BGH Urteil vom 27.10.2009 – VIII ZR 204/08
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. Oktober 2009
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und
Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die vom Berufungsgericht zugelassene
Revision durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurück-
zuweisen.
Gründe
1. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. Die vom Beru-
fungsgericht als grundsätzlich angesehene Frage der Wirksamkeit von Preisan-
passungsklauseln, wie sie von der Beklagten verwendet werden, ist durch die
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwischenzeitlich geklärt.
a) Danach hat eine Preisanpassungsklausel einen den Kunden unange-
messen benachteiligenden Inhalt (§ 307 BGB), wenn sie das vertragliche Äqui-
valenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht wahrt, weil sie nur ein
Recht des Klauselverwenders vorsieht, Erhöhungen seiner eigenen Kosten an
seine Kunden weiterzugeben, nicht aber auch die Verpflichtung, bei gesunke-
nen eigenen Kosten den Preis für die Kunden herabzusetzen (BGH, Urteil vom
21. April 2009 - XI ZR 78/08, WM 2009, 1077, zur Veröffentlichung in BGHZ
180, 257 vorgesehen, Tz. 25; BGHZ 176, 244, Tz. 17 f.; vgl. auch Senatsurteile
vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, NJW 2009, 2662, zur Veröffentlichung in
BGHZ vorgesehen, Tz. 28 f. und VIII ZR 56/08, NJW 2009, 2667, zur Veröffent-
lichung in BGHZ vorgesehen, Tz. 28 f.).
b) Ferner hat der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden, dass die mit
einem solchen formularmäßigen Preisanpassungsrecht verbundene unange-
messene Benachteiligung des Kunden nicht durch die Einräumung eines Kün-
digungsrechts aufgewogen wird (vgl. etwa BGH, Urteile vom 21. April 2009,
aaO, Tz. 36 f., und vom 15. November 2007 - III ZR 247/06, WM 2008, 308,
Tz. 34). Auch der Senat hat in seinen die Wirksamkeit von Gaspreisänderungs-
klauseln betreffenden Entscheidungen vom 15. Juli 2009 das den Kunden dort
eingeräumte Sonderkündigungsrecht nicht als Kompensation der mit einem ein-
seitigen Preisänderungsrecht verbundenden unangemessenen Benachteiligung
der Verbraucher genügen lassen (Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR
225/07, aaO, Tz. 31 ff., und VIII ZR 56/08, aaO, Tz. 30 ff.).
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
a) Entgegen der Auffassung der Revision ist die Feststellungsklage zu-
lässig. Das Begehren des Klägers ist auf die Feststellung eines Rechtsverhält-
nisses gerichtet. Darunter fallen auch einzelne Folgen von Rechtsbeziehungen,
also auch die Unwirksamkeit von Preisänderungsklauseln (vgl. hierzu BGHZ
179, 186, Tz. 11, 27; vgl. ferner BGH, Urteil vom 3. Mai 1983 - VI ZR 79/80,
NJW 1984, 1556, unter II 1 a m.w.N.). Der Kläger hat auch ein rechtliches Inte-
resse (§ 256 Abs. 1 ZPO) an der Feststellung, dass die ihm gegenüber mit Wir-
kung zum 1. Juni 2004 vorgenommene Erhöhung des Strompreises unwirksam
ist. Auf eine Leistungsklage kann er schon deshalb nicht verwiesen werden,
weil das Rechtsschutzziel der hier gegebenen negativen Feststellungsklage mit
einer Leistungsklage nicht erreicht werden kann (BGHZ 172, 315, Tz. 10; 179,
186, Tz. 11). Daran ändert sich auch nichts, wenn der Stromlieferungsvertrag
der Parteien, wie die Revision geltend macht, seit Oktober 2007 beendet sein
sollte. Zwar hätte der Kläger dann kein in die Zukunft gerichtetes Interesse auf
Feststellung der Unwirksamkeit der Preiserhöhung mehr, so dass zur Errei-
chung seines Rechtsschutzziels auch allein eine Klage auf Rückerstattung der
von ihm unter Vorbehalt erbrachten Zahlungen ausreichen könnte. In der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist aber seit langem anerkannt, dass
eine ursprünglich zulässige Feststellungsklage nicht dadurch unzulässig wird,
dass im Verlauf des Rechtsstreits die Voraussetzungen für den Übergang zu
einer Leistungsklage eintreten (vgl. etwa Senatsurteil vom 4. November 1998
- VIII ZR 248/97, NJW 1999, 639, unter II 1 b; BGH, Urteil vom 25. Oktober
2004 - II ZR 413/02, NJW-RR 2005, 637, unter II 3 c; jeweils m.w.N.).
b) Das Berufungsgericht hat auch mit Recht festgestellt, dass die Strom-
preisanhebung der Beklagten vom 1. Juni 2004 aus dem bestehenden Versor-
gungsvertrag mit dem Kläger unwirksam ist.
