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BGH Beschluss vom 05.12.2002 – I ZB 25/02

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

I ZB 25/02

BESCHLUSS

vom

5. Dezember 2002

in der Rechtsbeschwerdesache

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

ja nein

ZPO § 91 Abs. 1;

BRAGO § 27 Abs. 1 Nr. 3

Fotokopiekosten sind - vorbehaltlich der in § 27 Abs. 1 Nr. 2 und § 6 Abs. 2

BRAGO geregelten Ausnahmen - grundsätzlich nicht erstattungsfähig.

BGH, Beschl. v. 5. Dezember 2002 - I ZB 25/02 - OLG Nürnberg

LG Regensburg

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Dezember 2002 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-

Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Büscher

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesge-

richts Nürnberg, 3. Zivilsenat, vom 16. Mai 2002 wird auf Kosten

der Verfügungsklägerin zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 9,--

Gründe:

I. Die Parteien haben am 13. September 2000 vor dem Landgericht ei-

nen Vergleich mit Kostenregelung geschlossen.

Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde be-

gehrt die Verfügungsklägerin im Kostenausgleich gegen die Verfügungsbe-

klagte weitere 26,40 DM Fotokopiekosten als erstattungsfähig festzusetzen.

II. Die Erstattung der Kosten der Kopien für den Verkehrsanwalt hat das

Beschwerdegericht an der fehlenden Notwendigkeit der Mitwirkung des Ver-

kehrsanwalts scheitern lassen. Dagegen erinnert die Rechtsbeschwerde nichts.

(cid:0)

Hinsichtlich der übrigen Kopien meint die Rechtsbeschwerde, diese sei-

en gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO von der Verfügungsklägerin gesondert zu

vergüten und deshalb als notwendige Auslagen i.S. des § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO

zu erstatten.

1. Nach den vom Beschwerdegericht getroffenen tatsächlichen Feststel-

lungen, von denen das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 577 Abs. 2 Satz 4,

§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO auszugehen hat, macht die Verfügungsklägerin

- soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung - Kosten für

Fotokopien geltend, die ihre Prozeßbevollmächtigten als Anlagen zu ihren eige-

nen Schriftsätzen, von Anlagen zu gegnerischen Schriftsätzen zum Zwecke der

Unterrichtung der Verfügungsklägerin und für ihre Handakten gefertigt haben.

2. Das Beschwerdegericht hat die Erstattungsfähigkeit der für die Her-

stellung dieser Fotokopien entstandenen Kosten zu Recht verneint.

a) Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1, § 92 ZPO kann eine Partei im Umfang ih-

res Obsiegens von dem Gegner insbesondere Erstattung der ihr erwachsenen

Kosten, zu denen nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO neben den gesetzlichen Ge-

bühren des Rechtsanwalts auch dessen Auslagen zählen, verlangen. Voraus-

setzung für die Erstattungsfähigkeit ist aber, daß die obsiegende Partei einem

entsprechenden Erstattungsanspruch ihres Prozeßbevollmächtigten ausgesetzt

ist. An dieser Voraussetzung fehlt es hinsichtlich der im Rechtsbeschwerde-

verfahren noch in Rede stehenden Auslagen für Fotokopien. Denn die Prozeß-

bevollmächtigten der Verfügungsklägerin haben keinen Anspruch gegen ihre

Auftraggeberin auf Erstattung der bislang nicht festgesetzten Kosten für die

Anfertigung von Fotokopien.

b) Ob ein Rechtsanwalt gegen seinen Mandanten einen Anspruch auf

Ersatz der Auslagen für Fotokopien hat, bestimmt sich nach § 27 Abs. 1

BRAGO. Die Vorschrift ist hier gemäß § 134 Abs. 1 BRAGO in ihrer bis zum

14. Dezember 2001 geltenden Fassung (neu gefaßt durch Gesetz über elektro-

nische Register und Justizkosten für Telekommunikation v. 10.12.2001, BGBl. I

S. 3422) anzuwenden. Danach hat der Rechtsanwalt Anspruch auf Ersatz der

Schreibauslagen für Abschriften und Ablichtungen nur unter den in dieser Be-

stimmung genannten Voraussetzungen. Ist keiner der dort aufgeführten Tatbe-

stände erfüllt, fallen die Kosten für die Herstellung von Fotokopien nach § 25

Abs. 1, 3 BRAGO unter die allgemeinen Geschäftskosten, die mit den Gebüh-

ren, die der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit erhält, abgegolten sind. So liegt es

auch im Streitfall.

