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BGH Urteil vom 20.10.2004 – 1 StR 232/04

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 232/04

URTEIL

vom

20. Oktober 2004

in der Strafsache

gegen

wegen fahrlässiger Tötung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Oktober

2004, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Nack

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Wahl,

Dr. Boetticher,

Dr. Kolz,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Elf,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-

gerichts Passau vom 17. Februar 2004 mit den zugehörigen Fest-

stellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurge-

richtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung - durch

Unterlassen - zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verur-

teilt. Hiergegen wendet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision

der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde. Sie rügt Mängel der Beweis-

würdigung und erstrebt eine Verurteilung wegen Totschlags. Das Rechtsmittel

hat Erfolg.

I.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts sprachen der Angeklagte

und seine Lebensgefährtin E. S. dem Alkohol in starkem Maße

zu. Ihre Beziehung war gekennzeichnet durch häufige Streitereien im betrun-

kenen Zustand. Am 30. September 2002 kam der Angeklagte, der zuvor Alko-

hol zu sich genommen hatte, gegen 21.00 Uhr nach Hause. Seine Lebensge-

fährtin befand sich im "Alkoholdelirium". Sie lag bekleidet im Bett und hatte

eingekotet. Seine Aufforderung, sich zu baden, lehnte sie ab. Er zog sie aus

dem Bett, entfernte das verschmutzte Bettuch und schob sie ins Badezimmer.

Sie füllte zwar die Wanne mit heißem Wasser, kam aber ungesäubert in die

Küche. Der Angeklagte zerrte sie erneut ins Badezimmer. Als sie sich weigerte,

sich auszuziehen und in die Wanne zu steigen, stieß er sie in diese. Mögli-

cherweise schlug die Frau dabei mit dem Hinterkopf an der Kante der Bade-

wanne auf, möglicherweise hatte sie sich aber auch die später festgestellte

Hinterkopfverletzung zeitnah am selben Abend zuvor durch einen Sturz oder

Anschlagen an einen anderen Gegenstand zugezogen. Als sich die Frau mit

dem ganzen Körper in der gefüllten Wanne befand, versuchte sie aus dieser

wieder herauszusteigen. Der Angeklagte drückte den Körper in das Wasser

zurück. Er versuchte sie auszukleiden. Da sie sich heftig wehrte, gab er

schließlich auf und sagte zu ihr: "Tu doch, was Du magst". Die Frau blieb bis

zum halben Oberkörper im Wasser in der Wanne liegen. Der Angeklagte berei-

tete sich in der Küche ein Essen und sah fern, ohne sich weiter um die betrun-

kene Frau zu kümmern. Gegen 22.15 Uhr ging er zur Toilette. Die Frau lag im-

mer noch bekleidet ruhig im Wasser. Er meinte, daß sie ihn anblinzelte. Er

sprach sie aber nicht an, verrichtete seine Notdurft und ging ins Bett.

Das Landgericht hat weiter festgestellt:

Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen 22.00 Uhr und

7.00 Uhr glitt die Frau aufgrund einer alkoholbedingten Bewußtseinsstörung

mit dem Kopf unter Wasser, was zum Ertrinkungstod führte. Ein bis zwei Minu-

ten nach dem Untertauchen des Kopfes betrat der Angeklagte erneut das Ba-

dezimmer und zog nunmehr den Kopf der Frau so weit hoch, daß er wieder

über die Wasseroberfläche kam und dort verblieb. Er erkannte möglicherweise

nicht, daß sie bereits tot war. Gegen 6.45 Uhr stand er am nächsten Morgen

auf und sah die Frau immer noch bekleidet in der Wanne liegen. Dieses Mal

sprach er sie an, erhielt allerdings keine Antwort. Als sie auch auf Berührungen

und "Betatschungen" nicht reagierte, geriet er in Sorge, ließ das Wasser aus

und verständigte aus einer Telefonzelle den Notarzt. Dieser fand die Frau mit

dem Kopf außerhalb der Wasserlinie vor und stellte um 7.53 Uhr deren Tod

fest.

