BGH Urteil vom 15.05.2003 – III ZR 42/02
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 15. Mai 2003 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Zur Haftung wegen Amtsmißbrauchs bei der Erteilung einer Genehmi-
gung nach § 19a GüKG a.F.
BGH, Urteil vom 15. Mai 2003 - III ZR 42/02 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. Dezember 2001 aufge-
hoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt den beklagten Freistaat im Zusammenhang mit der
Erteilung einer Genehmigung für den Güterfernverkehr nach dem früheren
Güterkraftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März
1983 (BGBl. I S. 256; GüKG) auf Schadensersatz in Anspruch. Dem liegt fol-
gender Sachverhalt zugrunde:
Im Herbst 1991 suchte die S. L. GmbH durch Zeitungsan-
zeigen Kraftfahrer, die sich in der Gütertransportbranche selbständig machen
wollten. Sie bot den Interessenten ein sogenanntes "Servicepaket" an, beste-
hend aus dem Kauf eines neuen Lastkraftwagens sowie der Verschaffung einer
Gewerbeerlaubnis, einer Konzession nach dem Güterkraftverkehrsgesetz und
der hierfür erforderlichen Standortbestimmung gemäß § 6 GüKG. Der in
E. (B. ) wohnende Kläger nahm dieses Angebot im November
1991 an. Er schloß mit der S. L. GmbH einen Kaufvertrag über
einen LKW zum Preis von 103.430 DM. Ferner nahm er zur Finanzierung des
Fahrzeugs und zum Aufbau seines Betriebs am 25./26. November 1991 Kredite
über einen Gesamtbetrag von 129.000 DM auf. Die S. L. GmbH
vermietete ihm außerdem Büroräume in B. -E. (Landkreis L. ),
beginnend mit dem 1. Dezember 1991, obwohl der Kläger von vornherein be-
absichtigte, den Betrieb von seinem Wohnort aus zu führen.
Unter dem 3. Dezember 1991 wurde für den Kläger beim Regierungs-
präsidium L. ein - nach Behauptung des Klägers von ihm blanko unter-
schriebener und von der S. L. GmbH nachträglich ausgefüllter -
Antrag auf Erteilung einer Güterfernverkehrsgenehmigung mit dem Standort
B. -E. gestellt. Am 5. Dezember 1991 erteilte das Landratsamt
L. dem Kläger eine Standortbescheinigung für B. -E. , die dem
Kläger zusammen mit der vom Regierungspräsidium ausgestellten Genehmi-
gung für Einzelfahrten nach § 19a GüKG am selben Tage ausgehändigt wurde.
Die Genehmigung enthält eine Befristung vom 1. November 1991 bis zum
31. März 1992. Zum damaligen Zeitpunkt war es im Regierungspräsidium
L. üblich, befristete Genehmigungen dieser Art zu verlängern, soweit der
Konzessionsinhaber die Voraussetzungen einer Genehmigung erfüllte und
nachweisen konnte, daß sein Transportunternehmen wirtschaftlich arbeitete
bzw. daß er von der Konzession hinreichend Gebrauch machte.
Bei einer Betriebsprüfung durch das Bundesamt für den Güterfernver-
kehr im Sommer 1992 stellte sich heraus, daß der für insgesamt 22 Transport-
unternehmen angegebene Standort B. -E. die Voraussetzungen für
eine Anerkennung nach § 6 Abs. 2 GüKG nicht erfüllte und es sich in allen
Fällen lediglich um Scheinstandorte handelte. Daraufhin nahm das Landrats-
amt L. die Standortbestimmung gegenüber dem Kläger zurück. Der Kläger
erhielt auch keine Verlängerung seiner Konzession für die Zeit nach dem
31. März 1992. Er führte den Betrieb noch eine Zeitlang fort und stellte ihn so-
dann auf Transporte im Nahverkehr um.