aa) Nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO kann der Rechtsanwalt Ersatz der

Kosten für die Anfertigung von Abschriften und Ablichtungen zur Unterrichtung

von mehr als drei Gegnern oder Beteiligten aufgrund einer Rechtsvorschrift

oder nach Aufforderung des Gerichts verlangen. Dies gilt gemäß § 6 Abs. 2

BRAGO gleichermaßen für Abschriften und Ablichtungen zur notwendigen Un-

terrichtung von mehr als zehn Auftraggebern (vgl. nunmehr ausdrücklich § 27

Abs. 1 Nr. 2 BRAGO n.F.). Eine Ersatzpflicht der Verfügungsklägerin gegen-

über ihren Prozeßbevollmächtigten aufgrund dieser Bestimmung kommt schon

deshalb nicht in Betracht, weil das Verfahren der einstweiligen Verfügung sich

nur gegen eine Person richtete.

bb) Eine Verpflichtung der Verfügungsklägerin zur Erstattung der Kopie-

kosten ihres Rechtsanwalts kommt auch nicht gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO

in Betracht.

Unter Berücksichtigung des Wortlauts dieser Bestimmung, wonach "im

übrigen nur" die Auslagen für solche Abschriften und Ablichtungen ersatzpflich-

tig sein sollen, die "zusätzlich" angefertigt worden sind, sowie im Hinblick auf

die in § 27 Abs. 1 Nr. 2, § 6 Abs. 2 BRAGO getroffenen Regelungen können

Abschriften und Ablichtungen für die Unterrichtung von weniger Verfahrensbe-

teiligten als in § 27 Abs.1 Nr. 2 BRAGO erwähnt nicht als gesondert vergü-

tungsfähig angesehen werden. Der Gesetzgeber hat die hierdurch veranlaßten

Kosten den allgemeinen Geschäftskosten zugerechnet. Das ergibt sich zudem

aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 12/6962, S. 103 f.) des durch das

Kostenrechtsänderungsgesetz vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1325) neu gefaß-

ten § 27 Abs. 1 BRAGO, wonach (künftig) der Mehraufwand vergütet werden

soll, der durch die Unterrichtung einer ungewöhnlich hohen Anzahl an Gegnern

oder anderen Beteiligten entsteht.

Nicht zusätzlich angefertigt und damit nicht gesondert zu honorieren sind

in diesem Rahmen solche Abschriften und Ablichtungen, die zur üblichen, or-

dentlichen Geschäftstätigkeit des Rechtsanwalts gehören.

(1) Bei allen bei Gericht einzureichenden Abschriften von Schriftsätzen

und deren Anlagen handelt es sich danach um allgemeines und übliches

Schreibwerk, das - vorbehaltlich der in § 27 Abs. 1 Nr. 2 und § 6 Abs. 2 BRAGO

geregelten Ausnahmen - grundsätzlich durch die Prozeßgebühr abgegolten ist

(vgl. u.a. OLG Stuttgart JurBüro 2000, 247 f.; NJW-RR 2000, 1726 f.; siehe

auch BVerfG NJW 1996, 382). Mangels besonderer Absprachen kann der Auf-

traggeber erwarten, daß der Rechtsanwalt das Schreibwerk herstellt, das zur

Prozeßführung notwendig ist. Es ist daher auch nicht Sache des Auftraggebers,

dem Rechtsanwalt Schriftsatzanlagen in der zur Prozeßführung erforderlichen

Anzahl zur Verfügung zu stellen (vgl. Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert,

BRAGO, 13. Aufl., § 27 Rdn. 13). Auf die Anzahl der hergestellten Abschriften

oder die Relation der Anfertigungskosten zu den im konkreten Fall entstande-

nen Gebühren kommt es entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde dabei

ebensowenig an wie darauf, ob es sich bei den angefertigten Ablichtungen um

solche von eigenen Schriftsätzen des Rechtsanwalts oder um solche von bei-

zufügenden Schriftsatzanlagen handelt (vgl. Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert

aaO § 27 Rdn. 5, 13).

