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BGH Urteil vom 20.10.2004 – VIII ZR 36/03

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB §§ 166, 278, 535

Verkündet am: 20. Oktober 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der Lieferant, der im Auftrag des Leasinggebers das Leasingobjekt an den Leasingnehmer ausliefert, ist nicht Erfüllungsgehilfe des Leasinggebers im Hinblick auf die vom Leasingnehmer abzugebende Übernahmebestätigung (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 1. Juli 1987 -VIII ZR 117/86, WM 1987, 1131).

Bestätigt der Leasingnehmer dem Leasinggeber die Übernahme des Leasingobjekts, obgleich dieses nicht an ihn übergeben worden ist, so ist er zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der Leasing- geber dadurch erleidet, daß er seinen Anspruch auf Rückzahlung des im Vertrauen auf die Richtigkeit der Übernahmebestätigung an den Lieferanten ausgezahlten Kaufpreises für das Leasingobjekt we- gen Zahlungsunfähigkeit des Lieferanten nicht realisieren kann.

Eine Schmälerung des Schadensersatzanspruchs des Leasinggebers wegen unterlassenen Hinwei- ses auf die mangelnde Übereinstimmung der vom Leasinggeber vorformulierten Übernahmebestäti- gung mit dem tatsächlichen Lieferumfang kommt nicht in Betracht, wenn dem Leasingnehmer das Leasingobjekt vom Lieferanten nicht übergeben worden ist.

Die Kenntnis des Lieferanten von der Unrichtigkeit der Übernahmebestätigung, die der Leasingneh- mer dem Leasinggeber gegenüber abgibt, obgleich ihm das Leasingobjekt nicht übergeben worden ist, ist dem Leasinggeber nicht entsprechend § 166 BGB wie eigenes Wissen zuzurechnen.

BGH, Urteil vom 20. Oktober 2004 - VIII ZR 36/03 -

OLG München LG München I

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 2. Juni 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter

Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert sowie die Richterin Hermanns

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 25. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München vom 21. Januar 2003 aufgeho-

ben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer

des Landgerichts München I vom 21. November 2000 wird zu-

rückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungs- und des Revisions-

verfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Beklagte, der ein Holzbauunternehmen betreibt, unterzeichnete am

9. Februar 1999 einen an die Klägerin gerichteten Antrag auf Abschluß eines

Leasingvertrages über einen E. Hydraulik-Schnellmontagekran Typ

. Als Lieferantin ist die E. GmbH aufgeführt.

Der Kaufpreis für den Kran ist mit 172.500 DM netto, die monatliche Leasingra-

te mit 3.053,25 DM netto und die Vertragslaufzeit mit 72 Monaten angegeben.

Unter dem gleichen Datum unterzeichnete der Beklagte eine an die Klä-

gerin adressierte und von ihr unter Verwendung eines Vordrucks vorbereitete

Abnahmebestätigung, die wie folgt lautet:

"Nach Prüfung bestätigen wir hiermit, die nachstehend näher be- zeichnete Ausrüstung (Leasingobjekt) heute in ordnungsgemä- ßem, mängelfreiem, funktionsfähigem und fabrikneuem Zustand übernommen zu haben. Das übernommene Leasingobjekt ent- spricht der Bezeichnung im Leasingvertrag und allen mit dem Lie- feranten getroffenen Vereinbarungen und Zusagen.

Uns ist bekannt, daß L. (= Klägerin) den Kaufpreis für das Leasingobjekt abzüglich einer eventuell vereinbarten Leasing- sonderzahlung erst nach Vorliegen dieser rechtsverbindlich unter- zeichneten Abnahmebestätigung und im Vertrauen auf ihre Rich- tigkeit an den Lieferanten/Hersteller bezahlen wird."

Als übernommenes Leasingobjekt

ist

in der Abnahmebestätigung

"1 E. Hydraulik-Schnellmontagekran samt Zubehör Typ , Fabr.-

Nr.: " bezeichnet.

