BGH Urteil vom 19.03.2004 – V ZR 214/03
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 19. März 2004 W i l m s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
SachenRBerG § 121 Abs. 6
a) § 121 Abs. 6 SachenRBerG ist auf den Fall entsprechend anzuwenden, daß ein Kauf nach dem Gesetz über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 (GBl. I S. 157) an einer Zuordnung nach der Vierten Durchführungsverord- nung zum Treuhandgesetz scheiterte.
b) Im Sinne von § 121 Abs. 6 SachenRBerG hat eine Kommune den Kaufpreis er- halten, wenn und soweit sie ihn (im Rahmen der Kassenbestände) von dem ört- lichen Rat übernommen hat. Ob diese Bestände der Kommune nach den Vor- schriften des Zuordnungsrechts als Kommunalvermögen zuzuordnen gewesen waren, ist ohne Belang.
BGH, Urt. v. 19. März 2004 - V ZR 214/03 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. März 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-
Räntsch
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenbur-
gischen Oberlandesgerichts vom 3. Juli 2003 wird auf Kosten der
Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Am 12. März 1990 kaufte die Klägerin von dem Rat der Stadt F.
für 24.550 Mark/DDR das volkseigene Eigenheim und am 3. Mai 1990 für 5.355
Mark/DDR auch das Grundstück Sp. Str. 54 in F. , das damals
in Volkseigentum in Rechtsträgerschaft des Rats der Stadt F. stand.
Die Klägerin zahlte am 14. März und am 3. Mai 1990 die Kaufpreise auf das
Konto des Rats der Stadt F. ein. Zum weiteren Vollzug der Verträge
kam es nicht.
Das Grundstück wurde durch Zuordnungsbescheid der Präsidentin der
Treuhandanstalt vom 13. August 1993 als Vermögen des ehemaligen Ministe-
riums für Staatssicherheit der Treuhandanstalt zugeordnet. Am 23. November
1998 kaufte die Klägerin das Grundstück für 150.000 DM von der (Treuhand
Liegenschaftsgesellschaft mbH (TLG). In dem von der Treuhandanstalt ge-
nehmigten Vertrag verpflichtete sich die Klägerin zur Zahlung von
14.927,50 DM für den Fall, daß es der für die Treuhandanstalt handelnden
TLG nicht gelinge, bis zum Ablauf des 1. März 1999 die Kaufpreise aus den
Verkäufen vom 12. März und 3. Mai 1990 bei der beklagten Stadt zurückzuer-
langen. Dieser Fall trat ein. Die Klägerin zahlte den genannten Betrag; der
Kaufvertrag vom 23. November 1998 wurde vollzogen.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückzahlung der Kaufpreise
aus den Kaufverträgen vom 12. März und 3. Mai 1990. Die Beklagte sieht sich
nicht als passivlegitimiert an.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat
die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die von
dem Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, deren Zurückwei-
sung die Klägerin beantragt.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Klage aus § 121 Abs. 6
SachenRBerG begründet. Diese Vorschrift sei auf den Fall, daß ein Verkauf
nach dem Gesetz vom 7. März 1990 (GBl. I S. 157) aus anderen Gründen als
einer Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz scheitere, entsprechend
anzuwenden. Danach sei die Beklagte zur Erstattung der Kaufpreise verpflich-
tet. Ihr Einwand, sie sei entreichert, sei nicht begründet, weil sie nach eigener
Darstellung die Kaufpreise zur Erfüllung von Selbstverwaltungsaufgaben ge-
nutzt habe.
II.
Das hält einer revisionsrechtlichen Prüfung stand.
1. Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu Recht einen Zahlungsan-
spruch in entsprechender Anwendung des § 121 Abs. 6 SachenRBerG zugebil-
ligt und sie nicht auf einen Entschädigungsantrag nach § 7a VermG verwiesen.
a) Der vorliegende Fall wird zwar weder von § 121 Abs. 6 SachenRBerG
noch von § 7a VermG unmittelbar erfaßt. Eine planwidrige Lücke weist insoweit
aber entgegen der Ansicht der Revision nicht die Entschädigungsregelung des
§ 7a VermG, sondern die Haftungsregelung des § 121 Abs. 6 SachenRBerG
auf.
aa) § 7a VermG löst ein Einzelproblem bei der Anwendung des Vermö-
gensgesetzes. Nach dessen § 7 erfolgt eine Rückübertragung bei Schädigun-
gen durch Rechtsgeschäft nur, wenn dem Berechtigten die Erstattung der auf
Grund des schädigenden Rechtsgeschäftes erbrachten Gegenleistung an den
Verfügungsberechtigten aufgegeben wird. Ist die Gegenleistung aber nicht an
den Berechtigten oder seinen Rechtsvorgänger erbracht worden, sondern an
den Staat, so kann dem Berechtigten die Erstattung der Gegenleistung auch
nicht aufgegeben werden. Für diesen Fall sieht § 7a VermG eine Entschädi-
gung für die Gegenleistung durch den Entschädigungsfonds vor. Darum geht
es bei Verkäufen nach dem Gesetz vom 7. März 1990 nicht. Diese stellen als
solche keine Schädigung nach dem Vermögensgesetz dar. Die Zahlung des
Kaufpreises durch den Käufer ist auch keine Leistung durch den Verfügungs-
berechtigten, sondern die Leistung eines Dritten.
Die Revision weist allerdings zutreffend darauf hin, daß den Käufern
fehlgeschlagener Kaufverträge nach dem Gesetz vom 7. März 1990 vor Inkraft-
treten des § 121 Abs. 6 SachenRBerG ein Anspruch auf Erstattung des Kauf-
preises gegen den Entschädigungsfonds in Analogie zu § 7a Abs. 1 VermG
eingeräumt wurde (Eickmann/Wittmer, Sachenrechtsbereinigungsgesetz, § 121
SachenRBerG Rdn. 134; Rodenbach, VIZ 1999, 1, 3). Diese Möglichkeit war in
der sog. Vorabregelung des Bundesministeriums der Finanzen (Erlaß vom
29. September 1993, V B 6 - VV 5450/98/93) entwickelt und auch nach Inkraft-
treten des § 121 Abs. 6 SachenRBerG nicht gänzlich aufgegeben worden (Er-
laß des Bundesministeriums der Finanzen vom 12. November 1999, V B 6 –
VV 5120 – 13/99). Einzuräumen ist auch, daß man der Einfügung eines Ver-
weises auf § 121 Abs. 6 SachenRBerG in § 7a Abs. 1 VermG durch das Ver-
mögensrechtsbereinigungsgesetz vom 20. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3180) ent-
nehmen kann, daß § 7a VermG gleichwohl grundsätzlich auch auf Zahlungen
durch Käufer nach dem Gesetz vom 7. März 1990 anwendbar ist (so Wittmer in
Eickmann aaO, § 121 SachenRBerG, Rdn. 137). Das ändert aber nichts daran,
daß gerade auch in Fällen der vorliegenden Art eine ausfüllungsbedürftige
Lücke bei § 121 Abs. 6 SachenRBerG und nicht bei § 7a Abs. 1 VermG be-
steht. Zum einen kommt eine Inanspruchnahme des Entschädigungsfonds nur
für Verkaufsfälle in Betracht, die an einer Rückübertragung nach dem Vermö-
gensgesetz scheiterten. Nur hier wäre eine Erstattungsverpflichtung des Ent-
schädigungsfonds mit seinem Errichtungszweck, Entschädigung in Restituti-
onsfällen zu leisten (zunächst § 29a VermG, jetzt § 9 EntschG), zu vereinba-
ren. Um einen solchen Fall handelt es sich nach dem bestandskräftigen Be-
scheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen in Branden-
burg
vom
9. März 2001 hier nicht. Zum anderen ergibt sich aus der erwähnten Ergänzung
des § 7a Abs. 1 VermG, daß eine Entschädigung auch im Anwendungsbereich
des Vermögensgesetzes nur gewährt werden darf, wenn ein Erstattungs-
anspruch gegen die eigentlich bereicherte Gebietskörperschaft nicht besteht
oder, so der erwähnte Erlaß des Bundesministeriums der Finanzen vom 12.