Der Kläger hat behauptet, die S. L. GmbH habe sämtlichen
geworbenen Kunden nur Scheinstandorte zuweisen wollen. Deren betrügeri-
sches Gesamtkonzept sei dem im Regierungspräsidium L. seinerzeit für
die Erteilung von Güterfernverkehrsgenehmigungen zuständigen Sachbearbei-
ter, dem Streithelfer des Beklagten, bekannt gewesen. Dennoch habe dieser
der GmbH für die Zahlung von je 2.000 DM und den Erhalt weiterer vermö-
genswerter Vorteile die sofortige Ausstellung von Konzessionen ohne Prüfung
der Genehmigungsvoraussetzungen zugesagt. In seinem Fall sei die Konzes-
sion auch nicht im Regierungspräsidium ausgestellt worden, sondern der Ne-
benintervenient habe der S. L. GmbH eine unterschriebene Blanko-
urkunde übergeben, die diese dann mit dem Namen des Klägers vervollstän-
digt und dem Kläger ausgehändigt habe. Unstreitig wurden im Jahre 1998 der
Streithelfer wegen Bestechlichkeit in zwei Fällen und die Geschäftsführerin der
S. L. GmbH wegen Betrugs in 70 Fällen, darunter dem des Klä-
gers, rechtskräftig verurteilt.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die zuletzt auf Zahlung von
193.052,27 DM gerichtete Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der
Kläger seine Schadensersatzansprüche weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-
verweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht unterstellt zugunsten des Klägers, daß der Nebe-
nintervenient die Konzessionsurkunde blanko an die S. L. GmbH
herausgegeben habe, wofür spreche, daß die Geltungsdauer der Genehmi-
gung zeitlich vor der Antragstellung liege. In diesem Fall, so meint das Ober-
landesgericht, habe der Streithelfer seine Amtspflicht verletzt, mit den Geneh-
migungsurkunden sorgfältig umzugehen und einem Mißbrauch vorzubeugen.
Die vom Kläger geltend gemachten Anschaffungskosten für den LKW und die
von ihm weiter eingegangenen Kreditverpflichtungen seien jedoch nicht vom
Schutzzweck dieser Amtspflicht gedeckt. Bei öffentlich-rechtlichen Genehmi-
gungen richte sich der Schutzbereich nach dem Vertrauen, das die Maßnahme
begründen solle. Zumindest dann, wenn - wie hier - lediglich eine auf fünf Mo-
nate befristete Genehmigung gemäß § 19a GüKG erteilt worden sei, gehe der
Schutzzweck der im güterkraftverkehrsrechtlichen Genehmigungsverfahren
wahrzunehmenden Amtspflicht aber grundsätzlich nicht dahin, den Antragstel-
ler vor denjenigen wirtschaftlichen Nachteilen zu bewahren, die dieser im Ver-
trauen auf die Erteilung einer langjährigen Konzession nach § 11 GüKG auf
sich genommen habe. Mit einer solchen Genehmigung habe er aufgrund der
Gesetzeslage nicht rechnen dürfen. Etwas anderes folge auch nicht aus der
seinerzeit im Regierungspräsidium L. geübten teilweise abweichenden
Praxis.
Die Klage sei aber auch dann unbegründet, wenn dem Nebeninterve-
nienten, wie das Berufungsgericht weiter unterstellt, aufgrund seiner Einge-
bundenheit in das System der S. L. GmbH bekannt gewesen sei,
daß diese ihren Kunden falsche Angaben über die Dauerhaftigkeit ihrer Kon-
zessionen machte und ihnen lediglich Scheinstandorte verschaffte. Unter die-
sen Umständen habe sich der Streithelfer zwar möglicherweise einer Beihilfe
zum Betrug schuldig gemacht und einen falschen Anschein erweckt. In den
Schutzbereich der Amtspflichten zur Unterlassung derartiger Handlungen fielen
grundsätzlich auch diejenigen Aufwendungen, die der Kläger in der Hoffnung
auf Erteilung einer endgültigen Genehmigung vorgenommen habe. Dennoch
gelte im Streitfall eine Ausnahme, weil das Scheitern des geplanten Unterneh-
mens auf Gründen beruhte, die zum alleinigen Risikobereich des Klägers ge-
hörten. Die Schaffung eines den rechtlichen Voraussetzungen des § 6 GüKG
genügenden Standorts wäre ihm nämlich ohne weiteres möglich gewesen. Daß
hierfür nach dem Klagevorbringen die Betriebskosten zu hoch gewesen seien,
gehöre zum unternehmerischen Risiko des Klägers. Es sei auch nicht darge-
tan, daß er bei früherer Kenntnis solcher Kosten von einem Vertragsschluß mit
der S. L. GmbH Abstand genommen hätte.
Sonstige Amtspflichtverletzungen sind nach Auffassung des Berufungs-
gerichts nicht gegeben oder für den Schaden des Klägers nicht ursächlich ge-
worden. Das mögliche Fehlen einer Standortgenehmigung noch bei Erteilung
der Konzession nach § 19a GüKG habe sich nicht ausgewirkt. Es sei ferner
zulässig gewesen, die Genehmigungsurkunde einem Mitarbeiter der S.
L. GmbH als Bevollmächtigtem des Klägers auszuhändigen.
Aus denselben Gründen wie ein Amtshaftungsanspruch scheide ein
Schadensersatzanspruch des Klägers nach § 1 Abs. 2 des für Altfälle in Sach-
sen noch anwendbaren Staatshaftungsgesetzes aus.
