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BGH Urteil vom 21.10.2004 – III ZR 254/03
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 21. Oktober 2004 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHR:
ja
ja
SGB VIII § 37 Abs. 3, § 86 Abs. 6; BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Fm
Zur Verpflichtung des nach einem Umzug der Pflegefamilie erstmals für ein Pflegekind zuständig gewordenen Jugendamts, sich in engem zeitlichen Zu- sammenhang mit der Übernahme der Zuständigkeit ein eigenes Bild von dem Pflegekind und der Pflegefamilie zu verschaffen ("Antrittsbesuch").
BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 D; ZPO § 287
Einem durch Mißhandlungen seiner Pflegeeltern geschädigten (unterernähr- ten) Pflegekind kommen im Amtshaftungsprozeß gegen den Träger des Ju- gendamts bei der Prüfung, ob bei einem - pflichtwidrig unterbliebenen - "An- trittsbesuch" des Jugendamts bei der Pflegefamilie anläßlich eines Zuständig- keitswechsels das auffällige Untergewicht erkannt und durch daraufhin einge- leitete Nachforschungen die eingetretenen Gesundheitsschäden verhindert worden wären, Beweiserleichterungen zu.
BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 - III ZR 254/03 - OLG Stuttgart LG Stuttgart
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Streck, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Juli 2003 wird zurück-
gewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt den beklagten Landkreis unter dem Gesichtspunkt der
Amtshaftung auf Ersatz des ihm während seines Aufenthalts in einer Pflege-
familie entstandenen Schadens in Anspruch.
Der am 2. Juni 1989 nichtehelich geborene Kläger war im Dezember
1990 vom damals zuständigen Kreisjugendamt H. (Bayern) mit Einverständnis
der sorgeberechtigten Mutter den Eheleuten R. zur Vollzeitpflege zuge-
wiesen worden. Im Herbst 1993 verzog die Familie R. nach W.
(Baden-Württemberg), das zum Bezirk des Beklagten gehört. Mit
Schreiben vom 7. April 1994 ersuchte das Landratsamt H. den Beklagten un-
ter Zusicherung einer Kostenerstattung um "Übernahme des Hilfefalles". Der
Beklagte verweigerte jedoch in der Folgezeit die Übernahme der Zuständigkeit,
weil nicht sicher sei, ob der weitere Aufenthalt des Klägers bei seinen Pflegeel-
tern überhaupt von Dauer sein werde. Dies begründete der Beklagte damit,
daß die leibliche Mutter sich geweigert hatte, einen vom Jugendamt H. aus-
gearbeiteten neuen Hilfeplan zu unterschreiben, und erklärt hatte, sie sei mit
der Unterbringung des Klägers bei der Familie R. nicht einverstanden.
Nach einer sich über Jahre hinziehenden schriftlichen Auseinandersetzung der
beiden Jugendämter über die Frage der örtlichen Zuständigkeit für den Kläger
kam es am 9. April 1997 - noch unter Federführung des Jugendamts H. - in
den Amtsräumen des Beklagten zu einem Hilfeplangespräch der Mitarbeiterin
des Jugendamts H. mit der Mutter des Klägers und der Pflegemutter, an
dem auch die zuständige Mitarbeiterin des Jugendamts des Beklagten teil-
nahm. Die Mitarbeiterin des Jugendamts H. nahm am selben Tag auch einen
Hausbesuch bei der Pflegefamilie vor, über den sie in einem, der Beklagten
anschließend zugeleiteten, "Gesprächsprotokoll“ berichtete. Nachdem die Mut-
ter des Klägers bei dem Gespräch im April 1997 letztlich in den weiteren
Verbleib ihres Sohnes bei den Pflegeeltern eingewilligt hatte, erklärte sich der
Beklagte am 1. Juni 1997 zur Übernahme der jugendamtlichen Betreuung des
Klägers bereit. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich in der Obhut der Eheleute
R. insgesamt drei Vollzeitpflegekinder (der Kläger und die im Mai 1994 im
Alter von drei und anderthalb Jahren aufgenommenen - seither auch vom Ju-
gendamt des Beklagten betreuten - Geschwister Alois und Alexander E. )
sowie drei eheliche Kinder. Am 27. November 1997 starb das jüngste der drei
Pflegekinder - der fünfjährige Alexander E. -, und zwar, wie die ärztliche
Untersuchung ergab, an Unterernährung. Hierbei stellte sich heraus, daß auch
der Kläger und das Pflegekind Alois E. an extremem Untergewicht litten.
Beide waren in einer nach Gewicht und Größe altersentsprechenden Verfas-
sung von den Pflegeeltern aufgenommen worden, dann aber bald in ihrer Ent-
wicklung hinter der statistisch zu erwartenden zurückgeblieben; der Kläger wog
zuletzt mit acht Jahren bei einer Körpergröße von 104 cm, die der Durch-
schnittsgröße eines Vierjährigen entsprach, noch 11,8 kg. Ein normal entwik-
keltes Kind im Alter des Klägers wäre 130 cm groß und 23 kg schwer gewesen.
