BGH Urteil vom 15.10.2004 – V ZR 63/04
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 15. Oktober 2004 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
a) Ein Kaufvertrag, der weder zur Eintragung der beabsichtigten Auflassung noch zu einem Eintragungsantrag oder auch nur zur Eintragung einer Vormerkung geführt hat, steht der Restitution nach Art. 21 EV gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 VZOG nicht entgegen (Fortführung von BVerwG, NJW 1995, 1508).
b) Die Rechte und Pflichten aus einem Kaufvertrag, der die Restitution nach Art. 21 EV gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 VZOG nicht ausschließt, gehen nicht auf den Restitutionsberechtigten über.
c) § 121 Abs. 6 SachenRBerG ist auf den Fall entsprechend anzuwenden, daß ein Kauf nach dem Gesetz über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 (GBl. I S. 157) an der Restitution des Grundstücks nach Art. 21 EV scheitert (Fortführung von Senatsurt. v. 19. März 1990, V ZR 214/03, VIZ 2004, 374).
BGH, Urt. v. 15. Oktober 2004 - V ZR 63/04 - OLG Brandenburg
LG Frankfurt/Oder
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Oktober 2004 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Tropf,
Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenbur-
gischen Oberlandesgerichts vom 4. Februar 2004 wird auf Kosten
der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger schlossen mit der Unterkunftsabteilung der Nationalen Volks-
armee der DDR (NVA) über das von ihnen damals bewohnte Hausgrundstück
K. -Str. in S. am 25. Juni 1990 einen privatschriftlichen
Kaufvorvertrag zum Preise von 50.550 Mark/DDR und am 12. Juli 1990 einen
notariell beurkundeten Kaufvertrag zum Preise von 50.550 DM. Sie zahlten auf
Grund des Vorvertrags am 26. Juni 1990 13.000 Mark/DDR und auf Grund des
notariellen Kaufvertrags am 15. August 1990 weitere 36.799 DM auf das in
dem Vertrag angegebene Konto der NVA in S. . Zur Eintragung der
Kläger in das Grundbuch kam es nicht. Am 16. Juni 1993 teilte die Treuhand-
Liegenschaftsgesellschaft mbH (TLG) den Klägern mit, der Vertrag werde nicht
vollzogen, weil das Grundstück der Treuhandanstalt zugefallen sei. Durch Be-
scheid des Präsidenten der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Son-
deraufgaben (BvS) vom 17. Mai 1996 wurde das Grundstück im Wege der Re-
stitution der Beklagten zugeordnet und von dieser 1998 für 84.915 DM an den
Sohn und die Schwiegertochter der Kläger verkauft. Die Bundesrepublik
Deutschland und die Beklagte lehnten vorprozessual eine Erstattung des Kauf-
preises unter Hinweis auf die Haftung des jeweils anderen ab.
Die Kläger sind der Meinung, daß die Verpflichtung zur Rückzahlung
des Kaufpreises mit der Restitution auf die Beklagte übergegangen ist. Die Be-
klagte ist demgegenüber der Ansicht, daß die Restitution des Grundstücks an
sie nicht auch zum Übergang der Rückzahlungspflicht geführt habe. Hilfsweise
rechnet sie mit Ansprüchen auf Nutzungsentschädigung auf.
Das Landgericht hat die Klage mangels Passivlegitimation der Beklagten
abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewie-
sen. Mit ihrer von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die
Kläger ihr Klageziel weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Rückzahlungsverpflichtung
nicht auf die Beklagte übergegangen. Sie stehe nicht in einem engen Zusam-
menhang mit dem Grundstück. Ihr Übergang laufe dem Zweck der Restitution
zuwider. Die Beklagte hafte auch nicht analog § 121 Abs. 6 SachenRBerG, weil
danach die Gebietskörperschaft verpflichtet sei, die den Betrag erhalten habe.
Das sei die Beklagte nicht.
II.
