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BGH Beschluss vom 28.10.2004 – III ZR 178/04

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. Oktober 2004

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2004 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und

Dr. Herrmann

beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für

eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom

30. Januar 2004 - 6 U 1731/01 - wird zurückgewiesen.

Gründe

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf

Erfolg (§ 114 ZPO), weil die Zulassung der Revision gemäß § 544 ZPO nicht

veranlaßt ist.

Das mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochtene zweite Beru-

fungsurteil verstößt nicht, wie die Beschwerde meint, gegen die Bindungswir-

kung des zurückverweisenden Revisionsurteils vom 15. Mai 2003 (III ZR 42/02,

VersR 2003, 1306 = NVwZ-RR 2003, 714). Die dortigen Ausführungen des Se-

nats zum Schutzbereich der verletzten Amtspflicht beruhen auf der seinerzeit

revisionsrechtlich gebotenen Unterstellung, der Kläger sei nur außerstande

gewesen, die bei Begründung eines Standorts im Regierungsbezirk L. zu-

sätzlich zu tragenden Betriebskosten von 1.500 DM zu tragen, und daß allein

deswegen das von ihm gegründete Güterfernverkehrsunternehmen gescheitert

sei. Insoweit hat das Berufungsgericht aber nunmehr einen anderen Sachver-

halt festgestellt. Nach den im zweiten Berufungsverfahren getroffenen tatsäch-

lichen Feststellungen hat der Kläger sein Unternehmen ohne Rücksicht auf die

erst nachträglich zweifelhaft gewordene Standortfrage zunächst auf den Be-

trieb eines kleineren, konzessionsfreien Lastwagens umgestellt und das Unter-

nehmen dann wegen notwendiger Reparaturen am Fahrzeug ganz eingestellt.

Bei einer solchen Sachlage hat sich, wie das Berufungsgericht mit Recht ange-

nommen hat, abweichend von der für die frühere Senatsentscheidung maßge-

benden Tatsachengrundlage ausschließlich das vom Kläger bewußt übernom-

mene unternehmerische Risiko verwirklicht, das er nicht dem beklagten Land

anlasten kann. Die Beweislast für den Ursachenzusammenhang zwischen der

verletzten Amtspflicht und dem geltend gemachten Schaden trägt nach den

gleichfalls zutreffenden Erwägungen des Berufungsgerichts der Kläger. Inso-

weit stellt das angeführte Revisionsurteil des Senats nicht etwa ein anderes

Regel-Ausnahme-Verhältnis auf; die von der Beschwerde dafür angeführten

Bemerkungen sollen lediglich den Schutzbereich der Amtspflichten bei einem

Amtsmißbrauch des Streithelfers gegenüber den vom Kläger selbst zu tragen-

den Risiken abgrenzen.

Auch im übrigen sind keine hinreichenden Gründe für eine Zulassung

der Revision dargetan.

Schlick Kapsa