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BGH Urteil vom 23.02.2006 – III ZR 164/05

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 23. Februar 2006 H o l m e s Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

BGB § 839 A, Fm; SGB VIII (F: 8. Dezember 1998) §§ 42, 43; VerwRecht

- Allgemeines (öffentlich-rechtliche Verpflichtungen)

Der Träger des Jugendamts, dessen Mitarbeiter ein Kind auf der Grundlage

der §§ 42, 43 SGB VIII vorläufig in einer Pflegefamilie unterbringen, haftet

nicht für ein Verschulden der Pflegeeltern während der Betreuungszeit, durch

das das Kind einen (gesundheitlichen) Schaden erleidet.

BGH, Urteil vom 23. Februar 2006 - III ZR 164/05 - OLG Stuttgart

LG Tübingen

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 16. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter

Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 4. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. Juli 2005 wird zurück-

gewiesen.

Von den Kosten des Revisionsrechtszuges haben die Klägerin

zu 1 4/5 und die Klägerin zu 2 1/5 zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

2

Die klagende Krankenkasse und die klagende Pflegekasse nehmen aus

übergegangenem Recht eines bei ihnen versicherten, am 30. November 2000

geborenen Kindes den beklagten Landkreis als Träger des Jugendamts wegen

erbrachter Sozialleistungen auf Schadensersatz in Anspruch.

Bei einem unangemeldeten Hausbesuch am 11. Januar 2001 fanden

Mitarbeiter des Jugendamts den Säugling, in einer schmutzigen Decke eingewi-

ckelt, in Gesellschaft zweier Männer und zweier Kampfhunde in einer Woh-

nung. Die drogenabhängige und wohnsitzlose Mutter war nicht anwesend. Auf

Veranlassung des Jugendamts wurde das Kind am selben Tag in einer "Not-

aufnahmefamilie", die seit 1999 in eine Liste für Pflegeeltern aufgenommen und

bereits als Pflegefamilie eingesetzt gewesen war, untergebracht. Die Pflege-

mutter, Kinderkrankenschwester und Mutter von drei Kindern, war auf die Ver-

sorgung eines Säuglings eingestellt. Die leibliche Mutter unterschrieb am

12. Januar 2001 einen Formularantrag des Jugendamts auf Gewährung von

Leistungen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz. Eine Mitarbeiterin des

Jugendamts besuchte das Kind bei den Pflegeeltern; ein weiter verabredeter

Besuch gemeinsam mit der Mutter wurde von dieser verschoben.

3

Am 22. Januar 2001 wurde das Kind mit schwersten Kopfverletzungen

ins Krankenhaus eingeliefert. Es ist seither zu 100 v.H. schwerbehindert. Nach

der Darstellung der Pflegemutter war das Kind durch unglückliche Umstände

von der Wickelauflage gefallen und dabei mit dem Kopf an ein Waschbecken

angeschlagen. Die Klägerinnen, die sich zunächst auf diese Angaben bezogen

haben, bezweifeln jedoch angesichts der eingetretenen Verletzungen des Kin-

des diesen Geschensablauf.

4

Die auf Zahlung von insgesamt 50.842,46 € nebst Zinsen und auf Fest-

stellung der weiteren Ersatzpflicht gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen

keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen

die Klägerinnen ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision ist nicht begründet. Mit Recht hat das Berufungsgericht,

dessen Urteil in NJW 2005, 3579 veröffentlicht ist, auf die Klägerinnen nach

§ 116 Abs. 1 SGB X übergegangene Ansprüche des verletzten Kindes verneint.

1.

Der Beklagte haftet nicht nach § 839 BGB i.V. mit Art. 34 GG, weil die

Mitarbeiter des Jugendamts keine Amtspflichten verletzt haben.

a) Grundlage für die Herausnahme des Kindes aus der Wohngemein-

schaft, in der seine wohnsitzlose Mutter es hinterlassen hatte, war § 43 Abs. 1

SGB VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I

S. 3546). Die Voraussetzungen für eine Herausnahme des Kindes lagen nach

dieser Vorschrift vor. Aufgrund der Auffindesituation des Säuglings, der ver-

schmutzt war und sich in der Gesellschaft insbesondere von zwei Kampfhunden

befand, bestand die begründete Besorgnis, dass das Kind bei Nichteingreifen

geschädigt werde. Nach der Situation, wie sie sich für die Mitarbeiter des Ju-

gendamts darstellte, war nicht zu erwarten, dass die drogenabhängige Mutter,

die ihr Kind nur selten betreute und telefonische Anweisungen zur Versorgung

gab, bereit oder in der Lage war, Gefahren für das Kind abzuwenden. Da Ge-

fahr im Verzug war, durften die Mitarbeiter des Jugendamts nach § 43 Abs. 1

Satz 1 SGB VIII das Kind von dort entfernen und bei einer geeigneten Person,

in einer Einrichtung oder in einer sonstigen betreuten Wohnform vorläufig un-

terbringen. Das wird auch von der Revision nicht beanstandet.