November 1999, wenn ein solcher Anspruch nicht zu realisieren ist.
bb) Eine ausfüllungsbedürftige Lücke besteht bei den anderen Käufen
nach dem Gesetz vom 7. März 1990 vielmehr im Zuordnungsrecht und in der
der Sache nach als Zuordnungsrecht zu qualifizierenden Haftungsregelung des
Für grundstücksbezogene Verbindlichkeiten haftet nach den allgemei-
nen Grundsätzen des Zuordnungsrechts derjenige, dem das Grundstück zuge-
ordnet wird, auf das sich die Verbindlichkeit bezieht (vgl. BGHZ 128, 393, 399
f.; 145, 145, 148; Urt. v. 28. Juni 1995, VIII ZR 250/94, MDR 1996, 429;
Abs. 2 Satz 1 VZOG). Das würde grundsätzlich auch für Verbindlichkeiten aus
einem Kauf nach dem Gesetz vom 7. März 1990 gelten. Wird aber das Grund-
stück ausnahmsweise einem anderen übertragen, ohne daß die Verbindlichkeit
übergeht, etwa bei einer Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz oder in
dem hier vorliegenden Fall einer Zuordnung nach der Vierten Durchführungs-
verordnung zum Treuhandgesetz vom 12. September 1990 (GBl. I S. 1465,
geändert durch die Vereinbarung vom 18. September 1990, BGBl. II S. 1239),
dann stellt sich die Frage, wer für die aus dem Scheitern des Vertrags folgende
Erstattungsforderung aus § 356 ZGB haftet. Eine solche Forderung könnte von
dem zu erfüllen sein, dem der Erlös zugefallen ist; sie könnte aber auch
schuldnerlos geworden sein. Diese Unsicherheit bei der Feststellung des
Schuldners, aber auch den denkbaren Fortfall jeglichen Schuldners wollte der
Gesetzgeber bei Käufen nach dem Gesetz vom 7. März 1990 vermeiden (Czub
in: Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz, Sachenrechtsbereinigungsgesetz, § 121
Rdn. 178).
b) Die angestrebte Klärung der Rechtslage ist dem Gesetzgeber mit
§ 121 Abs. 6 SachenRBerG nur unvollkommen gelungen. Die Frage der Haf-
tung für den Erstattungsanspruch aus einem gescheiterten Kauf nach dem Ge-
setz vom 7. März 1990 stellt sich nicht nur bei dem gesetzlich geregelten Fall
eines Kaufs, der einen Anspruch auf Ankauf der zurückübertragenen Immobilie
nach § 121 Abs. 1 oder 2 SachenRBerG auslöst. Sie stellt sich in gleicher Wei-
se auch bei Käufen nach dem Gesetz vom 7. März 1990, die nach den Stichta-
gen des § 121 Abs. 1 und 2 SachenRBerG geschlossen wurden und deshalb
keine Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz auslösen, sowie
bei Käufen nach dem Gesetz vom 7. März 1990, die aus anderen Gründen als
einer Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz gescheitert sind. Einen
sachlichen Grund für das Fehlen einer dem § 121 Abs. 6 SachenRBerG ent-
sprechenden Regelung für diese Fallgruppen gibt es nicht. Der Grund für das
Fehlschlagen dieser Käufe rechtfertigt zwar eine unterschiedliche Behandlung
bei der Einräumung von Erwerbsansprüchen. Für die Sicherung des durch das
Fehlschlagen entstandenen Rückzahlungsanspruchs des Käufers besagen die
unterschiedlichen Gründe hingegen nichts. Daß der Kaufpreis nach Bereiche-
rungsgrundsätzen zu erstatten ist, nachdem es zum Vollzug des Kaufvertrags
nicht (mehr) kommen konnte, kann in keiner Fallgruppe zweifelhaft sein. Die
rechtliche Absicherung ist aber nur teilweise erfolgt.
c) Diese Lücke entspricht nicht dem Regelungsplan des Gesetzgebers.
