BGH Beschluss vom 28.04.2005 – III ZR 412/04
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. April 2005
in dem Rechtsstreit
Beklagter und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin
Streithelferin des Beklagten:
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte
gegen
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte
Kläger und Beschwerdegegner,
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2005 durch den Vor-
sitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herr-
mann
beschlossen:
Dem Beklagten wird wegen der Versäumung der Frist zur Einle-
gung der Nichtzulassungsbeschwerde und zu ihrer Begründung
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt.
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Stuttgart vom 22. April 2004 - 2 U 228/03 - wird zurückgewiesen.
Der Senat nimmt zur Begründung auf den im Verfahren zur Bewil-
ligung von Prozeßkostenhilfe ergangenen Beschluß vom 28. Ok-
tober 2004 - III ZA 11/04 - Bezug. Die von der Beschwerde ange-
führten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Insbesondere war das
Berufungsgericht nicht gehalten, auf den nach Schluß der mündli-
chen Verhandlung angebrachten Beweisantritt zur Beschriftung
eines übergebenen Ordners die mündliche Verhandlung wieder-
zueröffnen. Von einer weitergehenden Begründung wird abgese-
hen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO).
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen
mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention, die die Streit-
helferin zu tragen hat.
Streitwert: bis 35.000 €
Schlick
Wurm
Streck
Dörr
Herrmann