Die Pflegeeltern wurden 1999 vom Landgericht S. wegen Mordes
in Tateinheit mit Mißhandlung von Schutzbefohlenen zu jeweils lebenslanger
Freiheitsstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen des Strafgerichts hatten sie
- während sie die eigenen Kinder gut versorgten - den Pflegekindern zu wenig,
Minderwertiges oder gar nichts zu essen gegeben, sie aber auch eingesperrt
und geschlagen. Nach den Sommerferien Mitte September 1997, als der ab-
gemagerte Zustand der Pflegekinder nunmehr für jedermann sichtbar war, hat-
ten die Pflegeeltern diese von der Außenwelt abgeschottet, insbesondere hat-
ten sie den Kläger nicht mehr zur Schule geschickt. Sie hatten die permanente
Unterernährung der Pflegekinder selbst in Kenntnis dessen fortgesetzt, daß
dies zum Tode der Kinder führen werde.
Im vorliegenden Rechtsstreit macht der Kläger geltend, das Jugendamt
des Beklagten habe seine ihm gegenüber obliegenden Aufsichts- und Kontroll-
pflichten verletzt. Er behauptet, bei einem früheren und ordnungsgemäßen Ein-
schreiten der Bediensteten des Beklagten wäre sein Leiden in der Pflegefamilie
aufgedeckt und vorzeitig beendet worden. Landgericht und Oberlandesgericht
haben der zuletzt auf die Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von
25.000 € und die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklag ten für materielle
und zukünftige immaterielle Schäden aus dem Aufenthalt bei den Pflegeeltern
seit dem 22. September 1994 gerichteten Klage stattgegeben. Mit der vom Be-
rufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagabwei-
sungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt (NJW 2003, 3419 m. Anm. Meysen
aaO S. 3369):
Das Jugendamt des Beklagten sei mit dem Umzug der Pflegefamilie
R. nach W. gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII für den Hilfe-
fall des Klägers zuständig geworden, denn der Kläger habe sich zu diesem
Zeitpunkt bereits seit mehr als zwei Jahren in der Obhut der Pflegefamilie be-
funden und sein weiterer Aufenthalt sei wegen der Verhältnisse in seiner Her-
kunftsfamilie auch auf Dauer zu erwarten gewesen. Dies hätten die Mitarbeiter
des Beklagten schon im Zeitpunkt des Übernahmeersuchens im April 1994,
spätestens aber nach Eingang des Hilfeplans im Juli 1994 erkennen müssen.
Insoweit habe auch keine Zuständigkeit des Landratsamts H. mehr bestan-
den. Zwar müsse bei einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit der bisher
zuständig gewesene Träger seine Leistungen gemäß § 86c SGB VIII noch so
lange fortsetzen, bis der neue Träger seinerseits die Leistung aufnehme, es
handele sich bei der Vorschrift des § 86c SGB VIII aber nicht um eine Zustän-
digkeitsregelung, sondern allein um eine materielle Anspruchsgrundlage des
Leistungsberechtigten. Dem Berechtigten solle hierdurch nicht der Anspruch
gegen den neu zuständig gewordenen Träger genommen werden, sondern er
erhalte einen zusätzlichen Verpflichteten. Der Beklagte habe daher durch die
pflichtwidrige Verweigerung der Übernahme der Leistungspflichten den Eintritt
seiner Zuständigkeit nicht umgehen können. Aufgrund dessen hätten die Mit-
arbeiter des Beklagten spätestens zwei Monate nach Eingang des Hilfeplans
- d.h. im September 1994 - den Kontakt zu der Pflegefamilie herstellen müssen.
Aber auch nach der tatsächlichen Übernahme der Verantwortung hätten
die Mitarbeiter des Beklagten ihre dem Kläger gegenüber bestehenden Ver-
pflichtungen aus §§ 36 Abs. 2, 37 Abs. 3 SGB VIII nicht erfüllt, denn ein per-
sönlicher Kontakt sei erst für Juni 1998 geplant gewesen.
Bei der Prüfung der Fortführung der Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27,
33 SGB VIII wäre zeitnah nach der Übernahme der Verantwortung eine kindge-
rechte Anhörung des Klägers geboten gewesen; denn bei Aufstellung des als
Vorbereitungsmaßnahme für die Entscheidung über die notwendige und geeig-
nete Hilfe dienenden und während der Dauer der Hilfemaßnahme fortzuschrei-
benden Hilfeplans sehe § 36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII eine Mitwirkungsbefugnis
des Kindes ausdrücklich vor. Der Hilfeplan solle dabei die Vorstellungen und
Erwartungen des betroffenen Minderjährigen dokumentieren. Auch eine Über-
prüfung gemäß § 37 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII werde bei entsprechender Entwick-
lung des Kindes ohne ein Gespräch mit ihm nur rudimentär möglich sein. An-
gesichts der Bedeutung der Grundrechte des Kindes erfordere die Entschei-
dung, welche Hilfemaßnahme zu gewähren sei, eine möglichst fundierte
Grundlage. Der Beklagte sei daher gehalten gewesen, sich nach Übernahme
der Verantwortung möglichst bald vor Ort einen unmittelbaren Eindruck von der
Pflegefamilie und insbesondere vom Zustand und den Erwartungen des Klä-
gers zu verschaffen. Als Minimum an laufender Überprüfungstätigkeit hätte ei-
ne Eingangsüberprüfung stattfinden müssen, um sich dem Kind als Ansprech-
partner bekannt zu machen und aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse das
weitere Vorgehen gegebenenfalls neu festlegen zu können.
