BGH Urteil vom 25.10.2004 – II ZR 413/02
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 25. Oktober 2004 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 256 Abs. 1; BetrAVG § 7 Abs. 1
Zwischen dem Versorgungsempfänger oder -anwärter einer betrieblichen
Altersversorgung und dem Pensions-Sicherungs-Verein als Träger der Insol-
venzsicherung besteht bereits vor Eintritt des Sicherungsfalles (§ 7 Abs. 1
BetrAVG) ein feststellungsfähiges (bedingtes) Rechtsverhältnis i.S. von § 256
Abs. 1 ZPO.
BGH, Urteil vom 25. Oktober 2004 - II ZR 413/02 - OLG Köln
LG Köln
Der
II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 25. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und
Dr. Gehrlein
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers zu 1 wird das Urteil des
14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 25. Juli 2002
aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger zu 1 (nachfolgend: Kläger) begehrt die Feststellung,
daß
der
beklagte Pensions-Sicherungs-Verein
verpflichtet
ist,
die
ihm
von
der B. GmbH
(nachfolgend: B. GmbH)
aufgrund
einer Versorgungszusage geschuldete Versorgungsrente bei Eintritt eines
Sicherungsfalles i.S. von § 7 Abs. 1 BetrAVG in vollem Umfang, hilfsweise an-
teilig zu zahlen; äußerst hilfsweise begehrt er Feststellung einer Schadenser-
satzpflicht des Beklagten aufgrund einer im Jahre 1981 angeblich rechtsver-
bindlich erteilten Auskunft über die Insolvenzfestigkeit seiner Versorgung.
Der
im Jahre 1924 geborene Kläger war seit 1950 Mitgesell-
schafter und Geschäftsführer der Bu. GmbH, die später
in B.
GmbH
[nachfolgend: B. GmbH
(alt)] umfirmierte. Das Familien-
unternehmen war 1938 unter der NS-Diktatur zwangsweise verkauft
und im Jahre 1950 im Rückerstattungsverfahren an die Erben der frü-
heren Gesellschafter, den Kläger, seine Mutter, seine Schwester sowie F.
und H. E. zurückübertragen worden. Der Kläger hielt vom Stammkapital
von ursprünglich 100.000,00 DM zunächst einen Anteil von 50.000,00 DM und
seit einer Kapitalerhöhung im Jahre 1953 auf 105.000,00 DM einen solchen von
55.000,00 DM, davon nach seinen Angaben je ein Drittel treuhänderisch für
seine Mutter und seine Schwester; den restlichen Gesellschaftsanteil von
50.000,00 DM hielt sein - ebenfalls zum Geschäftsführer der Gesellschaft be-
stellter - Großvetter H. E., und zwar 31.250,00 DM für sich selbst und
den Rest ebenfalls treuhänderisch für andere Familienangehörige. Im Jahre
1973 erwarb der Kläger von H. E. dessen Anteil von 31.250,00 DM hinzu
und besaß damit jedenfalls 47,22 % des Stammkapitals auch wirtschaftlich als
eigenen Anteil. Mit Wirkung zum 31. Dezember 1983 wurde im Wege einer Be-
triebsaufspaltung die B. GmbH (alt) unter ihrer neuen Firma E. GmbH zur
Besitzgesellschaft, während die B. GmbH (neu) als Betriebsgesellschaft fun-
gierte und damit zugleich die Verpflichtungen aus der dem Kläger bereits von
der Altgesellschaft im Jahre 1962 gegebenen Versorgungszusage übernahm.
Von seinem Geschäftsanteil an der E. GmbH schenkte der Kläger durch
Notarvertrag vom 3. September 1985 seiner Ehefrau (frühere Klägerin zu 2)
und seinem Sohn jeweils einen Anteil von 18.000,00 DM. Zum 31. März 1988
schied der Kläger als Geschäftsführer der B. GmbH (neu) aus, war für diese
aber noch anderweitig als Angestellter ohne Geschäftsführungsbefugnisse tätig.