Der Gesetzgeber hatte eine umfassende Absicherung der Käufer nach dem
Gesetz vom 7. März 1990 schaffen wollen. Bei Schaffung des dazu bestimmten
§ 121 Abs. 6 SachenRBerG hat der Gesetzgeber seinen Blick indes ungewollt
auf die Fälle verengt, in denen er einen Ankaufsanspruch nach Maßgabe des
Sachenrechtsbereinigungsgesetzes eingeführt hat. Das führte dazu, daß die
Regelung nur diese Fälle ausdrücklich erfaßte, die anderen Fallgruppen aber
überging. Daß der Erstattungsanspruch der Käufer auch in diesen anderen
Fallgruppen abgesichert werden sollte, belegen die Argumente, die für § 121
Abs. 6 SachenRBerG angeführt werden. Die Erfüllung der Verträge sei durch
die Rückübertragung unmöglich geworden. Die vorgesehene Haftung der
Kommunen beruhe nicht auf einer Rechts- oder Funktionsnachfolge, sondern
auf dem „rechtsgrundlosen Erwerb der Gegenleistung“ (BT-Drucks 12/5992
S. 207 zu § 120a Abs. 4). Diese Begründung kann eine Beschränkung der Vor-
schrift auf die geregelten Fälle ersichtlich nicht begründen. Sie zeigt im Gegen-
teil, daß der Erstattungsanspruch in allen Fallgruppen abgesichert und keine
Regelung geschaffen werden sollte, die sich auf die Anwendungsfälle des
§ 121 Abs. 1 oder 2 SachenRBerG beschränkte und diesen bloß zuordnungs-
rechtlich abrundete.
d) Wie der Gesetzgeber reagiert hätte, hätte er diese Lücke wahrge-
nommen, wird in der Literatur, soweit die Frage dort behandelt wird, unter-
schiedlich beurteilt. Während Wiese (VIZ 1996, 184, 186) eine Analogie ab-
lehnt, sprechen sich Czub (in: Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz, Sachenrechtsbe-
reinigung, § 121 SachenRBerG Rn. 173) und Wittmer (in: Eickmann, Sachbe-
reinigungsgesetz § 121 Rdn. 132 f.) für eine entsprechende Anwendung der
Vorschrift aus. Dieser zweiten Ansicht ist zuzustimmen. Schon die Begründung
der Vorschrift weist über die geregelten Fälle hinaus. Mit ihr zeigt der Gesetz-
geber selbst, daß sich die Frage in den anderen Fällen in gleicher Weise stellt
und daß es keinen Grund gibt, sie dort anders zu beantworten. Das Bedürfnis
nach einer Absicherung stellte sich zudem gerade bei den Käufen, die keine
Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz auslösen. Während in
den von der Vorschrift unmittelbar erfaßten Fällen den Käufern ein Anspruch
auf Ankauf des Grundstücks zum halben Bodenwert eingeräumt wurde,
verblieb den Käufern in den anderen Fällen nur der Rückforderungsanspruch,
mit dem sie nicht ausfallen sollten. Ein solcher Ausfall läßt sich nur durch eine
entsprechende Anwendung des § 121 Abs. 6 SachenRBerG sicher vermeiden.
Dieser Gestaltungswille des Gesetzgebers wird auch durch sein späteres Vor-
gehen bestätigt. Mit dem Vermögensrechtsbereinigungsgesetz vom 20. Okto-
ber 1998 hat er durch eine entsprechende Ergänzung des § 7a Abs. 1 VermG
dem Bereicherungsausgleich nach § 121 Abs. 6 SachenRBerG den Vorrang
vor einer Entschädigung nach § 7a VermG eingeräumt. Das baut gedanklich
auf der Vorstellung auf, daß ein solcher Bereicherungsausgleich auch in allen
relevanten Fällen gesichert ist.
