patentansprüche keinen Niederschlag gefun-

den hat, könnte keine erfinderische Leistung begründen. Es entsprach dem

Stand der Technik, die Hauptachse des Riesenrades gemeinsam mit einem

hydraulisch angetriebenen seitlichen Träger hochzufahren (vgl. etwa Fig. 3, 4

der britischen Patentschrift oder Fig. 1, 4 m. Sp. 4 Z. 62-66 der US-

Patentschrift). Zwar wird das Lager der Hauptachse in der britischen Patent-

schrift nicht zugleich zur Verbindung der freien oberen Enden der seitlichen

Träger genutzt. Dazu dient vielmehr ein flanschartiger Verbindungssteg 15.

Werden jedoch die freien oberen Enden der Träger mit einem Gelenk verbun-

den, um das automatische Ausklappen des zweiten Trägers beim hydraulischen

Hochfahren des ersten Trägers zu ermöglichen, muss der flanschartige Verbin-

dungssteg zwangsläufig wegfallen. Es liegt dann für den Fachmann nahe, das

Gelenk zur oberen Verbindung der Träger zugleich als Lager für die Aufnahme

der Hauptachse zu nutzen. Dagegen spricht nicht, dass diese Lösung in der

US-Patentschrift nicht gewählt wurde. Dort sind das Gelenk zur oberen Verbin-

dung der Träger und die Hauptachse getrennt (vgl. Fig. 1, Nr. 56 u. 67 der US-

Patentschrift). Diese Anordnung ergab sich dort aber zwangsläufig aus der

Notwendigkeit, das gesamte Fahrgeschäft auf einem einzigen Transportwagen

zu verstauen. Dies ist nur möglich, wenn sich die Hauptachse auf dem seitli-

chen Träger 52 beim Auf- und Abbau verschieben lässt (vgl. Fig. 1 u. 4 der US-

Patentschrift). Um den Vorteil der einfachen Montage der Seitenteile zu erhal-

ten, muss jedoch die gelenkige Verbindung der freien Enden der Träger dauer-

haft erfolgen. Die Position dieses Gelenks liegt deshalb dauerhaft fest. Die An-

forderung einer verschiebbaren Hauptachse ließ sich daher bei der Lösung der

US-Patentschrift nicht mit der gelenkigen Verbindung der oberen Enden der

oberen Enden der Träger vereinbaren. Deshalb musste das Lager der Haupt-

achse von dem Gelenk getrennt werden, das die Träger verbindet. Bei der Ver-

wendung von drei Wagen wie in der britischen Patentschrift stellte sich das

Problem der beweglichen Hauptachse jedoch nicht, so dass der Nutzung des

Lagers der Hauptachse für das Verbindungsgelenk der seitlichen Träger nichts

im Wege stand.

36

d) Mit Merkmal k) des Streitpatents, wonach die Speichen des Riesenra-

des auf der Hauptachse drehbar montiert sind, kann die Montage des Riesen-

rades erleichtert werden. Die Beklagte hat dazu in der mündlichen Verhandlung

vor dem Senat auf Fig. 3 des Streitpatents verwiesen, die das Ausklappen der

drehbar an der Hauptachse montierten Speichen zeige. Anspruch, Zeichnungen

und Beschreibung des Streitpatents sind in dieser Beziehung undeutlich. Selbst

wenn man aber diesen Vorteil bei der Montage als Element der patentgemäßen

Lösung betrachtet, ergibt sich daraus kein erfinderischer Gehalt. Die Speichen

des Riesenrades müssen an der Achse befestigt werden. Hierfür bietet sich

eine drehbare Befestigung der Speichen an der Achse an. An der Hauptachse

drehbar befestigte Speichen waren auch schon aus der US-Patentschrift be-

kannt (vgl. Fig. 4 m. Sp. 6 Z. 19-32 der Beschreibung); ebenso gab es sie be-

reits bei der Lösung gemäß dem Prospekt des Herstellers C.

(Rückseite des Prospekts, kleine Bilder unten rechts, KNi 8).

37

e) Für ein Riesenrad soweit ersichtlich erstmals lehrt das Streitpatent Mit-

tel zum seitlichen Verschieben der Transportwagen (Merkmal l)). Dem Prospekt

des Herstellers C. sind nur hydraulische Stempel zur Nivellierung der

Basis des Riesenrades zu entnehmen (kleines Foto auf der Rückseite des

Prospekts, KNi 8, links unten). Die vom Streitpatent vorgeschlagene Lösung ist

allerdings, wie der Sachverständige überzeugend dargelegt hat (GutA 21 f.), mit

derjenigen der deutschen Offenlegungsschrift 30 10 483 identisch. Diese Offen-

legungsschrift zeigt ein auf Stellzylindern basierendes System, mit dem es mög-

lich ist, ein Transportfahrzeug im Pilgerschrittverfahren um seine Vertikalachse

zu schwenken. Der dort beschriebene Stellmechanismus unterscheidet sich von

demjenigen des Ausführungsbeispiels des Streitpatents lediglich dadurch, dass

der Stellzylinder für die seitliche Verschiebebewegung in der Offenlegungs-

schrift horizontal, im Streitpatent dagegen schräg angeordnet ist. Wie der Sach-

verständige überzeugend erläutert hat, begründet auch dies jedoch keine rele-

vanten Unterschiede der beiden Lösungen. Die Offenlegungsschrift bezieht sich

auf das Gebiet des Spezialfahrzeugbaus, insbesondere der Garagentransport-

fahrzeuge. Es kann dahingestellt bleiben, wie hoch spezialisiert die auf dem

Gebiet des Spezialfahrzeugbaus tätigen Fachleute arbeiten. Für den Konstruk-

teur eines Riesenrades, der sich mit der Problematik von dessen genauer seitli-

cher Positionierung befasst, ist zu erwarten, sich in benachbarten Gebieten des

Spezialfahrzeugbaus umzusehen und sich mit dort tätigen Fachleuten auszu-

tauschen. Dem Fachmann für Fahrgeschäfte erschloss sich jedenfalls auf die-

sem Weg die Lösung der deutschen Offenlegungsschrift zum platzsparenden,

seitlichen Verschieben eines Transportfahrzeugs. Es war für ihn daher nahelie-

gend, diese Lösung auch bei Transportfahrzeugen für Riesenräder einzusetzen,

dies um so mehr, als aus dem Prospekt des Herstellers C.

