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BGH Urteil vom 28.10.2004 – 3 StR 301/03

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

28. Oktober 2004

in der Strafsache

gegen

3 StR 301/03

1.

2.

3.

wegen zu 1.: Vorteilsannahme

zu 2.: Beihilfe zum Betrug u. a. zu 3.: Vorteilsgewährung u. a.

hier: Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten P.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshof s hat aufgrund der Verhandlung vom

12. August 2004 in der Sitzung am 28. Oktober 2004, an denen teilgenommen

haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Tolksdorf,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Winkler,

Pfister,

Becker

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt - in der Verhandlung vom 12. August 2004 -, Rechtsanwältin als Verteidiger des Angeklagten Dr. Kr. ,

Rechtsanwalt - in der Verhandlung vom 12. August 2004 - als Verteidiger des Angeklagten P. ,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 19. Dezember 2002

wird mit den Feststellungen aufgehoben

a) auf die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit es den Ange-

klagten Dr. Kr. betrifft,

b) auf die Revision des Angeklagten P. , soweit es diesen

Angeklagten und den Angeklagten C . betrifft.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Rechtsmittel, an eine Strafkammer des

Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht, dessen Entscheidung auszugsweise in NJW 2003,

1405 veröffentlicht ist, hat den Angeklagten Dr. Kr. vom Vorwurf der

Vorteilsannahme freigesprochen. Den Angeklagten P. hat es wegen

Beihilfe zur Vorteilsgewährung und wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Ge-

samtgeldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Gegen den Mitangeklagten

C. , der seine Revision im Verlauf des Verfahrens vor dem Senat zurückge-

nommen hat, hat es wegen Vorteilsgewährung und wegen Beihilfe zum Betrug

auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten erkannt und

deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Mit ihrer Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen den Frei-

spruch des Angeklagten Dr. Kr. . Sie rügt die Verletzung formellen und

materiellen Rechts. Der Angeklagte P. beanstandet mit seinem Rechts-

mittel allein die Verletzung sachlichen Rechts. Beide Revisionen haben Erfolg.

Die Urteilsaufhebung zugunsten des Angeklagten P. ist gemäß § 357

StPO auf den Mitangeklagten C. zu erstrecken.

I.

1. Das Landgericht hat festgestellt:

Der Angeklagte Dr. Kr. war im Jahre 1996 auf Vorschlag der

SPD, deren Mitglied er ist, vom Stadtrat der Stadt Wuppertal zum ersten haupt-

amtlichen Bürgermeister gewählt worden. Der Mitangeklagte C. hatte sich in

den neunziger Jahren zu einem der größten Bauinvestoren in dieser Stadt ent-

wickelt.

Im Vorfeld der Kommunalwahl 1999, bei der der Oberbürgermeister

erstmals direkt gewählt wurde, gewann die Wuppertaler SPD aufgrund des

aufwendigen Vorwahlkampfes der Nordrhein-Westfälischen CDU den Eindruck,

daß man deren Wahlkampagne nur durch den Einsatz erheblicher Mittel wirk-

sam werde entgegentreten können und es daher notwendig sei, Großspender

für den Wahlkampf zu gewinnen.

Der Zeuge S. (Stadtverordneter und bauplanungspolitischer Spre-

cher der SPD in Wuppertal), der als Berater des Angeklagten Dr. Kr.

in allen wichtigen Baufragen galt, sprach daraufhin den Mitangeklagten C.

wegen einer Spende an. Dieser zeigte sich - obwohl selbst CDU-Mitglied - da-

zu bereit, weil er wollte, daß der Angeklagte Dr. Kr. , dessen investoren-

freundliche Politik er schätzte und mit dessen Amtsführung er "Planungssi-

cherheit" verband, weiterhin Oberbürgermeister blieb. Diese Spendenbereit-

schaft beruhte auch darauf, daß der Mitangeklagte C. bemüht war, ein

Factory Outlet Center (FOC) in Wuppertal zu errichten. Für dieses Vorhaben

erschien es ihm wichtig, daß der Angeklagte Dr. Kr. wiedergewählt

würde. Denn obwohl dieser sich bereits öffentlich gegen ein derartiges Projekt

ausgesprochen hatte, war das Vorhaben aus Sicht des Mitangeklagten C.

noch eher unter einem Oberbürgermeister Dr. Kr. zu verwirklichen, da

der Gegenkandidat der CDU im Bürgermeisterwahlkampf R. als Prokurist

einer überregionalen Einzelhandelskette mit mehreren Filialen in Wuppertal ein

eigenes wirtschaftliches Interesse daran haben mußte, daß dort kein FOC er-

richtet würde.

Auf Initiative von führenden Mitgliedern der örtlichen SPD kam es am

10. November 1998 zu einem Abendessen im Hause C. , an dem auf Drän-

gen seiner Parteifreunde auch der Angeklagte Dr. Kr. teilnahm. Ihm

war zuvor gesagt worden, es solle über ein Sponsoring für einen Sportverein

und eine Unterstützung der SPD im anstehenden Kommunalwahlkampf ge-

sprochen werden. In Anwesenheit des Angeklagten Dr. Kr. brachte

der Mitangeklagte C. zum Ausdruck, daß er den Wahlkampf der SPD finan-

ziell unterstützen wolle, aber Wert darauf lege, daß das Geld nur für den Wahl-

kampf des Oberbürgermeisters verwendet werde. Für diesen Wahlkampf, der

nach Worten des Mitangeklagten C. "Bundesligaformat" haben sollte, bot er

darüber hinaus die Mithilfe seines für die Öffentlichkeitsarbeit zuständigen Mit-

arbeiters Br. an. Der Angeklagte Dr. Kr. erkannte, daß sich der

Mitangeklagte C. aufgrund seiner dienstlichen Stellung als Oberbürger-

meister und seiner investorenfreundlichen Politik engagieren wollte. Ihm war

klar, daß konkrete Projekte des Mitangeklagten C. auch zukünftig

daß konkrete Projekte des Mitangeklagten C. auch zukünftig Gegenstand

seiner Amtstätigkeit sein würden. Er reagierte auf dessen Ausführungen mit

dem Hinweis, daß die SPD bereits eine Werbeagentur beauftragt habe. Zu-

gleich lehnte er es ab, durch direkte Zahlungen unterstützt zu werden, und be-

fürwortete den "rechtlich vorgesehenen Weg" in Form von Spenden an seine

Partei unter Beachtung der Vorschriften des Parteiengesetzes (PartG). Der

Mitangeklagte C. wertete dies als Einverständnis des Angeklagten

Dr. Kr. . Er wollte, daß dieser die Spende als Gegenleistung für die von

ihm - C. - geschätzte Amtsführung verstand.

Der Angeklagte Dr. Kr. verließ das Treffen vorzeitig. Er war im

weiteren mit der Finanzierung des Wahlkampfes nicht mehr befaßt und hatte

auch keine Kenntnis von der tatsächlichen Handhabung der vom Mitangeklag-

ten C. später an die SPD geleisteten Zahlungen. Er wußte und billigte

aber, daß für den Wahlkampf ein Betrag von über einer halben Million DM auf-

gewendet wurde, der größtenteils von dem Mitangeklagten C. stammte.

Auch der Wahlkampfeinsatz des PR-Mitarbeiters Br. war ihm bekannt.

Der Mitangeklagte C. zahlte im Jahre 1999 über seine Bau-

trägergesellschaft mbH (im folgenden: GmbH) insgesamt 500.000 DM

an die SPD Wuppertal. Er wollte damit den überwiegenden Teil der Kosten für

den Oberbürgermeisterwahlkampf abdecken. Tatsächlich finanzierte er auf die-

se Weise weitgehend den gesamten Kommunalwahlkampf der SPD. Der Ange-

klagte P. war als Angestellter des Mitangeklagten C. in die Abwick-

lung von drei Zahlungen an die SPD über 36.000, 34.800 und 185.600 DM ein-

gebunden, da er die entsprechenden Überweisungsträger vorbereitete. Hierbei

nahm er billigend in Kauf, daß es sich um Leistungen für die dienstliche Tätig-

keit des Angeklagten Dr. Kr. handelte.

Der Mitangeklagte C. hatte bereits kurz nach dem 10. November

1998 von seinem Mitarbeiter Br. erfahren, daß er aufgrund der Publizie-

rungspflicht nach dem Parteiengesetz bundesweit als Großspender für die SPD

bekannt würde. Es lag ihm indessen daran, daß er im Rechenschaftsbericht

der SPD nicht mit dem gesamten von ihm geleisteten Betrag als Spender auf-

geführt wurde. Er wollte zunächst erreichen, daß er lediglich als Spender von

100.000 DM in Erscheinung trat. Dieser Betrag entsprach etwa der Summe von

125.000 DM, die er im Jahr 1999 der CDU Wuppertal zugewandt hatte.

Schließlich gelang es ihm, die Zeugen H. , N. und K.

zu veranlassen, sich zum Schein als Spender von 100.000, 200.000 bzw.

50.000 DM benennen zu lassen. Die übrigen 150.000 DM sollten als Spende

der GmbH erscheinen. Im Auftrag des Mitangeklagten C. gab der

Angeklagte P. die Namen der Scheinspender an den früheren Mitange-

klagten Bi. , den Schatzmeister der Wuppertaler SPD, weiter. Der An-

geklagte P. wußte, daß jedenfalls die Zeugen H. und N.

tatsächlich nicht gespendet hatten. Er hielt es, ebenso wie der Mitangeklag-

te C. , für möglich und nahm billigend in Kauf, "daß die SPD durch die fal-

schen Angaben Zahlungsansprüche staatlicher Stellen gegen sich vermeiden

und gleichzeitig diesen Stellen ein entsprechender Schaden entstehen konnte".

Auch der frühere Mitangeklagte Bi. hielt es für möglich, daß die

ihm genannten Spendernamen falsch waren. Er nahm sie dennoch in den Re-

chenschaftsbericht des SPD-Unterbezirks Wuppertal auf, der an die Bundes-

SPD weitergegeben wurde. Dabei ging es ihm zum einen darum zu vermeiden,

daß die Zuwendung des Mitangeklagten C. wegen ihrer Eigenschaft als

sogenannte Einflußspende an den Präsidenten des Deutschen Bundestages

weitergeleitet werden mußte, wie dies im Parteiengesetz vorgesehen ist. Zum

anderen wollte er seiner Partei die in diesem Gesetz vorgesehenen staatlichen

Zuschüsse auf die Spenden natürlicher Personen sichern.

Die Bundes-SPD ließ durch ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen routi-

nemäßig bei den sogenannten Großspendern nachfragen, ob sie tatsächlich

gespendet hatten. Hierauf offenbarte der Zeuge H. , daß er lediglich

seinen Namen zur Verfügung gestellt hatte. Den auf diesen Zeugen entfallen-

den Spendenbetrag von 100.000 DM übernahm der Mitangeklagte C. dar-

aufhin auf die GmbH. Dementsprechend benannte die Bundes-SPD in

ihrem Rechenschaftsbericht für 1999, den sie beim Präsidenten des Deutschen

Bundestages einreichte, die GmbH als Spenderin von 250.000 DM, den

Zeugen N. als Spender von 200.000 DM und den Zeugen K. als Spen-

der von 50.000 DM.

