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BGH Beschluß vom 19.10.2004 – 1 StR 254/04

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

19. Oktober 2004

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer Körperverletzung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Oktober

2004, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Nack

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Kolz,

Hebenstreit,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Elf,

der Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Graf,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt und Rechtsanwältin

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des

Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 1. Dezember 2003 mit den

Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an

eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das oben benannte Urteil

wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die

hierdurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Ausla-

gen.

Von Rechts wegen

Gründe

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung

gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren verur-

teilt. An einem Schuldspruch wegen versuchten Totschlags sah sich die Straf-

kammer wegen Rücktritts des Angeklagten gehindert. Die Darlegungen hierzu

beanstandet die Staatsanwaltschaft unter Erhebung der Sachrüge mit Erfolg.

Der Angeklagte rügt ebenfalls die Verletzung materiellen Rechts. Die Straf-

kammer habe insbesondere zu Unrecht davon abgesehen, bei dem zur Tatzeit

alkoholbedingt nicht ausschließbar erheblich vermindert schuldfähigen Ange-

klagten den Strafrahmen gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB herabzusetzen. Der

Revision des Angeklagten bleibt der Erfolg versagt.

II.

Die Strafkammer hat festgestellt:

Am Abend des 23. Dezember 2002 begab sich der damals 39jährige An-

geklagte nach dem Besuch einer Pilsbar in Nürnberg nach R. in die

ihm vertraute Gaststätte "F. " und "nervte" dort die Gäste mit seinen

Sprüchen. Mit dem späteren Geschädigten, dem Zeugen W. , den er lange

kannte und neben den er sich schließlich gesetzt hatte, unterhielt er sich über

alte Zeiten. Dabei - es war inzwischen 23.30 Uhr geworden - bezeichnete der

Angeklagte den Zeugen W. wegen eines ca. zwanzig Jahre zurückliegen-

den Vorfalls in der Jugendgruppe, der beide angehörten, als Verräter, ohne

daß der Zeuge W. dies jedoch sonderlich ernst nahm. Da der Angeklagte

der Aufforderung, damit aufzuhören, nicht nachkam, und stattdessen weiter

insistierte, drehte sich W. mit den Worten "laß mich doch in Ruhe" und mit

einer abwehrenden Handbewegung, die das Gesicht des Angeklagten streifte,

einfach weg. Über dieses Desinteresse geriet der Angeklagte in Wut. Er nahm

W. , zunächst noch sitzend, mit dem linken Arm in den "Schwitzkasten", aus

dem dieser sich vergeblich herauszuwinden versuchte. Als der Angeklagte im

Verlauf der Rangelei mit dem Geschädigten im Arm aufstand, fiel - auch - das

Weizenbierglas des Angeklagten um und zerbrach. Schließlich zog der Ange-

klagte den nach wie vor im "Schwitzkastengriff" gehaltenen, wegen Ausrut-

schens kurzzeitig weggesackten Geschädigten mit dem linken Arm unter dem

Kinn erneut hoch - dessen Hals war deshalb gestreckt -, ergriff mit der rechten

Hand den scharfkantigen Fuß des zerbrochenen Weizenbierglases und stieß

ihm den Glasstumpf von unten mit Wucht vorne in die freie Halsregion. Der

Angeklagte fügte dem Zeugen W. eine tiefe, 15 cm lange und stark bluten-

de Stich-Schnittverletzung zu. Dies hätte, obwohl kein großes Halsgefäß ver-

letzt wurde, ohne schnellen Wundverschluß zu einem tödlichen Blutverlust füh-

ren können. "Ohne daß er von dem Geschädigten durch Abwehrbewegungen

oder durch die anderen Anwesenden oder sonst durch einen Umstand am wei-

teren Zustechen gehindert worden wäre, stach der Angeklagte nicht mehr auf

den Geschädigten ein, sondern ließ den Glasstumpf fallen. Er hielt den Ge-

schädigten jedoch weiterhin im 'Schwitzkasten', wobei der verletzte Halsbe-

reich verdeckt war. Dem Angeklagten war bei der Ausführung des Stiches mit

dem Glasstumpf klar, daß er mit dem von ihm geführten Stich in den Hals den

Geschädigten auch tödlich verletzen konnte. Diese Folge nahm er billigend in

Kauf. Der Angeklagte, der zwar wußte, daß er den Geschädigten am Hals ver-

letzt hatte, ging jedoch zu diesem Zeitpunkt, als er die Wunde noch nicht sah,

nicht davon aus, daß die Verletzung des Geschädigten lebensgefährlich oder

gar tödlich war." Von der Wirtin am linken Arm gezogen, ließ der Angeklagte

den Geschädigten dann los. Andere Gäste ergriffen erste Hilfsmaßnahmen.