bereits die Verwendung von Hydraulikzylindern zur Nivellierung der Aufstell-

fläche bekannt war und es sich deshalb anbot, derartige Zylinder auch zum seit-

lichen Verschieben einzusetzen. Angesichts der Qualifikation des Fachmanns

gehörte zur fachmännischen Erkenntnis darüber hinaus, dass man über eine

Vervielfachung der von der deutschen Offenlegungsschrift vorgeschlagenen

Einrichtung jede gewünschte Verschiebbarkeit des Riesenrades erreichen

konnte.

38

f) Im Ergebnis fügt Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung damit

der bekannten Konstruktion der britischen Patentschrift den Klappmechanismus

der US-Patentschrift und die Einrichtung zum seitlichen Verschieben aus der

deutschen Offenlegungsschrift hinzu. Auch in der Zusammenschau begründen

diese Unterschiede zu der britischen Patentschrift jedoch keine erfinderische

Tätigkeit. Denn diese Verbesserungen lagen auf der Hand. Die Lösung des

Streitpatents ergab sich aus der fachmännischen Addition der Wirkung bekann-

ter Elemente, wobei jedes Element nur ein isoliertes Einzelergebnis beiträgt,

40

ohne dass ein zusätzlicher technischer Gesamterfolg erzielt wird. Eine erfinde-

rische Tätigkeit kann damit nicht begründet werden.

III. Auch in der Fassung der Hilfsanträge hat Patentanspruch 1 keinen

Bestand.

a) Hilfsantrag 1 fügt Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung die

kennzeichnenden Merkmale der verteidigten Unteransprüche 2 und 3 hinzu. Die

Transportwagen der Seitenteile sollen danach nicht nur mit Mitteln zum seitli-

chen Verschieben, sondern auch zum Längsverschieben ausgestattet sein, wo-

bei die Mittel zum seitlichen Verschieben der Wagen Hubzylinder und mindes-

tens eine mit einem Zylinder versehene Zug- oder Schubstange aufweisen. Die

Verwendung der dort als Abstützzylinder bezeichneten Hubzylinder sowie eines

mit einer Schubstange ausgestatteten Stellzylinders als Mittel zum seitlichen

Verschieben eines Transportfahrzeugs waren aus der deutschen Offenlegungs-

schrift 30 10 483 (KNi 21) bekannt. Mittel zum Längsverschieben sind den

Transportwagen immanent, weil Wagen im Allgemeinen mit Rädern versehen

sind, die ein Vor- und Zurücksetzen auf der Längsachse ermöglichen. Die Mon-

tage eines Riesenrades auf Transportwagen war etwa aus der britischen Pa-

tentschrift sowie dem Prospekt des Herstellers C. bekannt.

41

b) Hilfsantrag 2 nimmt in Hilfsantrag 1 zusätzlich die kennzeichnenden

Merkmale des verteidigten Unteranspruchs 4 auf. Diese Merkmale beschreiben

die zum seitlichen Verschieben bestimmten Hubzylinder näher. Diese Beschrei-

bung geht aber nicht über das hinaus, was dem Fachmann aus der deutschen

Offenlegungsschrift 30 10 483 (KNi 21) ersichtlich ist oder von ihm auf der

Grundlage handwerklichen Könnens in Umsetzung der schon in Hilfsantrag 1

enthaltenen Lehre über Mittel zum seitlichen und längsseitigen Verschieben zu

erwarten ist. Wie bereits ausgeführt, vermag auch die von Hilfsantrag 2 gelehrte

Anordnung der Zug- oder Schubstange in einem Winkel zu den Hubzylindern,

also ihre schräge Anordnung, eine erfinderische Tätigkeit nicht zu begründen

(vgl. oben II. 2. e)).

42

IV. Mit Patentanspruch 1 sind auch die auf ihn rückbezogenen abhängi-

gen Unteransprüche 2 bis 13, die lediglich die weiteren sinnvollen Ausgestal-

tungen der patentgemäßen Vorrichtung betreffen und keinen eigenen erfinderi-

schen Gehalt haben, für nichtig zu erklären.

43

Das Streitpatent ist ferner in dem Umfang für nichtig zu erklären, in dem

die Beklagte es nicht mehr verteidigt hat (vgl. Sen.Urt. v. 04.06.1996

- X ZR 49/94, GRUR 1996, 857, 858 - Rauchgasklappe), nachdem gegen die

Zulässigkeit der beschränkten Verteidigung keine Bedenken bestehen (vgl.

Sen.Urt. v. 12.10.2004 - X ZR 190/00, GRUR 2005, 233 - Paneelelemente).

44

V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG in Verbindung

Scharen

Keukenschrijver

Mühlens

Asendorf

Kirchhoff

Vorinstanz:

Bundespatentgericht, Entscheidung vom 26.09.2000 - 1 Ni 4/99 (EU) -