2. Das Landgericht hat durch das Verhalten des Angeklagten

Dr. Kr. im Grundsatz die Voraussetzungen einer Vorteilsannahme

nach § 331 Abs. 1 StGB in den Begehungsformen des Sichversprechenlassens

und der Annahme eines Vorteils als erfüllt angesehen. Es hat aber in Anleh-

nung an Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Einwerbung von Drittmit-

teln im Hochschulbereich (BGHSt 47, 295), deren Grundgedanken - wie im an-

gefochtenen Urteil näher ausgeführt ist - mit Blick auf die Regelungen der Par-

teienfinanzierung durch das Parteiengesetz auch auf die Einwerbung von Par-

teispenden durch der jeweiligen Partei angehörende Amtsträger zuträfen, eine

einschränkende Auslegung des Tatbestandes vorgenommen. Ausgehend von

dieser hat es den Angeklagten Dr. Kr. mangels Tatvorsatzes nicht

wegen Vorteilsannahme verurteilt, weil dieser "bei Begehung der Tat" davon

ausgegangen sei, das Parteiengesetz werde bei der Entgegennahme der

Spende des Mitangeklagten C. eingehalten werden.

Den Mitangeklagten C. hat das Landgericht dagegen der Vorteils-

gewährung (§ 333 Abs. 1 StGB) in den Tatbestandsvarianten des Verspre-

chens und des Gewährens eines Vorteils für schuldig erachtet. Ihm könne eine

entsprechende Einschränkung des Tatbestandes nicht zugute kommen, weil er

sich bei dem Treffen am 10. November 1998 über die Einhaltung des Parteien-

gesetzes keine Gedanken gemacht und später durch die Gewinnung von

"Scheinspendern" die Vorschriften des Gesetzes gerade unterlaufen habe.

Durch die Veranlassung der Mitteilung der Namen der Scheinspender an den

Schatzmeister der Wuppertaler SPD habe er überdies Beihilfe zu dem Betrug

geleistet, den dieser in mittelbarer Täterschaft "zum Nachteil der Bundestags-

verwaltung" begangen habe.

Der Angeklagte P. wiederum habe durch die Vorbereitung der

Überweisungsträger Beihilfe zu der Vorteilsgewährung des Mitangeklagten

C. und durch die Weitergabe der Namen der Scheinspender Beihilfe zu

dem Betrug des früheren Mitangeklagten Bi. geleistet.

II.

Revision der Staatsanwaltschaft

Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg, so

daß es eines Eingehens auf die verfahrensrechtlichen Beanstandungen nicht

bedarf. Das Landgericht hat zwar im Grundsatz zutreffend erkannt, daß der

Tatbestand der Vorteilsannahme für die hier zu beurteilende Sachverhaltskon-

stellation einer einschränkenden Auslegung bedarf. Sein Lösungsansatz wird

jedoch der Rechtslage und insbesondere den für die rechtliche Bewertung von

Wahlkampfspenden zugunsten von Amtsträgern maßgeblichen Rechtsprinzipi-

en nicht gerecht. Daher hat es die erhobenen Beweise vor einem unzutreffen-

den rechtlichen Hintergrund gewürdigt bzw. die Sachaufklärung nicht in ausrei-

chendem Maße auf die tatsächlich entscheidungserheblichen Gesichtspunkte

gerichtet. Der Freispruch des Angeklagten Dr. Kr. kann daher keinen

Bestand haben. Im einzelnen:

1. Vor dem Hintergrund einer Häufung aufsehenerregender Beste-

chungsfälle in der öffentlichen Verwaltung und der wachsenden Besorgnis, daß

organisierte Kriminalität mit korruptiven Mitteln in verstärktem Maße in staatli-

che Strukturen eindringt (vgl. Bauer/Gmel in LK 11. Aufl. Nachtrag zu §§ 331 -

338 Rdn. 2 m. w. N.), hat der Gesetzgeber, um das Vertrauen der Bürger in die

Integrität des Staates als einen der Eckpfeiler der Gesellschaft auch für die

Zukunft sicherzustellen (vgl. den Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU/CSU

und FDP vom 24. September 1996, BTDrucks. 13/5584 S. 1 und 8, den die

Bundesregierung unverändert übernommen hat, s. BTDrucks. 13/6424), durch

das Korruptionsbekämpfungsgesetz vom 13. August 1997 (BGBl I S. 2038)

u. a. nicht nur die Strafandrohungen der einschlägigen Strafvorschriften in

§§ 331 ff. StGB verschärft, sondern auch die Bestimmungen gegen die Vor-

teilsannahme (§ 331 Abs. 1 StGB) und die Vorteilsgewährung (§ 333 Abs. 1

StGB) tatbestandlich erweitert. Gemäß § 331 Abs. 1 StGB aF machte sich ein

Amtsträger wegen Vorteilsannahme nur strafbar, wenn er als Gegenleistung für

eine vergangene oder künftige Diensthandlung einen Vorteil für sich selbst for-

derte, sich versprechen ließ oder annahm. Nach der Neufassung der Vorschrift

reicht es nunmehr zum einen auch aus, wenn der Amtsträger den Vorteil für

einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt. Zum anderen muß

der Vorteil nicht mehr als Gegenleistung für eine bestimmte oder zumindest

hinreichend bestimmbare (vgl. BGHSt 32, 290, 291; 39, 45, 46 f.; BGH NStZ

2001, 425, 426) Diensthandlung des Amtsträgers gedacht sein. Vielmehr ge-

nügt es, wenn er von Vorteilsgeber und Vorteilsnehmer allgemein im Sinne ei-

nes Gegenseitigkeitsverhältnisses mit der Dienstausübung des Amtsträgers

verknüpft wird. Korrespondierend wurde der Tatbestand der Vorteilsgewährung

(§ 333 Abs. 1 StGB) in gleicher Weise neu gefaßt.

Mit dieser Erweiterung von § 331 Abs. 1 StGB und § 333 Abs. 1 StGB

sollten zum einen die Fälle, in denen durch die Vorteile nur das generelle

Wohl-wollen des Amtsträgers erkauft bzw. "allgemeine Klimapflege" betrieben

wird, in den Tatbestand einbezogen sowie die Schwierigkeiten überwunden

werden, die sich bei der Anwendung dieser Vorschriften in ihrer ursprünglichen

Fassung daraus ergaben, daß vielfach die Bestimmung des Vorteils als Gegen-

leistung für eine bestimmte oder zumindest hinreichend bestimmbare Dienst-

handlung aufgrund der Besonderheiten der Sachverhaltsgestaltungen nicht mit

der erforderlichen Sicherheit nachweisbar waren (vgl. den Bericht und die Be-

schlußempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestags vom 26. Juni

1997, BTDrucks. 13/8079 S. 15). Zum anderen sollten auch die - strafwürdigen

- Fälle erfaßt werden, in denen der Amtsträger den Vorteil zwar für eine

Diensthandlung, aber, oftmals auch zur Umgehung der einschlägigen Strafvor-

schriften, zugunsten eines Dritten - insbesondere für "Personenvereinigun-

gen" - fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, ohne daß erkennbar bzw.

nachweisbar ist, daß die Zuwendung auch den Amtsträger zumindest mittelbar

besserstellt; denn - so die Begründung - die geschützten Rechtsgüter seien

durch derartige Zuwendungen in gleicher Weise beeinträchtigt wie bei Vortei-

len, die dem Amtsträger selbst zugute kommen (Gesetzentwurf der Fraktionen

von CDU/CSU und FDP vom 24. September 1996, aaO S. 16).

2. Als Folge dieser erheblichen Ausweitung der Strafbarkeit ist die An-

nahme des Landgerichts, daß das Verhalten des Angeklagten Dr. Kr.

- vorbehaltlich der Notwendigkeit einer einschränkenden Auslegung - ohne

weiteres vom Tatbestand der Vorteilsannahme gemäß § 331 Abs. 1 StGB nF

erfaßt würde, nicht zu beanstanden.

Der Angeklagte Dr. Kr. war aufgrund seiner Wahl durch den

Rat der Stadt Wuppertal im Jahre 1996 zum hauptamtlichen Bürgermeister

(Art. VII Abs. 5 Satz 4 des Gesetzes zur Änderung der Kommunalverfassung -

NW vom 17. Mai 1994, GVBl. NW S. 270) kommunaler Wahlbeamter (Art. VII

Abs. 4 KommVerfÄndG-NW i. V. m. § 62 Abs. 1 Satz 1 GO-NW nF) und damit

Amtsträger im Sinne von § 331 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a StGB ge-

worden. Durch die Annahme des Angebots des Mitangeklagten C. , seinen

Wahlkampf für die erste Direktwahl des Oberbürgermeisters am 12. September

1999 zu finanzieren sowie darüber hinaus die Dienste des Mitarbeiters Br.

zur Wahlkampfunterstützung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, hat er sich

Vorteile versprechen lassen; ob und in welcher Weise er diese Vorteile auch

angenommen hat, bedarf für die Frage seiner Strafbarkeit deshalb keiner nähe-

ren Erörterung. Dabei handelte es sich entgegen der Ansicht des Landgerichts

nicht nur um Drittvorteile im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB nF für die SPD Wup-

pertal, weil diese von den Kosten des Oberbürgermeisterwahlkampfes entlastet

wurde. Vielmehr kam der Vorteil auch dem Angeklagten Dr. Kr. selbst

zugute, da er durch die finanzielle und personelle Unterstützung des Mitange-

klagten C. einen effektiveren Wahlkampf gewährleistet bekam, als ihn die

SPD Wuppertal ansonsten mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln hätte

bewerkstelligen können.

Diese Vorteile hat sich der Angeklagte Dr. Kr. für seine Dienst-

ausübung versprechen lassen. Hierfür ist es nach der Neufassung des § 331

Abs. 1 StGB ausreichend, daß er die Absicht des Mitangeklagten C. erkann-

te, ihm die Wahlkampfunterstützung "aufgrund seiner dienstlichen Stellung als

Oberbürgermeister und seiner investorenfreundlichen Politik" zukommen zu

lassen. Damit war das auch nach § 331 Abs. 1 StGB nF in der Tatvariante des

Sichversprechenlassens von Vorteilen erforderliche Gegenseitigkeitsverhältnis

zwischen Vorteil und Dienstausübung - die Unrechtsvereinbarung - hergestellt.

Einer weiteren Konkretisierung der als Gegenleistung für die Vorteile zu erbrin-

genden dienstlichen Tätigkeit des Angeklagten Dr. Kr. bedurfte es

nicht. Insbesondere war ohne Belang, in welcher Form die "investorenfreundli-

che Politik" im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Zuständigkeiten des An-

geklagten Dr. Kr. als Leiter der Geschäfte der Stadtverwaltung (§ 62

Abs. 1 Satz 3 GO-NW) im einzelnen zur Geltung gebracht werden sollte. Auch

sein - vom Landgericht ausdrücklich festgestellter - innerer Vorbehalt, sich

durch die Zuwendungen des Mitangeklagten C. nicht in seiner dienstlichen

Tätigkeit beeinflussen zu lassen, ändert an der Unrechtsvereinbarung nichts;

denn hierdurch wird der Eindruck der Käuflichkeit dienstlichen Tätigwerdens

nicht beseitigt und daher die Beeinträchtigung eines der Schutzgüter des § 331

Abs. 1 StGB, des Vertrauens der Allgemeinheit in die Integrität der öffentlichen

Verwaltung, nicht ausgeräumt.