Auf seinen erkennbar problematischen Körperzustand angesprochen,
hätte der Kläger - schon 1994 - Angaben über die ihm widerfahrenen Mißhand-
lungen durch die Pflegeltern gemacht, die entweder zu seiner sofortigen Her-
ausnahme aus der Pflegefamilie oder jedenfalls zu einer umgehenden medizi-
nischen Untersuchung geführt hätten. Aber auch ohne Angaben des Klägers
hätte medizinischer Rat eingeholt werden müssen, denn sein schlechter kör-
perlicher Zustand hätte den Mitarbeitern des Jugendamts bei professioneller
Betrachtung schon im Jahr 1994 auffallen und hätte sich spätestens 1996 auch
einem Laien aufdrängen müssen. Dies wäre Anlaß genug gewesen, die medi-
zinische Versorgung des Klägers zu hinterfragen. Allein auf die Angaben der
Pflegeeltern hätte ein verantwortungsbewußter Mitarbeiter des Jugendamts
nicht vertrauen dürfen. Der Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, daß
der Kläger noch am 9. April 1997 von der Mitarbeiterin des Kreisjugendamts
H. als klein und kräftig beschrieben worden sei, denn damals sei für jeden
Laien die unnatürliche Magerkeit und die dadurch bedingte beginnende Ver-
greisung im Gesicht erkennbar gewesen.
Zur Begründung der Höhe des dem Kläger zuerkannten Schmerzens-
geldes hat das Berufungsgericht wesentlich darauf abgestellt, daß die Pflicht-
verletzung des Beklagten dazu geführt habe, daß der Aufenthalt des Klägers in
der Pflegefamilie sich um über drei Jahre verlängert und sich infolgedessen
sein körperlicher Zustand durch das fortdauernde Aushungern weiter ver-
schlechtert habe, und daß der Kläger entsprechend länger den Repressalien
der Pflegeltern ausgesetzt gewesen sei. Dies und das Erlebnis des Todes des
als Bruder angesehenen Alexander hätten wesentlich zu einer beim Kläger
festgestellten Traumatisierung beigetragen.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand.
1.
Mit Recht hat das Berufungsgericht eine Amtspflichtverletzung des Be-
klagten in dessen Weigerung (in den Jahren 1994 bis Mitte 1997) gesehen,
die den Kläger betreffenden Aufgaben der Jugendhilfe im Sinne von § 2
SGB VIII, wozu gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII auch die Hilfe zur Erziehung
und ergänzende Leistungen gemäß §§ 27 bis 35, 36, 37, 39 und 40 SGB VIII
gehörten, zu übernehmen. Zutreffend geht es davon aus, daß der Beklagte
nach dem Umzug der damaligen Pflegeeltern des Klägers, der Eheleute
R. , nach W. örtlich für die Betreuung dieses Hilfefalls
zuständig geworden ist, und daß dies für die Bediensteten des Beklagten im
Herbst des Jahres 1994 erkennbar war.
a) Die örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder, Jugendliche und
ihre Eltern bestimmt sich bei Dauerpflegeverhältnissen nach § 86 Abs. 6
SGB VIII. Anders als in § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII, wonach sich die Zuständig-
keit primär an dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern orientiert und ein Auf-
enthaltswechsel des Kindes oder Jugendlichen keine Veränderung der Zustän-
digkeit bewirkt, knüpft diese Bestimmung die örtliche Zuständigkeit des Ju-
gendamts an den gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson an, falls das Kind
oder der Jugendliche schon zwei Jahre bei ihr lebt und sein weiterer Aufenthalt
dort auf Dauer zu erwarten ist.
Das Berufungsgericht ist in tatrichterlich einwandfreier Würdigung zu
dem Ergebnis gelangt, daß im Streitfall nach dem Bekanntwerden des Umzugs
der Pflegeeltern des Klägers und der gesamten Familie in den R. -
Kreis im Herbst 1993 in bezug auf den Kläger als Pflegekind der Tatbestand
des § 86 Abs. 6 SGB VIII gegeben war. Daran, daß die - ganze - Pflegefamilie
mit dem Umzug ihren Lebensmittelpunkt nach W. verlegt
hatte, in dessen Bezirk die Kinder auch die Schule bzw. den Kindergarten be-
suchten, bestand kein ernsthafter Zweifel. Was den Kläger anging, so befand
sich dieser bereits seit Dezember 1990, also schon mehrere Jahre, in der Ob-
hut der Eheleute R. . Sein weiterer Verbleib in der Pflegefamilie war, wie
das Berufungsgericht ebenfalls tatrichterlich fehlerfrei - auch von der Revision
unbeanstandet - feststellt, aus damaliger Sicht auch auf Dauer zu erwarten.