Die Klägerin bestätigte mit Schreiben vom 15. Februar 1999 den Eingang

des Leasingantrags und der Abnahmebestätigung und übersandte dem Beklag-

ten ein von ihr gegengezeichnetes Exemplar des Leasingvertrages. Ferner be-

glich sie den ihr von der Lieferantin mit 172.500 DM netto in Rechnung gestell-

ten Kaufpreis für den Kran. Dieser wurde unstreitig nicht an den Beklagten aus-

geliefert. Gleichwohl zahlte der Beklagte bis einschließlich September 1999 die

vereinbarten Leasingraten. Nachdem weitere fällige Raten ausblieben, kündigte

die Klägerin den Leasingvertrag Anfang Dezember 1999 fristlos. Der Beklagte

berief sich auf eine sogenannte Referenzvereinbarung mit der Lieferantin, zu

deren Abschluß ihn deren Geschäftsführer K. bewogen hatte und nach deren

Inhalt er berechtigt sein sollte, den geleasten Kran gegen Erstattung der Lea-

singraten seitens der Lieferantin zwölf Monate lang kostenfrei zu nutzen und ihn

anschließend zu erwerben, zu leasen oder zurückzugeben. K. , so machte

der Beklagte geltend, habe den Abschluß des Leasingvertrages als bloße

Formsache hingestellt und seine Bedenken hinsichtlich der Abnahmebestäti-

gung mit dem Bemerken zerstreut, der Kran sei bereits unterwegs, die Anliefe-

rung werde sich jedoch etwas verzögern.

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten wegen Abgabe der inhaltlich

unrichtigen Abnahmebestätigung Schadensersatz in Höhe des an die inzwi-

schen insolvente Lieferantin gezahlten Kaufpreises abzüglich der gezahlten

Leasingraten. Das Landgericht hat der Klage auf 151.127,25 DM antragsgemäß

stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung des Beklagten

hin abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin

die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung ausge-

führt:

Der Klägerin stehe ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten

wegen dessen unrichtiger Abnahmebestätigung nicht zu, weil die Klägerin sich

in diesem Zusammenhang das Wissen des Geschäftsführers K. der Liefe-

rantin des Krans zurechnen lassen und sich deshalb so behandeln lassen müs-

se, als habe sie ebenso wie K. die Unrichtigkeit der Abnahmebestätigung

des Beklagten gekannt. Diese sei daher für den Schaden der Klägerin nicht

kausal gewesen. K. sei, als er den Beklagten veranlaßt habe, die Abnahme

des Leasingguts zu bestätigen, im Pflichtenkreis der Klägerin als deren Erfül-

lungsgehilfe tätig geworden. Denn der Klägerin habe es oblegen, das Leasing-

gut an den Leasingnehmer zu übermitteln und sich zu vergewissern, ob die Lie-

ferung vertragsgemäß und mängelfrei erfolgt sei. Da sie hierbei keine eigenen

Mitarbeiter eingesetzt, sondern sich des Vertreters K. der Lieferantin bedient

habe, sei dieser im Rahmen der Gebrauchsüberlassung als ihr Erfüllungsgehilfe

tätig geworden. K. habe auch nicht lediglich bei Gelegenheit seiner Tätigkeit

als Abschlußgehilfe, sondern unmittelbar in Erfüllung der ihm übertragenen

Aufgaben gehandelt. Zwar möge die Unterzeichnung der Abnahmebestätigung

auch in seinem Interesse und dem der von ihm vertretenen Lieferantin gelegen

haben. Dies ändere jedoch nichts daran, daß die Abnahmebestätigung für die

Klägerin, auf deren Formularvordruck und für deren Zwecke erstellt worden sei.

Dies genüge für die Zurechnung des Verhaltens K. und dessen hierbei er-

langten Wissens. Die Handlung des Erfüllungsgehilfen müsse nur in den allge-

meinen Umkreis des Aufgabenbereichs gehören, zu dessen Wahrnehmung er

bestellt sei. Der Zusammenhang mit der Vertragserfüllung werde nicht dadurch

unterbrochen, daß der Erfüllungsgehilfe von den Weisungen des Schuldners

abweiche oder in seine eigene Tasche wirtschaften wolle.

Die Voraussetzungen einer deliktischen Haftung des Beklagten seien

nicht substantiiert dargetan. Vertragliche Ansprüche der Klägerin scheiterten

daran, daß sie dem Beklagten das Leasinggut nicht zur Verfügung gestellt ha-

be.

II.

Diese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsfehlern.

