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BGH Urteil vom 27.10.2004 – 5 StR 368/04

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 27. Oktober 2004 in der Strafsache gegen

wegen gewerbs- und bandenmäßiger Steuerhehlerei

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Okto-

ber 2004, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms,

Richter Häger,

Richterin Dr. Gerhardt,

Richter Dr. Brause,

Richter Schaal

als beisitzende Richter,

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Staatsanwalt

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des

Landgerichts Dresden vom 31. Januar 2003 – soweit es den

Angeklagten B betrifft – mit den Feststellungen auf-

gehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten B vom Vorwurf der

gewerbs- und bandenmäßigen Steuerhehlerei (so der Anklagevorwurf) bzw.

der Beihilfe zur gewerbs- und bandenmäßigen Steuerhehlerei (so der Vor-

wurf nach dem rechtlichen Hinweis des Landgerichts) an geschmuggelten

Zigaretten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Fünf weitere Ange-

klagte hat es wegen Steuerhehlerei bzw. wegen Beihilfe hierzu zu Freiheits-

strafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr und drei Monaten verurteilt.

Die nur den Freispruch des Angeklagten B angreifende Revision

der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat mit

der Sachrüge Erfolg.

Der Freispruch des Angeklagten B leidet an durchgreifenden

Rechtsfehlern.

1. Das Urteil wird bereits den formellen Anforderungen, die an eine

Freispruchsbegründung zu stellen sind, nicht gerecht. Ein freisprechendes

Urteil muß aus sich heraus verständlich sein und so viele Angaben enthalten,

daß dem Revisionsgericht eine rechtliche Überprüfung möglich ist (vgl.

BGHSt 37, 21, 22).

a) Ein grundlegender Mangel des Urteils liegt bereits darin, daß seine

Gründe nicht erkennen lassen, welche Straftaten dem Angeklagten zur Last

gelegt werden. Insoweit hat das Landgericht lediglich den ursprünglichen

Anklagevorwurf über sechs Urteilsseiten als Zitat wiedergegeben, ohne den

sich nach seinem rechtlichen Hinweis offenbar veränderten Vorwurf auch nur

anzudeuten. Damit setzt das Urteil die maßgeblichen Anklagevorwürfe in

unzulässiger Weise im einzelnen als bekannt voraus und baut die weiteren

Erörterungen auf dieser Unterstellung auf. Die Urteilsbegründung ist daher

schon nicht aus sich heraus verständlich.

b) Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen muß der Tatrichter

darüber hinaus in einer geschlossenen Darstellung zunächst diejenigen Tat-

sachen feststellen, die er für erwiesen erachtet, bevor er in der Beweiswürdi-

gung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderli-

chen – zusätzlichen – Feststellungen nicht getroffen werden können (st.

Rspr. vgl. u. a. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 10 m.w.N.). Hierauf

kann nur ausnahmsweise dann verzichtet werden, wenn Feststellungen zum

Tatgeschehen nicht möglich waren (BGHR StPO § 267 Abs. 5 Frei-

spruch 12). Zum notwendigen Urteilsinhalt gehört in der Regel auch eine

eingehende Mitteilung der Einlassung des Angeklagten (BGHR StPO § 267

Abs. 5 Freispruch 5, 7 und 8); daran fehlt es hier. Daß sich der Angeklagte

zu den Vorwürfen geäußert hat, ergibt sich lediglich aus einer kursorischen,

nicht weiter erläuterten Bezugnahme auf dessen Einlassung.

2. Auch die Beweiswürdigung begegnet durchgreifenden Bedenken.

Das Landgericht hat es entgegen seiner Verpflichtung versäumt, die aus dem

Urteil ersichtlichen wesentlichen Umstände, die Schlüsse auch zuungunsten

des Angeklagten ermöglichen, in den Gründen zu erörtern (vgl. BGHSt 25,

285, 286).