2. In entsprechender Anwendung des § 121 Abs. 6 Satz 1 SachenRBerG
ist die Beklagte zur Erstattung der Kaufpreise indessen nur verpflichtet, wenn
sie die „Gemeinde oder Gebietskörperschaft, die den Kaufpreis erhalten hat,“
ist.
a) Welche der heute in den neuen Ländern bestehenden Gebietskörper-
schaften mit dieser Formulierung angesprochen wird, wird unterschiedlich ge-
sehen. Wittmer (in: Eickmann, Sachenrechtsbereinigungsgesetz, § 121 Sa-
chenRBerG Rdn. 127) meint, es sei, jedenfalls bei Verkäufen durch die örtli-
chen Räte, immer die Gemeinde, die heute im Gebiet des seinerzeit tätig ge-
wordenen
örtlichen Rats
besteht. Demgegenüber
verweist Czub
(Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz; Sachenrechtsbereinigungsgesetz, § 121 Sa-
chenRBerG Rdn. 179) auf die Zuordnungsvorschriften. Weder der einen noch
der anderen Meinung ist zu folgen. Der Gesetzgeber ist bei Schaffung der Re-
gelung davon ausgegangen, daß die Verkäufe nach dem Gesetz vom 7. März
1990 nach der Durchführungsbestimmung zum Gesetz über den Verkauf
volkseigener Eigenheime, Miteigentumsanteile und Gebäude für Erholungs-
zwecke vom 19. Dezember 1973 (GBl. I S. 590) abgewickelt worden sind (BT-
Drucks. 12/5992 S. 207). Nach deren § 5 Abs. 3 sollten die Einnahmen aus
solchen Verkäufen den örtlichen Räten als außerplanmäßigen Einnahmen
verbleiben. Daß diese außerplanmäßigen Einnahmen bei Entstehen der kom-
munalen Gebietskörperschaften durch die Kommunalverfassung vom 17. Mai
1990 (GBl. I S. 255) am 17. Mai 1990 (§ 103 Kommunalverfassung) noch vor-
handen und von den heutigen Kommunen als Kassenbestände übernommen
wurden, kann nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden. Die Durchführungs-
bestimmung vom 19. Dezember 1973 ist mit § 8 Abs. 2 des Gesetzes vom
7. März 1990 aufgehoben und auf Grund von § 7 dieses Gesetzes durch die
Durchführungsverordnung zum Gesetz über den Verkauf volkseigener Gebäu-
de vom 15. März 1990 (GBl. I S. 158) abgelöst worden, die eine dem § 5 Abs. 3
der Durchführungsbestimmung vom 19. Dezember 1973 inhaltlich entspre-
chende Regelung nicht (mehr) enthielt. Außerdem war § 5 Abs. 3 der Durchfüh-
rungsbestimmung vom 19. Dezember 1973 schon längere Zeit vor ihrer förmli-
chen Aufhebung systematisch unterlaufen worden. Die voraussichtlichen Ein-
nahmen aus Gebäudeverkäufen wurden nämlich geschätzt und die den örtli-
chen Räten zustehenden Zuweisungen aus dem Staatshaushalt der DDR um
diesen Betrag gekürzt (Wiese VIZ 1996, 184, 185; Czub aaO. Rdn. 184; Witt-
mer aaO Rdn. 130). Die Verkaufseinnahmen verblieben den örtlichen Räten
also in aller Regel nicht. Sie waren vielmehr schon abgeführt, bevor sie einge-
nommen worden waren. Allerdings muß das nicht in allen Fällen so gewesen
sein. Die Verkaufserlöse des Jahres 1990 werden häufig über den Schätzun-
gen auf der Grundlage der Vorjahreszahlen gelegen haben, weil die Verkäufe
angesichts der kommenden Wiedervereinigung sprunghaft und in einem Maß
angestiegen waren, daß sie von den örtlichen Räten nicht mehr bewältigt wer-
den konnten. Deshalb hat die heute auf dem Gebiet des beim Verkauf tätig ge-
wordenen früheren örtlichen Rates bestehende Kommune den Kaufpreis im
Sinne von § 121 Abs. 6 Satz 1 SachenRBerG (analog) nur erhalten, wenn und
soweit sie ihn (im Rahmen der Kassenbestände) von dem örtlichen Rat über-
nommen hat. Ob diese Bestände der Kommune nach den Vorschriften des Zu-
ordnungsrechts als Kommunalvermögen zuzuordnen gewesen waren, ist dabei
nach Wortlaut und Zweck der Vorschrift ohne Belang.
b) Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht nicht geprüft. Diese
Prüfung kann der Senat aber nachholen, da insoweit ein Geständnis der Be-
klagten vorliegt.
Die Beklagte hat der Klägerin mit Schreiben vom 10. Mai 1999 mitgeteilt,
die „kausalen“ Einnahmen seien zur Bewältigung der Selbstverwaltungsaufga-
ben genutzt worden, da die Beklagte im Jahre 1990 weder vom Landkreis noch
vom Land Brandenburg Finanzausstattung erhalten habe. Dieser Äußerung ist
zu entnehmen, daß die Beklagte die Zahlungen der Klägerin auf das Konto des
vormaligen Rates der Stadt F. tatsächlich erhalten hat. Anders hätte
sie selbst das Geld nicht für Selbstverwaltungsaufgaben verwenden können.
Selbstverwaltungsaufgaben hat es in der früheren DDR auch erst von der Wie-
dereinführung der Kommunalen Selbstverwaltung durch die Kommunalverfas-
sung vom 17. Mai 1990 an gegeben.
Das Schreiben der Beklagten kann entgegen ihrer Ansicht auch verwer-
tet werden. Die Beklagte hat zwar im Rechtsstreit den Erhalt der Gelder bestrit-
ten, aber auf Seite 4 der Klageerwiderung vom 10. Oktober 2001 ausdrücklich
erklärt, die in diesem Schreiben enthaltenen Angaben seien zutreffend, und auf
der Grundlage dieser Erwiderung auch verhandelt. Dieses Geständnis hat sie
im weiteren Verlaufe des Rechtsstreits nicht widerrufen. Sie hat nicht einmal
vorgetragen, daß dieses Geständnis unrichtig oder das Schreiben anders zu
verstehen sei.
c) Das Berufungsgericht hat schließlich auch eine Entreicherung der Be-
klagten nach § 121 Abs. 6 Satz 1 SachenRBerG, § 818 Abs. 3 BGB mit Recht
verneint.
Die Beklagte hat der Klägerin nämlich in ihrem erwähnten Schreiben
vom 10. Mai 1999 mitgeteilt, die Einnahmen seien für Selbstverwaltungsaufga-
ben verbraucht worden. Entgegen der Ansicht der Beklagten läßt sich mit die-
sem Hinweis eine Entreicherung nicht begründen. Eine Kommune hat nämlich
nicht nur das Recht, ihre Angelegenheiten selbständig und eigenverantwortlich
zu regeln. Sie ist zur Wahrnehmung dieser Aufgaben gegenüber den Bürgern
auch verpflichtet. Deshalb erspart sie Aufwendungen, wenn sie finanzielle Mit-
tel
für Selbstverwaltungsaufgaben verwendet, die sie einem anderen
zurückzuerstatten hat. Sie bleibt im Umfang der ersparten Aufwendungen
bereichert. Ob eine Bereicherung entfiele, wenn die Beklagte ohne die
vereinnahmten Kaufpreise aus den Kaufverträgen der Klägerin mit dem Rat der
Stadt F. im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung andere
Schwerpunkte gesetzt und bestimmte Ausgaben nicht getätigt hätte, bedarf hier
keiner Entscheidung. Die Beklagte hat hierzu nichts vorgetragen; der
vergleichsweise geringe Umfang der Kaufpreise läßt eine solche Maßnahme
auch nicht erwarten.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Tropf Lemke
Gaier Schmidt-Räntsch