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BGH Beschluss vom 28.04.2005 – III ZR 412/04

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. April 2005

in dem Rechtsstreit

Beklagter und Beschwerdeführer,

- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin

Streithelferin des Beklagten:

- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte

gegen

- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte

Kläger und Beschwerdegegner,

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2005 durch den Vor-

sitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herr-

mann

beschlossen:

Dem Beklagten wird wegen der Versäumung der Frist zur Einle-

gung der Nichtzulassungsbeschwerde und zu ihrer Begründung

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt.

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der

Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Stuttgart vom 22. April 2004 - 2 U 228/03 - wird zurückgewiesen.

Der Senat nimmt zur Begründung auf den im Verfahren zur Bewil-

ligung von Prozeßkostenhilfe ergangenen Beschluß vom 28. Ok-

tober 2004 - III ZA 11/04 - Bezug. Die von der Beschwerde ange-

führten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Insbesondere war das

Berufungsgericht nicht gehalten, auf den nach Schluß der mündli-

chen Verhandlung angebrachten Beweisantritt zur Beschriftung

eines übergebenen Ordners die mündliche Verhandlung wieder-

zueröffnen. Von einer weitergehenden Begründung wird abgese-

hen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO).

Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen

mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention, die die Streit-

helferin zu tragen hat.

Streitwert: bis 35.000 €

Schlick

Wurm

Streck

Dörr

Herrmann