Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.10.2004 – XII ZB 159/04

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XII ZB 159/04

BESCHLUSS

vom

20. Oktober 2004

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 2004 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,

Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der

Beschluß des 1. Senats für Familiensachen des Thüringer Ober-

landesgerichts in Jena vom 8. Juni 2004 dahin abgeändert, daß in

Ziff. 1 der monatliche Ausgleichsbetrag nicht 50,55 €

, sondern

50,54 €, ferner, daß in Ziff. 3 der monatliche Ausgle ichsbetrag zu

Lasten der betrieblichen Versorgung (BVA/B) nicht 22,35 €, son-

dern 6,97 €, jeweils bezogen auf den 31. Dezember 200 1, beträgt.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegenein-

ander aufgehoben.

Beschwerdewert: 500 €.

Gründe

I.

Die Parteien haben am 25. Mai 1979 geheiratet. Der Scheidungsantrag

des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 22. August 1958) ist der Ehefrau

(Antragsgegnerin; geboren am 29. März 1957) am 11. Januar 2002 zugestellt

worden. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit

rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es im Wege

des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto des

Antragstellers bei der Bahnversicherungsanstalt Abteilung A (BVA/A; weitere

Beteiligte zu 1) auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Lan-

desversicherungsanstalt Thüringen (LVA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenan-

wartschaften in Höhe von monatlich 147,34 €, bezogen auf

den 31. Dezember

2001, sowie angleichungsdynamische Rentenanwartschaften in Höhe von mo-

natlich 50,55 €, bezogen auf den 31. Dezember 2001, üb ertragen hat. Ferner

hat es vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der BVA/A im Wege des

erweiterten Splittings auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der

LVA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 82,60 €,

bezogen auf den

31. Dezember 2001, übertragen. Auf die Beschwerde der BVA hat das Ober-

landesgericht die Entscheidung hinsichtlich der Anwartschaften des Antragstel-

lers bei der Bahnversicherungsanstalt Abteilung B (BVA/B; weitere Beteiligte

zu 1) dahin abgeändert, daß im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1

Abs. 3 VAHRG für die Antragsgegnerin Rentenanwartschaften in Höhe von

monatlich 22,35 €, bezogen auf den 31. Dezember 2001, begründet werden.

Dabei ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Be-

teiligten zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. Mai 1979 bis 31. Dezember 2001;

§ 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften des Antragstellers in der gesetzlichen Ren-

tenversicherung bei der BVA/A in Höhe von 315,51 € sowi e (angleichungsdy-

namisch) 267,15 € und der Antragsgegnerin bei der LVA in Höhe von 20,82 €

sowie (angleichungsdynamisch) 166,06 €, alles jeweils monat

lich und bezogen

auf das Ende der Ehezeit, ausgegangen. Die für den Antragsteller bei der

BVA/B bestehenden Anwartschaften hat das Oberlandesgericht als in der An-

wartschaftsphase volldynamisch und in der Leistungsphase statisch bewertet

und nach entsprechender Dynamisierung nach der Barwert-Verordnung für den

Antragsteller monatlich 87,41 DM dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt.

Mit den zugelassenen Rechtsbeschwerden möchte die BVA die bei ihr

bestehenden Anrechte des Antragstellers entsprechend der Rechtsprechung

des Senats als im Anwartschaftsstadium statisch und in Leistungsstadium voll-

dynamisch qualifiziert wissen. Die Parteien und die LVA haben sich im Rechts-

beschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,

2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der

BVA ist begründet.

1. Das Oberlandesgericht hat die für den Antragsteller bei der BVA/B be-

stehenden Anwartschaften als in der Anwartschaftsphase volldynamisch und in

der Leistungsphase statisch beurteilt. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht

stand. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß die Anrechte bei der

Bahnversicherungsanstalt, Abteilung B, nach der ab 1. Januar 2001 geltenden

Änderung der für sie geltenden Satzung der Bahnversicherungsanstalt im An-

wartschaftsstadium als statisch, im Leistungsstadium jedoch als volldynamisch

zu beurteilen sind (Senatsbeschluß vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 133/04 - zur

Veröffentlichung bestimmt, im Anschluß an die Senatsbeschlüsse vom 7. Juli

2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474 und vom 8. September 2004 - XII ZB

144/04 - zur Veröffentlichung bestimmt).

2. Damit ergibt sich folgende Berechnung:

Bei der Umwertung der BVA/B-Anwartschaften in eine dynamische Ver-

sorgung kommt Tabelle 1 zu § 2 Abs. 2 BarwertVO zur Anwendung. Dies führt

zur Erhöhung des sich daraus ergebenden Faktors 3,4 (Alter des Antragstellers

bei Ende der Ehezeit: 43 Jahre) um 65 % auf 5,61 (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 Barwert-

VO). Aus der Jahresrente von 1.024,80 € errechnet sich de mnach ein Barwert

von 1.024,80 € x 5,61 = 5.749,13 €. Nach Multiplikatio

n mit dem Umrechnungs-

faktor der Rechengrößenbekanntmachung für 2001 von 0,0000957429 ergeben

sich 0,5504 Entgeltpunkte und nach weiterer Multiplikation mit dem allgemeinen

Rentenwert zum Ehezeitende von 25,31 € eine dynamische Re nte von 13,93 €.

Der in der Ehezeit erworbenen Versorgung der Antragsgegnerin in Höhe

von 20,82 € + 166,06 € = 186,88 € stehen somit Anwartsch

aften des Antragstel-

lers in Höhe von insgesamt 315,51 € + 267,15 € + 13,93

€ = 596,59 € gegen-

über, so daß sich eine Ausgleichspflicht des Antragstellers in Höhe von

204,85 € errechnet (596,59 € ./. 186,88 € = 409,71 €

; 409,71 € : 2 = 204,85 €).

Nach § 1587 b Abs. 1 BGB hat der Versorgungsausgleich durch Renten-

splitting zu erfolgen in Höhe von 147,34 € sowie (ang leichungsdynamisch)

50,54 €. Der Ausgleich erfolgt weiter durch analoges Qu asisplitting nach § 1

Abs. 3 VAHRG in Höhe von 6,97 €.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Fuchs