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BGH Beschluss vom 28.10.2004 – III ZA 11/04
III. Zivilsenat
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Oktober 2004
in dem Rechtsstreit
Beklagter und Antragsteller,
gegen
Kläger und Antragsgegner,
- Prozeßbevollmächtigte
II. Instanz:
- Prozeßbevollmächtigte
II. Instanz:
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2004 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und
Dr. Herrmann
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil
die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg bietet.
Das Berufungsgericht hat der angefochtenen Entscheidung in der
höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelte Grundsätze zugrunde
gelegt (zur Anwendung der Grundsätze über ein unternehmensbezoge-
nes Geschäft in Anlagevermittlungsfällen vgl. etwa Senatsurteile vom
6. April 1995 – III ZR 52/94 – NJW-RR 1995, 991 und vom 7. Mai 1998
– III ZR 268/96 – NJW-RR 1998, 1342) und diese in tatrichterlicher
Würdigung ohne zulassungsbegründende Rechtsfehler auf den ihm
vorliegenden Fall angewendet. Daß ein anderer Zivilsenat dieses Ge-
richts in einer ähnlich liegenden Sache in der Frage der Vertragsbezie-
hung zu einem anderen Ergebnis gelangt ist, weil er – im maßgeben-
den Punkt - von einem anderen Sachverhalt ausgegangen ist, beruht
nicht auf einer Heranziehung anderer rechtlicher Grundsätze, sondern
auf seiner tatrichterlichen Würdigung.
Schlick
Dörr