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BGH Urteil vom 27.10.2004 – 5 StR 368/04
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 27. Oktober 2004 in der Strafsache gegen
wegen gewerbs- und bandenmäßiger Steuerhehlerei
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Okto-
ber 2004, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin Harms,
Richter Häger,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal
als beisitzende Richter,
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Staatsanwalt
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Dresden vom 31. Januar 2003 – soweit es den
Angeklagten B betrifft – mit den Feststellungen auf-
gehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten B vom Vorwurf der
gewerbs- und bandenmäßigen Steuerhehlerei (so der Anklagevorwurf) bzw.
der Beihilfe zur gewerbs- und bandenmäßigen Steuerhehlerei (so der Vor-
wurf nach dem rechtlichen Hinweis des Landgerichts) an geschmuggelten
Zigaretten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Fünf weitere Ange-
klagte hat es wegen Steuerhehlerei bzw. wegen Beihilfe hierzu zu Freiheits-
strafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr und drei Monaten verurteilt.
Die nur den Freispruch des Angeklagten B angreifende Revision
der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat mit
der Sachrüge Erfolg.
Der Freispruch des Angeklagten B leidet an durchgreifenden
Rechtsfehlern.
1. Das Urteil wird bereits den formellen Anforderungen, die an eine
Freispruchsbegründung zu stellen sind, nicht gerecht. Ein freisprechendes
Urteil muß aus sich heraus verständlich sein und so viele Angaben enthalten,
daß dem Revisionsgericht eine rechtliche Überprüfung möglich ist (vgl.
BGHSt 37, 21, 22).
a) Ein grundlegender Mangel des Urteils liegt bereits darin, daß seine
Gründe nicht erkennen lassen, welche Straftaten dem Angeklagten zur Last
gelegt werden. Insoweit hat das Landgericht lediglich den ursprünglichen
Anklagevorwurf über sechs Urteilsseiten als Zitat wiedergegeben, ohne den
sich nach seinem rechtlichen Hinweis offenbar veränderten Vorwurf auch nur
anzudeuten. Damit setzt das Urteil die maßgeblichen Anklagevorwürfe in
unzulässiger Weise im einzelnen als bekannt voraus und baut die weiteren
Erörterungen auf dieser Unterstellung auf. Die Urteilsbegründung ist daher
schon nicht aus sich heraus verständlich.
b) Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen muß der Tatrichter
darüber hinaus in einer geschlossenen Darstellung zunächst diejenigen Tat-
sachen feststellen, die er für erwiesen erachtet, bevor er in der Beweiswürdi-
gung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderli-
chen – zusätzlichen – Feststellungen nicht getroffen werden können (st.
Rspr. vgl. u. a. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 10 m.w.N.). Hierauf
kann nur ausnahmsweise dann verzichtet werden, wenn Feststellungen zum
Tatgeschehen nicht möglich waren (BGHR StPO § 267 Abs. 5 Frei-
spruch 12). Zum notwendigen Urteilsinhalt gehört in der Regel auch eine
eingehende Mitteilung der Einlassung des Angeklagten (BGHR StPO § 267
Abs. 5 Freispruch 5, 7 und 8); daran fehlt es hier. Daß sich der Angeklagte
zu den Vorwürfen geäußert hat, ergibt sich lediglich aus einer kursorischen,
nicht weiter erläuterten Bezugnahme auf dessen Einlassung.
2. Auch die Beweiswürdigung begegnet durchgreifenden Bedenken.
Das Landgericht hat es entgegen seiner Verpflichtung versäumt, die aus dem
Urteil ersichtlichen wesentlichen Umstände, die Schlüsse auch zuungunsten
des Angeklagten ermöglichen, in den Gründen zu erörtern (vgl. BGHSt 25,
285, 286).
