BGH Urteile vom 13.10.2004 – XII ZR 7/01
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 13. Oktober 2004 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Oktober 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin
Weber-Monecke, die Richter Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Naumburg vom 24. November 2000 auf-
gehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des
Landgerichts Magdeburg vom 3. Februar 2000 wird zurückgewie-
sen.
Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Erledigung eines von dem Kläger auf Räu-
mung einer Gaststätte gerichteten Rechtsstreits.
Am 4. Dezember 1993 schloß der Kläger mit der H.
gesellschaft mbH (im folgenden nach mehrfacher Änderung des
Firmennamens: HD V. ) einen notariellen Kauf- und Werklieferungsvertrag ü-
ber ein schlüsselfertig zu errichtendes Gebäude mit Tiefgarage und Außenstell-
plätzen im "H. park" in M. . Gemäß Ziffer 8 des Vertrages sollten
Besitz, Nutzungen, Lasten, Gefahr und die allgemeinen Verkehrssicherungs-
pflichten mit dem Tag der Übergabe auf den Kläger übergehen. Der Kaufge-
genstand sollte miet- und pachtfrei übergeben werden, es sei denn, der Kläger
hätte zuvor einen Miet- und Pachtvertrag abgeschlossen. Die Übergabe sollte
gemäß Ziffer 9 des Vertrages mit der Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls
als erfolgt gelten. Dies geschah am 12. Juni 1996.
Die HD V. hatte die Räume schon zuvor im November 1995 der Be-
klagten zum Betrieb einer Gaststätte überlassen. Der Kläger, der noch nicht als
Eigentümer des von ihm gekauften Grundbesitzes im Grundbuch eingetragen
ist, verlangte von der Beklagten Räumung der Gaststätte.
Über das Vermögen der HD V. wurde am 9. Dezember 1998 das Ge-
samtvollstreckungsverfahren eröffnet.
Das Landgericht hat die Räumungsklage abgewiesen. Auf die Berufung
des Klägers hat das Oberlandesgericht, nachdem der Kläger den Rechtsstreit
nach Auszug der Beklagten einseitig für erledigt erklärt hatte, festgestellt, daß
der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, und hat die Kosten des Rechts-
streits der Beklagten auferlegt. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wie-
derherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Rechtsstreit habe sich durch
den Auszug der Beklagten am 29. März 2000 erledigt. Der Kläger habe gegen
die Beklagte gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 2. Alt. BGB einen Anspruch
auf Räumung der Gaststätte gehabt. Er habe der Beklagten unstreitig den Be-
sitz an den Räumen überlassen. Der mit dieser Leistung allein verfolgte Zweck,
nämlich der Abschluß eines Mietvertrages mit der Beklagten, der von der
HD V. unterschriftsreif habe vorbereitet werden sollen, sei nicht erreicht wor-
den.
2. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht
stand. Die Räumungsklage war von Anfang an unbegründet. Das hat zur Folge,
daß das auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache gerichtete Klagebe-
gehren abzuweisen ist.
a) Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe
die Räume durch Leistung des Klägers erlangt, der Kläger könne deshalb von
der Beklagten gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 2. Alt. BGB Räumung
verlangen, wird von den getroffenen Feststellungen nicht getragen. Die Ausfüh-
rungen des Berufungsgerichts hierzu sind widersprüchlich.
Das Berufungsgericht führt im unstreitigen Teil des Tatbestands aus, die
HD V. habe die Gewerberäume vor der vereinbarten Abnahme durch den
Kläger an die Beklagte übergeben, die spätestens seit dem 17. November 1995
in diesen Räumen die Gaststätte betreibe. Im streitigen Parteivortrag führt das
Berufungsgericht aus, der Kläger habe vorgetragen, die Nutzung der Beklagten
sei ohne seine Zustimmung erfolgt. Diese Ausführungen stehen im Widerspruch
zu der in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils getroffenen Feststel-
lung, unstreitig habe der Kläger der Beklagten den Besitz an den Gaststätten-
räumen überlassen und die Nutzung durch die Beklagte gebilligt.
b) Das Revisionsgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen, soweit
sie widersprüchlich sind, nicht gebunden (BGHZ 80, 64, 67; BGH, Urteile vom
9. März 1995 - III ZR 44/94 - NJW-RR 1995, 1058, 1060; vom 17. Mai 2000
- VIII ZR 216/99 - MDR 2000, 1026). Eine abschließende Entscheidung ist aber
trotz der aufgezeigten Widersprüche möglich. Denn die tatsächlichen Grundla-
gen ergeben sich hier zweifelsfrei aus dem Tatbestand des Berufungsurteils
und den in Bezug genommenen Schriftsätzen der Parteien.