1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats liegt in der Abga-

be einer unrichtigen Übernahmebestätigung eine (vor-)vertragliche Neben-

pflichtverletzung des Leasingnehmers, die Schadensersatzansprüche des Lea-

singgebers auslöst, soweit dieser im Vertrauen auf die Richtigkeit der Über-

nahmebestätigung den Kaufpreis an den Lieferanten entrichtet und später sei-

nen Rückzahlungsanspruch wegen Insolvenz des Lieferanten nicht verwirkli-

chen kann (Senat, Urteil vom 1. Juli 1987 - VIII ZR 117/86, WM 1987, 1131

= NJW 1988, 204 unter A III 2). Der Schadensersatzanspruch des Leasingge-

bers kann allerdings gemindert sein, wenn der Leasinggeber oder der als sein

Erfüllungsgehilfe tätige Lieferant es unterlassen hat, den Leasingnehmer auf die

Unvollständigkeit des gelieferten Leasingobjekts und damit auf die Notwendig-

keit einer entsprechenden Einschränkung der Übernahmebestätigung hinzu-

weisen (Senatsurteil vom 1. Juli 1987 aaO unter A II 2 d).

2. Darüber hinausgehend nimmt das Berufungsgericht an, K. sei auch

bei der Abgabe der unrichtigen Übernahmebestätigung durch den Beklagten als

Erfüllungsgehilfe der Klägerin tätig geworden. Das ist nicht richtig.

a) Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Verhältnissen des

gegebenen Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem

obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird (BGHZ 13, 111,

113; st. Rspr.). Der Lieferant ist deshalb Erfüllungsgehilfe des Leasinggebers,

soweit er durch die Auslieferung des Leasingguts an den Leasingnehmer im

Auftrag des Leasinggebers zur Erfüllung der diesem obliegenden Gebrauchs-

überlassungspflicht tätig wird. Die davon zu unterscheidende Abgabe einer

Übernahmebestätigung durch den Leasingnehmer ist dagegen keine Verbind-

lichkeit des Leasinggebers, sondern eine solche des Leasingnehmers gegen-

über dem Leasinggeber. Dementsprechend obliegt es - entgegen der Auffas-

sung des Berufungsgerichts - im Verhältnis zum Leasingnehmer auch nicht

dem Leasinggeber, sich zu vergewissern, ob die Lieferung vertragsgemäß und

mängelfrei erfolgt ist. Vielmehr trifft den Leasingnehmer die (vor-)vertragliche

Nebenpflicht, die Vollständigkeit und - soweit möglich - Mängelfreiheit des Lea-

singobjekts zu überprüfen und das Ergebnis dieser Überprüfung dem Leasing-

geber zu bestätigen, wenn die Gebrauchsüberlassung an den Leasingnehmer

unmittelbar durch den Lieferanten erfolgt, wie es leasingtypisch ist und auch im

hier zu beurteilenden Fall geschehen sollte. Daraus folgt, daß die Mitwirkung

des Lieferanten bei der Abgabe einer unrichtigen Übernahmebestätigung als

solche dem Leasinggeber nicht nach § 278 BGB zugerechnet werden kann.

Soweit dem Senatsurteil vom 1. Juli 1987 (aaO unter A II 2 d bb) Abweichendes

zu entnehmen sein sollte, hält der Senat daran nicht fest.

b) Eine Schadensersatzpflicht der Klägerin gegenüber dem Beklagten

wegen eines ihr gemäß § 278 BGB zuzurechnenden Verhaltens K. folgt

auch nicht daraus, daß K. den Beklagten nicht auf die mangelnde Überein-

stimmung zwischen dem Umfang des tatsächlich Gelieferten und dem Inhalt der

von ihr vorgefertigten Übernahmebestätigung hingewiesen hat. Denn eine sol-

che Hinweispflicht bestand im Streitfall nicht. Sie soll den Leasingnehmer davor

bewahren, die vom Leasinggeber vorformulierte, auf vollständige Übergabe des

Leasingguts ausgelegte Übernahmebestätigung in der irrigen Annahme ab-

zugeben, der Lieferant habe das Leasinggut vollständig (und mängelfrei) an ihn

übergeben. Dafür besteht kein Bedürfnis, wenn der Leasingnehmer nicht im

Zweifel darüber sein kann, daß das Leasingobjekt nicht (vollständig) an ihn

übergeben worden ist. So verhält es sich, wenn - wie im Streitfall - der Leasing-

nehmer die Übernahmebestätigung abgibt, obwohl ihm das Leasingobjekt noch

nicht übergeben worden ist. Ein Leasingnehmer, der wie der Beklagte eine un-

richtige Übernahmebestätigung in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit abgibt, bedarf

keines Hinweises auf die Unrichtigkeit der Erklärung.