8

b) Die vorläufige Unterbringung, die einer Inobhutnahme nach § 42

Abs. 1 SGB VIII (gleichfalls in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. De-

zember 1998, BGBl. I S. 3546) entspricht und ähnliche Pflichten für das Ju-

gendamt begründet, wurde hier bei einer "geeigneten Person" vorgenommen.

Die Pflegeeltern waren erfahren und auf die Versorgung eines Säuglings einge-

stellt, die Pflegemutter hatte selbst kleine Kinder und war von Beruf Kinderkran-

kenschwester. Das Jugendamt, das die Familie bereits früher als Pflegefamilie

eingesetzt hatte, durfte daher dieser Familie den Säugling anvertrauen. Auch

die Klägerinnen haben dem Beklagten nicht vorgeworfen, die Mitarbeiter des

Jugendamts hätten eine falsche Auswahlentscheidung getroffen.

9

c) Die Mitarbeiter des Jugendamts haben auch keine sonstigen Pflichten

verletzt, die ihnen im Rahmen einer Inobhutnahme nach §§ 42, 43 SGB VIII

oblagen. Die sorgeberechtigte Mutter wurde von der vorläufigen Unterbringung

unverzüglich verständigt (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). Sie unterzeichnete am

Folgetag einen Formularantrag des Jugendamts auf Gewährung von Leistun-

gen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz. Zu Recht hat das Berufungsge-

richt diesem Antrag entnommen, dass die Mutter der Aufnahme des Kindes in

eine Notaufnahmefamilie zugestimmt hat. Deswegen war die unverzügliche

Herbeiführung einer Entscheidung des Familiengerichts (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 3

SGB VIII) entbehrlich. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den

Beweisantritt übergangen, wonach die Mutter des verletzten Kindes zur Abgabe

der Zustimmungserklärung genötigt worden sei, ist nicht begründet. Erstinstanz-

lich hatten die Klägerinnen insoweit unter Beweis gestellt, man habe die Mutter

mit einem Gerichtsverfahren bedroht, mit dem man ihr die Sorge entziehen las-

sen würde, wenn sie den Antrag nicht unterschreibe. Die Klägerinnen haben

diese Information durch die Mutter mit der Bemerkung versehen, es sei wohl

gemeint gewesen - was bei dem gegebenen Fall nicht beanstandet werde -,

dass man die Mutter darauf aufmerksam gemacht habe, man werde die elterli-

che Sorge gemäß § 1666 BGB gerichtlich regeln lassen, wenn sie nicht zu-

stimme. Dieser Vortrag gab in der Tat keinen Anlass, der Frage näher nachzu-

gehen, ob in diesem Hinweis auf die Gesetzeslage eine unredliche Einwirkung

im Sinne einer Nötigung gelegen hat. Der in der mündlichen Verhandlung zwei-

ter Instanz gestellte Beweisantrag ist zwar durch die Verwendung des Wortes

"genötigt" in einer Weise formuliert worden, die ein Fehlverhalten der Mitarbeiter

des Jugendamts belegen soll. Aufgrund der im Hinblick auf § 531 ZPO abgege-

benen klarstellenden Erklärung der Klägerinnen, der Beweisantritt entspreche

demjenigen erster Instanz, durfte das Berufungsgericht auch ohne Beweiserhe-

bung von einer wirksamen Zustimmung der Mutter ausgehen, die es durch wei-

tere Indizien als bekräftigt angesehen hat.

