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BGH Beschluss vom 13.10.2004 – 3 StR 371/04

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 371/04

BESCHLUSS

vom

13. Oktober 2004

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Oktober 2004 ein-

stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Mönchengladbach vom 6. Januar 2004 wird als unbegründet ver-

worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO), jedoch wird der Schuldspruch

dahin berichtigt, daß der Angeklagte des versuchten Mordes in

Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in jeweils zwei tat-

einheitlich zusammentreffenden Fällen schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift vom 24. September

2004 ausgeführt:

"Der Schuldspruch ist fehlerhaft, da er nicht dem Umstand Rechnung

trägt, dass sich die Tat des Angeklagten gegen zwei Menschen richtete. Das

Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte seine ehemalige Lebensge-

fährtin, die Geschädigte B. , in deren Wohnung aufsuchte. Es kam zum Streit

zwischen dem Angeklagten, der Geschädigten B. und deren in der Wohnung

anwesenden Bekannten D. R. , in dessen Verlauf er beide Frauen

schlug und die Geschädigte B. darüber hinaus würgte und mit einem Messer

bedrohte. Nach den Urteilsfeststellungen fasste der Angeklagte sodann den

Entschluß, beide Geschädigten zu töten, um zu verhindern, dass diese ihn we-

gen Körperverletzung anzeigten. Zu diesem Zweck stach er zunächst auf die

Geschädigte R. ein und brachte ihr vier Stichwunden bei. Als die Geschä-

digte B. zu fliehen versuchte, setzte der Angeklagte ihr nach, wollte aber

später zu der nach seiner Vorstellung noch nicht lebensgefährlich verletzten,

aber hilflos am Boden liegenden Geschädigten R. zurückkehren, um diese

endgültig zu töten. Im Hausflur des Mehrfamilienhauses versetzte der Ange-

klagte der Geschädigten B. in Tötungsabsicht einen Messerstich. Anschlie-

ßend konnte er von einem Nachbarn überwältigt werden.

Die Handlungen zum Nachteil der beiden Geschädigten sind so eng verfloch-

ten, dass der Senat trotz der betroffenen höchstpersönlichen Rechtsgüter na-

türliche Handlungseinheit annehmen und damit den Schuldspruch wie bean-

tragt ändern kann. Eine Schuldspruchänderung durch das Revisionsgericht ist

auch dann möglich, wenn sie sich - wie hier - zum Nachteil des Angeklagten

auswirkt (herrschende Meinung, vgl. BGHR StGB § 64 Ablehnung 2 m.w.N.).

§ 265 StPO ist durch die beantragte Änderung des Schuldspruchs nicht ver-

letzt, da nicht ersichtlich ist, wie der Angeklagte sich anders hätte verteidigen

können."

Dem schließt sich der Senat an.

Winkler Miebach von Lienen

Becker Hubert