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BGH Beschluss vom 28.10.2004 – III ZA 11/04

III. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. Oktober 2004

in dem Rechtsstreit

Beklagter und Antragsteller,

gegen

Kläger und Antragsgegner,

- Prozeßbevollmächtigte

II. Instanz:

- Prozeßbevollmächtigte

II. Instanz:

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2004 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und

Dr. Herrmann

beschlossen:

Der Antrag des Beklagten auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil

die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf

Erfolg bietet.

Das Berufungsgericht hat der angefochtenen Entscheidung in der

höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelte Grundsätze zugrunde

gelegt (zur Anwendung der Grundsätze über ein unternehmensbezoge-

nes Geschäft in Anlagevermittlungsfällen vgl. etwa Senatsurteile vom

6. April 1995 – III ZR 52/94 – NJW-RR 1995, 991 und vom 7. Mai 1998

III ZR 268/96 – NJW-RR 1998, 1342) und diese in tatrichterlicher

Würdigung ohne zulassungsbegründende Rechtsfehler auf den ihm

vorliegenden Fall angewendet. Daß ein anderer Zivilsenat dieses Ge-

richts in einer ähnlich liegenden Sache in der Frage der Vertragsbezie-

hung zu einem anderen Ergebnis gelangt ist, weil er – im maßgeben-

den Punkt - von einem anderen Sachverhalt ausgegangen ist, beruht

nicht auf einer Heranziehung anderer rechtlicher Grundsätze, sondern

auf seiner tatrichterlichen Würdigung.

Schlick

Dörr