BGH Beschluss vom 28.10.2004 – III ZR 178/04
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Oktober 2004
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2004 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und
Dr. Herrmann
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für
eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom
30. Januar 2004 - 6 U 1731/01 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf
veranlaßt ist.
Das mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochtene zweite Beru-
fungsurteil verstößt nicht, wie die Beschwerde meint, gegen die Bindungswir-
kung des zurückverweisenden Revisionsurteils vom 15. Mai 2003 (III ZR 42/02,
VersR 2003, 1306 = NVwZ-RR 2003, 714). Die dortigen Ausführungen des Se-
nats zum Schutzbereich der verletzten Amtspflicht beruhen auf der seinerzeit
revisionsrechtlich gebotenen Unterstellung, der Kläger sei nur außerstande
gewesen, die bei Begründung eines Standorts im Regierungsbezirk L. zu-
sätzlich zu tragenden Betriebskosten von 1.500 DM zu tragen, und daß allein
deswegen das von ihm gegründete Güterfernverkehrsunternehmen gescheitert
sei. Insoweit hat das Berufungsgericht aber nunmehr einen anderen Sachver-
halt festgestellt. Nach den im zweiten Berufungsverfahren getroffenen tatsäch-
lichen Feststellungen hat der Kläger sein Unternehmen ohne Rücksicht auf die
erst nachträglich zweifelhaft gewordene Standortfrage zunächst auf den Be-
trieb eines kleineren, konzessionsfreien Lastwagens umgestellt und das Unter-
nehmen dann wegen notwendiger Reparaturen am Fahrzeug ganz eingestellt.
Bei einer solchen Sachlage hat sich, wie das Berufungsgericht mit Recht ange-
nommen hat, abweichend von der für die frühere Senatsentscheidung maßge-
benden Tatsachengrundlage ausschließlich das vom Kläger bewußt übernom-
mene unternehmerische Risiko verwirklicht, das er nicht dem beklagten Land
anlasten kann. Die Beweislast für den Ursachenzusammenhang zwischen der
verletzten Amtspflicht und dem geltend gemachten Schaden trägt nach den
gleichfalls zutreffenden Erwägungen des Berufungsgerichts der Kläger. Inso-
weit stellt das angeführte Revisionsurteil des Senats nicht etwa ein anderes
Regel-Ausnahme-Verhältnis auf; die von der Beschwerde dafür angeführten
Bemerkungen sollen lediglich den Schutzbereich der Amtspflichten bei einem
Amtsmißbrauch des Streithelfers gegenüber den vom Kläger selbst zu tragen-
den Risiken abgrenzen.
Auch im übrigen sind keine hinreichenden Gründe für eine Zulassung
der Revision dargetan.
Schlick Kapsa