10

Es ist auch nicht als relevante Amtspflichtverletzung anzusehen, dass

das Antragsblatt für die Gewährung von Leistungen nach dem Kinder- und Ju-

gendhilfegesetz nach der Unterzeichung durch die Kindesmutter nachträglich

verändert worden ist. Zunächst war als Hilfeart "§ 42 KJHG" eingetragen. Die

Angabe "§ 42" sowie die danach hinzugesetzte Angabe "§ 34" wurde später

durchgestrichen, so dass das Formular jetzt noch die Eintragung "§ 33 Bereit-

schaftspflege" enthält. Die ursprüngliche Eintragung beruhte ersichtlich auf der

von den Mitarbeitern des Jugendamts eingeleiteten Maßnahme. Der Hinweis

auf § 33 (Vollzeitpflege) und § 34 (Heimerziehung, sonstige betreute Wohn-

form) betraf Maßnahmen der Hilfe zur Erziehung, auf die ein Personensorgebe-

rechtigter nach Maßgabe der §§ 27 ff SGB VIII Anspruch hat und die die Mutter

des Kindes mit dem in Rede stehenden Formular beantragte. Dementspre-

chend erging am 31. Januar 2001 (zunächst) ein Hilfebescheid in Form von

Pflegegeld für Kurzzeitpflege vom 11. Januar 2001 bis 29. Januar 2001. Die

nachträglichen Änderungen der Eintragungen im Formularantrag sind daher

ohne Auswirkungen geblieben. Sie stehen auch mit dem hier zu beurteilenden

Geschehen ersichtlich in keinem Zusammenhang.

11

2.

Die Revision ist unter Bezugnahme auf das Senatsurteil BGHZ 121, 161

der Auffassung, der Beklagte müsse nach Amtshaftungsgrundsätzen für ein

Fehlverhalten der Pflegemutter, unter deren Händen das Kind verletzt worden

sei, einstehen. Denn die Pflegemutter habe die Bereitschaftspflege in Ausübung

der ihr hierzu anvertrauten hoheitlichen Aufgaben durchgeführt und sei während

der Dauer der Pflege im haftungsrechtlichen Sinn Beamter gewesen. Dem folgt

der Senat nicht.

12

a) Dass das Jugendamt selbst hoheitlich tätig geworden ist, steht außer

Frage. Das gilt sowohl für den Bereich, in dem das Jugendamt nach §§ 27 ff

SGB VIII Hilfen zur Erziehung gewährt, als auch für die Ergreifung vorläufiger

Maßnahmen zum Schutz von Kindern oder Jugendlichen nach §§ 42, 43

SGB VIII. Allerdings handelt es sich bei der Hilfe zur Erziehung um Leistungen

der Jugendhilfe im Sinn des § 2 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII, während die Inobhut-

nahme von Kindern und Jugendlichen nach § 42 und die Herausnahme nach

§ 43 zu den anderen Aufgaben der Jugendhilfe im Sinn des § 2 Abs. 3 Nr. 1

und 2 SGB VIII gehören. Das ist auch unter Berücksichtigung des Gesetzes zur

Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe vom 8. September 2005 (BGBl. I

S. 2729) unangetastet geblieben, das die bisherigen Regelungen der §§ 42, 43

SGB VIII in dem neuen § 42 SGB VIII zusammengefasst hat. Ungeachtet des

Umstands, dass auch während einer Inobhutnahme Fragen der sozialrechtli-

chen Leistungsgewährung sowie der sozialpädagogischen Beratung und

Betreuung des Kindes eine wesentliche Rolle spielen (vgl. Gesetzentwurf der

Bundesregierung zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts, BT-

Drucks. 11/5948 S. 79 zum späteren § 42 SGB VIII = § 41 des Entwurfs), geht

es im Kern um eine auf dem staatlichen Wächteramt (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG)

beruhende Intervention, die die Rechte der betroffenen Kinder und Sorgebe-

rechtigten berührt und insoweit als "Eingriffsverwaltung" anzusehen ist (vgl.

Strick, in: MünchKomm-BGB, 4. Aufl. 2002, § 42 SGB VIII Rn. 1). Die Überle-

gungen der Revisionserwiderung, das Jugendamt habe lediglich - im Vorgriff

auf eine Leistungsgewährung nach § 33 SGB VIII - von privatrechtlichen Befug-

nissen (§ 679 BGB) Gebrauch gemacht, wird der Sachlage daher nicht gerecht.

gilt, übt das Jugendamt während der Inobhutnahme das Recht der Beaufsichti-

gung, Erziehung und Aufenthaltsbestimmung aus. Nach Satz 5 dieser Vorschrift

hat es für das Wohl des Kindes zu sorgen, es in seiner gegenwärtigen Lage zu

beraten und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Auch nach

§ 42 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII in der jetzt geltenden Fassung vom 8. September

2005 ist das Jugendamt während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechts-

handlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen not-

wendig sind.