Nach den Ausführungen im Urteil im Zusammenhang mit den Feststel-

lungen bezüglich der verurteilten Mitangeklagten war B bei der An-

mietung einer Lagerhalle in Großenhain zugegen, in der später geschmug-

gelte Zigaretten umgeschlagen wurden. Bei dieser Gelegenheit wurde ihm

– so die Feststellungen – mitgeteilt, die Lagerhalle solle der Erweiterung ei-

nes bestehenden Kfz-Handels dienen. Nach erfolgtem Abschluß des Mietver-

trages über eine Strohfrau vermittelte er einem der Mitangeklagten einen

Gabelstapler zum Gebrauch in der Lagerhalle. Mit dem naheliegenden Um-

stand, daß ein Gabelstapler in einer angeblich dem Kfz-Handel gewidmeten

Lagerhalle weit weniger nutzbar sein würde als beim Umladen von unter

Tarnladung verstecktem Schmuggelgut, setzt sich das Landgericht ebenso

wenig auseinander wie mit der Frage, warum ein gutgläubiger Dritter über-

haupt zur Anmietung einer zur deliktischen Verwendung eingeplanten Lager-

halle einbezogen werden sollte.

Ein weiteres, in den Urteilsgründen unerörtert gebliebenes Belas-

tungsindiz ergibt sich aus folgendem: Nach den Urteilsfeststellungen geriet

der Angeklagte mit den gesondert verfolgten H und K auf

einer Fahrt zu der Lagerhalle, in der inzwischen eingetroffene Schmuggelzi-

garetten umgeladen werden sollten, an einer Autobahnraststätte auf der

BAB 13 in eine Polizeikontrolle. „Aus Angst“ – so die Urteilsgründe – verlie-

ßen sie daraufhin die Autobahn. Diese Feststellung verträgt sich ohne nähe-

re Ausführungen nicht damit, daß der Angeklagte gutgläubig gewesen sei

und von der beabsichtigten Umladung der geschmuggelten Zigaretten nichts

gewußt habe. Angst mußte der Angeklagte nämlich nur dann haben, wenn er

in die deliktischen Pläne der Täter eingeweiht war oder es dafür einen ande-

ren Anlaß gab.

Es liegt schließlich nicht nahe, daß die Schmuggelorganisation, zu der

unter anderem die fünf Mitangeklagten gehörten, B als nicht bere-

chenbaren und nicht beherrschbaren „gutgläubigen Lotsen“ zu der Lagerhal-

le, in der die Schmuggelzigaretten umgeladen werden sollten, einsetzen soll-

te. Angesichts des Wertes des Schmuggelguts und der Gefahr der Entde-

ckung ist es nicht ohne weiteres nachvollziehbar, warum die Mitangeklagten

das in der Mitnahme eine gutgläubigen Dritten liegende Risiko eingehen soll-

ten.

Die gebotene Nachprüfung der Beweiswürdigung ist dem Revisions-

gericht auf dieser Grundlage nicht möglich.

3. Der neue Tatrichter wird zu beachten haben, daß der von den

Schmugglern verursachte und von dem Angeklagten möglicherweise vertief-

te Steuerschaden nicht „nach den glaubhaften Angaben“ einer Mitarbeiterin

des Hauptzollamtes bestimmt werden darf. Die Einfuhrabgaben berechnen

sich nach den einschlägigen Vorschriften des Zollkodex, des Umsatzsteuer-

gesetzes und des Tabaksteuergesetzes. Der Zollsatz, der auf den nach

Art. 28 ff. ZK zu ermittelnden bzw. – in Ermangelung geeigneter Anknüp-

fungspunkte gemäß § 261 StPO vom Tatrichter in eigener Verantwortung –

zu schätzenden Zollwert anzuwenden ist, ergibt sich dabei aus dem Zolltarif

der Europäischen Gemeinschaften und der Kombinierten Nomenklatur (vgl.

nur BGHR AO § 370 Abs. 1 Berechnungsdarstellung 10 m.w.N.).

Harms Häger Gerhardt

Brause Schaal