Von einem Verbleib auf Dauer ist bereits dann auszugehen, wenn eine Rück-
kehr des Pflegekindes zu seinen leiblichen Eltern oder einem Elternteil bis auf
weiteres ausgeschlossen ist und die Pflegeperson bereit und in der Lage ist,
das Kind zukunftsoffen zu betreuen (Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 86
Rn. 51). Da vorliegend der Kontakt zwischen dem Kläger und seiner Mutter
schon vor dem Umzug weitgehend abgerissen war und sich die schlechten, für
den Kläger nach der dem Beklagten vermittelten Einschätzung des Jugend-
amts H. untragbaren, Verhältnisse im Haushalt der Mutter (u.a. die Alkohol-
problematik) nicht wesentlich geändert hatten, andererseits es keinerlei Anzei-
chen dafür gab, daß die Pflegeeltern zur weiteren Betreuung des Klägers nicht
mehr bereit waren, sprach auch die Zukunftsprognose für einen Verbleib des
Klägers in der Familie R. . Zwar lag die Personensorge für den Kläger und
damit das Aufenthaltsbestimmungsrecht ununterbrochen bei seiner leiblichen
Mutter, weshalb diese das Kind grundsätzlich jederzeit gemäß § 1632 Abs. 1
BGB hätte herausverlangen können, wenn sie mit der Versorgung des Klägers
in der Pflegefamilie nicht mehr einverstanden gewesen wäre. Hierfür gab es im
Zeitpunkt des Umzugs jedoch keinen Anhalt. Die Unterschriftsverweigerung der
Mutter anläßlich der Erstellung des Hilfeplans durch das Landratsamt H. im
Juli 1994 und ihre bloße Äußerung, sich beim Vormundschaftsgericht um eine
Rückkehr des Klägers bemühen zu wollen, stand dem Fortbestand der Progno-
se und damit der weiter bestehenden Zuständigkeit des Beklagten nicht entge-
gen. Die Ernstlichkeit dieser Absichtserklärung war schon deswegen in Zweifel
zu ziehen, weil es zwischen der Kindesmutter und dem Kläger bis dahin kaum
Kontakt gegeben hatte und die Mutter auch in der Folgezeit keinerlei konkrete
Schritte unternommen hat, um ihren angeblichen Plan in die Tat umzusetzen.
b) Nach dem Gesetzeswortlaut und Regelungszusammenhang ist der
- von der Revision bekämpften - Auslegung des Berufungsgerichts zuzustim-
men, daß ein Zuständigkeitswechsel gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII von Geset-
zes wegen ("automatisch") erfolgt, also nicht erst an eine Übernahmeentschei-
dung der betreffenden Behörde anknüpft (DIJuF-Rechtsgutachten vom 8. Ja-
nuar 2002, JAmt 2002, 18, 19; Krug/Grüner/Dalichau, Kinder- und Jugendhilfe
SGB VIII, Loseblatt, Bd. II, Stand: 9/03, § 86 Anm. XI; Meysen, NJW 2003,
3369, 3370). Im Streitfall lag die maßgebliche Amtspflichtverletzung der Be-
diensteten des Beklagten jedenfalls darin, daß sie (von 1994 bis Mitte 1997)
trotz entsprechenden Ersuchens des anderen Jugendamts und trotz Vorliegens
der gesetzlichen Voraussetzungen die Übernahme des Klägers als Hilfefall in
ihren Aufgabenbereich ablehnten.
Durch die Ablehnung der Übernahme des vom Jugendamt H. angebo-
tenen "Hilfefalls" des Klägers - das heißt, die generelle Weigerung, überhaupt
für den hilfsbedürftigen Kläger tätig zu werden - haben die Bediensteten des
Beklagten entgegen der Aufassung der Revision auch materielle Amtspflichten
verletzt, die ihnen gegenüber dem (leistungsberechtigten) Kläger als Drittem im
Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB oblagen.
c) Es ist aus Rechtsgründen - bei Zugrundelegung des im Amtshaftungs-
recht geltenden objektiven Verschuldensmaßstabs - auch nicht zu beanstan-
den, daß das Berufungsgericht bezüglich dieser Pflichtverletzung ein Ver-
schulden (Fahrlässigkeit) der Bediensteten des Beklagten angenommen hat.
aa) Zwar war den Bediensteten des Beklagten nach Eingang des Über-
nahmeersuchens im April 1994 für die zu treffende (Prognose-)Entscheidung
ein gewisses "Überlegungs- und Nachforschungsrecht" zuzubilligen. Sie durf-
ten noch weitere Informationen einholen und vor allem auch den Eingang des
Hilfeplans im Juli 1994 abwarten. Zu Recht ist das Berufungsgericht aber da-
von ausgegangen, daß der Beklagte eine positive Prognoseentscheidung trotz
der Ankündigung der Mutter, den Kläger nicht mehr länger bei den Pflegeeltern
belassen zu wollen, bald nach Eingang des Hilfeplans hätte treffen können und
müssen. Denn der Hilfeplan nebst Begleitschreiben enthielt im wesentlichen
die maßgeblichen Informationen, die die Mitarbeiter des Beklagten ansonsten
auch dem übrigen Inhalt der Jugendhilfeakte hätten entnehmen können. In An-
betracht der Gesamtumstände hätten sich die Mitarbeiter des Beklagten jeden-
falls nicht auf den rein formalen Standpunkt stellen dürfen, nur wegen der Wei-
gerung der Kindesmutter, den Hilfeplan zu unterschreiben, sei die Dauerhaftig-
keit des Aufenthalts des Klägers bei der Familie R. zweifelhaft. Selbst
wenn die Mitarbeiter des Jugendamts des Beklagten die vorhandenen Informa-
tionen als nicht ausreichend angesehen hätten, wäre zumindest die Aufnahme
weiterer eigener Ermittlungen geboten gewesen, um die Situation zu klären.