Nach diesen Grundsätzen schuldet die Verfügungsklägerin ihren Pro-

zeßbevollmächtigten keinen Ersatz der Kosten für die Fotokopien, die diese als

Anlagen zu ihren eigenen Schriftsätzen gefertigt und bei Gericht eingereicht

haben. Sie zählen zu den gemäß § 25 Abs. 1 BRAGO abgegoltenen allgemei-

nen Geschäftskosten.

(2) Ebensowenig können die Prozeßbevollmächtigten der Verfügungs-

klägerin von dieser die Kosten für diejenigen Ablichtungen ersetzt verlangen,

die sie von Anlagen zu gegnerischen Schriftsätzen zum Zwecke der Unterrich-

tung der Verfügungsklägerin gefertigt haben. Es gehört zur üblichen, ordnungs-

gemäßen Geschäftstätigkeit des Rechtsanwalts, seinen Auftraggeber über die

eigene Tätigkeit und den Fortgang des Verfahrens zu unterrichten. Soweit er

dieser Verpflichtung dadurch nachkommt, daß er für seinen Auftraggeber Ab-

schriften oder Ablichtungen von das Verfahren betreffenden Schriftsätzen und

Anlagen fertigt, gehört auch dies zur üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftstä-

tigkeit. Das ist hinsichtlich der von einem Rechtsanwalt für seinen Mandanten

gefertigten Abschriften seiner eigenen Schriftsätze allgemein anerkannt (vgl.

BVerfG NJW 1996, 382; Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 91 Rdn. 13; Baum-

bach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 91 Rdn. 188; Stein/Jonas/

Bork, ZPO, 21. Aufl., § 91 Rdn. 52c; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert aaO § 27

Rdn. 6). In bezug auf die für den Mandanten gefertigten Fotokopien von Schrift-

satzanlagen des Gegners gilt nichts anderes (vgl. OLG Düsseldorf OLGR 2001,

283, 284). Ablichtungen von Schriftsatzanlagen werden zwar üblicherweise nur

einmal für den Gegner beigefügt. Lichtet dessen Prozeßbevollmächtigter zur

Unterrichtung seines Mandanten die Anlagen noch einmal ab, so kommt er da-

mit lediglich seiner anwaltlichen Pflicht nach, den Mandanten über den Prozeß-

stoff zu unterrichten. Daß er diese Verpflichtung zur Unterrichtung seines Man-

danten auch anders erfüllen könnte als durch die Anfertigung von Fotokopien

der gegnerischen Schriftsatzanlagen, ändert nichts daran, daß es zur üblichen

Geschäftstätigkeit des Rechtsanwalts gehört, wenn er diesen Weg wählt. Diese

Bürotätigkeit wohnt einer ordnungsgemäßen Erfüllung des Mandats inne. Es

kann nicht davon gesprochen werden, daß der Mandant hierzu sein zusätzli-

ches Einverständnis i. S. des § 27 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO erklären müßte, um den

Rechtsanwalt zu dieser Tätigkeit zu veranlassen.

(3) Auch die von den Prozeßbevollmächtigten der Verfügungsklägerin für

ihre eigenen Handakten gefertigten Fotokopien sind mit den allgemeinen Ge-

schäftskosten abgegolten und daher nicht gesondert zu vergüten. Die Verfü-

gungsklägerin hat hierzu vorgetragen, daß es sich um Fotokopien "von den

Unterlagen" handele. Das rechtfertigt einen Ersatzanspruch nicht. Die für die

Handakten gefertigten Ablichtungen von eigenen Schriftsätzen gehören zur üb-

lichen, ordentlichen Geschäftstätigkeit des Rechtsanwalts (vgl. BVerfG NJW

1996, 382; Zöller/Herget aaO § 91 Rdn. 13; Stein/Jonas/Bork aaO § 91

Rdn. 52c; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert aaO § 27 Rdn. 6). Nichts anderes

gilt für Fotokopien von sonstigen Unterlagen, die der Rechtsanwalt für die Pro-

zeßführung in seinen Handakten benötigt. Auch insoweit handelt es sich nicht

um zusätzliches Schreibwerk.

III. Danach war die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus § 97

Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Ullmann

v. Ungern-Sternberg

Starck

Pokrant

Büscher