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BGH Urteil vom 21.10.2004 – 4 StR 166/04

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

vom

21. Oktober 2004

in der Strafsache

gegen

4 StR 166/04

1.

2.

wegen Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Oktober

2004, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof

Maatz,

Athing,

Dr. Ernemann,

Richterin am Bundesgerichtshof

Sost-Scheible

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt für den Angeklagten Sch. ,

Rechtsanwalt für den Angeklagten E. ,

als Verteidiger,

Rechtsanwältin

als Vertreterin der Nebenklägerin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revisionen der Nebenklägerin gegen das Urteil des

Landgerichts Magdeburg vom 9. Dezember 2003 werden

verworfen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihrer Rechtsmit-

tel und die den Angeklagten hierdurch entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf der Vergewaltigung

freigesprochen. Die Angeklagten sind Brüder. Ihnen liegt zur Last, in drei Fäl-

len (Angeklagter Andreas Sch. ) bzw. in zwei Fällen (Angeklagter Thomas

E. ) mit der Nebenklägerin, ihrer am 21. Oktober 1979 geborenen Nich-

te Doreen L. , gewaltsam den Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben. Die

Nebenklägerin wendet sich mit ihren Revisionen gegen die Freisprechung der

Angeklagten. Sie rügt in allgemeiner Form die Verletzung sachlichen Rechts.

Das zulässige (vgl. Senge in KK 5. Aufl. § 400 Rdn. 1) Rechtsmittel hat

keinen Erfolg.

1. a) Mit der zugelassenen Anklage ist dem Angeklagten Sch. zur

Last gelegt worden, in der Zeit zwischen dem 14. Juli 1997 und dem

28. September 1997 mit der damals 17jährigen Nebenklägerin in deren Zimmer

in der elterlichen Wohnung sowie an einem nicht näher feststellbaren Tag im

Herbst 1997 zunächst in seinem Fahrzeug auf einem Feldweg und anschlie-

ßend im Keller der elterlichen Wohnung unter Anwendung von Gewalt den Ge-

schlechtsverkehr ausgeübt zu haben. Der Angeklagte Thomas E. habe

seine Nichte nach seiner Geburtstagsfeier am 1. Juni 1996 im Kinderzimmer

und am darauf folgenden Abend in der Toilette seiner Wohnung zum Ge-

schlechtsverkehr gezwungen.

b) Das Landgericht hat den Angeklagten Sch. , der lediglich einen

einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit der Nebenklägerin im Herbst 1996

eingeräumt, die Taten jedoch bestritten hat, und den in der Hauptverhandlung

schweigenden Angeklagten E. von diesen Vorwürfen aus tatsächlichen

Gründen freigesprochen.

Es hat zwar festgestellt, daß Doreen L. , ebenso wie ihre Mutter,

die geistig behinderte Angelika Sch. , in der Zeit zwischen 1992 und Herbst

1997 Opfer eines vielfachen sexuellen Mißbrauchs durch Familienangehörige

war. Doreen L. und ihre Mutter wurden von ihrem Großonkel und ihrer

Großmutter, den früheren Mitangeklagten Klaus-Dieter J. und Ursula

Sch. , zu sexuellen Handlungen gezwungen, wobei die Großmutter der Ne-

benklägerin Geld dafür erhielt, daß sie ihre Enkelin und ihre Tochter Klaus-

Dieter J. zu sexuellen Handlungen "zur Verfügung" stellte. Klaus-Dieter

J. und Ursula Sch. hatten die ihnen zur Last gelegten Taten im Er-

mittlungsverfahren "überwiegend" eingeräumt. Das Strafverfahren gegen sie

wurde wegen Verhandlungsunfähigkeit eingestellt.