Eine der Klägerin nach § 278 BGB zuzurechnende Verletzung einer vor-

vertraglichen Hinweispflicht läßt sich auch nicht damit begründen, daß K.

den Beklagten nicht auf die möglichen Haftungsfolgen der Abgabe einer unrich-

tigen Übernahmebestätigung hingewiesen hat. Denn insoweit war der Beklagte

schon durch den in den Text der Übernahmebestätigung aufgenommenen Hin-

weis, daß die Klägerin den Kaufpreis für das Leasingobjekt erst nach Vorliegen

der "rechtsverbindlich unterzeichneten Abnahmebestätigung und im Vertrauen

auf ihre Richtigkeit" an den Lieferanten bezahlen werde, hinreichend gewarnt.

c) Ob die Klägerin sich die vom Beklagten behauptete wahrheitswidrige

Äußerung K. , der Kran sei bereits unterwegs, die Anlieferung werde sich

jedoch etwas verzögern, nach § 278 BGB zurechnen lassen muß, kann dahin-

gestellt bleiben. Denn diese Äußerung war objektiv nicht geeignet, die nach

seinen eigenen Angaben vorhandenen Bedenken des Beklagten im Hinblick auf

die Unterzeichnung der Abnahmebestätigung zu zerstreuen. Nach dem Inhalt

der von der Klägerin vorformulierten Abnahmebestätigung mußte dem Beklag-

ten klar sein, daß seine vor Auslieferung des Krans abgegebene Übernahme-

bestätigung die Klägerin dazu veranlassen würde, den Kaufpreis an den Liefe-

ranten zu zahlen, obwohl der Kran noch nicht geliefert worden war. Eben dies

zu vermeiden, war - auch für den Beklagten erkennbar - Sinn und Zweck der

ihm von der Klägerin abverlangten Abnahmebestätigung. Es lag daher auf der

Hand, daß der Beklagte die Abnahmebestätigung nicht schon im Vertrauen auf

die Zusage K. , der Kran werde demnächst ausgeliefert, unterzeichnen durf-

te. K. Äußerung hätte den Beklagten vielmehr veranlassen müssen, die Ab-

nahmebestätigung inhaltlich entsprechend einzuschränken oder die Unter-

zeichnung der vorgedruckten Erklärung bis zur Auslieferung des Krans zurück-

zustellen.

d) Das nach der Darstellung des Beklagten für die Abgabe der unrichti-

gen Übernahmebestätigung mitursächliche Verhalten K. ist der Klägerin

auch nicht deswegen nach § 278 BGB zuzurechnen, weil es in den allgemeinen

Umkreis des Aufgabenbereichs gehörte, zu dessen Wahrnehmung K. von

der Klägerin bestellt war. Auch diese Erweiterung der Zurechnung greift nur ein,

soweit die Hilfsperson im Pflichtenkreis des Schuldners, d.h. zur Erfüllung einer

den Schuldner im Verhältnis zum Gläubiger treffenden Pflicht tätig geworden

ist. Daran fehlt es, soweit K. den Beklagten nach dessen Darstellung zur Ab-

gabe der unrichtigen Abnahmebestätigung veranlaßt hat. Die Prüfung und Be-

stätigung der erfolgten Auslieferung des Leasingobjekts ist, wie bereits ausge-

führt wurde, keine Verpflichtung des Leasinggebers gegenüber dem Leasing-

nehmer, sondern umgekehrt eine dem Leasingnehmer auferlegte Pflicht, deren

Erfüllung es dem Leasinggeber ermöglichen soll, die Vertragserfüllung seitens

des Lieferanten zu kontrollieren. Dem steht, anders als das Berufungsgericht

meint, nicht entgegen, daß die Abnahmebestätigung für die Klägerin, auf deren

Formularvordruck und für deren Zwecke erstellt wurde. Die Übernahmebestäti-

gung des Leasingnehmers hat bezogen auf das Leasingverhältnis die Funktion

einer Quittung, durch die der Leasingnehmer die Erfüllung der den Leasingge-

ber treffenden Gebrauchsüberlassungspflicht bestätigt, und in bezug auf den

Kaufvertrag die Funktion einer Kontrollmitteilung des Leasingnehmers über die

Erfüllung der dem Lieferanten im Verhältnis zum Leasinggeber obliegenden

Lieferpflicht. Daß die Übernahmebestätigung damit hinsichtlich beider Rechts-

verhältnisse der Absicherung des Leasinggebers dient, spricht eher gegen als

für die Annahme, ihre Erteilung sei dem Pflichtenkreis des Leasinggebers zuzu-

rechnen.