Nach einer gewissen Übergangszeit hätten die Mitarbeiter des Jugendamts des
Beklagten ohnehin erkennen müssen, daß die Kindesmutter ihre Ankündigung
nicht in die Tat umsetzen würde. Die Würdigung des Berufungsgerichts, daß
der Beklagte die Betreuung des Hilfefalls etwa ab Herbst 1994 hätte aufneh-
men müssen, ist daher nicht zu beanstanden.
bb) Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß die Bewer-
tung der - zeitweiligen - Weigerung des Beklagten, die jugendamtliche Zustän-
digkeit für den Kläger zu übernehmen, als (schuldhafte) Amtspflichtverletzung
unberührt von der Vorschrift des § 86c SGB VIII bleibt, wonach im Falle eines
Wechsels der örtlichen Zuständigkeit der "bisher zuständige örtliche Träger
solange zur Gewährung der Leistung verpflichtet (bleibt), bis der nunmehr zu-
ständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt". Das nächstliegende Verständ-
nis dieser Bestimmung geht - insbesondere im Zusammenhang mit der Kosten-
erstattungsregelung in § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB V - dahin, daß damit lediglich
(zum Schutz des betroffenen Kindes oder Jugendlichen) eine Verpflichtung der
bisher zuständigen Stelle gegenüber dem Leistungsberechtigten zur Weiter-
gewährung begründet wird, die die Verpflichtung der eigentlich (neu) berufenen
währung begründet wird, die die Verpflichtung der eigentlich (neu) berufenen
Stelle als - vorrangig - "zuständig" unberührt läßt. Die Meinung der Revision,
§ 86c Satz 1 SGB V sei dahin zu interpretieren, daß nicht nur die Leistungs-
verpflichtung, sondern auch die Verfahrenskompetenz der bisher örtlich zu-
ständigen Leistungsträger so lange als alleinige fortdauere, bis dieser nunmehr
örtlich zuständige Träger die Leistung und damit die Verfahrenskompetenz
übernehme, wird in der Fachliteratur nur ganz vereinzelt vertreten (vgl. Schell-
horn, SGB VIII/KJHG, 2. Aufl., § 86 Rn. 7, 23, § 86c Rn. 6) und hat im Gesetz
keine Stütze. Selbst auf dem Boden dieser Ansicht hätte jedenfalls eine Ver-
pflichtung des Beklagten zur alsbaldigen Übernahme der Kompetenz als Amts-
pflicht bestanden. Eine andere Frage ist, inwieweit von dem bisher zuständigen
Träger weiter gewährte Leistungen im Verhältnis zum Leistungsberechtigten
der (neu) zuständig gewordenen Behörde zugute kommen können; darum geht
es hier nicht.
2.
Entgegen den Rügen der Revision halten auch die Ausführungen im Be-
rufungsurteil über den Ursachenzusammenhang zwischen der genannten
Amtspflichtverletzung der Bediensteten des Beklagten und den Schäden, die
der Kläger in der Pflegefamilie erlitten hat (haftungsausfüllende Kausalität), der
rechtlichen Prüfung stand.
Bei Vorliegen einer Amtspflichtverletzung ist zu fragen, welchen Verlauf
die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten des Amtsträgers genommen hätten
(vgl. Staudinger/Wurm BGB [2002] § 839 Rn. 231 f m.w.N.).
a) Mit Recht nimmt das Berufungsgericht an, daß das Jugendamt des
Beklagten im Falle der (pflichtgemäßen) Übernahme der Aufgaben für den Klä-
ger gehalten gewesen wäre, sich zeitnah mit dem Zuständigkeitswechsel ein
persönliches Bild vom Kläger zu machen und sich über die Lebensumstände
des Klägers vor Ort bei der Pflegefamilie zu vergewissern.
aa) Es kann offenbleiben, ob und in welcher Form schon der - noch
vom Jugendamt H. turnusmäßig in Gang gesetzte - Hilfeplanprozeß für sich
die Einbeziehung des Klägers persönlich erforderte (vgl. § 36 Abs. 1 und 2
SGB VIII); die vom Berufungsgericht (auch) unter diesem Gesichtspunkt erör-
terte "Anhörung" des Klägers dürfte allerdings, ohne daß dies weiter vertieft zu
werden braucht, für die Ausstellung des neuen Hilfeplans schon deshalb nicht
unbedingt angezeigt gewesen sein, weil eine grundlegende Änderung der Art
der zu gewährenden Hilfe überhaupt nicht anstand.
bb) Jedenfalls hätte aus der Sicht des Jugendamts des Beklagten
- unterstellt, es hätte pflichtgemäß seine Zuständigkeit bejaht - Anlaß für eine
alsbaldige persönliche Kontrolle nach § 37 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII bestanden.
