Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluß vom 18.01.2000 – 4 StR 561/99
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Januar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Januar 2000
gemäß §§ 154 Abs. 2, 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1.
Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt,
soweit der Angeklagte im Fall II 5 der Urteilsgründe wegen
versuchter gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist. In-
soweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens
und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen
Auslagen.
2.
Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird das Ver-
fahren gemäß § 154 a Abs. 2 StPO
a)
im Fall II 14 der Urteilsgründe hinsichtlich der im Stra-
ßenverkehr begangenen Straftat auf den Vorwurf der
Nötigung sowie
b)
in den Fällen II 16 der Urteilsgründe auf den Vorwurf
der versuchten Nötigung
beschränkt.
3.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Essen vom 7. Juli 1999
a)
im Schuldspruch dahin neu gefaßt, daß der Ange-
klagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefähr-
licher Körperverletzung in zwei Fällen, gefährlicher
Körperverletzung in vier Fällen, Körperverletzung in
zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Be-
drohung, wegen Nötigung, versuchter Nötigung in zwei
Fällen und wegen Bedrohung verurteilt ist,
b)
im Ausspruch über die Anrechnung der in den Nie-
derlanden erlittenen Auslieferungshaft dahin klarge-
stellt, daß diese im Maßstab 1:1 auf die Gesamtfrei-
heitsstrafe angerechnet wird.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten des
Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisions-
verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
4.
5.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Vergewaltigung in zwei
Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen gefährlicher Kör-
perverletzung in fünf Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, wegen
Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedro-
hung, wegen fahrlässigen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in ei-
nem Fall in Tateinheit mit Nötigung und wegen Bedrohung in drei Fällen, davon
in zwei Fällen in Tateinheit mit versuchter Nötigung", zu einer Gesamtfreiheits-
strafe von sechs Jahren verurteilt und bestimmt, daß "die von dem Angeklagten
in der Zeit vom 23.12.1998 bis 07.02.1999 in den Niederlanden erlittene Aus-
lieferungshaft auf die Strafe angerechnet (wird)". Hiergegen wendet sich der
Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die
Verletzung sachlichen Rechts rügt.
1. Der Senat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren
ein, soweit der Angeklagte im Fall II 5 der Urteilsgründe wegen der auf der In-
sel Mallorca (Spanien) begangenen versuchten gefährlichen Körperverletzung
zu der Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden ist. Im Fall II 14
beschränkt der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts die Verfolgung
der im Straßenverkehr begangenen Straftat gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf
den Vorwurf der Nötigung zum Nachteil von Roland G. . Ergänzend
bemerkt der Senat, daß der tateinheitlich abgeurteilte gefährliche Eingriff in
den Straßenverkehr
in der vom Landgericht angenommenen Vorsatz-
Fahrlässigkeits-Kombination des § 315 b Abs. 4 StGB nicht zum Schuldspruch
wegen fahrlässiger Begehung, sondern zur Verurteilung wegen Vorsatztat
hätte führen müssen (§ 11 Abs. 2 StGB). Schließlich beschränkt der Senat das
Verfahren in den beiden Fällen II 16 der Urteilsgründe auf den Vorwurf der ver-
suchten Nötigung; nach der bisherigen Rechtsprechung tritt die Drohung auch
hinter der nur versuchten Nötigung zurück (BGHR StGB § 240 Abs. 3 Konkur-
renzen 2; dagegen Maatz NStZ 1995, 209, 212 f.).
2. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-
rechtfertigung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben
(§ 349 Abs. 2 StPO). Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen
des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 5. November 1999. Aller-
dings ist der Ausspruch über die Anrechnung der in den Niederlanden erlitte-
nen Auslieferungshaft dahin - wie vom Landgericht gewollt (UA 17, 39) - klar-
zustellen, daß die gesamte Dauer der Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die
Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird. Ein anderer Umrechnungsmaßstab
kommt nicht in Betracht.
3. Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Die Beschränkung in den
Fällen II 14 und 16 läßt die maßvollen Einzelstrafen unberührt. Der Senat
schließt angesichts der Vielzahl und Höhe der verbleibenden Einzelstrafen
auch aus, daß das Landgericht ohne die von der Einstellung nach § 154 Abs. 2
StPO im Fall II 5 verhängte Einzelfreiheitsstrafe auf eine niedrigere Gesamts-
trafe erkannt hätte.
4. Die Abfassung der Urteilsgründe geben dem Senat Anlaß zu dem
Hinweis, daß insbesondere bei einer Vielzahl von Taten - wie hier - die Ver-
ständlichkeit der Urteilsgründe erheblich leidet, wenn die Ordnungsziffern der
festgestellten Taten im Abschnitt II der Urteilsgründe weder bei der Beweis-
würdigung, noch bei der rechtlichen Würdigung und auch nicht bei der Straf-
zumessung (Abschnitte III, IV und V) aufgeführt werden, sondern sie dort gänz-
lich fehlen. Die Prüfung wird hier zusätzlich dadurch erschwert, daß in den Ur-
teilsgründen bei der Sachverhaltsschilderung einerseits auch die vom Landge-
richt nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Fälle unter eigenen Ordnungsziffern
wiedergegeben werden, andererseits teilweise mehrere rechtlich und tatsäch-
lich unterschiedliche Fälle unter einer einzigen Ordnungsziffer (Fälle II 14 der
Urteilsgründe) zusammengefaßt werden. Eine derartige Unübersichtlichkeit
birgt auch die Gefahr sachlich-rechtlicher Mängel in sich, die den Bestand des
Urteils gefährden können. Es empfiehlt sich deshalb, innerhalb eines Urteils
einheitlich Ordnungsziffern für die einzelnen abgeurteilten Fälle jeweils bei
dem Sachverhalt, der Beweiswürdigung, der rechtlichen Würdigung und der
Strafzumessung zu verwenden (BGH, Beschluß vom 9. Dezember 1998 - 3 StR
558/98; ferner Kroschel/Meyer-Goßner Die Urteile in Strafsachen 26. Aufl.
S. 74 ff.).
Meyer-Goßner Maatz Kuckein
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)
Ernemann
(cid:23)