Seit dem 1. Juli 1989 bezieht er von der B. GmbH (neu) eine monatliche
Versorgungsrente nach Maßgabe der Versorgungszusage. Nach Darstellung
des Klägers stellte die B. GmbH (neu) im Jahre 1995 ihren aktiven Ge-
schäftsbetrieb ein und wickelte Vorräte- und Lieferantenschulden sowie
Arbeitsverhältnisse vollständig ab; einzig verbliebener Gläubiger ist danach der
Kläger. Der Jahresabschluß der Gesellschaft zum 31. Dezember 1999 weist
eine bilanzielle Überschuldung aus: Passiva in Form von Pensions- und sonsti-
gen Rückstellungen in Höhe von insgesamt 982.124,00 DM stehen Aktiva von
nur 804.863,26 DM gegenüber. Der Beklagte hat bereits vorprozessual seine
Einstandspflicht gegenüber dem Kläger im Insolvenzfall bestritten, weil dieser
als Unternehmer anzusehen sei und als solcher nicht dem Schutzbereich des
BetrAVG unterfalle.
Das Landgericht hat die - erstinstanzlich ohne Hilfsanträge erhobene -
Feststellungsklage des Klägers als unbegründet abgewiesen; ein gleichgerich-
tetes Feststellungsbegehren seiner Ehefrau hinsichtlich ihrer Witwenversorgung
im Falle seines Vorversterbens hat das Landgericht - rechtskräftig - als unzu-
lässig abgewiesen. Die nur vom Kläger eingelegte Berufung hat das Oberlan-
desgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß es die Feststellungsklage
insgesamt als unzulässig abgewiesen hat. Dagegen wendet sich der Kläger mit
seiner - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision, mit der er sein Fest-
stellungsbegehren weiterverfolgt. Während des Revisionsverfahrens ist am
10. Februar 2004 über das Vermögen der B. GmbH (neu) wegen drohender
Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist begründet und führt zur Aufhebung des an-
gefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-
richt.
I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Feststellungsklage sei mit
Haupt- und Hilfsanträgen bereits unzulässig, weil zwischen den Parteien vor
Eintritt eines Sicherungsfalls gemäß § 7 Abs. 1 BetrAVG noch kein gegenwärti-
ges Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO bestehe. Da der Insol-
venzsicherungsanspruch gemäß § 7 Abs. 1 lit. a BetrAVG erst einen Monat
nach Eintritt des Sicherungsfalls entstehe, liege zwischen den Parteien lediglich
ein nur möglicherweise entstehendes, künftiges Rechtsverhältnis vor, das der
Feststellungsklage nicht zugänglich sei.
Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand; die
erst in der Revisionsinstanz erfolgte Eröffnung des Insolvenzverfahrens über
das Vermögen der Versorgungsschuldnerin ändert daran im Ergebnis nichts.
II. Das Klagebegehren nach Maßgabe des Haupt- sowie des ersten
Hilfsantrages auf Feststellung des Bestehens eines vollständigen, hilfsweise
mindestens ratierlichen Insolvenzschutzanspruchs gemäß § 7 Abs. 1 BetrAVG
im Sicherungsfall auf der Grundlage der von der B. GmbH erteilten Versor-
gungszusage ist nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, weil zwischen dem Kläger
und dem beklagten Pensions-Sicherungs-Verein schon vor Eintritt des Siche-
rungsfalles ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis bestanden hat (1.), ein solches
nach der zwischenzeitlichen Insolvenzeröffnung weiterhin besteht (2.) und auch
das erforderliche Feststellungsinteresse nach wie vor gegeben ist (3.).
1. Unter einem Rechtsverhältnis ist nicht nur die - aus dem vorgetrage-
nen Lebenssachverhalt abgeleitete - (bereits bestehende) konkrete rechtlich
geregelte Beziehung einer Person zu einer anderen oder zu einem Gegenstand
zu verstehen, sondern unter diesen Begriff fallen auch solche Beziehungen, die
als Rechtsfolge künftig hieraus erwachsen. Auch bedingte Beziehungen jener
Art können die Grundlage einer Feststellungsklage bilden. Ein Rechtsverhältnis
liegt daher auch dann vor, wenn eine Verbindlichkeit noch nicht entstanden,
aber für ihren späteren Eintritt der Grund in der Art gelegt ist, daß die Entste-
hung der Verbindlichkeit nur von dem Eintritt weiterer Umstände oder dem Zeit-
ablauf abhängt (BGHZ 4, 133, 134 f. und st.Rspr.).
Eine solche Rechtsbeziehung bestand hier zwischen dem versorgungs-
berechtigten Kläger und dem beklagten Pensions-Sicherungs-Verein - entge-
gen der Ansicht des Berufungsgerichts - bereits vor Eintritt des Insolvenzfalles,
weil aufgrund der Besonderheiten der Ausgestaltung der Insolvenzsicherung
nach dem BetrAVG als gesetzlicher Vermögensschadenspflichtversicherung
(vgl. dazu BAG ZIP 1997, 289, 294; Blomeyer/Otto, BetrAVG 3. Aufl. vor § 7
Rdn. 3 m.w.Nachw.) die Entstehung des Versicherungsanspruchs im Sinne von
§ 7 Abs. 1 BetrAVG schon zu diesem Zeitpunkt nur noch durch den Eintritt des
Sicherungsfalles bedingt war. Das gesetzliche Versicherungsverhältnis (vgl.
Sen.Urt. v. 16. Februar 1981 - II ZR 95/80, ZIP 1981, 408, 409 f.) ist als sog.
Dreiecksverhältnis dadurch gekennzeichnet, daß die der Insolvenzsicherung
unterworfenen Arbeitgeber als Versicherungsnehmer und zugleich allein Bei-
tragspflichtige (vgl. § 10 BetrAVG) im eigenen Namen das Risiko des Ausfalls
oder der Minderung von Versorgungsansprüchen und -anwartschaften in den
Sicherungsfällen des § 7 Abs. 1 BetrAVG versichern, während den Versor-
gungsempfängern und -anwärtern als Versicherten die alleinige Bezugsberech-
tigung aus der Versicherung im Sicherungsfall zusteht (vgl. Blomeyer/Otto aaO
rakters der §§ 7 ff. BetrAVG ist die Rechtsposition des versicherten Arbeitneh-
mers - anders als im Regelfall das ähnliche Forderungsrecht eines Bezugsbe-
rechtigten aus einer vertraglichen Versicherung für fremde Rechnung (§§ 74 ff.
VVG; vgl. dazu: RGZ 123, 44) - bereits vor Eintritt des Sicherungsfalls unent-
ziehbar: Der Arbeitgeber hat weder das bei der Versicherung für fremde Rech-
nung i.S. der §§ 74 ff. VVG bestehende formelle Verfügungsrecht über die For-
derung noch kann er sich der Beitragspflicht entziehen oder gar das Versiche-
rungsverhältnis kündigen; sogar die Verfügungsmacht des Versorgungsberech-
tigten ist - zu seinem Schutz - derart beschränkt, daß er auf seine Rechte weder
verzichten noch sie abtreten kann (§ 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG). Auf der
Grundlage dieser gesicherten Rechtsposition besteht schon in dem Zeitpunkt,
in dem eine Versorgung oder Versorgungsanwartschaft die sonstigen gesetzli-
chen Insolvenzschutzvoraussetzungen nach § 7 BetrAVG erfüllt, zwischen dem
Versorgungsberechtigten oder -anwärter und dem Pensions-Sicherungs-Verein
ein feststellungsfähiges, durch den Eintritt des Insolvenzfalles bedingtes
Ergebnis auch Höfer aaO § 13 Rdn. 33, 48; Grunsky, Arbeitsgerichtsgesetz,
7. Aufl. § 2 Rdn. 121; LAG Köln DB 1997, 987; vgl. zu einem ähnlichen Fall der
Ausfallhaftung auch BAG, Urt. v. 21. März 2000 - 3 AZR 99/99 - NV - veröffent-
licht in Juris, S. 3).
2. Das solchermaßen bereits vor dem Sicherungsfall zwischen den Par-
teien bestehende bedingte Rechtsverhältnis besteht auch nach dem in der
Revisionsinstanz durch die Insolvenzeröffnung erfolgten Eintritt der Bedingung
fort: die Insolvenzsicherungspflicht des Beklagten besteht - nach dem Vortrag
des Klägers - nunmehr "unbedingt" (vgl. § 7 Abs. 1, 1a BetrAVG).
3. Der Kläger hat auch (weiterhin) ein rechtliches Interesse an der als-
baldigen Feststellung des Rechtsverhältnisses (§ 256 Abs. 1 ZPO).
a) Ein derartiges Interesse ist gegeben, wenn dem Recht oder der
Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und
wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGHZ 69,
144 m.w.Nachw.; BGH, Urt. v. 9. Juni 1983 - III ZR 74/82, NJW 1984, 1118).
