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BGH Urteile vom 13.10.2004 – XII ZR 7/01

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 13. Oktober 2004 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 13. Oktober 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin

Weber-Monecke, die Richter Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Naumburg vom 24. November 2000 auf-

gehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des

Landgerichts Magdeburg vom 3. Februar 2000 wird zurückgewie-

sen.

Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Erledigung eines von dem Kläger auf Räu-

mung einer Gaststätte gerichteten Rechtsstreits.

Am 4. Dezember 1993 schloß der Kläger mit der H.

gesellschaft mbH (im folgenden nach mehrfacher Änderung des

Firmennamens: HD V. ) einen notariellen Kauf- und Werklieferungsvertrag ü-

ber ein schlüsselfertig zu errichtendes Gebäude mit Tiefgarage und Außenstell-

plätzen im "H. park" in M. . Gemäß Ziffer 8 des Vertrages sollten

Besitz, Nutzungen, Lasten, Gefahr und die allgemeinen Verkehrssicherungs-

pflichten mit dem Tag der Übergabe auf den Kläger übergehen. Der Kaufge-

genstand sollte miet- und pachtfrei übergeben werden, es sei denn, der Kläger

hätte zuvor einen Miet- und Pachtvertrag abgeschlossen. Die Übergabe sollte

gemäß Ziffer 9 des Vertrages mit der Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls

als erfolgt gelten. Dies geschah am 12. Juni 1996.

Die HD V. hatte die Räume schon zuvor im November 1995 der Be-

klagten zum Betrieb einer Gaststätte überlassen. Der Kläger, der noch nicht als

Eigentümer des von ihm gekauften Grundbesitzes im Grundbuch eingetragen

ist, verlangte von der Beklagten Räumung der Gaststätte.

Über das Vermögen der HD V. wurde am 9. Dezember 1998 das Ge-

samtvollstreckungsverfahren eröffnet.

Das Landgericht hat die Räumungsklage abgewiesen. Auf die Berufung

des Klägers hat das Oberlandesgericht, nachdem der Kläger den Rechtsstreit

nach Auszug der Beklagten einseitig für erledigt erklärt hatte, festgestellt, daß

der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, und hat die Kosten des Rechts-

streits der Beklagten auferlegt. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wie-

derherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg.

1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Rechtsstreit habe sich durch

den Auszug der Beklagten am 29. März 2000 erledigt. Der Kläger habe gegen

die Beklagte gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 2. Alt. BGB einen Anspruch

auf Räumung der Gaststätte gehabt. Er habe der Beklagten unstreitig den Be-

sitz an den Räumen überlassen. Der mit dieser Leistung allein verfolgte Zweck,

nämlich der Abschluß eines Mietvertrages mit der Beklagten, der von der

HD V. unterschriftsreif habe vorbereitet werden sollen, sei nicht erreicht wor-

den.

2. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht

stand. Die Räumungsklage war von Anfang an unbegründet. Das hat zur Folge,

daß das auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache gerichtete Klagebe-

gehren abzuweisen ist.

a) Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe

die Räume durch Leistung des Klägers erlangt, der Kläger könne deshalb von

der Beklagten gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 2. Alt. BGB Räumung

verlangen, wird von den getroffenen Feststellungen nicht getragen. Die Ausfüh-

rungen des Berufungsgerichts hierzu sind widersprüchlich.

Das Berufungsgericht führt im unstreitigen Teil des Tatbestands aus, die

HD V. habe die Gewerberäume vor der vereinbarten Abnahme durch den

Kläger an die Beklagte übergeben, die spätestens seit dem 17. November 1995

in diesen Räumen die Gaststätte betreibe. Im streitigen Parteivortrag führt das

Berufungsgericht aus, der Kläger habe vorgetragen, die Nutzung der Beklagten

sei ohne seine Zustimmung erfolgt. Diese Ausführungen stehen im Widerspruch

zu der in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils getroffenen Feststel-

lung, unstreitig habe der Kläger der Beklagten den Besitz an den Gaststätten-

räumen überlassen und die Nutzung durch die Beklagte gebilligt.

b) Das Revisionsgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen, soweit

sie widersprüchlich sind, nicht gebunden (BGHZ 80, 64, 67; BGH, Urteile vom

9. März 1995 - III ZR 44/94 - NJW-RR 1995, 1058, 1060; vom 17. Mai 2000

- VIII ZR 216/99 - MDR 2000, 1026). Eine abschließende Entscheidung ist aber

trotz der aufgezeigten Widersprüche möglich. Denn die tatsächlichen Grundla-

gen ergeben sich hier zweifelsfrei aus dem Tatbestand des Berufungsurteils

und den in Bezug genommenen Schriftsätzen der Parteien.