Das Opfer hatte eine Blutalkoholkonzentration zwischen 2,78 und

3,95 o/oo. Die Tatzeit-BAK des Angeklagten betrug aufgrund der Trinkmen-

genangaben ca. 2 o/oo bei hoher Alkoholtoleranz.

Die Obduktion der Leiche führte zu keiner eindeutig nachweisbaren To-

desursache. Es wurden allerdings "Verkochungen" der Hautdecken am Rumpf,

den Beinen und den Armen unter Aussparung der oberen Brustregion, des

Halses und des Kopfes festgestellt. Die Einlaßtemperatur des Wassers ist un-

bekannt. Der gehörte gerichtsmedizinische Sachverständige hat ausgeführt,

daß derartige Verbrühungen bei gleichmäßiger Einwirkung von 44° Celsius erst

nach fünf Stunden eintreten, bei höheren Temperaturen aber bereits nach we-

nigen Minuten oder gar Sekunden. Erst die feingewebliche Untersuchung der

Lungen des Opfers hat schließlich die eindeutige Todesursache durch Ertrin-

ken ergeben. Der Todeszeitpunkt konnte nicht näher eingegrenzt werden. Für

den Tod in den frühen Morgenstunden spreche - so der Sachverständige - die

gemessene Raum- bzw. Rektaltemperatur, woraus geschlossen werden müsse,

daß die Frau bis nicht allzu lange vor der Todesfeststellung noch im warmen

Badewasser gelegen haben müsse, da sie sonst stärker ausgekühlt wäre. Die

Untersuchung des Mageninhalts spreche dagegen für einen früheren Todes-

eintritt.

2. Dem Angeklagten war vorgeworfen worden, seine Lebensgefährtin er-

tränkt zu haben. Dies bestreitet er und läßt sich dahin ein, der Kopf sei nie un-

ter Wasser gewesen, er habe ihn auch zu keinem Zeitpunkt wieder herausge-

zogen. Als er die Frau in die Wanne verbracht habe, sei das Wasser gut warm

gewesen; sie habe gern heiß gebadet. Er habe während der Nacht kein heißes

Wasser nachgefüllt.

3. Die Strafkammer hat, sachverständig beraten, vier Sachverhaltsvari-

anten geprüft. Die Kammer hält es zwar für objektiv möglich, daß der Angeklag-

te seine Lebensgefährtin für die Dauer von ein bis zwei Minuten gewaltsam

unter die Wasseroberfläche gedrückt hat, so daß sie dadurch ertrank, "einen

zwingenden Beweis" dafür habe die Beweisaufnahme jedoch nicht erbracht. In

Übereinstimmung mit dem Sachverständigen zieht sie aus der Tatsache, daß

keine "Verkochungen" im Kopfbereich eingetreten sind und nur geringe Ertrin-

kungsbefunde vorlagen, den Schluß, daß der Kopf der Frau sich zwar für einen

für die Ertrinkung ausreichenden Zeitraum von ein bis zwei Minuten unter Was-

ser befunden habe, danach aber wieder oberhalb der Wasserfläche. Da die

Ertrunkene nach Eintritt des Ertrinkungstodes den Kopf nicht aus eigenen Kräf-

ten wieder über Wasser gebracht haben kann, schließt die Kammer weiter, daß

der Angeklagte dies getan haben müsse. Hinsichtlich des Zeitpunktes kann sie

aber nicht ausschließen, daß das Opfer gegen 22.15 Uhr, als der Angeklagte

seine Notdurft verrichtete, noch lebte und danach noch selber ein oder mehr-

mals heißes Wasser nachgefüllt hat, so daß gegen Morgen, als der Tod fest-

gestellt wurde, der Körper noch nicht völlig ausgekühlt war.

II.

Die Beweiswürdigung begegnet rechtlichen Bedenken.

1. Das Revisionsgericht hat die Entscheidung des Tatrichters grundsätz-

lich hinzunehmen und sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die Urteilsgrün-

de Rechtsfehler enthalten. Diese sind nur dann gegeben, wenn die Beweis-

würdigung in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist, gegen die

Denkgesetze oder gesichertes Erfahrungswissen verstößt oder an die zur

Verurteilung erforderliche Gewißheit übertriebene Anforderungen gestellt

worden sind (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2 m.w.Nachw.). An

diesen Maßstäben gemessen hat das angefochtene Urteil keinen Bestand.