Ebensowenig wird das erforderliche Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen

Vorteil und Dienstausübung nach Wortlaut und Zweck des Gesetzes dadurch

in Frage gestellt, daß sich der Angeklagte Dr. Kr. die von dem Mitan-

geklagten C. geleisteten Spenden nach den getroffenen Feststellungen

nicht für die Ausübung seines Amtes in der zur Zeit des Versprechens und der

tatsächlichen Zahlungen laufenden Amtszeit hat versprechen lassen. Zwar be-

stand der unmittelbare Zweck der versprochenen Vorteile darin, die Er-

folgsaussichten des Angeklagten Dr. Kr. bei der anstehenden Wie-

derwahl zu erhöhen, so daß die Zahlungen - anders gewendet - zunächst ein-

mal dazu dienen sollten, ihm den erneuten Zugang zum Amt des Oberbürger-

meisters zu eröffnen, dessen Ausübung im Sinne einer investorenfreundlichen

Politik in der auf die Wahl folgenden neuen Amtszeit für den Mitangeklagten

C. Motiv seiner Spendenbereitschaft war. Das schließt ein tatbestandsmä-

ßiges Verhalten aber nicht aus. Denn auch, wenn es sich bei dem Amt des

Oberbürgermeisters um ein Wahlamt mit begrenzter Amtszeit handelt, hatte der

Angeklagte Dr. Kr. das Amt, zu dessen Ausübung die in Frage stehen-

den Vorteile in Beziehung standen, bereits inne, als er sich diese von dem Mit-

angeklagten C. versprechen und gewähren ließ. Die Wahlkampfunterstüt-

zung wurde für die Erhaltung gerade der Amtsstellung und damit für die künfti-

ge Ausübung desselben Dienstes versprochen, den der Angeklagte

Dr. Kr. schon bisher ausübte. Die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes

und das Vertrauen der Allgemeinheit in diese werden durch das Sichverspre-

chenlassen von Vorteilen für eine künftige Dienstausübung unabhängig davon

beeinträchtigt, ob die Amtsträgerstellung und damit die Möglichkeit der

Dienstausübung erst durch erfolgreiche Wiederwahl zu erreichen sind. Ob und

unter welchen Voraussetzungen im einzelnen § 331 StGB auch auf einen

Amtsträger anwendbar sein kann, der als Kandidat für ein anderes Wahlamt

als das innegehabte sich Wahlkampfspenden versprechen läßt oder solche

annimmt, braucht hier nicht entschieden zu werden.

3. Der Tatbestand des § 331 Abs. 1 StGB bedarf aber mit Blick auf die

hier in Frage stehenden Fälle einer Wahlkampfunterstützung zugunsten eines

Amtsträgers, der sich bei einer anstehenden Direktwahl um seine Wiederwahl

bewirbt, der einschränkenden Auslegung.

a) Allerdings kann entgegen der Auffassung des Landgerichts die gebo-

tene Tatbestandseinschränkung nicht - mit der von ihm angenommenen Folge

der Straflosigkeit des Angeklagten Dr. Kr. - daraus hergeleitet werden,

daß dieser im Zeitpunkt des Sichversprechenlassens der Wahlkampfunterstüt-

zung durch den Mitangeklagten C. davon ausgegangen ist, seine Partei

werde mit dieser Unterstützung ordnungsgemäß nach dem Parteiengesetz um-

gehen. Dieser Ansatz ist unter verschiedenen Aspekten rechtlich nicht tragfä-

hig.

aa) Das Landgericht hat seine Rechtsauffassung an die - nicht entschei-

dungstragenden - Erwägungen in Urteilen des 1. Strafsenats des Bundesge-

richtshofs (BGHSt 47, 295, 303 ff.; BGH NJW 2003, 763, 766, insoweit in

BGHSt 48, 44 nicht abgedruckt) zur Einwerbung von Drittmitteln für Lehre und

Forschung im Hochschulbereich angelehnt (vgl. auch - 5. Strafsenat - BGH

NStZ-RR 2003, 171). Danach unterliegt der Tatbestand der Vorteilsannahme

einer Einschränkung in den Fällen, in denen es die hochschulrechtlich veran-

kerte Dienstaufgabe des Hochschullehrers ist, derartige Drittmittel - und damit

zugleich (Eigen- oder Dritt-) Vorteile im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB nF - ein-

zuwerben, wenn er bei der Einwerbung das hierfür vorgeschriebene rechtliche

Verfahren (Anzeige und Genehmigung) einhält. Denn - so die Begründung -

durch die hierdurch bewirkte Transparenz des Verfahrens werde sichergestellt,

daß das durch § 331 Abs. 1 StGB geschützte Vertrauen der Allgemeinheit in

die Sachgerechtigkeit und Nichtkäuflichkeit dienstlichen Handelns nicht in dem

vom Gesetzgeber vorausgesetzten strafwürdigen Umfang beeinträchtigt werde.

Auf diese Weise werde Strafrecht mit Hochschulrecht in Einklang gebracht und

ein Wertungsbruch vermieden.

bb) Damit sind die Sachverhalte der hier zu beurteilenden Art indessen

nicht vergleichbar:

aaa) Das Landgericht weist zwar zutreffend darauf hin, daß das Grund-

gesetz die Staatsfreiheit der Parteien voraussetzt und es daher untersagt, de-

ren Tätigkeit überwiegend aus staatlichen Quellen zu finanzieren. Spenden an

die Parteien sind daher nicht nur erlaubt (§ 25 Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 4 Nr. 3

und 4 PartG; vgl. auch Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG), sondern - wie auch andere

Einnahmen der Parteien (vgl. § 24 Abs. 4 Nr. 1 - 7 und 9 PartG) - verfassungs-

rechtlich erwünscht; denn hierdurch wird nicht nur die erforderte Unabhängig-

keit der Parteien, sondern auch deren Charakter als frei gebildete, im gesell-

schaftlich-politischen Bereich wurzelnde Gruppierungen bewahrt, die nicht nur

politisch, sondern auch wirtschaftlich und organisatorisch auf die Zustimmung

und Unterstützung der Bürger angewiesen bleiben. Es ist daher unzulässig,

ihnen durch die Gewährung öffentlicher Mittel das Risiko des Fehlschlagens

ihrer Bemühungen um hinreichende Unterstützung in der Wählerschaft abzu-

nehmen (BVerfGE 85, 264, 287 m. w. N.). Demgemäß dürfen ihnen staatliche

Mittel nur bis zur Höhe einer relativen Obergrenze zugeführt werden, die das

Gesamtvolumen der von ihnen selbst erwirtschafteten Einnahmen nicht über-

schreitet (BVerfGE 85, 264, 289). Aus diesem - durch die Vorschriften des Par-

teiengesetzes über die staatliche Parteienfinanzierung einfachrechtlich umge-

setzten - Verfassungsgebot resultiert das besondere Interesse der Parteien

daran, daß ihre Mitglieder Spenden einwerben. Dieses Interesse wird in be-

stimmtem Umfang noch dadurch verstärkt, daß die Spenden natürlicher Perso-

nen - im Rahmen der absoluten und relativen Obergrenze der staatlichen Par-

teienfinanzierung (§ 18 Abs. 2 und 5 PartG) - bis zu einer Höhe von 3.300 € je

natürliche Person mit 0,38 € pro rechtmäßig gespendetem Euro bezuschußt

werden (§ 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 PartG; zur Tatzeit: 0,50 DM

für jede rechtmäßig gespendete DM, § 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 3

PartG aF; mit PartG aF ist hier wie im gesamten folgenden das Parteiengesetz

in seiner zur Tatzeit maßgeblichen, vom 1. Januar 1994 bis 30. Juni 2002 gül-

tigen Fassung bezeichnet). Als Folge aus all dem werden sich - wie das Land-

gericht im Kern ebenfalls zutreffend dargelegt hat - gerade Parteimitglieder, die

- vor allem durch Wahl - Amtsträgereigenschaft im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2,

§ 331 Abs. 1 StGB erworben haben, vielfach einem erheblichen Erwartungs-

druck ausgesetzt sehen und sich in gesteigertem Maße aufgefordert fühlen,

sich um das Einwerben von Spenden zu bemühen und entsprechende Zuwen-

dungen an die Partei weiterzuleiten (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 2 PartG). Denn diese

Personen haben aufgrund ihrer herausgehobenen Stellung in der Regel in be-

sonderem Maße die Möglichkeit und den Einfluß, Dritte zu Zahlungen oder

sonstigen Zuwendungen an ihre jeweilige Partei zu veranlassen.

Hierdurch wird für parteigebundene Amtsträger - insbesondere für Wahl-

beamte - in besonderer Weise die Gefahr begründet, mit den Korruptionstatbe-

ständen des Strafgesetzbuches in Konflikt zu geraten. Denn da es - wie bereits

ausgeführt - nach der Neufassung des § 331 Abs. 1 StGB zur Begründung der

Strafbarkeit wegen Vorteilsannahme nunmehr ausreicht, wenn der Amtsträger

allgemein für seine Dienstausübung einen Vorteil für einen Dritten - hier: seine

Partei - fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, und daher auch Zuwen-

dungen zur "allgemeinen Klimapflege" oder zur Gewinnung generellen Wohl-

wollens des Amtsträgers den Tatbestand erfüllen, kann die Abwicklung einer

Parteispende über einen Amtsträger dem § 331 Abs. 1 StGB unterfallen, ob-

wohl ihre Annahme der Partei aus keinem der Versagungsgründe des § 25

Abs. 2 PartG verboten ist, es sich insbesondere nicht um eine Einflußspende

handelt, die der Partei erkennbar in Erwartung oder als Gegenleistung eines

bestimmten wirtschaftlichen oder politischen Vorteils gewährt wird (§ 25 Abs. 2

Nr. 7 PartG).

bbb) Das dargestellte Spannungsverhältnis kann jedoch nicht dadurch

aufgelöst werden, daß der Amtsträger, der für seine Dienstausübung eine nach

dem Parteiengesetz zulässige Parteispende als Drittvorteil fordert, sich ver-

sprechen läßt oder annimmt, von der Strafbestimmung des § 331 Abs. 1 StGB

freigestellt wird. Anhaltspunkte dafür, daß der Gesetzgeber Amtsträger hin-

sichtlich der Einwerbung von Parteispenden von der Strafandrohung des § 331

StGB ausnehmen wollte, ergeben sich weder aus dem reformierten Recht der

Korruptionsdelikte noch aus nachfolgenden Änderungen des Parteiengesetzes.

Im Gegenteil:

Parteispenden sind nicht einschränkungslos zulässig. So hat es der Ge-

setzgeber den Parteien aus übergeordneten rechtlichen Gesichtspunkten un-

tersagt, bestimmte Spenden anzunehmen (§ 25 Abs. 2 Nr. 1 - 8 PartG). In glei-

cher Weise steht ihm die Befugnis zu, aus übergeordneten Interessen einzel-

nen Personen die Einwerbung von Parteispenden unter bestimmten Voraus-

setzungen zu untersagen. Wenn er daher zum Schutz der Lauterkeit des

öffentlichen Dienstes und des Vertrauens der Allgemeinheit in diese Lauterkeit

Amtsträgern unter Strafbewehrung verbietet, Parteispenden als Gegenleistung

für

ihre Dienstausübung zu fordern, sich versprechen zu lassen oder

anzunehmen, bewegt er sich grundsätzlich (zur Ausnahme s. unten) in dem

ihm verfassungsrechtlich eröffneten Gestaltungsspielraum. Es ist in einem

solchen Fall nicht Sache der Gerichte,

insoweit eine Normenkorrektur

vorzunehmen. Eine solche ist hier insbesondere nicht unter dem Aspekt

geboten, daß der Angeklagte Dr. Kr. sich widersprechenden

Normbefehlen ausgesetzt gesehen hätte. Das Parteiengesetz gebot ihm

gerade nicht, Parteispenden einzuwerben. Er war lediglich mit der allgemeinen

Er war lediglich mit der allgemeinen Erwartung innerhalb seiner Partei konfron-

tiert, sich um Spenden zur Finanzierung des Kommunalwahlkampfes zu bemü-

hen. Dieser faktische Erwartungsdruck ist jedoch nicht geeignet, den Normbe-

fehl des § 331 Abs. 1 StGB außer Kraft zu setzen, und begründet zu diesem

auch keinen rechtlichen Widerspruch. Darüber hinaus ist die - ohnehin erst ab

einem bestimmten Umfang der Spende - vorgeschriebene Publizierungspflicht

(§ 25 Abs. 3 PartG) und die hierdurch in gewissem Umfang gewährleistete

Transparenz des Vorgangs nicht geeignet, dem Schutzzweck des § 331 Abs. 1

StGB in hinreichender Weise Genüge zu tun, denn sie enthüllt die individuelle

Beziehung zwischen dem Spender und dem die Spende einwerbenden Amts-

träger gerade nicht. Durch all dies unterscheidet sich der hier zu beurteilende

Sachverhalt entscheidend von dem Fall des beamteten Hochschullehrers, dem

durch das Hochschulgesetz die Einwerbung von Drittmitteln für Lehre und For-

schung - unterworfen unter eine Anzeige- und Genehmigungspflicht - als

Dienstaufgabe übertragen wird, während ihm durch das Strafgesetz ein ent-

sprechendes Tätigwerden als kriminelles Handeln angelastet würde, so nicht

auf Tatbestandsebene ein Ausgleich der konträren Normbefehle vollzogen wür-

de.

cc) Darüber hinaus hätte der vom Landgericht befürwortete Lösungsan-

satz eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung zwischen parteizugehö-

rigen und parteilosen Amtsträgern zur Folge. Dem Parteiengesetz und den dar-

in enthaltenen Bestimmungen über Parteispenden unterfallen nur solche Ver-

einigungen, die in Abständen von höchstens sechs Jahren mit eigenen

Wahlvorschlägen an einer Bundestags- oder Landtagswahl teilnehmen (§ 2

Abs. 2 PartG). Der vom Landgericht dem Amtsträger aufgezeigte Weg, als

Gegenleistung für die eigene Dienstausübung der politischen Gruppierung, der

er zugehört, auf legalem Wege Zuwendungen zu beschaffen, wäre danach nur

solchen Amtsträgern eröffnet, die einer Partei angehören, die den dargelegten

Amtsträgern eröffnet, die einer Partei angehören, die den dargelegten Anforde-

rungen genügt. Amtsträger, die etwa Mitglied einer kommunalen Wählerverei-

nigung sind oder gar keiner auf Dauer angelegten politischen Organisation an-

gehören, wären dagegen von vornherein von dieser Möglichkeit ausgeschlos-

sen. Dies ist schon allgemein mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) un-

vereinbar, verletzt aber darüber hinaus dann in besonderer Weise verfas-

sungsrechtliche Garantien, wenn es um die Beschaffung von Mitteln für die

Wahlkampffinanzierung - hier im Kommunalwahlkampf - geht. Für die Beset-

zung eines Amtes auf staatlicher oder - wie hier - kommunaler Ebene durch

demokratische Wahlen der Wahlbürger gilt zwar nicht der Gleichheitsgrundsatz

aus Art. 33 Abs. 2 GG, weil er durch den Vorrang des demokratischen Prinzips

verdrängt wird (Battis in: Sachs, Grundgesetz 3. Aufl. 2002, Art. 33 Rdn. 25;

Lübbe-Wolff in: Dreier (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, Bd. 2, 1998, Art. 33

Rdn. 39). Damit gilt aber der zum Demokratieprinzip gehörende Grundsatz der

Wahlgleichheit (vgl. Magiera in: Sachs aaO Art. 38 Rdn. 90 f.).

Gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 GO-NW wird der Bürgermeister in allgemei-

ner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den Bürgern ge-

wählt. Es handelt sich bei dieser Bestimmung um die Umsetzung eines Verfas-

sungsgebots (vgl. Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG für die Kommunalvertretungen),

das in engem Zusammenhang mit dem Demokratieprinzip steht (s. nur BVerf-

GE 69, 92, 105 f. m. w. N.). Die Wahlrechtsgleichheit gilt auch für das passive

Wahlrecht und sichert den zur Wahl antretenden Parteien bzw. den einzelnen

Kandidaten gleiche Wettbewerbschancen (vgl. etwa BVerfGE 44, 125, 146; 78,

350, 357 f.). Da diese Wettbewerbschancen wesentlich auch davon abhängen,

in welchem Umfang Parteien und Kandidaten finanzielle Mittel zur Verfügung

stehen, um durch Wahlkampfmaßnahmen und Wahlwerbung die Wähler für

sich einzunehmen, ist die Zulässigkeit gesetzlicher Bestimmungen, die einzel-

nen Parteien oder Bewerbern im Vergleich zu ihren Konkurrenten in der Ein-

werbung von finanziellen Mitteln zur Finanzierung des Wahlkampfes rechtliche

Schranken auferlegen, am Maßstab der Gleichheit der Wahl und des Demokra-

tieprinzips zu messen. Sie können nur Bestand haben, soweit gleichrangige

sachliche Gesichtspunkte - etwa der auch verfassungsmäßig verbürgte straf-

rechtliche Rechtsgüterschutz - eine derartige Differenzierung zu rechtfertigen

geeignet sind.

Nach diesen Grundsätzen wäre die Chancengleichheit der zur Wahl ste-

henden Kandidaten, die bereits ein Amt im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1, § 331

Abs. 1 StGB innehaben, in grundgesetzwidriger Weise verletzt, wenn nur der

für eine Partei kandidierende Amtsträger für seine Dienstausübung legal eine

Wahlkampffinanzierung durch Dritte über die ihn tragende politische Gruppie-

rung aufbringen könnte, während eine derartige Möglichkeit dem als Mitglied

einer kommunalen Wählervereinigung oder eines nur losen Wahlbündnisses

bzw. als Einzelbewerber kandidierenden Amtsträger verwehrt wäre. Denn ei-

nen Grund, der eine derartige Differenzierung sachlich rechtfertigen könnte,

gibt es nicht.

dd) Da die Auffassung des Landgerichts, § 331 StGB sei in Fortführung

der Rechtsprechung zur Drittmitteleinwerbung durch Hochschullehrer auf die

Einwerbung von Parteispenden durch Amtsträger nicht anwendbar, nach allem

einer tragfähigen Grundlage entbehrt, kann dahinstehen, ob auf die Wahl-

kampfspenden des Mitangeklagten C. überhaupt die Vorschriften des Par-

teiengesetzes Anwendung finden. Auch insofern bestünden indes zumindest

Bedenken.

Parteispenden im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 PartG sind nur solche

Zuwendungen, die der Partei im Ergebnis zur freien Verwendung zufließen.

Wird die Unterstützung dagegen von dem Zuwendenden - wie hier von dem

Mitangeklagten C. - mit der ausdrücklichen Zweckbestimmung verbunden,

daß die Mittel zur Finanzierung des Wahlkampfes eines bestimmten von der

Partei aufgestellten Kandidaten zu verwenden sind, liegt, wie jedenfalls für das

Steuerrecht anerkannt ist, keine - nach § 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG erbschafts-

steuerfrei bleibende - Parteispende, sondern eine Direktzuwendung an den

Kandidaten im Sinne einer Schenkung vor (vgl. FG Berlin DStR 1989, 254).

Dies gilt unabhängig davon, ob die Zuwendung zunächst der Partei oder unmit-

telbar dem Begünstigten zufließt (Meincke, ErbStG/SchStG 13. Aufl. § 13

Rdn. 57; Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG/SchStG - Stand 31. März

2002 - § 13 Rdn. 236 f.). Eine Parteispende ist erst dann anzunehmen, wenn

der Zuwendende lediglich einen nicht verpflichtenden Verwendungswunsch

äußert (Meincke aaO; s. auch den Erlaß des Finanzministeriums Nordrhein-

Westfalen über die Behandlung von Wahlkampfspenden vom 14. November

1985 - S 3812 - 18 - V A 2 = DB 1986, 621; insg. - kritisch - Koch DÖV 2003,

451, 453).

Nichts anderes ergibt sich aus den Regelungen über Direktzuwendun-

gen an Abgeordnete (vgl. § 4 der Verhaltensregeln für Mitglieder des Deut-

schen Bundestages [Anlage 1 zur Geschäftsordnung des Deutschen Bundes-

tages] sowie entsprechende Vorschriften der Länderparlamente). Danach sind

zwar

- in Umsetzung entsprechender Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts

(BVerfGE 85, 264, 325) - Direktzuwendungen an Abgeordnete der Rechnungs-

legung sowie - ab einem bestimmten Umfang - der Anzeige an den Präsidenten

des Deutschen Bundestages und der Publizierung unterworfen worden; zudem

müssen unzulässige Direktzuwendungen an den Präsidenten des Deutschen

Bundestages weitergeleitet werden (§ 4 Abs. 4 der Anlage 1 zur BT-GeschO,

§ 25 Abs. 2 und 4 PartG). Indes finden diese Verhaltensregeln, abgesehen da-

von, daß die Folgen ihrer Verletzung weit hinter denjenigen eines Verstoßes

gegen die Bestimmungen des Parteiengesetzes zurückbleiben (vgl. § 8 der

Anlage 1 zur BT-GeschO), auf kommunale Wahlbeamte von vornherein keine

Anwendung. Für diese bleibt es allenfalls bei innerparteilichen Regelungen

über die Pflicht zur Weiterleitung derartiger Spenden an die Partei (s. etwa § 3

Abs. 3 der Finanzordnung der SPD oder § 4 Abs. 1 Satz 3 der Finanz- und Bei-

tragsordnung der CDU, zit. bei Koch aaO Fn. 13).

b) Jedoch muß der Tatbestand des § 331 Abs. 1 StGB für die hier vor-

liegende Fallgestaltung aus anderen Gründen einschränkend ausgelegt wer-

den, um vor der oben (2. a) cc)) dargestellten verfassungsrechtlich garantierten

Wahlgleichheit Bestand haben zu können.

aa) Ein Wahlkandidat, der keine Amtsträgerstellung innehat, ist in unbe-

schränkter Weise befugt, Mittel zur Finanzierung seines Wahlkampfes einzu-

werben. Ihm ist es mangels Amtsträgereigenschaft sogar möglich, zur Erlan-

gung entsprechender Mittel ohne das Risiko strafrechtlicher Verfolgung für den

Fall seiner Wahl dem Zuwendenden künftige pflichtwidrige Diensthandlungen

im Sinne des § 332 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB in Aussicht zu stellen oder

sich bereit zu zeigen, sich bei Ermessensentscheidungen wegen der Wahl-

kampfunterstützung zugunsten seines Förderers beeinflussen zu lassen (§ 332

Abs. 3 Nr. 2 StGB; s. Rudolphi/Stein in SK-StGB § 331 Rdn. 7). Die Auffas-

sung, die Korruptionstatbestände könnten auch auf denjenigen Anwendung

finden, der Handlungen im Sinne des § 331 Abs. 1, § 332 Abs. 1 Satz 1 bzw.

Abs. 3 StGB zu einem Zeitpunkt vornimmt, in dem er zwar noch nicht Amtsträ-

ger ist, aber kurz vor seiner Ernennung steht (Cramer in Schönke/Schröder,

StGB 26. Aufl. § 331 Rdn. 34; s. auch Jescheck in LK aaO § 331 Rdn. 27), ist

mit dem Wortlaut der genannten Vorschriften nicht vereinbar (Art. 103 Abs. 2

GG; vgl. für den umgekehrten Fall des aus dem Amt geschiedenen Amtsträgers

BGH NStZ 2004, 564). Sie würde darüber hinaus auf den hier gegebenen Fall,

daß das Erreichen des Amtes eine erfolgreiche öffentliche Wahl voraussetzt,

ohnehin nicht übertragbar sein.

Wäre demgegenüber der sich um die Wiederwahl bewerbende Amtsträ-

ger rechtlich völlig davon ausgeschlossen, sich für die Dienstausübung nach

der Wahl im Wahlkampf von Dritten finanziell unterstützen zu lassen, würde

sein grundrechtlicher Anspruch auf gleiche Wahlchancen in verfassungsrecht-

lich nicht mehr zu rechtfertigender Weise eingeschränkt, da er gegenüber son-

stigen Mitbewerbern generell in den Möglichkeiten der Wahlkampffinanzierung

und damit in der Effizienz seines Wahlkampfes benachteiligt wäre.

Die Korruptionsdelikte müssen daher für diese Sondersituation in einer

Weise ausgelegt werden, die der grundrechtlich garantierten Gleichheit des

passiven Wahlrechts gerecht wird.

aaa) Dies bedeutet indessen nicht, daß der Amtsträger für die Einwer-

bung von Wahlkampfmitteln sonstigen Bewerbern uneingeschränkt gleichge-

stellt werden müßte. Er befindet sich aufgrund seiner Amtsposition in einer be-

sonderen Pflichtenstellung, die eine Differenzierung erlaubt und erfordert. So

scheidet es von vornherein aus, den Amtsträger, der von einem Dritten eine

Wahlkampfunterstützung als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen

läßt oder annimmt, daß er eine pflichtwidrige Diensthandlung vorgenommen

hat oder künftig vornehme, oder sich bereit zeigt, sich aufgrund der Zuwen-

dung bei einer künftigen Ermessensentscheidung zugunsten des Gebers be-

einflussen zu lassen, von der Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit (§ 332 Abs. 1

und 3 StGB) freizustellen. Dies gilt unabhängig davon, ob eine künftige Dienst-

handlung bzw. dienstliche Ermessensentscheidung schon vor oder erst nach

der Wahl vorgenommen werden soll. Zwar kann - wie dargelegt - ein sonstiger

Wahlbewerber für den Fall seines Wahlerfolges sanktionslos ein derartiges

Verhalten in Aussicht stellen. Dies ändert indessen nichts an der Verwerflich-

keit eines solchen Vorgehens und kann es nicht rechtfertigen, den Amtsträger

insoweit aus seiner Pflichtenbindung zu entlassen und damit für diese Sonder-

konstellation den Schutz der Lauterkeit des öffentlichen Dienstes und des Ver-

trauens der Öffentlichkeit in diese Lauterkeit preiszugeben. Allein der Umstand,

daß der Gesetzgeber das an sich ebenfalls strafwürdige Sichbereitzeigen ei-

nes sonstigen Wahlbewerbers, seine möglichen künftigen Dienstpflichten zu-

gunsten seines Gönners außer acht zu lassen, bisher nicht unter Strafe gestellt

hat, gebietet eine Gleichstellung des Amtsträgers nicht.

bbb) Die tatbestandliche Einschränkung kann damit nur § 331 Abs. 1

StGB betreffen. Sie muß sich daran ausrichten, welche finanziellen Leistungen

zur Förderung einzelner Politiker bzw. Parteien der Gesetzgeber in anderen

Zusammenhängen als mit demokratischen und rechtsstaatlichen Maßstäben für

vereinbar, wenn nicht sogar erwünscht erachtet.

Einen gewissen ersten Anhalt kann hierfür, wenn sie auch nach ihrem

Regelungsgegenstand andere Sachverhalte betrifft, die Vorschrift des § 108 e

StGB über die Abgeordnetenbestechung bieten. Nach dieser Bestimmung

macht sich strafbar, wer es unternimmt, für eine Wahl oder Abstimmung im Eu-

ropäischen Parlament oder in einer Volksvertretung auf Bundes-, Landes- oder

Gemeindeebene eine Stimme zu kaufen oder zu verkaufen. Der Gesetzgeber

knüpft somit die Strafbarkeit an den versuchten oder vollendeten (§ 11 Abs. 1

Nr. 6 StGB) Kauf oder Verkauf der Stimme des Abgeordneten für eine konkrete

Entscheidung. Erlaubt sind hingegen Zuwendungen an einen Abgeordneten,

um dessen allgemeine politische Einstellung zu unterstützen und seine Arbeit

zu fördern. Spenden für die Wahlkreisarbeit oder den Wahlkampf sind von der

Vorschrift nicht erfaßt (Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 108 e Rdn. 8 a).

In dieselbe Richtung weisen die Regelungen des Parteiengesetzes über

Einflußspenden. Während Spenden an eine Partei zur allgemeinen Förderung

von deren Tätigkeit und Politik erlaubt (§ 25 Abs. 1 Satz 1 PartG) und sogar

verfassungsrechtlich erwünscht sind, ist es den Parteien ausdrücklich unter-

sagt, Spenden anzunehmen, die ihnen erkennbar in Erwartung oder als Ge-

genleistung eines bestimmten wirtschaftlichen oder politischen Vorteils gewährt

werden (§ 25 Abs. 2 Nr. 7 PartG). Darin wird das Anliegen des Gesetzgebers

deutlich, die allgemeine Förderung der Politik einzelner Personen oder Partei-

en zuzulassen, während eine Einflußnahme interessierter Dritter auf konkrete

Sachentscheidungen durch finanzielle Zuwendungen abgewehrt werden soll.

Diese Differenzierung gilt auch für die Wahlkampffinanzierung, so daß es sich

in besonderem Maße anbietet, sie für die Abgrenzung von strafbarer und er-

laubter Einwerbung von Wahlkampfunterstützung durch Amtsträger im Span-

nungsfeld zwischen Vorteilsannahme einerseits und verfassungsrechtlich ge-

währleisteter Chancengleichheit bei der Bewerbung um ein Wahlamt anderer-

seits ebenfalls fruchtbar zu machen.

bb) Daraus folgt: Ein Amtsträger macht sich nicht wegen Vorteilsannah-

me strafbar, wenn er sich erneut um das von ihm derzeit ausgeübte, aufgrund

einer Direktwahl zu erlangende Wahlamt bewirbt und für seinen Wahlkampf die

finanzielle oder sonstige Unterstützung eines Dritten für sich und/oder die ihn

tragende Partei bzw. Wählervereinigung fordert, sich versprechen läßt oder

annimmt, sofern diese Förderung allein dazu dienen soll bzw. dient, daß er

nach erfolgreicher Wahl das wiedererlangte Wahlamt in einer Weise ausübt,

die den allgemeinen wirtschaftlichen oder politischen Vorstellungen des Vor-

teilsgebers entspricht. In diesem Fall ist wegen des vorrangigen Verfassungs-

prinzips der Chancengleichheit bei der Wahl das erforderliche rechtswidrige

Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen Vorteil und Dienstausübung, die Un-

rechtsvereinbarung, zu verneinen. Zeigt sich der Amtsträger dagegen bereit,

als Gegenleistung für die Wahlkampfförderung im Falle seiner Wahl eine kon-

krete, den Interessen des Vorteilsgebers förderliche Entscheidung zu dessen

Gunsten zu treffen oder zu beeinflussen, macht er sich der Vorteilsannahme

schuldig, obwohl wegen der Unsicherheit des Wahlausgangs noch gar nicht

feststeht, ob er überhaupt in die Lage versetzt werden wird, im Interesse seines

Förderers aktiv zu werden. Hier überwiegt die Pflichtenbindung des Amtsträ-

gers aus seinem bisherigen Amt sein Interesse, seine Chancengleichheit mit

anderen Wahlbewerbern gegebenenfalls auch dadurch herzustellen, daß er

seine Wahlkampffinanzierung durch Zusagen einwirbt, die zwar kein pflichtwid-

riges oder ermessensfehlerhaftes Vorgehen in Aussicht stellen, aber dennoch

den Makel der Käuflichkeit amtlicher Entscheidungen tragen und daher unlau-

ter und verwerflich sind. Eine Gleichstellung des Amtsträgers insoweit ist auch

nicht deswegen geboten, weil der nicht amtsgebundene Wahlbewerber ohne

strafrechtliches Risiko entsprechend vorgehen kann. Denn auch in diesem Um-

fang rechtfertigt die Pflichtenstellung des Amtsträgers noch seine unterschied-

liche Behandlung im Vergleich zu nicht amtsgebundenen Mitbewerbern.

Der Senat verkennt nicht, daß die Abgrenzung zwischen erlaubter und

unerlaubter Einwerbung von Wahlkampfunterstützung durch einen Amtsträger

nach diesen Maßstäben nicht für alle Fälle einfach erscheint. Dies ist jedoch

der derzeitigen Rechtslage geschuldet, die - als Folge der weiten Tatbestands-

fassung einerseits und der durch das verfassungsrechtliche Gebot der passi-

ven Wahlgleichheit bedingten Notwendigkeit restriktiver Auslegung anderer-

seits - eine schärfere Grenzziehung nicht zuläßt. Um die Voraussehbarkeit

staatlichen Strafens (Art. 103 Abs. 2 GG) zu gewährleisten, muß § 331 Abs. 1

StGB (ebenso wie § 333 Abs. 1 StGB) daher in einschränkender Auslegung auf

die Fälle beschränkt werden, in denen die oben aufgezeigte Grenze eindeutig

überschritten ist. Grundvoraussetzung für die unerlaubte Einwerbung von

Wahlkampfunterstützung durch einen Amtsträger ist, daß er sich im Gegenzug

bereit zeigt, im Falle seiner Wahl seinem Gönner einen bestimmten Vorteil zu-

kommen zu lassen oder sich in bestimmten anstehenden Einzelentscheidun-

gen durch die Gewährung der Spende beeinflussen zu lassen. Dies reicht in-

dessen nicht aus. Hinzu kommen muß, daß dieser Vorteil allein dem Zuwen-

denden nutzt oder nur bestimmten Individualinteressen förderlich ist. Denn an-

sonsten würde auch die Wahlkampfförderung für einen Amtsträger, die allein

der Verfolgung allgemeinpolitischer Ziele oder dem einer bestimmten Bevölke-

rungsgruppe zugute kommenden Anliegen dient, in die Strafbarkeit wegen Vor-

teilsannahme

bzw.

-gewährung einbezogen, nur weil der Vorteilsgeber im Falle der Umsetzung der

Maßnahme zu dem Kreis der potentiell Begünstigten zählt.

Daß die erforderliche Abgrenzung auch mit diesen Maßgaben nicht für

alle Fälle eindeutig vorauszusagende Ergebnisse der Rechtsanwendung si-

cherstellen kann, versteht sich. Gerade etwa im kommunalen Bereich werden

die Erwartung einer bestimmten politischen Ausrichtung des unterstützten

Wahlbewerbers (etwa seiner familien- und kinderfreundlichen Politik), die mit

einer Wahlkampfspende verbunden werden darf, ohne diese zu einer tatbe-

standsmäßigen Vorteilsgewährung zu machen, und die Erwartung einer be-

stimmten Maßnahme (Einrichtung oder Erweiterung einer Kindertagesstätte, für

die der Spender einen Bauauftrag erwartet), die zur Unzulässigkeit der Spende

an den Wiederwahlkandidaten führt, oft eng miteinander verknüpft sein. Von

daher stößt die Suche nach abstrakten, trennscharfe Abgrenzungen erlauben-

den Kriterien auf vorgegebene Grenzen. Daran ist nichts zu ändern. Feststel-

len läßt sich aber immerhin folgendes: Die verfassungsrechtlich begründete

Notwendigkeit einer restriktiven Auslegung der Tatbestände der Vorteilsan-

nahme bzw. -gewährung für die Fälle von Wahlkampfspenden zugunsten von

Amtsträgern, die zu ihrer Wiederwahl antreten, hat zur Folge, daß die durch die

Reform des Korruptionsrechts in den §§ 331 und 333 StGB vorgenommene

Ausweitung der Strafbarkeit in diesen Sachverhalten nicht uneingeschränkt

greifen kann. Im allgemeinen wird es nicht genügen, daß der Vorteil für die

Ausübung des angestrebten Wahlamtes (nach erfolgreicher Wiederwahl) als

solche gegeben wird; vielmehr werden zumindest im Regelfall Vorteilsgeber

und Vorteilsnehmer einen Zusammenhang des Vorteils zu konkreten - wenn

auch nicht notwendig schon im einzelnen bestimmten - Diensthandlungen im

Rahmen des künftigen Amtes sehen müssen.

Darüber hinaus reicht es zur Strafbarkeit des Amtsträgers nicht aus, daß

er das Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen der Wahlkampfunterstützung und

der von ihm hierfür erwarteten zukünftigen dienstlichen Maßnahme zugunsten

des Zuwendenden lediglich hätte erkennen können (vgl. § 25 Abs. 2 Nr. 7

PartG). § 331 Abs. 1 StGB ist Vorsatzdelikt (§ 15 StGB). Elemente fahrlässigen

Verschuldens dürfen zur Begründung der Strafbarkeit nach dieser Vorschrift

nicht herangezogen werden. Der Amtsträger muß daher bezüglich des Gegen-

seitigkeitsverhältnisses zumindest bedingt vorsätzlich handeln.

cc) Der Wortlaut und die Entstehungsgeschichte der Vorschrift stehen

der vom Senat vorgenommenen einschränkenden Auslegung nicht entgegen.

Zwar hat der Gesetzgeber die §§ 331, 333 StGB auch deshalb tatbestandlich

erweitert, um die als Handlungen im Vorfeld der Korruption für gefährlich er-

achteten Leistungen zur "allgemeinen Klimapflege" zu erfassen (vgl. BTDrucks.

13/8079 S. 15). Die besondere Situation eines Amtsträgers, der sich um seine

Wiederwahl bewirbt, und die sich im Hinblick darauf ergebende verfas-

sungsrechtliche Spannungslage hat er indessen erkennbar nicht bedacht (vgl.

BVerfG NJW 2004, 1305, 1312 zur entsprechenden Problematik bei der Ausle-

gung des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB).

4. Im Ergebnis kann der Freispruch des Angeklagten Dr. Kr.

danach mit der vom Landgericht gegebenen Begründung keinen Bestand ha-

ben. Die bisherigen Feststellungen, die das Landgericht vor dem Hintergrund

seiner fehlerhaften Rechtsauffassung getroffen hat, sind auch nicht geeignet,

den Freispruch des Angeklagten nach den oben dargelegten Maßstäben mit

anderer Begründung zu bestätigen.

Nach diesen Feststellungen hatte der Angeklagte Dr. Kr. er-

kannt, daß sich der Mitangeklagte C. aufgrund seiner Stellung als Ober-

bürgermeister und seiner investorenfreundlichen Politik engagieren wollte.

Dem Mitangeklagten C. wiederum war gerade auch im Hinblick auf das von

ihm geplante FOC wichtig, daß der Angeklagte Dr. Kr. sein Amt

behielt. Angesichts dessen und vor dem Hintergrund der für die rechtliche

Bewertung maßgeblichen Gesichtspunkte läßt das angefochtene Urteil eine

eingehendere Auseinandersetzung mit der Frage vermissen, ob der

Angeklagte

Dr. Kr. -

auch die Erwartungen erkannt hat, die der Mitangeklagte C. für das

von ihm geplante FOC mit der Wahlkampfunterstützung verband. Insofern wird

zwar mitgeteilt, es sei für den Angeklagten Dr. Kr. - anders als für die

Mitglieder des örtlichen SPD-Vorstandes, die das FOC-Projekt weiter diskutier-

ten - nicht einmal erkennbar gewesen, daß sich die Unterstützung des Mitan-

geklagten C. mit Erwartungen für dieses konkrete Projekt verband. Diese

Würdigung des Beweisergebnisses steht indessen in auffallendem Kontrast

dazu, daß der Zeuge S. als Stadtverordneter der SPD-Fraktion, Vorsitzen-

der des Ausschusses für Verbindliche Bauleitplanung, planungspolitischer

Sprecher der SPD und Berater des Angeklagten Dr. Kr. in allen wich-

tigen Baufragen das Projekt FOC zusammen mit dem Mitangeklagten C.

vorantrieb, daß der Angeklagte Dr. Kr. auch privat in näherem Kontakt

mit dem Mitangeklagten C. stand und insbesondere, daß er bereits im April

1998 öffentlich zu dem Projekt FOC Stellung bezogen hatte, was wohl nur vor

dem Hintergrund erklärbar ist, daß die entsprechenden Ambitionen des Mitan-

geklagten C. bereits ein größeres Ausmaß an Publizität erreicht hatten.

Dieser Punkt wird daher in der neuen Verhandlung vertiefter Aufklärung

und Behandlung bedürfen. Dabei wird auch die auffallende Höhe der angebo-

tenen und geleisteten Wahlkampfunterstützung nicht außer Betracht bleiben

können. Bei einer Spende von einer halben Million Deutsche Mark - mithin ei-

ner Spende, die zur vollständigen Finanzierung des gesamten Wahlkampfs

eines Oberbürgermeisterkandidaten in einer Großstadt ausreichte und sich in

etwa auf das 25fache des Betrags belief, bei dessen Erreichen die einer Partei

gewährte Spende unter Nennung des Spendernamens im Rechenschaftsbe-

richt ausgewiesen werden muß (§ 25 Abs. 3 Satz 1 PartG) - versteht es sich

jedenfalls nicht ohne weiteres, daß sie nur wegen der allgemeinen Ausrichtung

der Politik des Wahlbewerbers gegeben wurde und nicht auch mit Blick auf ein

von dem Spender konkret geplantes, kommunalpolitisch umstrittenes Großpro-

jekt sowie die im Zusammenhang mit diesem anstehenden Entscheidungen.

Entsprechend bedarf näherer Erklärung auch die Feststellung, daß jedenfalls

der Amtsträger, der eine Spende in derartiger Höhe entgegennimmt, einen sol-

chen Bezug gegebenenfalls nicht erkannt hat.

III.

Revision des Angeklagten P.

1. Die Verurteilung des Angeklagten P. wegen Beihilfe zur Vor-

teilsgewährung hält materiell-rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Die für eine Verurteilung wegen Beihilfe notwendige entsprechende

Haupttat des Mitangeklagten C. ist nicht rechtsfehlerfrei festgestellt.

Allerdings ist es zunächst nicht zu beanstanden, daß das Landgericht

die drei Zahlungen des Mitangeklagten C. an die SPD Wuppertal zur Fi-

nanzierung des Wahlkampfes des Angeklagten Dr. Kr. , bei denen der

Angeklagte P. durch Vorbereitung der entsprechenden Überweisungs-

träger mitgewirkt hat, als das Gewähren von Vorteilen an den Angeklagten

Dr. Kr. angesehen hat. Wenn sich ein Amtsträger einen Vorteil hat

versprechen lassen, der unmittelbar einem Dritten zugewandt werden soll, liegt

ein tatbestandsmäßiges Gewähren auch dann vor, wenn der Vorteilsgeber die

Zuwendung absprachegemäß an den Dritten leistet. Dies gilt auch dann, wenn

diese Leistung ohne aktuelles Wissen des Amtsträgers vollzogen wird und da-

her dem Gewähren des Vorteils durch den Zuwendenden nach § 333 Abs. 1

StGB nicht unmittelbar dessen Annahme durch den Amtsträger im Sinne des

§ 331 Abs. 1 StGB gegenübersteht, diese vielmehr noch der nachträglichen

Kenntnisnahme und Billigung durch den Amtsträger bedarf (so auch Tröndle/

Fischer aaO § 331 Rdn. 16).

Jedoch ist bisher nicht belegt, daß der Mitangeklagte C. durch diese

Zahlungen dem Angeklagten Dr. Kr. Vorteile für die Dienstausübung

im Sinne des § 333 Abs. 1 StGB gewährt hat. Auch diese Vorschrift muß nach

den oben dargelegten Maßstäben in verfassungskonformer Weise einschrän-

kend ausgelegt werden. Dies bedeutet in spiegelbildlicher Anwendung der für

§ 331 Abs. 1 StGB geltenden Grundsätze, daß sich, wer einem Amtsträger eine

Zuwendung für seinen Wahlkampf anbietet, verspricht oder gewährt, um aus-

schließlich dessen allgemeine zukünftige Dienstausübung nach einer erfolgrei-

chen Wahl zu fördern, nicht wegen Vorteilsgewährung strafbar macht, da es an

der erforderlichen - im Fall des Versprechens: erstrebten - rechtswidrigen Ver-

knüpfung zwischen dem Vorteil und der Dienstausübung des Amtsträgers fehlt.

Die hierzu erforderlichen Feststellungen sind in dem angefochtenen Ur-

teil jedenfalls nicht in der gebotenen Eindeutigkeit getroffen. Die Urteilsgründe

belegen zwar, daß der Mitangeklagte C. mit seiner Wahlkampfspende je-

denfalls die Erwartung verband, eine Wiederwahl des Angeklagten Dr. Kr.

werde sich positiv auf sein Vorhaben FOC auswirken. Dies allein vermag

eine Strafbarkeit nach § 333 Abs. 1 StGB jedoch nicht zu begründen. Vielmehr

mußte der Umstand, daß der Mitangeklagte C. sich als Gegenleistung für

seine Zuwendung einen konkreten individuellen Vorteil erwartete, gegenüber

dem Angeklagten Dr. Kr. auch so deutlich zum Ausdruck gebracht

werden, daß auf dieser Grundlage der Abschluß einer entsprechenden Un-

rechtsvereinbarung zustande kam und sich in der Folge die Zahlungen an die

SPD auch ohne unmittelbare Kenntnis des Angeklagten Dr. Kr. für alle

Beteiligten als Gewähren von Vorteilen an diesen darstellten. Hinzu kommt,

daß das Landgericht den Sachverhalt insgesamt vor dem Hintergrund abwei-

chender rechtlicher Maßstäbe für die Zulässigkeit von Wahlkampfspenden auf-

geklärt hat und sich daher der Bedeutung einzelner Feststellungen für die zu-

treffende rechtliche Bewertung nicht bewußt gewesen sein mag.

b) Die Verurteilung des Angeklagten P. wegen Beihilfe zur Vor-

teilsgewährung muß daher aufgehoben werden. Da der Schuldspruch gegen

den Mitangeklagten C. auf demselben sachlichen Rechtsfehler beruht, ist

die Urteilsaufhebung insoweit auf ihn zu erstrecken (§ 357 StPO).

c) Sollte die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer zu dem

Ergebnis gelangen, daß sich der Mitangeklagte C. gemäß § 333 Abs. 1

StGB - auch - in der Tatvariante des Gewährens von Vorteilen schuldig ge-

macht hat, wird sie sich näher mit der Frage des Gehilfenvorsatzes des Ange-

klagten P. zu befassen haben. Dieser Angeklagte war bei dem Abend-

essen vom 10. November 1998 nicht zugegen. Er erfuhr erst nachträglich von

der Spendenzusage. Die Überweisungen, die er vorbereitete, wurden zugun-

sten der SPD Wuppertal vorgenommen. Sonstige Feststellungen, daß er in die

Hintergründe der Wahlkampfspende des Mitangeklagten C. eingeweiht

worden wäre, sind bisher nicht getroffen. Vor diesem Hintergrund bedarf die

Feststellung, daß er es bei Vorbereitung der Überweisungsträger für möglich

hielt und billigend in Kauf nahm, eine rechtswidrige Vorteilsgewährung des

Mitangeklagten C. an den Angeklagten Dr. Kr. zu fördern, nähe-

rer Begründung, auch wenn sie im Ergebnis - schon wegen der Berührungs-

punkte zwischen den Projekten der Unternehmensgruppe C. und der

Dienstausübung des Angeklagten Dr. Kr. - nicht fern liegen mag.

2. Die Verurteilung des Angeklagten P. wegen Beihilfe zum Be-

trug hält rechtlicher Prüfung ebenfalls nicht stand.

a) Zutreffend ist allerdings wiederum der rechtliche Ausgangspunkt des

Landgerichts. Wer in den Rechenschaftsbericht einer Partei (§§ 23, 24 PartG

aF) tatsächlich nicht geleistete Spenden natürlicher Personen (s. § 24 Abs. 2

Nr. 2 PartG aF) oder - ohne entsprechenden Hinweis - Einflußspenden im Sin-

ne des § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 PartG aF aufnimmt, damit die Partei nach Ein-

reichung des Rechenschaftsberichts (§ 23 Abs. 2 Satz 3 PartG aF) und des

notwendigen Antrags auf staatliche Förderung (§ 19 Abs. 1 Satz 1 PartG aF;

vgl. nunmehr aber auch § 19 Abs. 1 Satz 5 PartG nF) staatliche Mittel in ihr

tatsächlich nicht zustehender Höhe erhält, macht sich des vollendeten Betru-

ges schuldig, wenn der Präsident des Deutschen Bundestages aufgrund der

falschen Angaben für die Partei staatliche Mittel in tatsächlich nicht berechtig-

ter Höhe festsetzt (§ 19 Abs. 2 PartG aF) und auszahlt (vgl. allg. Grunst wistra

2004, 95). Im einzelnen:

aa) Mit der Aufnahme in Wahrheit nicht geleisteter Spenden natürlicher

Personen in den Rechenschaftsbericht wird zunächst die tatsächliche Grundla-

ge für die Fehlvorstellung darüber geschaffen, bis zu welcher relativen Ober-

grenze der Partei für das jeweilige Rechnungsjahr staatliche Teilfinanzierung

gewährt werden darf; denn diese Grenze wird um den vollen Betrag jeder

Spende einer natürlichen Person erhöht (§ 18 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 24 Abs. 2

Nr. 2 PartG aF). Hinzu kommt die Täuschung über die Voraussetzungen einer

Bezuschussung der Partei gemäß § 18 Abs. 3 Nr. 3 PartG aF mit 0,50 DM für

jede von einer natürlichen Person rechtmäßig gespendeten DM bis zu der

Grenze von 6.000 DM je natürlicher Person.

Eine Einflußspende im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 PartG aF ist

unverzüglich an das Präsidium des Deutschen Bundestages weiterzuleiten

(§ 25 Abs. 3 PartG aF; vgl. nunmehr § 25 Abs. 4 PartG nF). Unterbleibt dies,

gilt sie als rechtswidrig erlangt (§ 23 a Abs. 2 PartG aF) und unterliegt darauf-

hin der Abführungspflicht nach § 23 a Abs. 1 Satz 2 PartG aF. Aus dem Zu-

sammenhang dieser Regelungen sowie der in § 23 a Abs. 1 Satz 1 PartG aF

vorgesehenen Sanktionierung für rechtswidrig erlangte Spenden folgt, daß die-

se nicht als Einnahmen nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 PartG aF in den Re-

chenschaftsbericht aufgenommen werden dürfen. Geschieht dies dennoch und

liegt tatsächlich eine Einflußspende vor, wie es das Landgericht hier - wenn

auch ohne nähere Prüfung - angenommen hat, wird konkludent vorgespiegelt,

daß die tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer Einflußspende

nach § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 PartG aF nicht gegeben sind. Damit ist die

Grundlage nicht nur für eine fehlerhafte Festlegung der relativen Förderungs-

obergrenze (§ 18 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 24 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 PartG aF),

sondern auch für eine Täuschung über das Vorliegen der tatsächlichen Vor-

aussetzungen für die Pflicht zur Abführung der Spende an das Präsidium des

Deutschen Bundestages sowie für die Kürzung der staatlichen Förderung der

Partei um das Zweifache des Betrages der Spende (§ 23 a Abs. 1 Satz 1 PartG

aF) gelegt.

Die Täuschungshandlung i. S. d. § 263 Abs. 1 StGB ist abgeschlossen,

wenn sowohl der Rechenschaftsbericht als auch der Antrag auf staatliche För-

derung (§ 19 Abs. 1 Satz 1 PartG aF) beim Präsidenten des Deutschen Bun-

destages eingereicht sind, da in dem Antrag konkludent auf den Rechen-

schaftsbericht als Grundlage für die betragsmäßige Festsetzung der Fördermit-

tel Bezug genommen wird (vgl. § 19 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 PartG aF) und

erst durch ihn die allgemeine Prüfungspflicht des Präsidenten des Deutschen

Bundestages (§ 23 Abs. 3 PartG) auch für die Festsetzung der Höhe der staat-

lichen Fördermittel und deren spätere Auszahlung als Vermögensverfügung

nach § 263 Abs. 1 StGB Relevanz gewinnt (vgl. § 23 Abs. 4 Satz 1 PartG aF;

im Ergebnis ebenso Grunst wistra 2004, 95 f. für das PartG nF).

bb) Bleiben die Unrichtigkeiten des Rechenschaftsberichts bei der Prü-

fung durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages unentdeckt, unterliegt

er - bzw. der mit der Prüfung beauftragte Mitarbeiter der Bundestagsverwal-

tung - einem entsprechenden Irrtum. Die Intensität der Prüfung ist hierbei ohne

Belang. Daß der Getäuschte bei intensiverer Nachforschung die Fehlvorstel-

lung hätte vermeiden können, ändert an seinem Irrtum nämlich nichts (st.

Rspr.; vgl. BGHSt 34, 199, 201; BGH wistra 1992, 95, 97; BGH NStZ 2003,

313, 314). Es hat daher keine strafrechtliche Bedeutung, daß im allgemeinen

nur eine Plausibilitätsprüfung der Rechenschaftsberichte vorgenommen wird (s.

den Bericht des Präsidenten des Deutschen Bundestages gemäß § 23 Abs. 5

PartG aF vom 21. November 2000, BTDrucks. 14/4747 S. 11). Diese Prüfung

beschreibt nur die Praxis der Bundestagsverwaltung, nicht jedoch die Rechts-

lage, nach der der Präsident des Deutschen Bundestages gerade nicht auf ei-

ne solche Plausibilitätsprüfung beschränkt ist (vgl. BVerfG, Beschl. vom

17. Juni 2004 - 2 BvR 383/03 Rdn. 200 ff.).

cc) Setzt der Präsident des Deutschen Bundestages aufgrund dieses Irr-

tums eine überhöhte staatliche Förderung für die Partei für das entsprechende

Jahr fest und zahlt sie aus, nimmt er vermögensschädigende Vermögensverfü-

gungen vor. Hinsichtlich der Person des Geschädigten und der Schadenshöhe

ist zu differenzieren:

aaa) Wird in dem Festsetzungszeitraum die absolute Obergrenze der

staatlichen Parteienfinanzierung (§ 18 Abs. 2 und Abs. 5 Satz 2, § 19 Abs. 6

Satz 1 PartG aF) nicht überschritten, ist durch die Auszahlung überhöhter

staatlicher Parteienfinanzierung die Bundesrepublik Deutschland geschädigt,

über deren Vermögen der Präsident des Deutschen Bundestages bei der Fest-

setzung und Ausschüttung der Zuwendungen an die Parteien verfügt. Gemäß

§ 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 PartG aF geleistete Zuschüsse auf tatsächlich nicht

gewährte Spenden natürlicher Personen gehen in diesem Falle zunächst in

voller Höhe - von maximal 3.000 DM je natürlicher Person - in den Betrugs-

schaden ein. Da aber auch durch den überschießenden Betrag der vorge-

täuschten Spende die relative Förderungsgrenze angehoben wird (§ 18 Abs. 5

Satz 1 i. V. m. § 24 Abs. 2 Nr. 2 PartG aF), entsteht ein weiterer Schaden in

dem Umfang, in welchem auf diese Summe Zuschüsse nach § 18 Abs. 3 Nr. 1

oder Nr. 2 PartG aF fließen.

Letzteres gilt in gleicher Weise, soweit derartige Zuschüsse in Anrech-

nung auf den Betrag einer zu Täuschungszwecken in den Rechenschaftsbe-

richt aufgenommenen Einflußspende geleistet werden. Hierin erschöpft sich

indessen der Vermögensschaden nicht, der durch die im Rechenschaftsbericht

versteckte Einflußspende begründet wird. Da das Unterlassen der unverzügli-

chen Weiterleitung der Einflußspende an den Präsidenten des Deutschen Bun-

destages (§ 25 Abs. 3 PartG aF) zur Folge hat, daß die der Partei an sich ge-

setzmäßig zustehenden Fördermittel in Höhe des zweifachen Betrages der Ein-

flußspende zu kürzen sind (§ 23 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 PartG aF), ist

durch die Festsetzung und Auszahlung der ungekürzten staatlichen Teilfinan-

zierung das Bundesvermögen in Höhe des an sich abzuziehenden Kürzungs-

betrages geschädigt. Entgegen der Auffassung des Landgerichts handelt es

sich insoweit nicht um eine strafähnliche Sanktion nicht vermögensrechtlicher

Natur (vgl. dazu Tröndle/Fischer aaO § 263 Rdn. 62 m. w. N.), deren unterblie-

bener Zufluß in die Staatskasse einen Betrugsschaden nicht zu begründen

vermag.

Dies gilt vielmehr - wiederum entgegen der Meinung des Landgerichts -

nur, soweit durch das Verheimlichen der tatsächlichen Voraussetzungen für

das Vorliegen einer Einflußspende verhindert wird, daß der Präsident des

Deutschen Bundestages den "Anspruch" auf deren Weiterleitung (§ 25 Abs. 3

bzw. § 23 a Abs. 1 Satz 2 PartG aF) durchsetzt. Dieser "Anspruch" dient allein

der staatlichen Abschöpfung gesetzlich mißbilligter Vermögenszuflüsse einer

Partei. Er beinhaltet eine Sanktion, die keine Beziehung zum Wirtschaftsver-

kehr aufweist und der eine wirtschaftliche Zweckbestimmung abgeht (vgl.

BGHSt 38, 345, 351 f.). Ähnlich wie bei Verfall und Einziehung nach §§ 73 ff.

bzw. §§ 74 ff. StGB (vgl. Cramer aaO § 263 Rdn. 78 a) führt das durch Täu-

schung bewirkte Absehen von der Verhängung dieser Maßnahme daher nicht

zu einer durch § 263 StGB sanktionierten Vermögenseinbuße des Staates.

Hieran ändert auch der Umstand nichts, daß die so eingenommenen Mittel vom

Präsidium des Deutschen Bundestages gemäß § 23 a Abs. 3 PartG aF an ge-

meinnützige Einrichtungen weiterzuleiten sind.

bbb) Wird im Abrechnungsjahr dagegen - wie es praktisch die Regel ist

(vgl. BVerfGE 104, 287, 301 m. w. N.; Boyken, Die neue Parteienfinanzierung,

S. 312; BTDrucks. 13/4503 S. 6; BTDrucks. 13/8888 S. 27) - die staatliche Par-

teienfinanzierung gemäß § 18 Abs. 2 und Abs. 5 Satz 2 PartG aF gekappt, weil

bei voller Auszahlung der den Parteien unter Beachtung der relativen Ober-

grenze (§ 18 Abs. 5 Satz 1 PartG aF) gesetzlich an sich zustehenden Zu-

schüsse nach § 18 Abs. 3 PartG aF die absolute Obergrenze der Förderung

überschritten würde, ist die Bundesrepublik Deutschland nicht geschädigt. In

diesem Fall steht fest, daß der Präsident des Deutschen Bundestages Zu-

schüsse an die Parteien in Höhe des Betrages der absoluten Obergrenze fest-

zusetzen und auszuschütten hat. Das Vermögen der Bundesrepublik Deutsch-

land wird daher um diesen gesetzlich festgelegten Betrag unabhängig davon

gemindert, ob eine der geförderten Parteien sich durch einen unrichtigen

Rechenschaftsbericht in diesem Rahmen einen überhöhten Förderungsbetrag

erschleicht (etwas anderes gilt nur dann, wenn bei Nichtberücksichtigung der

unberechtigt

in den Rechenschaftsbericht aufgenommenen Spende die

absolute Fördergrenze nicht mehr überschritten würde). Es ist auch nicht unter

nicht mehr überschritten würde). Es ist auch nicht unter dem Aspekt der Dispo-

sitionsfreiheit beeinträchtigt, denn die Höhe der Zuschüsse an die einzelnen

Parteien ist gesetzlich festgelegt (aA Grunst wistra 2004, 95, 96). Geschädigt

werden vielmehr die anderen geförderten Parteien. Da ihre Förderquote sich

aus dem Verhältnis ihrer anrechnungsfähigen Einnahmen (§ 18 Abs. 5 Satz 1

PartG aF) zu den anrechnungsfähigen Einnahmen der anderen Parteien ergibt

(§ 19 Abs. 5 und 6 PartG aF), verringert sie sich proportional in dem Umfang,

in welchem die Förderquote einer anderen Partei sich dadurch erhöht, daß die-

se in ihrem Rechenschaftsbericht unrichtige Angaben über ihre anrechnungs-

fähigen Einnahmen einstellt. Mit der Festsetzung der Förderquoten der einzel-

nen Parteien nimmt der Präsident des Deutschen Bundestages eine Vermö-

gensverfügung vor, durch welche das Vermögen der anderen Parteien im Sin-

ne einer Gefährdung des ihnen gesetzlich zustehenden Förderungsanspruchs

in Höhe des Quotennachteils geschädigt, während gleichzeitig das Vermögen

der "unlauteren Partei" in Höhe des ihr nicht zustehenden Quotenvorteils er-

höht wird, da ihr durch den Verwaltungsakt formell ein Auszahlungsanspruch

gegen die Bundeskasse in nicht berechtigtem Umfang zuwächst. Die gebotene

Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung sowie die notwendige Stoffgleich-

heit zwischen dem Vermögensverlust auf der einen und der erstrebten rechts-

widrigen Vermögensmehrung auf der anderen Seite sind daher gegeben.

b) An der grundsätzlichen Strafbarkeit wegen Betruges würde sich auch

dann nichts ändern, wenn die fragliche Spende überhaupt nicht den Bestim-

mungen des Parteiengesetzes unterfiele, sondern als Schenkung des Zuwen-

denden an ein einzelnes Parteimitglied, insbesondere einen Wahlkandidaten

der Partei einzustufen wäre (s. o. II. 2. a) dd)). Eine derartige Schenkung ver-

mag weder die relative Förderobergrenze (§ 18 Abs. 5 Satz 1 PartG aF) zu er-

höhen noch eine Bezuschussung nach § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 PartG aF aus-

zulösen. Soweit ihre Aufnahme in den Rechenschaftsbericht bedingt, daß auf-

grund eines entsprechenden Irrtums der Bundestagsverwaltung die relative

Förderobergrenze der Partei zu hoch angesetzt sowie Zuschüsse gemäß § 18

Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 PartG aF geleistet werden, entsteht daher nach den darge-

stellten Grundsätzen ein Vermögensschaden der Bundesrepublik Deutschland

oder der anderen geförderten Parteien. Dagegen findet § 23 a Abs. 1 Satz 1

und Abs. 2 PartG aF, selbst wenn die Zuwendung den Bestimmungen des § 4

der Anlage 1 zur BT-GeschO bzw. den entsprechenden Regelungen der Län-

derparlamente unterfällt, auf den Schenkungsbetrag keine Anwendung. Dem-

gemäß kann das Unterlassen der Weiterleitung auch nicht zu einer Kürzung

der staatlichen Zuschüsse um das Zweifache des Betrages der Schenkung

nach § 23 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 PartG aF führen. Ein auf dem Unterlas-

sen der Kürzung beruhender Betrugsschaden scheidet daher aus.

Die Strafbarkeit desjenigen, der den Rechenschaftsbericht in der Absicht

manipuliert, der Partei ungerechtfertigte staatliche Zuschüsse zukommen zu

lassen, wird nicht dadurch berührt, daß er irrtümlich davon ausgeht, daß es

sich bei der Schenkung um eine Parteispende handelt. Für den Tatvorsatz ist

die Kenntnis ausreichend, daß die Zuwendung nicht in den Rechenschaftsbe-

richt aufgenommen werden darf, um der Partei gesetzlich nicht gerechtfertigte

Zahlungen im System der staatlichen Parteienfinanzierung zu verschaffen.

Nicht erforderlich ist dagegen, daß der Täter die rechtlichen Gründe hierfür in

seiner Vorstellung im einzelnen zutreffend nachvollzieht. Will er durch sein Tun

auch die tatsächlich nicht in Betracht kommende Kürzung nach § 23 a Abs. 1

Satz 1 und Abs. 2 PartG aF abwenden, ist sein Vorsatz zwar insoweit auf ein

zur Verwirklichung des § 263 Abs. 1 StGB untaugliches Verhalten gerichtet.

Seine weitergehende (Dritt-)Bereicherungsabsicht kann jedoch im Rahmen der

Strafzumessung Berücksichtigung finden (vgl. § 263 Abs. 2 StGB).

c) Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist die Annahme des Landge-

richts, der frühere Mitangeklagte Bi. habe sich eines Betrugs - began-

gen in mittelbarer Täterschaft (durch den Bundesvorstand der SPD [§ 23

Abs. 1 PartG aF] als undoloses Werkzeug) - schuldig gemacht, im Ergebnis

nicht zu beanstanden, wenn auch die Ausführungen zur Vermögensverfügung

und zu einzelnen Schadenspositionen nicht frei von rechtlichen Bedenken sind.

Dagegen läßt sich dem angefochtenen Urteil - gerade mit Blick auf die äußerst

komplexe Rechtslage - ein auf ein vollendetes Betrugsdelikt gerichteter Gehil-

fenvorsatz des Angeklagten P. nicht entnehmen.

Nach den Feststellungen wußte der Angeklagte P. , daß die Zeu-

gen H. und N. , deren Namen er dem früheren Mitangeklagten

Bi. als vermeintliche Spender mitteilte, tatsächlich keine Spenden ge-

leistet hatten. Er hielt es zumindest für möglich und nahm es billigend in Kauf,

"daß die SPD durch die falschen Angaben Zahlungsansprüche staatlicher Stel-

len gegen sich vermeiden und gleichzeitig diesen Stellen ein entsprechender

Schaden entstehen konnte". Hiermit ist ein auf die Unterstützung eines (vollen-

deten) Betruges gerichteter Gehilfenvorsatz nicht dargetan. Die SPD Wupper-

tal bzw. die Bundes-SPD war allein dem Zahlungsanspruch auf Weiterleitung

der Einflußspende nach § 25 Abs. 3 bzw. § 23 a Abs. 1 Satz 2 PartG aF aus-

gesetzt. Dieser Anspruch fällt jedoch nicht in den Schutzbereich des § 263

Abs. 1 StGB; wer seine Geltendmachung durch Täuschungshandlungen

vereitelt, macht sich daher nicht wegen vollendeten Betruges strafbar (s. o.).

Entsprechend kommt keine Beihilfe zu einer vollendeten Tat in Betracht.

Demgegenüber hat das Landgericht nicht festgestellt, daß der Angeklagte

P. die Vorstellung gehabt habe, der SPD würden aufgrund der

Weiterleitung der falschen Spendernamen bzw. überhaupt der Aufnahme der

tatsächlich allein vom Angeklagten C. aufgebrachten Spende in den

Rechenschaftsbericht staatliche Zuschüsse in gesetzlich nicht vorgesehenem

che Zuschüsse in gesetzlich nicht vorgesehenem Umfang zufließen. Vielmehr

machte er sich - wie es an anderer Stelle des Urteils heißt - über das Parteien-

gesetz keine Gedanken.

Im übrigen trägt die Beweiswürdigung des Landgerichts die Annahme

vorsätzlichen Handelns des Angeklagten P. nicht. Das Landgericht führt

aus, der aufgrund seines beruflichen Werdeganges in wirtschaftlichen und fi-

nanziellen Dingen sehr bewanderte Angeklagte P. habe es zumindest

für möglich halten müssen, daß die SPD durch die falschen Angaben staatliche

Gegenansprüche vermeiden und staatlichen Stellen ein entsprechender Scha-

den entstehen konnte. Hiermit ist indessen nur fahrlässiges Handeln belegt.

Die Sache bedarf daher insoweit ebenfalls neuer Verhandlung.

d) Wegen der Identität der Erwägungen des Landgerichts zum subjekti-

ven Tatbestand war die Aufhebung des Urteils auf den Mitangeklagten C.

zu erstrecken.

IV.

Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt.

StPO Gebrauch.

Tolksdorf Miebach Winkler

Pfister Becker

Nachschlagewerk: ja

BGHSt:

ja

Veröffentlichung:

ja

_________________

StGB §§ 263, 331, 333

1. Zur einschränkenden Auslegung der §§ 331, 333 StGB bei Einwerbung von

Wahlkampfspenden durch einen Amtsträger, der sich um seine Wiederwahl

bewirbt.

2. Zum Betrug durch unrichtige Rechenschaftsberichte einer Partei im Zusam-

men-

hang mit der staatlichen Teilfinanzierung der Parteien.

BGH, Urt. vom 28. Oktober 2004 - 3 StR 301/03 - LG Wuppertal