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BGH Beschluss vom 20.10.2004 – XII ZB 152/04

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XII ZB 152/04

BESCHLUSS

vom

20. Oktober 2004

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 2004 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,

Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß

des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm

vom 8. April 2004 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts

- Familiengericht - Hagen vom 22. Juli 2003 in Ziff. 2 abgeändert

und wie folgt neu gefaßt:

Vom Versicherungskonto Nr. 11 201240 W 012 des Antragstellers

bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werden auf

das Versicherungskonto Nr. 51 300848 L 529 der Antragsgegnerin

bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenan-

wartschaften in Höhe von monatlich 415,80 €, bezogen auf

den

28. Februar 2003, übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenan-

wartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der Versor-

gungsanstalt des Bundes und der Länder werden auf dem Versi-

cherungskonto Nr. 51 300848 L 529 der Antragsgegnerin bei der

Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften

von monatlich 240,77 €, bezogen auf den 28. Februar 20 03, be-

gründet. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Ent-

geltpunkte umzurechnen.

Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfah-

rens werden gegeneinander aufgehoben.

Beschwerdewert: 1205,52 €.

Gründe:

I.

Die Parteien haben am 8. August 1969 geheiratet. Der Scheidungsantrag

des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 20. Dezember 1940) ist der Ehe-

frau (Antragsgegnerin; geboren am 30. August 1948) am 13. März 2003 zuge-

stellt worden. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (in-

soweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es im

Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto

des Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA;

weitere Beteiligte zu 2) auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei

der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 415,85 €, bezogen auf

den 28. Februar 2003, übertragen hat. Ferner hat es zu Lasten der Versorgung

des Antragstellers bei Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL;

weitere Beteiligte zu 1) im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3

VAHRG auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der BfA Renten-

anwartschaften in Höhe von monatlich 115,36 €, bezogen auf den 28. Februar

2003, begründet. Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin und der VBL hat

das Oberlandesgericht die Entscheidung im Ergebnis hinsichtlich der Anwart-

schaften bei der VBL dahin abgeändert, daß der Ausgleichsbetrag 140,26 €

betrage.

Dabei ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Be-

teiligten zu 1 und 2 von einem auf die Ehezeit (1. August 1969 bis 28. Februar

2003; § 1587 Abs. 2 BGB) entfallenden Teil der Vollrente wegen Alters des An-

tragstellers bei der BfA, monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit, in

Höhe von 1.005,59 € ausgegangen. Die Versorgungsrente , die der Antragsteller

bereits seit 1. Januar 2001 von der VBL bezieht, hat das Oberlandesgericht als

nicht volldynamisch bewertet und für den Antragsteller mit monatlich 280,52 €

dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt. Abweichend von der Auskunft der

BfA wurden für die Antragsgegnerin ehezeitliche Anwartschaften bei der BfA,

monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit, in Höhe von lediglich

173,90 €, anstelle von 173,99 €, zugrunde gelegt.

Mit den zugelassenen Rechtsbeschwerden möchte die Antragsgegnerin

die bei der VBL bestehende Rente des Antragstellers entsprechend der Recht-

sprechung des Senats als im Leistungsstadium volldynamisch qualifiziert wis-

sen. Der Antragsteller sowie die BfA und die VBL haben sich im Rechtsbe-

schwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,

2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der

Antragsgegnerin ist begründet.

1. Das Oberlandesgericht hat die Rente, die der Antragsteller bereits seit

1. Januar 2001 von der VBL bezieht, als nicht volldynamisch beurteilt. Dies hält

rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Senat hat zwischenzeitlich entschie-

den, daß die Versorgungsanrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen

Dienstes bei der VBL nach der Neufassung der Satzung zum 1. Januar 2002

als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu

bewerten sind (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ

2004, 1474). Da der Antragsteller die Rente von der VBL bereits bezieht, ist

deren Ehezeitanteil von 481,55 € ungekürzt dem Versorgun gsausgleich zugrun-

de zu legen.

2. Darüber hinaus ist für die Antragsgegnerin, entsprechend der Auskunft

der BfA, von ehezeitlichen Anwartschaften in Höhe von monatlich 173,99 €,

bezogen auf den 28. Februar 2003, auszugehen.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Fuchs