Die Wirtin rief den Notarzt. Der Geschädigte wurde ins Krankenhaus verbracht

und sofort operiert. Wegen Verletzung der entsprechenden Muskelpartien hat

er nach wie vor Schluck- und Sprechbeschwerden. Die Narbe am Hals wird

den Geschädigten dauerhaft entstellen.

Im Verlauf des Abends hatte der Angeklagte vier Pils, fünf Gläser Wei-

zenbier und drei Schnäpse getrunken. Seine Blutalkoholkonzentration betrug

zur Tatzeit maximal 2,25 Promille. Der vereinsamte, arbeitslose Angeklagte ist

trinkgewohnt. Er, so stellt die Strafkammer seinen Angaben folgend fest, hat

vor der Tat ein bis zweimal wöchentlich - jedoch immer nach der Arbeit - Alko-

hol in größeren Mengen zu sich genommen. Im Zeitraum von 1998 bis 2002

befand er sich insgesamt sechs Mal zur Ausnüchterung in Polizeigewahrsam.

Nach dem Tatgeschehen hat der Angeklagte seinen Alkoholkonsum einge-

schränkt, was ihm, so ließ er sich ein, nicht schwer gefallen sei, da er keinen

Alkohol brauche. Die sachverständig beratene Strafkammer konnte alkoholbe-

dingte erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeit-

punkt nicht ausschließen. Eine Alkoholabhängigkeit, einen Hang, alkoholische

Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen, verneint sie. Vorbestraft ist der An-

geklagte nicht.

III.

1. Zur Revision der Staatsanwaltschaft:

Der Senat verkennt nicht, daß sich die Strafkammer von dem Bemühen

leiten ließ, der Tat und dem Täter bei der Bewertung des Geschehens und ins-

besondere im Rechtsfolgenausspruch gerecht zu werden. Die Darlegungen der

Strafkammer zum strafbefreienden Rücktritt des Angeklagten vom Tötungsver-

such tragen gleichwohl nicht.

Zutreffend hat die Strafkammer für die Abgrenzung des unbeendeten vom

beendeten Versuch und damit für die Voraussetzungen strafbefreienden Rück-

tritts gemäß § 24 Abs. 1 1. Alt. StGB - denn zur Rettung des Geschädigten bei-

zutragen, hatte der Angeklagte nichts beigetragen (§ 24 Abs. 1 2. Alt. StGB)

und sich darum auch nicht bemüht (§ 24 Abs. 2 StGB) - darauf abgestellt, ob

der Angeklagte nach der letzten von ihm vorgenommenen Ausführungshand-

lung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs für möglich hielt - sogenann-

ter Rücktrittshorizont - (seit BGHSt 31, 170; vgl. Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl.

§ 24 Rdn. 15). Das Landgericht hat dies verneint. Die Strafkammer hat dabei

nicht verkannt, daß bei dem mit bedingtem Tötungsvorsatz handelnden Täter

Umstände festgestellt werden müssen, welche die Wertung des Gerichts recht-

fertigen, der Täter habe bei Beendigung der Tathandlung einen tödlichen Er-

folg nicht (mehr) für möglich gehalten (BGH - Senat - NStZ 1999, 299). Die

Feststellungen hierzu sind jedoch nicht frei von Widersprüchen.

Die fehlende Vorstellung des Angeklagten von möglicherweise lebensge-

fährlichen Verletzungen nach der Beifügung des Stichs hat die Strafkammer

allein daraus gefolgert, daß der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt die Wunde

noch nicht gesehen hatte. Der allein hieraus gezogene Schluß steht aber im

Widerspruch zu den Feststellungen der Strafkammer zum übrigen Tatgesche-

hen. Danach bedurfte es nicht erst eines Blicks auf die Wunde, um beim Ange-

klagten das Bewußtsein für die möglicherweise tödlichen Folgen seines dem

Geschädigten beigefügten Stichs zu wecken beziehungsweise aufrechtzuerhal-

ten.