Danach sind die Parteien übereinstimmend davon ausgegangen, daß die
Beklagte den Besitz nicht von dem Kläger, sondern von der HD V. erhalten
hat und zwar zu einem Zeitpunkt, zu dem der Kaufgegenstand an den Kläger
noch nicht übergeben worden war. Die HD V. hat die Räume der Beklagten
auch nicht auf Weisung des Klägers übergeben. Dieser war vielmehr nach ei-
genem Vortrag mit einer Übergabe der Räume an die Beklagte gerade nicht
einverstanden. Damit liegen die Voraussetzungen für den vom Berufungsge-
richt angenommenen Räumungsanspruch des Klägers aus § 812 Abs. 1 Satz 1
1. Alt. oder aus § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB (Leistungskondiktion) schon
mangels Leistung des Klägers nicht vor. Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1
2. Alt. BGB (Eingriffskondiktion) scheidet aus, weil die Beklagte die Räume von
der HD V. , der Eigentümerin und damaligen Besitzerin, aufgrund der mit die-
ser abgeschlossenen Betriebsführungs- und Managementvereinbarung vom
10. Oktober 1995 und damit durch Leistung der HD V. erhalten hat. Denn eine
Bereicherung in sonstiger Weise (also aufgrund sog. Eingriffskondiktion) kommt
nur dann in Betracht, wenn der Bereicherungsgegenstand dem Empfänger
überhaupt nicht, also von niemandem geleistet worden ist (vgl. BGHZ 40, 272,
278). Der Kläger hat zwar bestritten, daß ein solcher Vertrag zwischen der HD
V. und der Beklagten abgeschlossen worden ist. Dieses Bestreiten ist aber
angesichts der Vorlage des schriftlichen, von den Vertragspartnern unterzeich-
neten Vertrages nicht hinreichend substantiiert.
3. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als
richtig (§ 563 ZPO a.F.). Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf
Räumung ergibt sich aus keinem anderen rechtlichen Grund.
a) Vertragliche und vorvertragliche Ansprüche scheiden aus. Zwischen
den Parteien bestand keine vertragliche Beziehung. Sie haben auch keine Ver-
tragsverhandlungen geführt.
b) Der Kläger kann auch aus dem Übergang der Nutzungen am 12. Juni
1996 gemäß dem zwischen ihm und der HD V. abgeschlossenen Kauf- und
Werklieferungsvertrag keinen Räumungsanspruch gegen die Beklagte herlei-
ten. Diese Bestimmung im Kaufvertrag regelt nur im Innenverhältnis zwischen
Käufer und Verkäufer, wem welche Ansprüche zustehen. Ein direkter Anspruch
des Käufers gegen den Nutzenden ergibt sich hieraus nicht. Mit der Übergabe
des Gebäudes am 12. Juni 1996 hat die HD V. auch keinen Herausgabean-
spruch gegen die Beklagte an den Kläger abgetreten. Ein solcher Herausgabe-
anspruch ist von dem Kläger schon nicht substantiiert dargetan und auch sonst
nicht ersichtlich. Die HD V. war vielmehr aus der mit der Beklagten abge-
schlossenen Betriebsführungs- und Managementvereinbarung vom 10. Oktober
1995 verpflichtet, ihr die Räume zu überlassen.
c) Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Räu-
chern. Sie zielen darauf ab, den früheren Besitz wieder herzustellen, der durch
verbotene Eigenmacht entzogen worden ist. Hier fehlt es schon an einer wider-
rechtlichen Besitzbeeinträchtigung des Klägers. Denn er hatte zum Zeitpunkt
der Besitzerlangung durch die Beklagte im November 1995 unstreitig keinen
Besitz an den Räumen. Die Beklagte hat vielmehr den Besitz mit Willen der
damals berechtigt besitzenden HD V. und somit nicht durch verbotene Ei-
genmacht erlangt.
d) Aus diesem Grund ist auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB nicht
gegeben. Zwar ist der Besitz als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1
BGB anerkannt. Es fehlt hier aber - wie oben ausgeführt - an einer Entziehung
des klägerischen Besitzes durch die Beklagte.
e) Ein Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus der zu seinen
Gunsten am 21. Dezember 1993 im Grundbuch eingetragenen Vormerkung zur
Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums nach § 883 Abs. 1
und 2 BGB, da die Überlassung der Räume keine Verfügung im Sinne des Ab-
satz 2 der Vorschrift darstellt (RGZ 106, 109, 111, 112; BGHZ 13, 1, 3).
f) Ein Räumungsanspruch des Klägers ist auch nicht gemäß § 816
Abs. 1 Satz 2 BGB begründet. Denn die HD V. hat mit der Besitzüberlassung
an die Beklagte keine Verfügung im Sinne des § 816 Abs. 1 BGB, also im Sinne
einer Übertragung, Belastung, Änderung oder Aufhebung eines Rechtes am
Grundstück, getroffen (RGZ aaO; BGHZ 13, aaO; BGHZ 131, 297, 305, 306;
Staudinger/Bund 2000, BGB Vorbem. zu §§ 854 ff. Rdn. 36 m.w.N.).
4. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.).
Da es weiterer Sachaufklärung nicht bedarf, kann der Senat in der Sache selbst
entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.). Danach war die Berufung des Klä-
gers gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 3. Februar 2000 zu-
rückzuweisen.
Hahne
Weber-Monecke
Fuchs
Ahlt
Vézina