Bei einer positiven Feststellungsklage liegt eine solche Gefährdung in der Regel
schon darin, daß der Beklagte das Recht des Klägers ernsthaft bestreitet (vgl.
Stein/Jonas/Schumann, ZPO 21. Aufl. § 256 Rdn. 65). Das ist hier der Fall. Der
Beklagte hat den vom Kläger beanspruchten Insolvenzschutz bereits vorpro-
zessual abgelehnt, da er die diesem erteilte Versorgungszusage dem Grunde
nach für nicht sicherungsfähig hält; er leugnet seine Einstandspflicht im Siche-
rungsfall auch weiterhin.
Mit der vom Kläger begehrten Feststellung wäre die Insolvenzsiche-
rungspflicht des Beklagten auf der Grundlage des gegenwärtigen Sach- und
Streitstandes auch - in den zeitlichen Grenzen der Rechtskraft - abschließend
geklärt. Dies gilt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch hinsichtlich
des zu berücksichtigenden Einwandes des Beklagten, der Kläger habe durch
die Betriebsaufspaltung und Weggabe vorhandener Sicherheiten der Versor-
gungszusage rechtsmißbräuchlich eine wesentliche Haftungsgrundlage entzo-
gen.
Ferner steht zu erwarten, daß sich der Beklagte - als zumindest partiell
beliehener Unternehmer (vgl. dazu: Blomeyer/Otto aaO § 14 Rdn. 28;
Paulsdorff, Kommentar zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversor-
gung, 2. Aufl. § 13 BetrAVG Rdn. 13) und Träger der gesetzlichen Insolvenzsi-
cherungspflicht - schon einem Feststellungsurteil beugen wird (vgl. BGHZ 28,
123, 126).
b) Das Rechtsschutzbedürfnis für eine alsbaldige Klärung konnte dem
Kläger schon in den Vorinstanzen nicht deshalb abgesprochen werden, weil die
Insolvenz der B. GmbH (neu) nur eine entfernt liegende theoretische Mög-
lichkeit gewesen wäre (vgl. zu diesem Kriterium BAG, Urt. v. 21. März 2000
aaO). Nach dem Vorbringen des Klägers drohte der Gesellschaft wegen Über-
schuldung das Insolvenzverfahren; es bestand die naheliegende - mittlerweile
Wirklichkeit gewordene - Möglichkeit, daß die Geschäftsleitung der Gesellschaft
Insolvenzantrag stellt oder die Versorgungsleistungen an den Kläger einstellt
und damit der Sicherungsfall eintritt.
c) Das Feststellungsinteresse des Klägers ist auch nicht nachträglich da-
durch entfallen, daß nunmehr infolge des Eintritts des Sicherungsfalles der be-
hauptete Insolvenzsicherungsanspruch gegen den Beklagten im Wege der
Leistungsklage geltend gemacht werden könnte. Es ist in der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofes seit langem anerkannt, daß eine ursprünglich zulässi-
ge Feststellungsklage nicht dadurch unzulässig wird, daß im Verlaufe des
Rechtsstreits die Voraussetzungen für den Übergang zu einer Leistungsklage
eintreten (st.Rspr.: vgl. BGHZ 28, 123, 127; BGH, Urt. v. 4. November 1998
- VIII ZR 248/97, NJW 1999, 639, 640 m.w.Nachw.).
III. Für das im Berufungsverfahren erhobene zweite Hilfsbegehren auf
Feststellung einer Ersatzpflicht des Beklagten in Bezug auf die behauptete ver-
bindliche Anerkennung der Insolvenzfähigkeit der Versorgungsansprüche im
Jahre 1981 für den Fall des Scheiterns der vorgehenden Feststellungsanträge
bestehen das Rechtsverhältnis und das erforderliche Feststellungsinteresse
gemäß § 256 ZPO unzweifelhaft.
IV. Da der Rechtsstreit im Hinblick auf die Begründetheit der Feststel-
lungsklage in der Revisionsinstanz nicht endentscheidungsreif ist (vgl. § 563
Abs. 3 ZPO), ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit
es sich nunmehr mit den Einwänden des Klägers gegen die klageabweisende
Sachentscheidung des Landgerichts befassen kann.
Röhricht
Goette
Kurzwelly
Münke
Gehrlein