Wenn der Angeklagte - wie die Strafammer festgestellt hat - den Glas-

stumpf, gefährlich wie ein Messer, mit Wucht von vorne gegen den von ihm

gestreckten Hals des Geschädigten in dem Bewußtsein, diesen mit dem Zuste-

chen tödlich verletzen zu können, also mit bedingtem Tötungsvorsatz führte,

leuchtet es nicht ein, ist es - jedenfalls ohne weitere Darlegungen - nicht ohne

weiteres nachvollziehbar, warum der Angeklagte, nachdem er wie beabsichtigt

zielgenau getroffen hatte, mit einer tödlichen Folge seines Stichs nun plötzlich

nicht mehr gerechnet haben soll. Nach dem Stich mag der Angeklagte über

sich selbst erschrocken sein, möglicherweise hielt er deshalb inne. Er mag ge-

wünscht und gehofft haben, daß sein Verhalten doch keine ernsthaften Verlet-

zungen zeitigte. Ein möglicher negativer Ausgang stand ihm gerade dann aber

klar vor Augen.

Der Blick auf die Wunde und den am Boden liegenden Geschädigten ver-

schaffte ihm Gewißheit über die tatsächliche Gefahr. Für die Frage des strafbe-

freienden Rücktritts vom Tötungsversuch hat dies im vorliegenden Fall aller-

dings keine Relevanz mehr. Zu diesem Zeitpunkt war die für die Entscheidung

der Frage, ob aus Sicht des Angeklagten ein beendeter oder ein unbeendeter

Versuch vorlag, maßgebende Zeitspanne bereits abgelaufen, denn der Ange-

klagte hatte keine Angriffsmöglichkeit mehr (vgl. BGHSt 31, 170 [176]; 36, 224

[225]). Der Geschädigte war durch die Umstehenden geschützt. Den Glas-

stumpf hatte der Angeklagte gleich nach dem ersten Stich fallen lassen. Auf die

Frage der - umgekehrten - "Korrektur des Rücktrittshorizonts" (vgl. BGH NStZ

1998, 614) kann es deshalb hier nach den bisherigen Feststellungen der Straf-

kammer nicht mehr ankommen.

Da neue widerspruchsfreie Feststellungen, die einer Verurteilung wegen

versuchten Totschlags entgegenstehen, nicht ausgeschlossen sind, kann der

Senat den Schuldspruch nicht selbst ändern. Die Sache bedarf daher insge-

samt neuer Verhandlung und Entscheidung.

2. Zur Revision des Angeklagten:

a) Es mag dahinstehen, ob die Feststellungen des Landgerichts die An-

nahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit tra-

gen. Denn dies belastet ihn nicht.

Es ist frei von Rechtfehlern, daß die Strafkammer trotz verminderter

Schuldfähigkeit davon abgesehen hat, den Strafrahmen gemäß §§ 21, 49

Abs. 1 StGB zu verschieben. Dies steht in Einklang mit Tendenzen der neue-

ren Rechtsprechung zur Bewertung zu verantwortender Trunkenheit in diesem

Zusammenhang (vgl. BGH NStZ 2003, 480; BGHR § 21 Strafrahmenverschie-

bung 32; BGH, Beschluß vom 17. August 2004 - 5 StR 93/04 -).

Der Tatrichter entscheidet über die fakultative Strafrahmenverschiebung

aufgrund einer Gesamtabwägung aller schuldrelevanten Gesichtspunkte. Be-

ruht die erheblich verminderte Schuldfähigkeit auf zu verantwortender Trun-

kenheit, spricht dies allerdings auch ohne einschlägige Vorverurteilungen in

der Regel gegen eine Verschiebung des Strafrahmens. Einer umfassenden

Darstellung aller in die Abwägung einzubeziehenden Umstände in den schriftli-

chen Urteilsgründen bedarf es nur in Ausnahmefällen. Es genügt die Mitteilung

der ausschlaggebenden Aspekte. Revisionsrechtlicher Überprüfung ist die Ent-

scheidung über die fakultative Strafrahmenverschiebung nur eingeschränkt

zugänglich; insoweit steht dem Tatrichter ein weiter Ermessensspielraum zu.

Diesen respektiert der Senat.

Die knappe, auf die Mitteilung der wesentlichen Umstände beschränkte

Begründung der Strafkammer zur Ablehnung der fakultativen Strafrahmenver-

schiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB genügt hier zur revisionsrechtlichen

Bewertung, daß ein Ermessensfehlgebrauch auszuschließen ist.

b) Auch im übrigen ergab die sachlichrechtliche Überprüfung des Urteils

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

Nack Kolz Hebenstreit

Elf Graf