Danach sind die Parteien übereinstimmend davon ausgegangen, daß die

Beklagte den Besitz nicht von dem Kläger, sondern von der HD V. erhalten

hat und zwar zu einem Zeitpunkt, zu dem der Kaufgegenstand an den Kläger

noch nicht übergeben worden war. Die HD V. hat die Räume der Beklagten

auch nicht auf Weisung des Klägers übergeben. Dieser war vielmehr nach ei-

genem Vortrag mit einer Übergabe der Räume an die Beklagte gerade nicht

einverstanden. Damit liegen die Voraussetzungen für den vom Berufungsge-

richt angenommenen Räumungsanspruch des Klägers aus § 812 Abs. 1 Satz 1

1. Alt. oder aus § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB (Leistungskondiktion) schon

mangels Leistung des Klägers nicht vor. Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1

2. Alt. BGB (Eingriffskondiktion) scheidet aus, weil die Beklagte die Räume von

der HD V. , der Eigentümerin und damaligen Besitzerin, aufgrund der mit die-

ser abgeschlossenen Betriebsführungs- und Managementvereinbarung vom

10. Oktober 1995 und damit durch Leistung der HD V. erhalten hat. Denn eine

Bereicherung in sonstiger Weise (also aufgrund sog. Eingriffskondiktion) kommt

nur dann in Betracht, wenn der Bereicherungsgegenstand dem Empfänger

überhaupt nicht, also von niemandem geleistet worden ist (vgl. BGHZ 40, 272,

278). Der Kläger hat zwar bestritten, daß ein solcher Vertrag zwischen der HD

V. und der Beklagten abgeschlossen worden ist. Dieses Bestreiten ist aber

angesichts der Vorlage des schriftlichen, von den Vertragspartnern unterzeich-

neten Vertrages nicht hinreichend substantiiert.

3. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als

richtig (§ 563 ZPO a.F.). Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf

Räumung ergibt sich aus keinem anderen rechtlichen Grund.

a) Vertragliche und vorvertragliche Ansprüche scheiden aus. Zwischen

den Parteien bestand keine vertragliche Beziehung. Sie haben auch keine Ver-

tragsverhandlungen geführt.

b) Der Kläger kann auch aus dem Übergang der Nutzungen am 12. Juni

1996 gemäß dem zwischen ihm und der HD V. abgeschlossenen Kauf- und

Werklieferungsvertrag keinen Räumungsanspruch gegen die Beklagte herlei-

ten. Diese Bestimmung im Kaufvertrag regelt nur im Innenverhältnis zwischen

Käufer und Verkäufer, wem welche Ansprüche zustehen. Ein direkter Anspruch

des Käufers gegen den Nutzenden ergibt sich hieraus nicht. Mit der Übergabe

des Gebäudes am 12. Juni 1996 hat die HD V. auch keinen Herausgabean-

spruch gegen die Beklagte an den Kläger abgetreten. Ein solcher Herausgabe-

anspruch ist von dem Kläger schon nicht substantiiert dargetan und auch sonst

nicht ersichtlich. Die HD V. war vielmehr aus der mit der Beklagten abge-

schlossenen Betriebsführungs- und Managementvereinbarung vom 10. Oktober

1995 verpflichtet, ihr die Räume zu überlassen.

c) Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Räu-

mung gemäß §§ 861, 862 BGB. Diese Ansprüche sollen den Besitzstand si-

chern. Sie zielen darauf ab, den früheren Besitz wieder herzustellen, der durch

verbotene Eigenmacht entzogen worden ist. Hier fehlt es schon an einer wider-

rechtlichen Besitzbeeinträchtigung des Klägers. Denn er hatte zum Zeitpunkt

der Besitzerlangung durch die Beklagte im November 1995 unstreitig keinen

Besitz an den Räumen. Die Beklagte hat vielmehr den Besitz mit Willen der

damals berechtigt besitzenden HD V. und somit nicht durch verbotene Ei-

genmacht erlangt.

d) Aus diesem Grund ist auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB nicht

gegeben. Zwar ist der Besitz als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1

BGB anerkannt. Es fehlt hier aber - wie oben ausgeführt - an einer Entziehung

des klägerischen Besitzes durch die Beklagte.

e) Ein Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus der zu seinen

Gunsten am 21. Dezember 1993 im Grundbuch eingetragenen Vormerkung zur

Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums nach § 883 Abs. 1

und 2 BGB, da die Überlassung der Räume keine Verfügung im Sinne des Ab-

satz 2 der Vorschrift darstellt (RGZ 106, 109, 111, 112; BGHZ 13, 1, 3).

f) Ein Räumungsanspruch des Klägers ist auch nicht gemäß § 816

Abs. 1 Satz 2 BGB begründet. Denn die HD V. hat mit der Besitzüberlassung

an die Beklagte keine Verfügung im Sinne des § 816 Abs. 1 BGB, also im Sinne

einer Übertragung, Belastung, Änderung oder Aufhebung eines Rechtes am

Grundstück, getroffen (RGZ aaO; BGHZ 13, aaO; BGHZ 131, 297, 305, 306;

Staudinger/Bund 2000, BGB Vorbem. zu §§ 854 ff. Rdn. 36 m.w.N.).

4. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.).

Da es weiterer Sachaufklärung nicht bedarf, kann der Senat in der Sache selbst

entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.). Danach war die Berufung des Klä-

gers gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 3. Februar 2000 zu-

rückzuweisen.

Hahne

Weber-Monecke

Fuchs

Ahlt

Vézina