Die Kontrollfunktion, die der Übernahmebestätigung des Leasingneh-

mers im Hinblick auf die Erfüllung der Verkäuferpflicht des Lieferanten gegen-

über dem Leasinggeber zukommt, verbietet es auch, die Erteilung der Über-

nahmebestätigung dem Umkreis des Aufgabenbereichs der Gebrauchsüberlas-

sung zuzuordnen. Dies wäre mit der typischen Interessenlage beim Finanzie-

rungsleasing nicht zu vereinbaren, die dadurch gekennzeichnet ist, daß der

Leasingnehmer in aller Regel das Leasingobjekt nicht aus der Hand seines Ver-

tragspartners, des Leasinggebers, entgegennimmt, sondern daß es direkt vom

Lieferanten an den Leasingnehmer ausgeliefert wird. Mit dieser Auslieferung

erfüllt der Leasinggeber im Verhältnis zum Leasingnehmer durch den Lieferan-

ten als seinen Erfüllungsgehilfen die ihn treffende Gebrauchsüberlassungs-

pflicht aus dem Leasingvertrag. Zugleich aber erfüllt der Lieferant mit der Über-

gabe des Leasingobjekts an den Leasingnehmer seine Lieferpflicht aus dem

Kaufvertrag mit dem Leasinggeber. Insoweit tritt der Lieferant nicht als Erfül-

lungsgehilfe, sondern als Vertragsgegner des Leasinggebers in Erscheinung.

Soweit der Lieferant mit der Auslieferung des Leasingobjekts eigene Verkäufer-

pflichten erfüllt, obliegt es dem Leasingnehmer, die Käuferinteressen des Lea-

singgebers für diesen wahrzunehmen und ihm die eigene Kontrolle ordnungs-

gemäßer Erfüllung des Kaufvertrages abzunehmen. Wollte man auch für diese

Rechtsbeziehung dem Leasinggeber das durch gegenläufige Interessen ge-

steuerte Verhalten des Lieferanten nach § 278 BGB zurechnen, so liefe die mit

der Übernahmebestätigung bezweckte, für die leasingtypische Vertragsabwick-

lung unverzichtbare Kontrolle des Lieferverhaltens leer.

3. Die Klägerin muß sich K. Wissen um die nicht erfolgte Lieferung

des Krans schließlich auch nicht entsprechend § 166 BGB zurechnen lassen.

Diese Bestimmung ist zwar nicht nur auf den rechtsgeschäftlichen Vertreter,

sondern auch auf sonstige "Wissensvertreter" anwendbar, die nach der Ar-

beitsorganisation des Geschäftsherrn dazu berufen sind, im Rechtsverkehr als

dessen Repräsentant bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledi-

gen und die dabei anfallenden Informationen zur Kenntnis zu nehmen und ge-

gebenenfalls weiterzugeben (BGHZ 117, 104, 106 f.; Senatsurteil vom

31. Januar 1996 - VIII ZR 297/94, WM 1996, 824 unter II 2 b bb). Der Lieferant

des Leasingobjekts ist jedoch in bezug auf die Information über die vollständige

und mängelfreie Auslieferung des Leasingguts an den Leasingnehmer nicht

Wissensvertreter des Leasinggebers. Zur Einholung dieser Information bedient

sich der Leasinggeber vielmehr - auch für den Leasingnehmer erkennbar - nicht

des zu kontrollierenden Lieferanten selbst, sondern des Leasingnehmers, dem

er zu diesem Zweck die Verpflichtung auferlegt, die Tatsache, den Umfang und

die Qualität der erfolgten Lieferung des Leasingobjekts schriftlich zu bestätigen.

Die Schadensersatzpflicht des Beklagten kann daher auch nicht über eine Wis-

senszurechnung entsprechend § 166 BGB mit der Begründung verneint wer-

den, die Unrichtigkeit der Übernahmebestätigung des Beklagten sei der Kläge-

rin bekannt gewesen und daher für den eingetretenen Schaden nicht kausal.

III.

Das angefochtene Urteil kann somit keinen Bestand haben (§ 562 Abs. 1

ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da weitere tatsächliche

Feststellungen nicht zu erwarten sind (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der Schaden, den

die Klägerin dadurch erlitten hat, daß sie im Vertrauen auf die unrichtige Über-

nahmebestätigung des Beklagten den Kaufpreis an den Lieferanten des Krans

ausgezahlt hat, ist in Höhe des der Klägerin in erster Instanz zuerkannten Be-

trages unstreitig. Infolgedessen ist die Berufung des Beklagten gegen das land-

gerichtliche Urteil zurückzuweisen.

Dr. Deppert

Dr. Beyer

Ball

Dr. Leimert

Hermanns