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BGH Beschluss vom 14.10.2004 – 4 StR 296/04

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 296/04

BESCHLUSS

vom

14. Oktober 2004

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Oktober 2004 ein- stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24. März 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Strafausspruch dahin ergänzt, daß die in dieser Sache in den Niederlanden erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Freiheits- strafe angerechnet wird (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Januar 2000 - 4 StR 561/99).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.

Maatz Athing Solin-Stojanovi(cid:1)

Ernemann Sost-Scheible