2. Der Tatrichter hat hier nicht alle wesentlichen Umstände in seine

Überlegungen einbezogen, durch die er Zweifel an einer vorsätzlich begange-

nen Tat (§§ 212, 227 StGB) hätte überwinden können. Die Würdigung leidet an

Erörterungsmängeln und ist deshalb schon nicht tragfähig.

a) Die Mindestwassertemperatur, die zu den vorgefundenen Verkochun-

gen führen konnte, ist mit 44° Celsius festgestellt, setzt aber eine gleichmäßige

Einwirkung von mehr als fünf Stunden voraus. Es liegt schon nicht nahe, daß

auch Menschen, die ein heißes Bad bevorzugen, sich freiwillig solche Verbrü-

hungen zufügen, wie sie beim Opfer festgestellt wurden, sei es durch freiwilli-

ges Verbleiben in dem zu heißen Wasser nach dem Hineinstoßen oder sei es

durch Nachfüllen eines solchen. Das Landgericht hätte sich daher sowohl mit

der menschlichen Reaktion auf eine solche Temperatur des Badewassers als

auch mit der Frage auseinandersetzen müssen, auf welche konkrete Weise

diese Temperatur über fünf Stunden gehalten werden kann und auch gehalten

wurde. Das Zusammenspiel beider Faktoren kann hier zu einer sogar noch hö-

heren Ausgangstemperatur führen.

b) Im Hinblick darauf, daß nach den Ausführungen des Sachverständi-

gen der Körper der Frau bis in den frühen Morgenstunden im warmen Wasser

gelegen haben muß, weil er sonst stärker ausgekühlt wäre, andererseits der

Mageninhalt für einen früheren Todeseintritt spreche, und unter weiterer Be-

rücksichtigung der Einlassung des Angeklagten, der Kopf der Frau sei nie un-

ter Wasser gewesen, hätte die Strafkammer nicht nur ein Nachfüllen durch das

noch lebende Opfer selbst in Erwägung ziehen dürfen. Erörterungsbedürftig

wäre gewesen, daß auch der Angeklagte die Verbrühungen an der schon toten

Frau herbeigeführt haben könnte - sei es durch Nachfüllen oder durch erneutes

Befüllen mit heißem Wasser -, um möglicherweise eine andere Todesursache

vorzutäuschen.

3. Die Formulierung des Landgerichts, es sei objektiv möglich, daß der

Angeklagte seine Lebensgefährtin gewaltsam unter die Wasseroberfläche für

die Dauer von ein bis zwei Minuten gedrückt habe, so daß sie dadurch ertrank,

dafür jedoch die Beweisaufnahme keinen "zwingenden Beweis" erbracht habe,

läßt zudem besorgen, daß das Landgericht an die richterliche Überzeugungs-

bildung überspannte Anforderungen gestellt hat.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Vorausset-

zung dafür, daß sich der Tatrichter vom Vorliegen eines bestimmten Sachver-

halts überzeugt, nicht eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschlie-

ßende und damit von niemandem anzweifelbare Gewißheit. Vielmehr genügt

ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünf-

tige Zweifel nicht aufkommen läßt. Dabei haben solche Zweifel außer Betracht

zu bleiben, die realer Anknüpfungspunkte entbehren und sich lediglich auf die

Annahme einer bloß gedanklich, abstrakt-theoretischen Möglichkeit gründen

(vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 5).

So liegt der Fall hier. Das Landgericht geht ohne reale Anknüpfungs-

punkte von der denktheoretisch, abstrakten Möglichkeit aus, der Angeklagte

sei ein bis zwei Minuten nach dem durch alkoholbedingte Bewußtseinsstörung

eingetretenen Untertauchen des Kopfes und dadurch herbeigeführten Ertrin-

kungstod aufgewacht und im Badezimmer zur Stelle gewesen, um den unter

Wasser befindlichen Kopf der Frau wieder herauszuziehen. Eine Grundlage für

diesen eher fernliegenden Geschehensablauf gibt die Kammer nicht an.

Nack Wahl Boetticher

Kolz Elf