(1) Nach dieser Vorschrift soll das Jugendamt den Erfordernissen des
Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle - d.h. im Haushalt der Pflegefamilie -
überprüfen, ob die Pflegeperson eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen
förderliche Erziehung gewährleistet. Die Regelung begründet unbeschadet ih-
rer Formulierung als Soll-Vorschrift gebundenes Ermessen, ist also als ver-
pflichtend anzusehen (Werner, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, Jugendhilfe-
recht,
3. Aufl.,
Bd. 2,
§ 37
Rn. 43;
Happe/Saurbier,
in:
Jans/Happe/Saurbier/Maas, aaO, Bd. 1, Vorbem. §§ 11 bis 41 Rn. 48 ff). Sie ist
Ausdruck des staatlichen Wächteramtes im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG
und hat die Aufgabe, Schäden und Gefahren von dem Kind abzuwenden. Die
Anfügung des im Gesetzesentwurf (BT-Drucks. 11/5948 S. 14) noch nicht ent-
haltenen Absatz 3 in § 37 SGB VIII, die erst auf die Anregung des Bundesrats
erfolgte, sollte hervorheben, daß die Sorge um das Wohl eines bei einer Pfle-
geperson untergebrachten Kindes oder Jugendlichen auch nach der Vermitt-
lung weiterhin Aufgabe des Jugendamtes bleibt (s. die Begründung in der Stel-
lungnahme des Bundesrats, BT-Drucks. 11/5948 S. 123, 133). Die Vorschrift
knüpft dabei an die Pflegekinderaufsicht des § 31 Abs. 1 Jugendwohlfahrtsge-
setz (JWG) an (Werner, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, aaO, § 37 Rn. 42). Sie
steht daher, wie der Revision zuzugeben ist, in einem gewissen Spannungs-
verhältnis zu der übrigen Grundkonzeption des SGB VIII, das - in bewußter
Abkehr vom früheren Jugendwohlfahrtsgesetz - nicht mehr Ausdruck staatlicher
Eingriffsverwaltung, sondern ein modernes, präventiv orientiertes Leistungsge-
setz sein soll, dessen oberstes Ziel es ist, die Eltern bei ihrer Erziehungsauf-
gabe zu unterstützen und ihnen ein an den unterschiedlichen Lebenslagen von
Familien
orientiertes
System von beratenden und unterstützenden Leistungen anzubieten (BT-
Drucks. 11/5948, Vorblatt). Nach heutigem Verständnis ist die "Pflegekinder-
aufsicht" weitgehend der Beratung und Unterstützung der Beteiligten bei der
Erziehung des Kindes in der Pflegefamilie gewichen, um Gefahren möglichst
schon im Vorfeld begegnen zu können (vgl. BT-Drucks. 11/5948, 82, 83 zu
dem inhaltlich ähnlichen § 43 Abs. 3, der § 44 Abs. 3 SGB VIII in der geltenden
Fassung entspricht). Der Gesetzgeber war dabei auch bestrebt, dem inzwi-
schen verfassungsrechtlich anerkannten Rang der Pflegefamilie, die wegen der
insbesondere bei einem länger andauernden Pflegeverhältnis gewachsenen
Bindungen unter dem Schutz von Art. 6 Abs. 1, 3 GG steht, ausreichend Rech-
nung zu tragen (BVerfGE 68, 176, 187, 189; BT-Drucks. 11/5948 aaO). Hierbei
darf aber nicht übersehen werden, daß im Fall der Interessenkollision dem Kin-
deswohl grundsätzlich der Vorrang vor den Rechten der Pflegeeltern gebührt
(BVerfGE 68, 176, 188).
Um im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Schutz der Pflegefamilie
den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren, ist die Überprüfungspflicht
bewußt an den Erfordernissen des Einzelfalls ausgerichtet (Wiesner, in: Wies-
ner/Kaufmann/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII Kinder- und Jugend-
hilfe, 2. Aufl. § 37 Rn. 41). Der Grundgedanke des SGB VIII, die Pflegeperso-
nen zunächst einmal als Partner des Jugendamts anzusehen (Schellhorn, aaO,
§ 37 Rn. 19), spricht für eine eher restriktive Auslegung (vgl. Nothacker, in:
Fieseler/Schleicher, Kinder- und Jugendhilferecht, GK-SGB VIII, Loseblatt,
Stand 11/03, § 37 Rn. 27). Grundsätzlich gilt, daß nach der Inpflegegabe des
Kindes ein Minimum an Intervention und ein Maximum an Beratung durch das
Jugendamt erfolgen soll (Münder, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII,
4. Aufl., § 44 Rn. 26). Eine Pflicht, die Pflegeperson schematisch in regelmäßi-
gen - mehr oder weniger großen - Zeitabständen zu überprüfen, dürfte hiermit
nicht in Einklang zu bringen sein (Wiesner, aaO; Stähr, in: Hauck, Sozialge-
setzbuch, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Bd. 2, Loseblatt, Stand: 8/03,
§ 44 Rn. 31) und ist auch vom Gesetzgeber so nicht gewollt (BT-Drucks.
11/5948 S. 83 zu § 43 Abs. 3, heute § 44 Abs. 3 SGB VIII).
(2) Dies bedeutet aber nicht, daß sich das Jugendamt auf eine Ein-
gangsüberprüfung beschränken darf, sondern es trägt insoweit eine durchge-
hende Verantwortung (Krug/Grüner/Dalichau, aaO, Bd. 1, § 37 Anm. IV. 1.).
Üblicherweise wird das Jugendamt in der Anfangsphase des Pflegeverhältnis-
ses die Lebensverhältnisse des Pflegekindes häufiger zu überprüfen haben als
nach Stabilisierung der Beziehung (Werner, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas,
aaO, § 37 Rn. 43, Wiesner, aaO, § 37 Rn. 41). Für die Zeit danach wird in der
Literatur die Meinung vertreten, eine Kontrolle sei nur noch dann vorzunehmen,
wenn es erkennbare Anzeichen für die Notwendigkeit einer Überprüfung gebe
oder entsprechende Hinweise von außen an das Jugendamt herangetragen
würden (Werner, in: Jans/ Happe/Saurbier/Maas, aaO, § 37 Rn. 43; Münder,
aaO, § 44 Rn. 27; Stähr, in: Hauck, aaO, § 44 Rn. 31; Nothacker, aaO, § 37
Rn. 25). Ein gesondertes Kontrollbedürfnis wird jedenfalls dann nicht gesehen,
wenn die Beteiligten auf der Grundlage des gemeinsam erarbeiteten Hilfeplans
kontinuierlich zusammenarbeiten (Fasselt, in LPK-SGB VIII, aaO, § 37 Rn. 17,
Wiesner, aaO, § 37 Rn. 41).