13

b) Mit Recht geht das Berufungsgericht auch davon aus, dass die Inob-

hutnahme zum Zeitpunkt des Unfalls noch nicht beendet war. § 42 SGB VIII in

der hier maßgebenden Fassung vom 8. Dezember 1998 enthält zwar keine Be-

stimmung über die Beendigung der Inobhutnahme, so dass man überlegen

könnte, ob sie nicht mit der Unterrichtung des Personensorgeberechtigten kurz-

zeitig beendet wird, wenn er der Maßnahme zustimmt (in diesem Sinn Happe/

Saurbier, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, 3. Aufl.

[13. Lfg. 2/1998], § 42 Rn. 10). Damit würde jedoch übersehen, dass die in

§§ 42, 43 SGB VIII umschriebene Krisenintervention letztlich darauf abzielt, im

Zusammenwirken mit den Erziehungsberechtigten die Möglichkeiten einer dau-

erhaften Hilfe und Unterstützung zu erarbeiten (vgl. Münder u.a., Frankfurter

Kommentar zum SGB VIII, 4. Aufl. 2003, § 42 Rn. 8). Während dieser Zeit ha-

ben die Pflicht des Jugendamts, den notwendigen Unterhalt des Kindes und die

Krankenhilfe sicherzustellen, sowie die Befugnisse zur Beaufsichtigung, Erzie-

hung und Aufenthaltsbestimmung (§ 42 Abs. 1 Satz 2, 4 SGB VIII) weiterhin

ihre Berechtigung (vgl. auch BVerwG NVwZ-RR 2005, 119). Dem entspricht

auch die Neuregelung in § 42 Abs. 4 SGB VIII, nach der die Inobhutnahme mit

der Übergabe des Kindes an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten

oder mit der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialge-

setzbuch endet.

14

c) Für den – daher hier grundsätzlich betroffenen - Bereich der Eingriffs-

verwaltung hat der Senat entschieden, die öffentliche Hand könne sich der

Amtshaftung für fehlerhaftes Verhalten ihrer Bediensteten grundsätzlich nicht

dadurch entziehen, dass sie die Durchführung einer von ihr angeordneten

Maßnahme durch privatrechtlichen Vertrag auf einen privaten Unternehmer ü-

bertrage (BGHZ 121, 161, 165 f). In dem angeführten Fall hatte die Polizei zur

Bergung eines verunfallten Kraftfahrzeugs einen Abschleppunternehmer

herangezogen; während der Bergung kam es durch unachtsames Verhalten

eines Bediensteten des Abschleppunternehmers zu einem weiteren Unfall. In

anderen

Fallgestaltungen

hat

der

Senat

eine Haftung

nach

Amtshaftungsgrundsätzen oder Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff in

Betracht gezogen, wenn die öffentliche Hand auf die Durchführung der Arbeiten

in einem Maße Einfluss genommen hat, dass sie die Arbeiten des

Unternehmers wie eigene gegen sich gelten lassen und es so angesehen

werden müsse, wie wenn der Unternehmer lediglich als Werkzeug der

öffentlichen Behörde bei der Durchführung ihrer hoheitlichen Aufgaben tätig

geworden wäre (vgl. Senatsurteile vom 18. Mai 1967 - III ZR 94/65 - VersR

1967, 859, 861; BGHZ 48, 98, 103 f; vom 14. Juni 1971 - III ZR 120/68 - NJW

1971, 2220, 2221; vom 7. Februar 1980 - III ZR 153/78 - NJW 1980, 1679).

Anwendungsbeispiele einer Amtshaftung für Private betreffen schließlich die

Fälle, in denen ein beliehener Unternehmer (BGHZ 49, 108, 111 ff) oder ein

Verwaltungshelfer (Senatsurteile BGHZ 161, 6, 10 f und vom 2. Februar 2006

2. Februar 2006 - III ZR 131/05 - zur Veröffentlichung vorgesehen) tätig gewor-

den ist.