Das hält einer revisionsrechtlichen Prüfung stand. Das Berufungsgericht
hat eine Verpflichtung der Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises zu
Recht verneint.
1. Eine originäre eigene Verpflichtung der Beklagten aus ungerechtfer-
tigter Bereicherung nach dem insoweit anwendbaren § 812 BGB scheidet aus,
weil sie selbst nicht auf Kosten der Kläger bereichert ist. Sie hat den Kaufpreis
nicht erhalten. Der Kaufpreis ist auch nicht auf das ihr restituierte Grundstück
verwandt worden. Anhaltspunkte dafür, daß sie sonst auf Kosten der Kläger
bereichert sein könnte, bestehen nicht.
2. Auch aus dem Kaufvertrag der Kläger mit der NVA vom 12. Juli 1990
oder seiner Rückabwicklung ist die Beklage nicht verpflichtet.
a) Der Kaufvertrag der Kläger vom 12. Juli 1990 war allerdings nicht
nichtig und wurde es auch später nicht. Das Erfordernis einer Genehmigung
des Vertrags durch das Ministerium der Finanzen der DDR nach § 56 Abs. 1
des Gesetzes über die Haushaltsordnung der Republik der DDR vom 15. Juni
1990 (GBl. I S. 313) ist mit dem Inkrafttreten der Zweiten Durchführungsver-
ordnung zum Treuhandgesetz vom 22. August 1990 (GBl. I S. 1260) am
30. August 1990 entfallen, weil die Treuhandanstalt seitdem jedenfalls über die
- wie das verkaufte Grundstück - ausgesonderten Gegenstände des NVA-
Vermögens verfügungsberechtigt (BVerwGE 109, 134, 138) und das Genehmi-
gungserfordernis damit unvereinbar war. Das Inkrafttreten dieser Verordnung
hat vorher abgeschlossenen Kaufverträgen auch nicht nachträglich die Grund-
lage entzogen (Senatsurt. v. 20. September 1996, V ZR 283/94 VIZ 1997, 47,
48; BVerwG in BVerwGE 117, 233, 237).
b) Auch wären solche Ansprüche nicht verjährt. Für sie galten nach
Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB von dem 3. Oktober 1990 an nicht mehr die
Verjährungsfristen des § 474 Abs. 1 ZGB, sondern die regelmäßige Verjäh-
rungsfrist des § 195 BGB a. F., die bei Klageerhebung nicht abgelaufen war.
Seit dem 1. Januar 2002 unterliegt der Anspruch nach Art. 229 § 6 Abs. 1
nach Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB gemäß § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 6 BGB
gehemmt ist.
c) Die Beklagte ist aber weder in die Pflichten aus dem Kaufvertrag noch
in eine Verpflichtung zur Rückzahlung des Kaufpreises eingetreten.
aa) Ein Übergang der Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag auf die Be-
klagte scheitert an § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 VZOG. Zwar führt die Rückübertra-
gung eines Grundstücks, die, wie hier, im Wege der Restitution nach Art. 21
EV erfolgt, gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 VZOG zum Übergang auch aller Verbind-
lichkeiten und Rechtsverhältnisse, die zu ihm einen konkreten Bezug aufwei-
sen (so BVerwGE 96, 231, 236) oder in einem engen und unmittelbaren Zu-
sammenhang stehen (so BGHZ 128, 393, 399 f.; 145, 145, 148). Für eine Ver-
äußerungsverpflichtung gilt das aber nicht. Der Übergang einer Ver-
äußerungsverpflichtung auf den Restitutionsberechtigten widerspräche nämlich
der Konzeption des Restitutionsanspruchs. Die Veräußerung eines Vermö-
gensgegenstands, der nach Art. 21 Abs. 3 EV restituiert werden muß, soll nach
§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 VZOG eine Restitution nur dann ausschließen, wenn
das Eigentum im Zeitpunkt der Entscheidung bereits übergegangen ist oder der
Erwerber nach § 878 BGB geschützt ist. Selbst die Eintragung einer Auflas-
sungsvormerkung stünde der Restitution nicht entgegen (BVerwG, NJW 1995,
1508, 1509). Ginge die Verpflichtung aus einem Kaufvertrag, der wie der der
Kläger weder zur Eintragung der beabsichtigten Auflassung noch zu einem Ein-
tragungsantrag oder auch nur zur Eintragung einer Vormerkung geführt hat, auf
den Restitutionsgläubiger über, würde dieser gezwungen, die erfolgte Restitu-
tion wirtschaftlich wieder rückgängig zu machen. Das will das Gesetz mit den
Bedingungen für einen Restitutionsausschluß in § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5
VZOG gerade verhindern. Das Ziel des Gesetzgebers läßt sich nur erreichen,
wenn Kaufverträge, die die Restitution nicht ausschließen auch nicht auf den
Restitutionsberechtigten übergehen. So liegt es hier. Die Beklagte ist nicht aus
dem Kaufvertrag vom 12. Juli 1990 verpflichtet.