Selbst wenn man der letzteren Meinung im Grundsatz folgen wollte, wä-
re nicht zu übersehen, daß der Umzug einer Pflegefamilie in den Bezirk eines
anderen Hilfeträgers, zumal in ein anderes Bundesland - mit dem damit ver-
bundenen Wechsel der für das Kind oder den Jugendlichen zuständigen Be-
treuungspersonen - durchaus Anlaß geben kann und im Regelfall auch geben
muß, die Lebensverhältnisse des betreuten Kindes oder Jugendlichen einer
erneuten Kontrolle zu unterziehen. Zwar hat der Hilfeprozeß vor allem auch
das fundamentale kindliche Bedürfnis nach Kontinuität und gesicherter harmo-
nischer Familienbindung zu berücksichtigen (vgl. auch Salgo, in: GK-SGB VIII,
aaO, § 33 Rn. 28), und diese Kontinuität soll auch durch einen Wechsel in der
Zuständigkeit des Hilfeträgers nicht ohne Not gestört werden. Ein bloßer Zu-
ständigkeitswechsel nach § 86 Abs. 6 SGB VIII stellt daher als solcher keinen
Grund dar, die bisherige Zielrichtung des gemeinsamen Hilfeprozesses zu än-
dern (DIJuF-Rechtsgutachten vom 8. Januar 2002, JAmt 2002, 18, 19), und
darf nicht dazu benutzt werden, Fakten zu schaffen, die im Widerspruch zum
Hilfeplan bzw. zu der mit den beteiligten Personen erarbeiteten Konzeption
über die künftige Lebensperspektive des Kindes oder Jugendlichen stehen
(Wiesner, aaO, § 86 Rn. 37). Es darf dabei aber nicht vergessen werden, daß
mit dem Umzug der Pflegefamilie stets auch eine Änderung ihrer Lebensum-
stände einhergeht. Insoweit kann eine Kontrolle schon zur Überprüfung der
neuen Wohnsituation angezeigt sein, denn der Umzug kann beispielsweise mit
einem Wechsel in beengtere, nicht mehr kindgerechte Wohnverhältnisse oder
eine schlechtere Wohngegend verbunden sein. Auch wenn solche Umstände
für sich gesehen, gerade vor dem Hintergrund der gewachsenen Bindungen
und des bestehenden Hilfeplans, nur im Ausnahmefall zu einer Abkehr von den
grundsätzlichen Zielsetzungen des bisherigen Hilfeplans oder gar zu einer Her-
ausnahme des Kindes führen dürfen, ist ein Kontrollbesuch angebracht, bei
dem auch und gerade ein persönlicher Kontakt mit dem Pflegekind hergestellt
werden muß. Denn nur so kann sich das Jugendamt hinreichend zuverlässig
ein Bild darüber verschaffen, ob das Kindeswohl auch weiterhin gewährleistet
ist. Das Berufungsgericht geht daher im Grundsatz zu Recht von dem Erforder-
nis eines sog. "Antrittsbesuchs" aus.
b) Es ist auch, jedenfalls im Ergebnis, nicht zu beanstanden, daß das
Berufungsgericht davon ausgegangen ist, daß die Mitarbeiter des Jugendamts
des Beklagten - wenn sie pflichtgemäß etwa Mitte 1994 die Zuständigkeit für
den Kläger übernommen und in zeitnahem Zusammenhang damit die Pflege-
familie besucht und sich hierbei näher mit dem Kläger befaßt hätten - schon im
Herbst 1994 die Vernachlässigung des Klägers erkannt hätten oder hätten er-
kennen müssen.
aa) Besteht - wie hier - die Amtspflichtverletzung in einem Unterlassen,
so kann ein Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden
grundsätzlich nur bejaht werden, wenn der Schadenseintritt bei pflichtgemä-
ßem Handeln mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden wor-
den wäre; eine bloße Möglichkeit, ebenso eine gewisse Wahrscheinlichkeit
genügt nicht (Staudinger/Wurm, aaO, § 839 Rn. 232 m.w.N.). Dabei ist es
grundsätzlich Sache des Geschädigten, darzulegen und gegebenenfalls zu
beweisen, in welcher für ihn günstigen Weise das Geschehen bei Vornahme
der gebotenen Amtshandlung verlaufen wäre (Staudinger/Wurm, aaO), wobei
allerdings in Anwendung des § 287 ZPO anstelle des vollen Beweises ein re-
duziertes Beweismaß - im Sinne einer erheblich bzw. deutlich überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 1994 - III ZR 134/93 -
VersR 1995, 168, 170) - genügt. Wenn die Amtspflichtverletzung und der zeit-
lich nachfolgende Schaden feststehen, kann der Geschädigte der öffentlichen
Körperschaft sogar den Nachweis überlassen, daß der Schaden nicht auf die
Amtspflichtverletzung zurückzuführen ist; das gilt jedoch nur, wenn nach der
Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung oder eine tatsächliche Wahr-
scheinlichkeit für den ursächlichen Zusammenhang besteht, andernfalls bleibt
die Beweislast beim Geschädigten (BGH, aaO, m.w.N.). Eine solche tatsächli-
che Vermutung für die Schadensursächlichkeit ist in der Rechtsprechung bei
amtspflichtwidriger Verletzung von Aufsichts- und Überwachungspflichten von
Vormundschaftsrichtern über den Vormund angenommen worden, wenn eine
ordnungsgemäße Beaufsichtigung an sich geeignet war, den Schaden zu ver-
hindern (vgl. Senatsurteil vom 22. Mai 1986 - III ZR 237/84 - NJW 1986, 2829,
2832). Es spricht einiges dafür, die vorliegende Fallgestaltung als damit ver-
gleichbar anzusehen, weil ein "Antrittsbesuch" des Jugendamts im Jahre 1994
bei der Pflegefamilie, verbunden mit einer persönlichen Kontaktaufnahme mit
diesem, - unabhängig davon, ob hierdurch, rückblickend gesehen, mit Sicher-
heit oder erheblich überwiegender Wahrscheinlichkeit die Mißhandlungen ge-
genüber dem Kläger entdeckt und unterbunden worden wären - jedenfalls aus
damaliger Sicht generell geeignet war, einen schlechten körperlichen Zustand
des Klägers festzustellen und dem nachzugehen. Eine abschließende Ent-
scheidung, ob hier schon unter diesem Gesichtspunkt eine Beweislastumkehr
eintritt, erübrigt sich jedoch.