15

d) Die Rolle der Pflegemutter - auch im Fall der Bereitschaftspflege als

Folge einer Inobhutnahme nach §§ 42, 43 SGB VIII - lässt sich mit keiner der

vorerwähnten Fallgestaltungen vergleichen. Die hier ausgeübten Eingriffsbefug-

nisse stehen nur dem Jugendamt selbst zu. Der Pflegefamilie sind weder ho-

heitliche Befugnisse verliehen noch wird sie als Verwaltungshelfer in ein Ver-

waltungsverfahren eingeschaltet. Sie unterstützt das Jugendamt zwar in seiner

Aufgabe, für Wohnung und Betreuung des Kindes Sorge zu tragen, was Teil

dessen hoheitlicher Aufgabe ist. Daraus folgt jedoch nicht, dass man die Pfle-

geeltern als Beamte im haftungsrechtlichen Sinn ansehen müsste. Ihre auf die

Betreuung und Versorgung des Kindes ausgerichtete Tätigkeit unterscheidet

sich von der Tätigkeit, die sonst von den leiblichen Eltern wahrgenommen wird,

nicht. Es besteht auch, was den hier in Rede stehenden Zusammenhang der

Betreuung angeht, im Tatsächlichen kein ins Gewicht fallender Unterschied zur

Situation in einer Dauerpflege nach § 33 SGB VIII. Zwar kommt einer Pflegefa-

milie, die ein Kind lediglich während einer kurzen Übergangszeit der Bereit-

schaftspflege zu betreuen hat, verfassungsrechtlich nicht derselbe anerkannte

Rang zu wie einer Pflegefamilie, die wegen der insbesondere bei einem länger

andauernden Pflegeverhältnis gewachsenen Bindungen unter dem Schutz von

Art. 6 Abs. 1, 3 GG steht (vgl. zu einem Fall der Dauerpflege nach § 33

SGB VIII Senatsurteil vom 21. Oktober 2004 - III ZR 254/03 - NJW 2005, 68,

71). Ungeachtet dessen nimmt auch die in der Bereitschaftspflege eingebunde-

ne Pflegefamilie ihre Tätigkeit ohne besondere Weisungen des Jugendamts

wahr. Soweit es um die normale Betreuung und das Leben des Kindes in der

Pflegefamilie geht, handelt es sich um einen Bereich, der zwar weiterhin der

Aufsicht des Jugendamts unterliegt, der aber prinzipiell in die Verantwortung

der Pflegeeltern gegeben ist. Es besteht nach Auffassung des Senats kein hin-

reichender Grund, den amtshaftungsrechtlichen Schutz bei einer Inobhutnahme

auf allgemeine Lebensbereiche des Kindes auszudehnen, die mit der Vollzie-

hung der Kindesschutzmaßnahmen in keinem unmittelbaren Zusammenhang

stehen. Das Jugendamt könnte auch als Amtsvormund, soweit es seinen Auf-

sichtsaufgaben ausreichend nachkommt, nicht nach § 1833 BGB oder nach

Amtshaftungsgrundsätzen für ein Fehlverhalten von zulässigerweise eingesetz-

ten Pflegepersonen verantwortlich gemacht werden, wie es hier in Rede steht

(vgl. Soergel/Zimmermann, BGB, 13. Aufl. 2000, § 1833 Rn. 5; Staudinger/

Engler, BGB, Neubearbeitung 2004, § 1833 Rn. 40; teilweise abweichend für

den Vormund - differenzierend nach Geschäften, die der Vormund selbst vor-

nehmen könnte - Wagenitz, in: MünchKomm-BGB, 4. Aufl. 2002, § 1833 Rn. 9;

Gernhuber/Coester-Waltjen, Lehrbuch des Familienrechts, 4. Aufl. 1994, § 71

V 3; RGZ 76, 185 f). Ob anderes zu gelten hat, wenn ein Kind in eine von der

öffentlichen Hand getragene Einrichtung in Obhut genommen wird, ist hier nicht

zu entscheiden.

16

3.

Der Beklagte ist auch nicht aus dem Gesichtspunkt eines verwaltungs-

rechtlichen Schuldverhältnisses unter sinngemäßer Zurechnung eines Ver-

schuldens der Pflegemutter nach § 278 BGB zum Schadensersatz verpflichtet.

