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BGH Beschluß vom 06.10.2004 – XII ZB 133/04

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. Oktober 2004

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3, 4

Anrechte bei der Bahnversicherungsanstalt, Abteilung B, sind nach der ab 1. Januar

2001 geltenden Änderung der für sie geltenden Satzung der Bahnversicherungsan-

stalt im Anwartschaftsstadium als statisch, im Leistungsstadium jedoch als volldyna-

misch zu beurteilen (im Anschluß an die Senatsbeschlüsse vom 7. Juli 2004 - XII ZB

277/03 - FamRZ 2004, 1474 und vom 8. September 2004 - XII ZB 144/04 - zur Veröf-

fentlichung bestimmt).

BGH, Beschluß vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 133/04 - OLG Celle

AG Lüneburg

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 2004 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,

Prof. Dr. Wagenitz, und Dose

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerden des Antragsgegners und der weiteren

Beteiligten zu 2 werden der Beschluß des 17. Zivilsenats - Senat

für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 3. Mai

2004 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts - Familienge-

richt - Lüneburg vom 10. Februar 2004 in Ziff. II (Versorgungsaus-

gleich) dahingehend abgeändert, daß der Ausgleichsbetrag zu La-

sten der Versorgung des Antragsgegners bei der Bahnversiche-

rungsanstalt, Abteilung B, nicht 43,15 €, sondern 71, 20 € beträgt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Rechtsbeschwer-

deverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Beschwerdewert: 571,80 €

Gründe

I.

Die Parteien haben am 4. Februar 1983 geheiratet. Der Scheidungsan-

trag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 21. August 1956) ist dem Ehe-

mann (Antragsgegner; geboren am 15. Oktober 1946) am 26. August 2003 zu-

gestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die

Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin

geregelt, daß es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom

Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Bahnversicherungsanstalt Ab-

teilung A (BVA/A; weitere Beteiligte zu 2) auf das Versicherungskonto der An-

tragstellerin bei der Landesversicherungsanstalt Hannover (LVA; weitere Betei-

ligte zu 1) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 253,23 €, bezogen auf

den 31. Juli 2003, übertragen hat. Ferner hat es zu Lasten der Versorgung des

Antragsgegners bei der Bahnversicherungsanstalt Abteilung B (BVA/B; weitere

Beteiligte zu 2) im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG

auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der LVA Rentenanwart-

schaften in Höhe von monatlich 43,15 €, bezogen auf den 31. Juli 2003, be-

gründet. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat das

Oberlandesgericht die Entscheidung im Ergebnis dahin abgeändert, daß im

Wege des Quasisplittings Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich

118,85 €, bezogen auf den 31. Juli 2003, begründet we rden.

Dabei ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Be-

teiligten zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. Februar 1983 bis 31. Juli 2003; § 1587

Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Rentenversiche-

rung für die Antragstellerin bei der LVA in Höhe von 199,46 € und für den An-

tragsgegner bei der BVA/A in Höhe von 705,92 €, jewei

ls monatlich und bezo-

gen auf das Ende der Ehezeit, ausgegangen. Die für den Antragsgegner bei der

BVA/B bestehenden Anwartschaften hat das Oberlandesgericht als volldyna-

misch bewertet und daher in Höhe von 237,70 € ungekürzt dem Versorgungs-

ausgleich zugrunde gelegt.

Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchten der Antragsgegner

und die weitere Beteiligte zu 2 die Anwartschaften des Antragsgegners bei der

BVA/B als im Anwartschaftsstadium statisch bewertet wissen. Die Antragstelle-

rin und die LVA haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,

2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässigen Rechtsbeschwerden

des Antragsgegners und der weiteren Beteiligten zu 2 sind begründet.

Das Oberlandesgericht hat die für den Antragsgegner bei der BVA/B be-

stehenden Anwartschaften als volldynamisch beurteilt. Dies hält rechtlicher

Nachprüfung nicht stand.

1. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß die Versorgungsan-

rechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der VBL und der

ZVK nach der Neufassung von deren jeweiligen Satzungen zum 1. Januar 2002

als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu

bewerten sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 -

FamRZ 2004, 1474 und vom 8. September 2004 - XII ZB 144/04 - zur Veröf-

fentlichung bestimmt).

2. Ebenso sind die Versorgungsanrechte des Antragsgegners bei der

BVA/B nach der Neufassung der Satzung der Bahnversicherungsanstalt zum

1. Januar 2001 als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium

dynamisch zu bewerten.

Die BVA/B hat - wie die VBL und die ZVK - mit Wirkung ab 1. Januar

2001 ihre Versorgungsregelungen grundlegend geändert und anstelle des bis-

herigen Gesamtversorgungssystems unter Anrechnung gesetzlicher Renten

sowie der Regelungen des § 18 BetrAVG ein sogenanntes "Punktemodell" ein-

geführt. Nach dem Punktemodell bestimmen sich die Anrechte bei der BVA/B

im Anwartschaftsstadium nach § 157 Abs. 1 Satz 1 a), Satz 2, Abs. 2 der Sat-

zung der BVA grundsätzlich anhand von Versorgungspunkten, die ab dem

1. Januar 2001 jährlich aus dem Verhältnis eines Zwölftels des zusatzversor-

gungspflichtigen Jahresentgelts zum Referenzentgelt von 1.000 €, multipliziert

mit einem Altersfaktor, festgestellt werden. Die monatliche Zusatzversorgung

ergibt sich nach § 156 Abs. 1 der Satzung der BVA dann dadurch, daß die

Summe der erworbenen Versorgungspunkte mit einem Meßbetrag von 4 € mul-

tipliziert wird. Wie bei der VBL und der ZVK ist in § 157 Abs. 3 der Satzung der

BVA während der Anwartschaftsphase eine jährliche Verzinsung von 3,25 %

angesetzt. Darüber hinaus können Versorgungspunkte nach §§ 157 Abs. 1

Satz 1 b), c), 158, 187 der Satzung der BVA noch für soziale Komponenten

(Kindererziehung u.ä.) und durch Bonuspunkte erworben werden. Daß die

BVA/B bisher solche Überschüsse erzielt hätte, ist nicht ersichtlich. Im Lei-

stungsstadium wird die Betriebsrente der BVA/B nach § 160 der Satzung je-

weils zum 1. Juli jährlich um 1 % erhöht.

Danach entspricht die Zusatzversorgung bei BVA/B strukturell denjeni-

gen bei der VBL und der ZVK, so daß Versorgungsanrechte bei der BVA/B

ebenfalls als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dyna-

misch zu bewerten sind (vgl. im Einzelnen Senatsbeschlüsse vom 7. Juli 2004

und 8. September 2004, aaO).

3. Damit ergibt sich folgende Berechnung:

Bei der Umwertung der BVA/B-Anwartschaften in eine dynamische Ver-

sorgung kommt Tabelle 1 zu § 2 Abs. 2 BarwertVO zur Anwendung. Dies führt

zur Erhöhung des sich daraus ergebenden Faktors 6,6 (Alter des Antragsge-

gners bei Ende der Ehezeit: 56 Jahre) um 65 % auf 10,89 (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 -

BarwertVO). Aus der Jahresrente von 2.852,40 € errechne t sich demnach ein

Barwert von 2.852,40 € x 10,89 = 31.062,64 €. Nach Mu

ltiplikation mit dem

Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung

für 2003 von

0,0001754432 ergeben sich 5,4497 Entgeltpunkte und nach weiterer Multiplika-

tion mit dem allgemeinen Rentenwert zum Ehezeitende von 26,13 € eine dy-

namische Rente von 142,40 €.

Der in der Ehezeit erworbenen Versorgung der Antragstellerin in Höhe

von 199,46 € stehen somit Anwartschaften des Antragsgegner s in Höhe von

insgesamt 705,92 € + 142,40 € = 848,32 € gegenüber,

so daß sich eine Aus-

gleichspflicht des Antragsgegners in Höhe von 324,43 € e rrechnet (848,32 € ./.

199,46 € = 648,86 €; 648,86 € : 2 = 324,43 €).

Nach §§ 1587 b Abs. 1 BGB, 1 Abs. 3 VAHRG hat der Versorgungsaus-

gleich durch Rentensplitting in Höhe von 253,23 € und d urch analoges Quasi-

splitting in Höhe von 71,20 € zu erfolgen. Die Entscheid ung des Amtsgerichts

war daher lediglich hinsichtlich des Quasisplitting abzuändern.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Dose