bb) Denn auch unabhängig davon kommen dem Kläger hier jedenfalls
weitere, über § 287 ZPO hinausgehende, Beweiserleichterungen zugute. Der-
artige Beweiserleichterungen (bis hin zur Umkehr der Beweislast) können z.B.
dem durch eine Fürsorgepflichtverletzung seines Dienstherrn oder die Mitwir-
kung eines voreingenommenen Prüfers in Beweisnot geratenen Geschädigten
(Senatsurteil vom 3. März 1983 - III ZR 34/82 - NJW 1983, 2241, 2242) oder
dem bei einer Auswahlentscheidung nicht mitberücksichtigten "außenstehen-
den" Bewerber (Senat BGHZ 129, 226, 234) zugebilligt werden (vgl. auch die
Senatsurteile vom 22. Mai 1986 aaO und vom 6. Oktober 1994 aaO). In den
genannten (Ausnahme-)Fällen handelte es sich darum, daß der Geschädigte
durch den Amtspflichtverstoß in die schwierige Lage versetzt worden war, den
hypothetischen Ausgang eines Wahlverfahrens oder eines Prüfungsverfahrens
beweisen zu müssen. In ähnlicher Weise ist im Streitfall die beweisrechtliche
Lage des Klägers dadurch gekennzeichnet, daß er bei Anlegung der allgemei-
nen Regeln den Beweis für die Auswirkungen eines hypothetischen (pflichtge-
mäßen) Handelns des Beklagten als zuständiger Jugendbehörde, also für ei-
nen Sachverhalt führen müßte, der in der Sphäre des Beklagten liegt. In einer
solchen Situation muß für die Beweisführung des Geschädigten genügen,
wenn nach dem vom Gericht zu würdigenden Tatsachenstoff die naheliegen-
den Möglichkeit besteht, daß durch das hypothetische (pflichtgemäße) behörd-
liche Verhalten der eingetretene Schaden vermieden worden wäre.
cc) Zumindest unter diesen geminderten Maßstäben ist die tatrichterli-
che Würdigung des Berufungsgerichts, den Mitarbeitern des Beklagten hätte
bei "professioneller Betrachtung" des Klägers sein schlechter körperlicher Zu-
stand schon im Jahre 1994 auffallen müssen und dieser Zustand hätte Anlaß
gegeben, umgehend eine medizinische Untersuchung in die Wege zu leiten,
nicht zu beanstanden. Daß ein solcher (hypothetischer) Geschehensablauf als
möglich naheliegt, gründet sich schon auf den vom Berufungsgericht heraus-
gestellten Umstand, daß der Kläger Anfang September 1994 im Alter von fünf
Jahren und drei Monaten nur 90 cm groß und 11,5 kg schwer, also schon da-
mals auffällig klein und untergewichtig war.
III.
Da die maßgebliche Amtspflichtverletzung der Bediensteten des Beklag-
ten schon im Jahre 1994 im Zusammenhang mit der Weigerung, die Zustän-
digkeit für den Kläger zu übernehmen, erfolgte und den geltend gemachten
Schaden des Klägers verursachte, kommt es nicht darauf an, ob - wie das Be-
rufungsgericht angenommen hat, was von der Revision jedoch in Abrede ge-
stellt wird - dem Jugendamt des Beklagten weitere Amtspflichtverletzungen
gegenüber dem Kläger bei und ab der tatsächlichen Übernahme der Zustän-
digkeit für diesen im Jahre 1997 anzulasten sind.
Die vom Berufungsgericht ausgesprochenen Rechtsfolgen, sind, sowohl
was den ausgeurteilten Schmerzensgeldbetrag (§ 847 Abs. 1 BGB a.F.) von
25.000 € angeht, als auch in bezug auf die Feststellung der Schadensersatz-
pflicht des Beklagten wegen materieller und zukünftiger immaterieller Schäden,
die dem Kläger durch den Aufenthalt bei den Pflegeeltern R. seit dem
22. September 1994 entstanden sind, rechtmäßig. Sie werden von der Revision
auch nicht angegriffen.
Schlick
Streck
Kapsa
Dörr
Galke