Nach den Ausführungen im Urteil im Zusammenhang mit den Feststel-
lungen bezüglich der verurteilten Mitangeklagten war B bei der An-
mietung einer Lagerhalle in Großenhain zugegen, in der später geschmug-
gelte Zigaretten umgeschlagen wurden. Bei dieser Gelegenheit wurde ihm
– so die Feststellungen – mitgeteilt, die Lagerhalle solle der Erweiterung ei-
nes bestehenden Kfz-Handels dienen. Nach erfolgtem Abschluß des Mietver-
trages über eine Strohfrau vermittelte er einem der Mitangeklagten einen
Gabelstapler zum Gebrauch in der Lagerhalle. Mit dem naheliegenden Um-
stand, daß ein Gabelstapler in einer angeblich dem Kfz-Handel gewidmeten
Lagerhalle weit weniger nutzbar sein würde als beim Umladen von unter
Tarnladung verstecktem Schmuggelgut, setzt sich das Landgericht ebenso
wenig auseinander wie mit der Frage, warum ein gutgläubiger Dritter über-
haupt zur Anmietung einer zur deliktischen Verwendung eingeplanten Lager-
halle einbezogen werden sollte.
Ein weiteres, in den Urteilsgründen unerörtert gebliebenes Belas-
tungsindiz ergibt sich aus folgendem: Nach den Urteilsfeststellungen geriet
der Angeklagte mit den gesondert verfolgten H und K auf
einer Fahrt zu der Lagerhalle, in der inzwischen eingetroffene Schmuggelzi-
garetten umgeladen werden sollten, an einer Autobahnraststätte auf der
BAB 13 in eine Polizeikontrolle. „Aus Angst“ – so die Urteilsgründe – verlie-
ßen sie daraufhin die Autobahn. Diese Feststellung verträgt sich ohne nähe-
re Ausführungen nicht damit, daß der Angeklagte gutgläubig gewesen sei
und von der beabsichtigten Umladung der geschmuggelten Zigaretten nichts
gewußt habe. Angst mußte der Angeklagte nämlich nur dann haben, wenn er
in die deliktischen Pläne der Täter eingeweiht war oder es dafür einen ande-
ren Anlaß gab.
Es liegt schließlich nicht nahe, daß die Schmuggelorganisation, zu der
unter anderem die fünf Mitangeklagten gehörten, B als nicht bere-
chenbaren und nicht beherrschbaren „gutgläubigen Lotsen“ zu der Lagerhal-
le, in der die Schmuggelzigaretten umgeladen werden sollten, einsetzen soll-
te. Angesichts des Wertes des Schmuggelguts und der Gefahr der Entde-
ckung ist es nicht ohne weiteres nachvollziehbar, warum die Mitangeklagten
das in der Mitnahme eine gutgläubigen Dritten liegende Risiko eingehen soll-
ten.
Die gebotene Nachprüfung der Beweiswürdigung ist dem Revisions-
gericht auf dieser Grundlage nicht möglich.
3. Der neue Tatrichter wird zu beachten haben, daß der von den
Schmugglern verursachte und von dem Angeklagten möglicherweise vertief-
te Steuerschaden nicht „nach den glaubhaften Angaben“ einer Mitarbeiterin
des Hauptzollamtes bestimmt werden darf. Die Einfuhrabgaben berechnen
sich nach den einschlägigen Vorschriften des Zollkodex, des Umsatzsteuer-
gesetzes und des Tabaksteuergesetzes. Der Zollsatz, der auf den nach
Art. 28 ff. ZK zu ermittelnden bzw. – in Ermangelung geeigneter Anknüp-
fungspunkte gemäß § 261 StPO vom Tatrichter in eigener Verantwortung –
zu schätzenden Zollwert anzuwenden ist, ergibt sich dabei aus dem Zolltarif
der Europäischen Gemeinschaften und der Kombinierten Nomenklatur (vgl.
nur BGHR AO § 370 Abs. 1 Berechnungsdarstellung 10 m.w.N.).
Harms Häger Gerhardt
Brause Schaal