aa) Entgegen der Ansicht der Revision ist es damit nicht unter Verstoß
gegen § 308 Abs. 1 ZPO über den Antrag des Klägers hinausgegangen. Der
Kläger hat zwar - in Übereinstimmung mit dem durch das Senatsurteil BGHZ
179, 186 (Tz. 3, 27) beschiedenen Klagebegehren - die Feststellung verlangt,
dass die Preiserhöhung "unangemessen im Sinne des § 315 Abs. 1 und 3 BGB
und damit unwirksam" ist. Bei der gebotenen Auslegung seines Klageantrags ist
sein Rechtsschutzbegehren aber nicht allein auf die Feststellung einer aus
§ 315 BGB folgenden Unwirksamkeit beschränkt. Der Kläger will die streitige
Preiserhöhung nicht gegen sich gelten lassen und hat deshalb Feststellungs-
klage erhoben; dabei hat er sich auch auf die Unwirksamkeit der Preisanpas-
sungsklausel gestützt. Mit der Feststellung der Unwirksamkeit der Preiserhö-
hung hat er sein Klageziel in vollem Umfang erreicht. Dass die Unwirksamkeit
auf dem Fehlen einer wirksamen Preisanpassungsklausel beruht, so dass offen
bleiben kann, ob die Preiserhöhungen einer Billigkeitskontrolle gemäß § 315
Abs. 3 BGB standhielten, ändert daran nichts (BGHZ 179, 186, Tz. 27).
bb) Zutreffend und von der Revision unbeanstandet hat das Berufungs-
gericht angenommen, der Wortlaut der von der Beklagten verwendeten Preis-
anpassungsklausel
"Die M. -Kraftwerke sind berechtigt, die Preise gemäß Ziffer 2. mit einer Vor- ankündigung von 4 Wochen zum nächsten Monatsanfang zu ändern. Für die- sen Fall (nicht bei Änderungen gemäß Ziffer 3.) erhält der Kunde ein Sonder- kündigungsrecht zum gleichen Datum."
lasse eine Auslegung zu, nach der die Beklagte zwar berechtigt, nicht aber ver-
pflichtet ist, nach gleichmäßigen Maßstäben zu bestimmten Zeitpunkten eine
Preisanpassung unabhängig davon vorzunehmen, in welche Richtung sich ihre
Kosten seit Vertragsschluss oder seit der letzten Preisanpassung entwickelt
haben. Mangels anderweitiger vertraglicher Vorgaben ist der Beklagten damit
die Befugnis eröffnet, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem sie von dem Preis-
änderungsrecht Gebrauch macht. Durch die in der Preisanpassungsklausel
nicht vorgegebene Wahl des Preisanpassungstermins hat sie letztlich die Mög-
lichkeit, erhöhten Kosten umgehend, niedrigeren Kosten jedoch nicht oder erst
mit zeitlicher Verzögerung durch eine Preisänderung Rechnung zu tragen und
dadurch einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (vgl. BGHZ 176, 244, Tz. 20 f.;
Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO, Tz. 29, und VIII ZR
56/08, aaO, Tz. 29).
cc) Entgegen der Ansicht der Revision wird die darin liegende unange-
messene Benachteiligung der Kunden nicht durch das für den Fall der Preisän-
derung eingeräumte Sonderkündigungsrecht ausgeglichen (BGH, Urteile vom
21. April 2009, aaO, Tz. 36 f., und vom 15. November 2007, aaO, Tz. 34; Se-
natsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO, Tz. 31 ff; VIII ZR 56/08,
aaO, Tz. 30 ff.; jeweils m.w.N.). Der Senat hat dies für den Fall von Gaspreis-
änderungsklauseln damit begründet, im Hinblick auf die vorgesehene öffentli-
che Bekanntmachung der Preisänderung sei nicht sichergestellt, dass der Kun-
de vorab über die geplante Preisanhebung informiert werde und sich vor deren
Wirksamwerden vom Vertrag lösen könne (Senatsurteil vom 15. Juli 2009
- VIII ZR 225/07, aaO, Tz. 32 f.). In seiner am gleichen Tag ergangenen weite-
ren Entscheidung (VIII ZR 56/08) hat er die Unangemessenheit der Preisan-
passungsklausel bereits deswegen nicht durch ein Sonderkündigungsrecht des
Kunden aufgewogen gesehen, weil schon eine für sich genommen angemes-
sene Preisanpassungsregelung (§ 5 Abs. 2 GasGVV - Vorgängerregelung: § 4
Abs. 1 und 2 AVBGasV) nach dem Leitbild der Gasgrundversorgungsverord-
nung in einem untrennbaren Zusammenhang mit einem Kündigungsrecht des
Kunden steht (aaO, Tz. 33 ff.). Diese Grundsätze sind auch bei Strompreisän-
derungsklauseln anzuwenden, denn § 4 Abs. 1 und 2, § 32 Abs. 2 AVBEltV
enthalten gleichlautende Parallelregelungen zu § 4 Abs. 1 und 2, § 32 Abs. 2
AVBGasV.
dd) Der Beklagten ist auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsaus-
legung ein Preisänderungsrecht zuzubilligen. Nach Nr. 4 des Stromlieferungs-
vertrages hat der Vertrag eine Laufzeit von zunächst sechs Monaten und ver-
längert sich jeweils um weitere sechs Monate, wenn nicht einer der Vertrags-
partner spätestens vier Wochen vor Ablauf der Vertragsdauer kündigt. Wenn
die Beklagte bis zu diesem Zeitpunkt an den vertraglich vereinbarten Preis ge-
bunden bleibt, führt dies nicht zu einem unzumutbaren Ergebnis, das die Ge-
währung eines Preisänderungsrechts im Wege der ergänzenden Vertragsaus-
legung rechtfertigen könnte (vgl. BGHZ 176, 244, Tz. 33; 179, 186, Tz. 26; Se-
natsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO, Tz. 37).
3. Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei
Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Ball
Hermanns
Dr. Milger
Dr. Fetzer
Dr. Bünger
Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 03.05.2007 - 381 C 334/06 (37) -
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 25.06.2008 - 2/15 S 101/07 -