BGH Beschluss vom 20.10.2004 – XII ZB 159/04
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
XII ZB 159/04
BESCHLUSS
vom
20. Oktober 2004
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der
Beschluß des 1. Senats für Familiensachen des Thüringer Ober-
landesgerichts in Jena vom 8. Juni 2004 dahin abgeändert, daß in
Ziff. 1 der monatliche Ausgleichsbetrag nicht 50,55 €
, sondern
50,54 €, ferner, daß in Ziff. 3 der monatliche Ausgle ichsbetrag zu
Lasten der betrieblichen Versorgung (BVA/B) nicht 22,35 €, son-
dern 6,97 €, jeweils bezogen auf den 31. Dezember 200 1, beträgt.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegenein-
ander aufgehoben.
Beschwerdewert: 500 €.
Gründe
I.
Die Parteien haben am 25. Mai 1979 geheiratet. Der Scheidungsantrag
des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 22. August 1958) ist der Ehefrau
(Antragsgegnerin; geboren am 29. März 1957) am 11. Januar 2002 zugestellt
worden. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit
rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es im Wege
des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto des
Antragstellers bei der Bahnversicherungsanstalt Abteilung A (BVA/A; weitere
Beteiligte zu 1) auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Lan-
desversicherungsanstalt Thüringen (LVA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenan-
wartschaften in Höhe von monatlich 147,34 €, bezogen auf
den 31. Dezember
2001, sowie angleichungsdynamische Rentenanwartschaften in Höhe von mo-
natlich 50,55 €, bezogen auf den 31. Dezember 2001, üb ertragen hat. Ferner
hat es vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der BVA/A im Wege des
erweiterten Splittings auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der
LVA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 82,60 €,
bezogen auf den
31. Dezember 2001, übertragen. Auf die Beschwerde der BVA hat das Ober-
landesgericht die Entscheidung hinsichtlich der Anwartschaften des Antragstel-
lers bei der Bahnversicherungsanstalt Abteilung B (BVA/B; weitere Beteiligte
zu 1) dahin abgeändert, daß im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1
Abs. 3 VAHRG für die Antragsgegnerin Rentenanwartschaften in Höhe von
monatlich 22,35 €, bezogen auf den 31. Dezember 2001, begründet werden.
Dabei ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Be-
teiligten zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. Mai 1979 bis 31. Dezember 2001;
§ 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften des Antragstellers in der gesetzlichen Ren-
tenversicherung bei der BVA/A in Höhe von 315,51 € sowi e (angleichungsdy-
namisch) 267,15 € und der Antragsgegnerin bei der LVA in Höhe von 20,82 €
sowie (angleichungsdynamisch) 166,06 €, alles jeweils monat
lich und bezogen
auf das Ende der Ehezeit, ausgegangen. Die für den Antragsteller bei der
BVA/B bestehenden Anwartschaften hat das Oberlandesgericht als in der An-
wartschaftsphase volldynamisch und in der Leistungsphase statisch bewertet
und nach entsprechender Dynamisierung nach der Barwert-Verordnung für den
Antragsteller monatlich 87,41 DM dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt.
Mit den zugelassenen Rechtsbeschwerden möchte die BVA die bei ihr
bestehenden Anrechte des Antragstellers entsprechend der Rechtsprechung
des Senats als im Anwartschaftsstadium statisch und in Leistungsstadium voll-
dynamisch qualifiziert wissen. Die Parteien und die LVA haben sich im Rechts-
beschwerdeverfahren nicht geäußert.
II.
Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,
2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der
BVA ist begründet.
1. Das Oberlandesgericht hat die für den Antragsteller bei der BVA/B be-
stehenden Anwartschaften als in der Anwartschaftsphase volldynamisch und in
der Leistungsphase statisch beurteilt. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht
stand. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß die Anrechte bei der
Bahnversicherungsanstalt, Abteilung B, nach der ab 1. Januar 2001 geltenden
Änderung der für sie geltenden Satzung der Bahnversicherungsanstalt im An-
wartschaftsstadium als statisch, im Leistungsstadium jedoch als volldynamisch
zu beurteilen sind (Senatsbeschluß vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 133/04 - zur
Veröffentlichung bestimmt, im Anschluß an die Senatsbeschlüsse vom 7. Juli
2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474 und vom 8. September 2004 - XII ZB
144/04 - zur Veröffentlichung bestimmt).
2. Damit ergibt sich folgende Berechnung:
Bei der Umwertung der BVA/B-Anwartschaften in eine dynamische Ver-
sorgung kommt Tabelle 1 zu § 2 Abs. 2 BarwertVO zur Anwendung. Dies führt
zur Erhöhung des sich daraus ergebenden Faktors 3,4 (Alter des Antragstellers
bei Ende der Ehezeit: 43 Jahre) um 65 % auf 5,61 (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 Barwert-
VO). Aus der Jahresrente von 1.024,80 € errechnet sich de mnach ein Barwert
von 1.024,80 € x 5,61 = 5.749,13 €. Nach Multiplikatio
n mit dem Umrechnungs-
faktor der Rechengrößenbekanntmachung für 2001 von 0,0000957429 ergeben
sich 0,5504 Entgeltpunkte und nach weiterer Multiplikation mit dem allgemeinen
Rentenwert zum Ehezeitende von 25,31 € eine dynamische Re nte von 13,93 €.
Der in der Ehezeit erworbenen Versorgung der Antragsgegnerin in Höhe
von 20,82 € + 166,06 € = 186,88 € stehen somit Anwartsch
aften des Antragstel-
lers in Höhe von insgesamt 315,51 € + 267,15 € + 13,93
€ = 596,59 € gegen-
über, so daß sich eine Ausgleichspflicht des Antragstellers in Höhe von
204,85 € errechnet (596,59 € ./. 186,88 € = 409,71 €
; 409,71 € : 2 = 204,85 €).
Nach § 1587 b Abs. 1 BGB hat der Versorgungsausgleich durch Renten-
splitting zu erfolgen in Höhe von 147,34 € sowie (ang leichungsdynamisch)
50,54 €. Der Ausgleich erfolgt weiter durch analoges Qu asisplitting nach § 1
Abs. 3 VAHRG in Höhe von 6,97 €.
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Fuchs