Von den den Angeklagten zur Last gelegten Tatvorwürfen hat sich die

Strafkammer hingegen nicht zu überzeugen vermocht, da sie insoweit Zweifel

an der Zuverlässigkeit der Angaben der Nebenklägerin hat. Doreen L.

habe zwar in der Hauptverhandlung den der Anklageschrift zugrundeliegenden

Sachverhalt im wesentlichen so geschildert, wie im Rahmen ihrer polizeilichen

bzw. richterlichen Vernehmungen. Jedoch habe sie bei der Exploration durch

den Sachverständigen zu Kernbereichen der Tatvorwürfe hiervon abweichende

Angaben gemacht und früher geschilderte Details nicht wiedergegeben. Die

Widersprüche in Kernbereichen in der Exploration und die Rückkehr in der

Hauptverhandlung zu den ursprünglichen Angaben seien gedächtnispsycholo-

gisch nicht erklärbar. Das Landgericht hat deshalb hinsichtlich der die Ange-

klagten belastenden Angaben nicht auszuschließen vermocht, daß "eine durch

einen Dritten induzierte Lüge vorliegt oder aber Doreen bei ihrer konkreten

Aussage aufgrund der langjährigen und vielfältigen Mißbrauchserfahrungen

Irrtümern unterliegt oder Überlagerungen aufgrund von Parallelerlebtem statt-

gefunden" haben.

2. Die Freisprechung der Angeklagten hält rechtlicher Überprüfung

stand. Die Aufgabe, sich auf der Grundlage der vorhandenen Beweismittel eine

Überzeugung vom tatsächlichen Geschehen zu verschaffen, obliegt grundsätz-

lich allein dem Tatrichter. Seine Beweiswürdigung hat das Revisionsgericht

regelmäßig hinzunehmen. Es ist ihm verwehrt, sie durch eine eigene zu erset-

zen oder sie etwa nur deshalb zu beanstanden, weil aus seiner Sicht eine an-

dere Bewertung der Beweise näher gelegen hätte. Kann der Tatrichter vorhan-

dene, wenn auch nur geringe Zweifel nicht überwinden, so kann das Revisi-

onsgericht eine solche Entscheidung nur im Hinblick auf Rechtsfehler überprü-

fen (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 13 und Überzeu-

gungsbildung 33).

3. Einen derartigen durchgreifenden Rechtsfehler weist das angefochte-

ne Urteil nicht auf. Das Landgericht hat eine eingehende Prüfung aller die An-

geklagten be- und entlastenden Indizien vorgenommen und diese in ihrer Ge-

samtheit gewürdigt. Daß es sich im Ergebnis nicht von der Zuverlässigkeit der

belastenden Angaben der Nebenklägerin zu überzeugen und deshalb Zweifel

an der Täterschaft der Angeklagten nicht zu überwinden vermocht hat, ist des-

halb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

a) Das Landgericht hat bei der Würdigung der Angaben der Nebenklä-

gerin nicht, wie der Generalbundesanwalt meint, einen überspannten und des-

halb rechtsfehlerhaften Maßstab zugrundegelegt. Zwar wiegen Schwächen ei-

ner Aussage, auch eine fehlende Konstanz und Genauigkeit, dann weniger

schwer, wenn sie nur das Randgeschehen und nicht den Kernbereich des Vor-

wurfs betreffen (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 332; BGH StraFo 2004, 134). Das

Landgericht geht jedoch zu Recht davon aus, daß jedenfalls die - jeweils an-

schaulich und mit subjektiver Sicherheit vorgetragenen - erheblich voneinander

abweichenden Schilderungen der Nebenklägerin zu den Umständen der Ge-

waltanwendung durch den Angeklagten Sch. bei dem Vorfall im Keller und

durch den Angeklagten E. bei dem Vorfall auf der Toilette seiner Woh-

nung zentrale Bereiche der Aussage und Kernbereiche der Vorwürfe betreffen.

Anhaltspunkte dafür, daß den Angaben der Nebenklägerin bei der Exploration

durch den Sachverständigen deshalb geringere Bedeutung beizumessen ist,

weil, wie der Generalbundesanwalt meint, die Explorationssituation nicht die

Gewähr für die Gewinnung einer "verläßlichen Tatsachengrundlage zur Glaub-

würdigkeitsbeurteilung" bot, ergeben die Urteilsgründe nicht. Es ist daher aus

Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer zu der Überzeu-

gung gelangt ist, daß die Nebenklägerin in der Lage ist, auch Nichterlebtes

glaubhaft zu schildern, und deshalb wegen der festgestellten Aussageände-

rungen und unter Berücksichtigung des emotional unbeteiligten Aussagever-

haltens der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung Zweifel an der Zuverläs-

sigkeit ihrer Angaben gehabt hat.