bb) Daß die Beklagte aus dem Kaufvertrag nicht verpflichtet ist, zwingt
zwar nicht auch zu dem Schluß, daß sie nicht zu seiner Rückabwicklung ver-
pflichtet sein kann. Eine solche Verpflichtung des Restitutionsgläubigers läßt
sich aber nach dem Zweck des § 11 Abs. 2 VZOG nur begründen, wenn die-
sem ein mit der Rückzahlungsverpflichtung „belasteter“ Vermögensvorteil zu-
geflossen ist. Daran fehlt es hier. Erhalten hat die Beklagte im Rahmen der Re-
stitution das Grundstück, das den Klägern zwar übereignet werden sollte, aber
nicht übereignet worden ist. Der von den Klägern an die NVA gezahlte Kauf-
preis ist nicht an die Beklagte weitergeleitet, sondern an den Staatshaushalt
der DDR abgeführt und mit diesem von der Bundesrepublik Deutschland ver-
einnahmt worden. Auskehrung dieses Kaufpreises könnte die Beklagte nach
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VZOG nur verlangen, wenn die Restitution an der Veräuße-
rung an die Kläger gescheitert wäre. Das ist gerade nicht der Fall. Gebrauchs-
vorteile, die zu entschädigen wären, sind der Beklagten nicht zugeordnet wor-
den. Eine solche Zuordnung oder die Herausgabe solcher Gebrauchsvorteile
könnte die Beklagte nach § 11 Abs. 2 Sätze 2 und 4 VZOG auch nicht verlan-
gen. Danach verbleiben Nutzungsvorteile, die, wie hier, nicht in der Durchfüh-
rung von Sanierungs- und ähnlichen Maßnahmen bestehen, beim bisherigen
Verfügungsberechtigten, hier der BvS, sind also nicht an den Restitutionsgläu-
biger auszukehren. Damit scheidet aber auch ein Eintritt des Restitutionsgläu-
bigers in mit solchen Vorteilen verbundene Verpflichtungen gegenüber Dritten
aus.
cc) Eine andere Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf die Behand-
lung von Entschädigungsansprüchen gerechtfertigt, die nach dem Entschädi-
gungsgesetz der DDR entschädigungspflichtig waren, bei denen eine Entschä-
digung aber entweder nicht festgesetzt oder nicht ausgezahlt wurde. Sie sind
nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des DDR-Entschädigungserfüllungsgesetzes vom
10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2471) heute - entsprechend der früheren
Rechtslage (BGHZ 145, 145, 148) - von demjenigen zu zahlen, dem der ent-
eignete Vermögenswert auf Grund gesetzlicher Zuweisung oder auf Grund von
Restitution zugefallen ist. Der Grund für diese Haftungszuweisung liegt aber in
Übereinstimmung mit dem Zuordnungsrecht darin, daß die Entschädigungs-
pflicht gerade durch den Eigentumserwerb ausgelöst wurde und ihm unmittel-
bar anhaftet. Hier haftet der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch aber
nicht dem erfolgten Eigentumserwerb der Beklagten an; er ist umgekehrt die
gesetzliche Folge des fehlgeschlagenen Erwerbs der Kläger. Dieser ist aber
als Anknüpfungspunkt für einen Schuldübergang auf die Beklagte nicht geeig-
net.
3. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht auch einen Anspruch
der Kläger in entsprechender Anwendung des § 121 Abs. 6 SachenRBerG ver-
neint.
a) § 121 Abs. 6 SachenRBerG ist im vorliegenden Fall nicht unmittelbar
anwendbar, weil der Verkauf des Grundstücks an die Kläger nicht an einem
Anspruch nach dem Vermögensgesetz scheiterte. Der Senat hat aber ent-
schieden, daß die Vorschrift eine ausfüllungsbedürftige Lücke enthält und auf
andere Fälle entsprechend anzuwenden ist, in denen ein nach § 2 des Geset-
zes über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 (GBl. I S. 157)
i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz vom
15. März 1990 (GBl. I S. 158) verkauftes Grundstück einem anderen zugeord-
net wird, ohne daß die Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag übergehen (Urt. v.
19. März 2004, V ZR 214/03, VIZ 2004, 374, 375). So liegt es hier. Der Erwerb
der Kläger ist daran gescheitert, daß das Grundstück im Wege der Restitution
an die Beklagte zurückübertragen worden ist und diese, wie ausgeführt, aus
dem Kaufvertrag nicht verpflichtet war. Damit ergibt sich für die Kläger die glei-
che Unsicherheit darüber, ob und von wem der Anspruch auf Rückzahlung des
verauslagten Kaufpreises zu erfüllen ist. Diese Unsicherheit wird im vorliegen-
den Fall noch verstärkt, weil das Grundstück vor seiner Rückübertragung an
die Beklagte zunächst der Treuhandanstalt zugefallen war. Die Kläger befinden
sich damit in der gleichen Schwierigkeit wie die Erwerber in dem in § 121
Abs. 6 SachenRBerG ausdrücklich geregelten Fall der Restitution nach dem
Vermögensgesetz oder in dem Fall einer Zuordnung nach der Vierten Durch-
führungsverordnung zum Treuhandgesetz, für den der Senat die entsprechen-
de Anwendung des § 121 Abs. 6 SachenRBerG bereits bejaht hat. Daß der
Gesetzgeber diesen Fall anders geregelt und sie dieser Schwierigkeit nicht mit
§ 121 Abs. 6 SachenRBerG enthoben hätte, ist hier wie dort nicht erkennbar.
Deshalb gilt § 121 Abs. 6 SachenRBerG auch hier entsprechend.
b) Nach § 121 Abs. 6 SachenRBerG ist aber nicht derjenige ausgleichs-
pflichtig, der das verkaufte Grundstück erhalten hat. Die Haftung trifft vielmehr
die Gemeinde oder Gebietskörperschaft, die den Kaufpreis erhalten hat. Dafür
kommt es nicht darauf an, wem die Einnahmen aus dem betreffenden Kaufver-
trag nach dem Zuordnungsrecht zuzuordnen waren. Entscheidend ist vielmehr,
welche Gebietskörperschaft den Kaufpreis im Rahmen der Kassenbestände
übernommen hat (Senat aaO). Das ist hier aber nicht die Beklagte, sondern die
Bundesrepublik Deutschland. Die Einnahmen aus dem Konto, auf das die Klä-
ger den Kaufpreis gezahlt haben, sind nach dem von ihnen vorgelegten Schrei-
ben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 7. September 1998 in dem
Staatshaushalt der DDR vereinnahmt worden, den die Bundesrepublik
Deutschland (vertreten durch das Bundesministerium der Finanzen) am 3. Ok-
tober 1990 übernommen hat. Diese, nicht die Beklagte, ist daher für Rückzah-
lungsansprüche passivlegitimiert.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Tropf Lemke
Schmidt-Räntsch Stresemann