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a) Die sinngemäße Anwendung des vertraglichen Schuldrechts als Aus-

druck allgemeiner Rechtsgedanken auch auf öffentlich-rechtliche Verhältnisse

entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn ein be-

sonders enges Verhältnis des Einzelnen zum Staat oder zur Verwaltung be-

gründet worden ist und mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ein Be-

dürfnis für eine angemessene Verteilung der Verantwortung innerhalb des öf-

fentlichen Rechts vorliegt (Senatsurteil BGHZ 21, 214, 218 ff). Nach diesen

Maßstäben hat der Senat wegen Pflichtverstößen von Bediensteten des Straf-

vollzugs gegenüber Strafgefangenen lediglich Amtshaftungsansprüche für mög-

lich gehalten und entschieden, dass die nur als Nebenpflicht bestehende Für-

sorgepflicht des Staates keinen Anlass bietet, ein öffentlich-rechtliches Schuld-

verhältnis zum Strafgefangenen anzunehmen (BGHZ 21, 214, 220). Vertrags-

ähnliche Beziehungen, die die Anwendung des vertraglichen Schuldrechts er-

lauben, hat der Bundesgerichtshof hingegen im Verhältnis eines Anschluss-

nehmers zur Gemeinde hinsichtlich des Betriebs einer gemeindlichen Abwas-

serkanalisation (Senat, BGHZ 54, 299, 303), beim Betrieb der Wasserversor-

gung als öffentliche Einrichtung (BGHZ 59, 303, 305), für ein anstaltliches Nut-

zungsverhältnis zwischen dem Benutzer und dem hoheitlichen Träger eines

kommunalen Schlachthofs (Senat, BGHZ 61, 7, 11; Urteil vom 20. Juni 1974

- III ZR 97/72 - NJW 1974, 1816) und für das Rechtsverhältnis zwischen dem

Bund und dem Träger der Beschäftigungsstelle angenommen, das mit der An-

erkennung einer privatrechtlich organisierten Beschäftigungsstelle des Zivil-

dienstes nach § 4 ZDG begründet wird (Senatsurteil BGHZ 135, 341, 344 ff).

18

b) An diesen Maßstäben gemessen ist ein verwaltungsrechtliches

Schuldverhältnis mit dem von der Revision beanspruchten Inhalt nicht anzuer-

kennen. Zwar weist die Revision zutreffend darauf hin, dass zwischen dem Ju-

gendamt und dem Kind ein Fürsorgeverhältnis besteht und dass die hieraus

folgenden Pflichten nicht als bloße Nebenpflichten angesehen werden können,

wie es der erkennende Senat in seiner Entscheidung BGHZ 21, 214 im Verhält-

nis zum Strafgefangenen angenommen hat. Denn § 42 Abs. 1 Satz 5 SGB VIII

(vgl. jetzt § 42 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII n.F.) weist dem Jugendamt die Pflicht zu,

für das Wohl des Kindes zu sorgen. Hieraus folgt indessen nicht, dass das Ju-

gendamt uneingeschränkt für ein Verhalten der Pflegeeltern, die das Kind in

ihre Verantwortung übernommen haben, einzustehen hätte. Haftungsrechtlich

wird das Kind damit, wie die Revisionserwiderung zutreffend hervorhebt, nicht

schlechter als jedes andere Kind gestellt. Ein Bedürfnis, ein Kind während der

Dauer der Inobhutnahme so weitgehend durch Amtshaftungsansprüche zu

schützen - die Gewährleistung der Krankenhilfe ist dem Jugendamt nach § 42

Abs. 1 Satz 2 SGB VIII (vgl. jetzt § 42 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII n.F.) aufgege-

ben -, ist nicht anzuerkennen.

19

4.

Die Rüge der Revision, dem beklagten Landkreis sei vorzuwerfen, dass

er keine Haftpflichtversicherung zugunsten des Kindes abgeschlossen oder

nicht darauf hingewirkt habe, dass die beauftragte Bereitschaftspflegerin einen

solchen Versicherungsvertrag abschließe, geht ins Leere. Abgesehen davon,

dass die Klägerinnen mit neuem Vorbringen in der Revisionsinstanz ausge-

schlossen wären, ergibt sich aus dem von ihnen vorgelegten Schreiben der

W. a.G. vom 8. Juli 2003, dass für die

persönliche gesetzliche Haftpflicht der Pflegeeltern Deckungsschutz besteht.

Schlick

Wurm

Streck

Dörr

Herrmann

Vorinstanzen:

LG Tübingen, Entscheidung vom 18.02.2005 - 7 O 560/03 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20.07.2005 - 4 U 81/05 -