b) Das Landgericht hat auch nicht verkannt, daß diese Zweifel durch

außerhalb der Aussage der Nebenklägerin liegende Indizien überwunden wer-

den können. Es hat die in Betracht kommenden Umstände ausführlich darge-

legt und sie in sachlich-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandender Weise

dahin gewürdigt, daß sie nicht geeignet sind, die Zweifel an den Schilderungen

der Nebenklägerin zu überwinden.

aa) Auch soweit die Strafkammer der Einlassung des Angeklagten E.

bei seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung keinen die Aussage

der Nebenklägerin bestätigenden Beweiswert beigemessen hat, begegnen die

Ausführungen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Der Angeklagte E. hat zwar im Ermittlungsverfahren den von

Doreen L. geschilderten Vorfall im Kinderzimmer teilweise bestätigt: Er

habe sich bereits sexuell erregt ins Kinderzimmer begeben und seine Nichte

zunächst gestreichelt. Ob sie sich gewehrt habe, könne er nicht mehr sagen.

"Er habe das Empfinden gehabt, daß Doreen dies nicht gewollt habe ... Er ha-

be sich auf Doreen gelegt und mit ihr den ungewollten Geschlechtsverkehr

vollzogen" (UA 20).

Das Landgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß diese Angaben mög-

licherweise nicht auf der eigenen Erinnerung des Angeklagten beruhen und

deshalb nicht geeignet sind, die belastenden Aussagen der Nebenklägerin zu

halb nicht geeignet sind, die belastenden Aussagen der Nebenklägerin zu bes-

tätigen. Diese Schlußfolgerung hat die Strafkammer nachvollziehbar dargelegt.

Sie ist insoweit der Aussage des Betreuers des Angeklagten E. , des

Zeugen C. , der bei der polizeilichen Vernehmung des Angeklagten an-

wesend war, gefolgt. Der Zeuge hat angegeben, der Angeklagte E. , der

im vorgeworfenen Tatzeitraum schwerer Alkoholiker gewesen sei, habe seine

Aussage bei der Polizei mit der Maßgabe gemacht, "eigentlich keine Erinne-

rung" zu haben. Um sich "kooperativ" zu verhalten, habe der Angeklagte je-

doch auf konkrete Vorhalte aus der Ermittlungsakte hin ihm möglich Erschei-

nendes eingeräumt. Die von dem Zeugen geschilderten Zweifel an der Erinne-

rungsfähigkeit des Angeklagten E. hat die Strafkammer auch dadurch

bestätigt gesehen, daß bei der polizeilichen Vernehmung des Angeklagten

noch von einer gänzlich anderen Tatzeit (Geburtstag im Jahre 1993) ausge-

gangen und dieser Zeitpunkt der Befragung des Angeklagten zugrunde gelegt

worden war.

bb) Die Strafkammer hat im Rahmen ihrer Würdigung schließlich auch

berücksichtigt, daß der Angeklagte Sch. einen - einvernehmlichen - sexuel-

len Kontakt mit der Nebenklägerin nicht in Abrede gestellt hat. Sie hat ferner in

Betracht gezogen, daß es in der Nacht nach der Geburtstagsfeier möglicher-

weise auch zwischen dem Angeklagten E. und der Nebenklägerin zur

Durchführung des Geschlechtsverkehrs gekommen ist. Gleichwohl hat das

Landgericht Zweifel an der Zuverlässigkeit der Angaben der Nebenklägerin

zumindest im Hinblick auf eine Gewaltanwendung durch die Angeklagten nicht

zu überwinden vermocht. Auch dies stellt eine mögliche tatrichterliche Würdi-

gung dar. Doreen L. hat zu den Umständen der Gewaltanwendung sich

teilweise erheblich widersprechende Angaben gemacht. Sie war langjährig viel-

faches Opfer von Mißbrauchshandlungen durch andere Familienangehörige.

Wenn das Landgericht deswegen nicht ausschließen kann, daß die Nebenklä-

gerin möglicherweise Parallelerlebnisse auf die verfahrensgegenständlichen

Sachverhalte überlagert hat, und deshalb insgesamt keine Feststellungen zu

einem gewaltsamen Vorgehen der Angeklagten zu treffen vermag, ist dies vom

Revisionsgericht hinzunehmen.

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible