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BGH Urteil vom 12.07.2006 – 2 StR 557/05
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
12. Juli 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Bestechlichkeit
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Juli 2006,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan
die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
die Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß,
Prof. Dr. Fischer,
Dr. Appl,
Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Köln vom 1. September 2005 mit den Feststellungen auf-
gehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-
mer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit in Tatein-
heit mit Beihilfe zur Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und
drei Monaten verurteilt und einen Geldbetrag von 15.000 Euro für verfallen er-
klärt; überdies hat es angeordnet, die in einem anderen Verfahren erlittene Un-
tersuchungshaft auf die Strafe anzurechnen. Die Revision des Angeklagten
führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils.
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1. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte von
1994 bis zum Frühjahr 2000 Mitglied im Rat der Stadt und dort seit 1998
Fraktionsvorsitzender der Fraktion der SPD; von 1991 bis 2000 war er auch
Fraktionsgeschäftsführer. Im Herbst 1999 fanden in Nordrhein-Westfalen
Kommunalwahlen statt, bei denen für die Stadt erstmals nach der Reform
des Kommunalrechts ein hauptamtlicher Oberbürgermeister statt der bis dahin
bestehenden "Doppelspitze" aus ehrenamtlichem Oberbürgermeister und
stehenden "Doppelspitze" aus ehrenamtlichem Oberbürgermeister und haupt-
amtlichem Oberstadtdirektor zu wählen war. Für das Amt des Oberbürgermeis-
ters bewarb sich für die SPD der damalige Oberstadtdirektor Dr. H. , der
ein enger Vertrauter und politischer Förderer des Angeklagten war.
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Zu den innerparteilichen Aufgaben des Angeklagten zählte insbesondere
auch die Akquisition von Spenden. Bereits ab 1997 bemühte er sich im Hinblick
auf den bevorstehenden Wahlkampf verstärkt auch um die Einwerbung von
Spenden, die nach den Vorschriften des Parteiengesetzes unzulässig waren
oder nicht im Rechenschaftsbericht der Partei aufgeführt wurden; diese in er-
heblicher Höhe eingeworbenen Mittel wurden über so genannte "schwarze
Kassen" verwaltet, über welche der Angeklagte verfügungsberechtigt war. Zu
den Spendern zählte unter anderem auch der Unternehmer T. , dessen
Firmengruppe im Bereich der Abfallwirtschaft tätig und an einigen Entsorgungs-
einrichtungen der Stadt beteiligt war. Er strebte eine Beteiligung an der Müll-
abfuhr der Stadt oder deren vollständige Übernahme an. Eine solche Privati-
sierung der Müllentsorgung war kommunalpolitisch umstritten. Die Mehrheit der
Fraktion des Angeklagten befürwortete eine Aufgabenerledigung durch eine
eigenbetriebsähnliche Einrichtung. Am 26. Juni 1997 beschloss der Rat der
Stadt , die Müllentsorgung für die Dauer von vorerst drei Jahren in eine ei-
genbetriebsähnliche Einrichtung zu überführen, um dann nach einer öffentli-
chen Ausschreibung im Jahr 2000 zu entscheiden, ob eine vollständige Privati-
sierung durchgeführt werden solle.
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Anfang 1999 zeichnete sich ab, dass weitere Mittel für den Wahlkampf
des Kandidaten Dr. H. fehlten. Dieser und der Angeklagte entschlossen
sich daher, noch einmal gezielt an den Unternehmer T. heranzutreten.
Dr. H. bat den Angeklagten, dies zu tun, da er selbst als beamteter Ober-
stadtdirektor Amtsträger sei und sich strafbar machen würde. Der Angeklagte
nahm daraufhin im März 1999 Kontakt zu T. auf und bat ihn um eine
Spende in Höhe von 150.000 DM für den Wahlkampf der SPD. Diesen Betrag
leistete T. in zwei Barzahlungen Ende April/Anfang Mai sowie am
31. Mai 1999 an den Angeklagten.
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Eine verbindliche Zweckbestimmung für die Zahlung wurde nicht getrof-
fen. Der Unternehmer T. verband mit ihr die Erwartung, dass Dr. H.
in seiner Funktion als Oberstadtdirektor und nach seiner möglichen Wahl
als Oberbürgermeister und der Angeklagte als Ratsherr und Fraktionsvorsit-
zender sein Anliegen unterstützen und die SPD-Fraktion "auf Linie" bringen
würden. Er erwartete auch, dass Dr. H. und der Angeklagte im Hinblick auf
die Zuwendung bei weiteren Abstimmungen über eine Privatisierung und eine
Übertragung an ein Unternehmen der Firmengruppe T. in seinem Sinn ab-
stimmen würden. Der Angeklagte und Dr. H. erkannten diese Erwartung;
sie wussten auch, dass der Zeuge T. die Zahlungsbitte und die Annah-
me des Geldes dahin verstand, dass sie bereit seien, im Sinne seiner Erwar-
tungen zu handeln.
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Ob der Angeklagte tatsächlich beabsichtigte, entsprechend den Erwar-
tungen des Zeugen T. zu handeln, hat das Landgericht nicht festge-
stellt. Neben der von ihm angestrebten Unterstützung des Kandidaten Dr. H.
wollte er durch Akquisition der Spende auch der SPD zum Wahlerfolg ver-
helfen und hierdurch als Fraktionsvorsitzender seine Position und seinen politi-
schen Einfluss stärken. Eine Verwendung des Geldbetrages auch für persönli-
che Zwecke ist nicht festgestellt.
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b) Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte sei als Mitglied
des Rats der Stadt Amtsträger im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB gewe-
sen und habe sich daher im Hinblick auf die für ihn selbst vorteilhafte Zuwen-
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dung der Bestechlichkeit gemäß § 332 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 StGB schuldig
gemacht. Soweit er irrtümlich angenommen habe, dass Gemeinderatsmitglieder
keine Amtsträger seien und von den Vorschriften der §§ 331 ff. daher nicht er-
fasst würden, habe es sich um einen Verbotsirrtum gehandelt, der vermeidbar
gewesen sei. Tateinheitlich hierzu habe sich der Angeklagte der Beihilfe zur
Bestechlichkeit des damaligen Oberstadtdirektors Dr. H. schuldig ge-
macht. Von einer möglichen Strafverfolgung wegen tateinheitlicher Abgeordne-
tenbestechung gemäß § 108 e Abs. 1, 2. Var. StGB hat das Landgericht gemäß
§ 154 a Abs. 2 StPO abgesehen.
2. Die Revision führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils, so
dass es auf die Verfahrensrügen nicht ankommt.
a) Die Verurteilung wegen täterschaftlicher Bestechlichkeit hält rechtli-
cher Nachprüfung nicht stand. Der Angeklagte war als Ratsmitglied, Fraktions-
vorsitzender im Rat der Stadt und Fraktionsgeschäftsführer nicht Amtsträ-
ger im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB, so dass die Strafvorschrift des § 332
StGB auf ihn nicht anwendbar ist. Der Senat folgt insoweit im Ergebnis der vom
5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 9. Mai 2006 - 5 StR 453/05
- vertretenen Rechtsauffassung. Danach sind kommunale Mandatsträger keine
Amtsträger, wenn sie nicht mit konkreten Verwaltungsaufgaben betraut sind, die
über die Ausübung ihres freien Mandats in der kommunalen Volksvertretung
und den zugehörigen Ausschüssen hinausgehen. Die vom Landgericht umfas-
send erörterten Gründe für die Gegenansicht (so auch OLG Braunschweig
MDR 1950, 629; OLG Stuttgart Die Justiz 1989, 679; LG Krefeld NJW 1994,
2036; LG Köln StV 2003, 507), die auch in der Literatur vertreten wird (vgl. zu-
letzt etwa Rübenstahl HRRS 2006, S. 23), haben Gewicht, dringen aber nach
Abwägung der vom 5. Strafsenat in der genannten Entscheidung vom 9. Mai
2006 aufgeführten Argumente, die so oder ähnlich auch von der überwiegenden
Literaturmeinung geteilt werden (vgl. u. a. Gribbohm in LK 11. Aufl. § 11 Rdn.
37; Rudolphi/Stein in SK-StGB; § 11 Rdn. 21; Deiters NStZ 2003, 453; Marel
StraFo 2003, 259; Dahs/Müssig NStZ 2006, 191; differenzierend auch Eser in
Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 11 Rdn. 23; Radtke in MünchKomm § 11
Rdn. 48), im Ergebnis nicht durch. Kommunale Mandatsträger sind weder Be-
amte im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) StGB noch stehen sie in einem
sonstigen Amtsverhältnis im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) StGB. Auch
eine Bestellung, bei einer Behörde oder sonstigen Stelle Aufgaben der öffentli-
chen Verwaltung wahrzunehmen, gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) StGB
liegt jedenfalls insoweit nicht vor, als es um die Ausübung des freien Mandats in
der kommunalen Volksvertretung geht, denn es fehlt an der hierfür erforderli-
chen organisatorischen Einordnung in ein der Amtsträgereigenschaft eigenes
Dienst- oder Auftragsverhältnis. An dieser Bewertung ändert auch nichts, dass
der Angeklagte R. Fraktionsführer und Fraktionsgeschäftsführer war, da
auch diese Aufgaben Ausfluss seines freien Mandats waren. Es kann daher
letztlich dahinstehen, ob der Gesetzgeber des § 108 e StGB auch im Hinblick
auf kommunale Mandatsträger eine abschließende Sonderregelung treffen und
eine Anwendung der §§ 331, 332 StGB von vornherein ausschließen wollte, wie
der 5. Strafsenat in seiner Entscheidung vom 9. Mai 2006 vertreten hat.
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Vorliegend bezog sich die Übereinkunft, welche der Angeklagte mit dem
Unternehmer T. über die für die Geldzuwendung zu erbringende Gegen-
leistung traf, nicht auf eine im Rahmen eines Dienst- oder Amtsverhältnisses zu
treffende Ermessensentscheidung, sondern allein auf die Ausübung des Man-
dats im Rat der Stadt ; hierzu zählen auch Entscheidungen, Einflussnahmen
und sonstige originär politische Tätigkeiten in den Fraktionen sowie die Tätigkeit
als Mitglied von Ausschüssen.
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b) Die Aufhebung der Verurteilung wegen täterschaftlicher Bestechlich-
keit erfasst auch die an sich rechtsfehlerfreie tateinheitliche Verurteilung wegen
Beihilfe zur Bestechlichkeit, soweit der Angeklagte dem damaligen Oberstadtdi-
rektor Dr. H. Hilfe zu dessen Bestechlichkeit geleistet hat. Der Zeuge
Dr. H. war Amtsträger im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) StGB und
daher tauglicher Täter des § 332 StGB. Hieran ändert nichts, dass er sich im
Tatzeitraum um ein kommunales Wahlamt bewarb und dass die Geldzuwen-
dung des Zeugen T. der Finanzierung des Wahlkampfs um dieses
Amt diente. Die Grundsätze, welche der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
im Urteil vom 28. Oktober 2004 - 3 StR 301/03 (BGHSt 49, 275 = NJW 2004,
3569) für eine einschränkende Auslegung der §§ 331, 333 StGB bei Einwer-
bung von Wahlkampfspenden für einen Amtsträger aufgestellt hat, sind hier
schon deshalb nicht anwendbar, weil es sich vorliegend nicht um eine grund-
sätzlich zulässige Spende mit dem Ziel allgemeiner politischer "Klimapflege"
handelte, sondern um eine unzulässige Einflussspende mit dem Ziel, ein be-
stimmtes, dem Spender wirtschaftlich vorteiliges dienstliches Verhalten des
Amtsträgers als Gegenleistung zu erlangen (vgl. BGHSt 49, 275, 286 f.).
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3. Die Aufhebung umfasst auch die an sich rechtsfehlerfrei getroffenen
Feststellungen, um dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu umfassenden neuen
Feststellungen zu geben. Dieser wird auch die Wiedereinbeziehung der gemäß
§ 154 a Abs. 2 StPO ausgeschiedenen Strafverfolgung wegen Abgeordneten-
bestechung gemäß § 108 e Abs. 1 StGB zu prüfen haben, da nach den bisheri-
gen Feststellungen eine Vollendung dieses Tatbestands durch den Angeklagten
in Betracht kommt; insoweit wären nähere Feststellungen zur Konkretisierung
der Unrechtsvereinbarung erforderlich (vgl. Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. §
108 e Rdn. 6 f.). Der Senat geht davon aus, dass in der neuen Tatsachenver-
handlung eine Wiedereinbeziehung dieses rechtlichen Gesichtspunkts erfolgen
wird.
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4. Der Senat weist darauf hin, dass gegen die Anrechnung der verfah-
rensfremden Untersuchungshaft, die der Angeklagte in dem Verfahren
des Landgerichts erlitten hat, Bedenken bestehen. Eine für die
Anrechnung gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB hinreichende funktionale Verfah-
renseinheit (vgl. BGHSt 43, 112, 116 ff.; Tröndle/Fischer aaO § 51 Rdn. 6 a
m.w.N.) ist bislang nicht belegt.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Fischer Appl