II.
Diese Ausführungen halten in einem entscheidenden Punkt rechtlicher
Nachprüfung nicht stand. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen das
beklagte Land wegen Amtspflichtverletzungen des Streithelfers (§ 839 BGB,
Art. 34 GG) läßt sich auf der Grundlage der vom Berufungsgericht vorgenom-
menen tatsächlichen Unterstellungen, die auch für das Revisionsverfahren
maßgebend sind, nicht verneinen.
1.
Ob die vom Regierungspräsidium L. dem Kläger erteilte Einzelfahrt-
genehmigung nach § 19a GüKG schon für sich allein rechtswidrig und amts-
pflichtwidrig war, da ihr - von den im Streitfall nicht ohne weiteres gegebenen
engen tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift abgesehen - nur ein
Scheinstandort des Fahrzeugs zugrunde lag, mag dahinstehen. Nachrangig ist
ferner das vom Berufungsgericht an erster Stelle geprüfte Klagevorbringen, der
Nebenintervenient habe der S. L. GmbH eine Genehmigungsur-
kunde blanko zur eigenen Ausfüllung überlassen, zumal kaum vorstellbar ist,
daß eine Pflichtverletzung dieser Art ohne eine allgemeine deliktische Abspra-
che zwischen beiden erfolgt sein sollte. Auszugehen ist vielmehr von dem
Hauptvorwurf des Klägers, der Streithelfer als zuständiger Sachbearbeiter im
Regierungspräsidium L. sei in das betrügerische Gesamtkonzept der
S. L. GmbH eingebunden gewesen. Er habe bereits im Oktober
1990 gewußt, daß diese weder willens noch in der Lage gewesen sei, ihren
Kunden einen den Anforderungen des § 6 GüKG genügenden Fahrzeugstand-
ort zu verschaffen, gleichwohl aber die sofortige Ausstellung von Konzessionen
zugesichert, um dafür eigene geldwerte Vorteile zu erlangen. Unter diesen
Umständen liegt eine Amtspflichtverletzung des Streithelfers schon in seiner
erklärten Bereitschaft, an dem betrügerischen Vorhaben der GmbH zum
Nachteil der Fuhrunternehmer mitzuwirken. Jeder Amtsträger ist verpflichtet,
sich eines Mißbrauchs seines Amtes zu enthalten und insbesondere deliktische
Schädigungen anderer zu unterlassen (Staudinger/Wurm, BGB, 13. Bearb.
2002, § 839 Rn. 124 ff. m.w.N.). Das gilt namentlich für mit Strafe bedrohte
Handlungen. Indessen ist nicht entscheidend, ob die Bereiterklärung des
Streithelfers bereits zum damaligen Zeitpunkt als Beihilfe zum Betrug (§§ 27,
263 StGB) oder jedenfalls als Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit (§§ 331,
332 StGB) strafbar war. Mit den Forderungen von Treu und Glauben und guter
Sitte hätte die Amtsausübung des Streithelfers auch dann in Widerspruch ge-
standen und einen Amtsmißbrauch bedeutet (vgl. zu diesen Voraussetzungen
Senatsurteil BGHZ 91, 243, 252), wenn die ins Auge gefaßten Straftaten sei-
nerzeit noch nicht so weit konkretisiert waren, daß die Schwelle zur Strafbarkeit
wegen Betrugs überschritten wurde.
2.
Die allgemeinen Amtspflichten eines jeden Beamten, sein Amt gewis-
senhaft und unparteiisch zu verwalten, die Gesetze zu wahren und sich jeden
Amtsmißbrauchs zu enthalten, obliegen ihm gegenüber jedem als geschützten
"Dritten", der durch die Verletzung dieser Amtspflichten geschädigt werden
könnte (Senatsurteil BGHZ 91, 243, 252; Staudinger/Wurm, § 839 Rn. 125,
175 f.). Das gilt deswegen auch gegenüber dem Kläger, ungeachtet dessen,
daß er zu dem Zeitpunkt, als die deliktische Absprache zwischen dem Streit-
helfer und einem Mitarbeiter der S. L. GmbH getroffen wurde,
noch nicht in Kontakt zu den Beteiligten getreten war.
3.
Für den Fall eines solchen Amtsmißbrauchs hat das Berufungsgericht
die Grenzen des Schutzbereichs der verletzten Amtspflicht zu eng gezogen.
a) Nach der Rechtsprechung des Senats genügt allerdings die Feststel-
lung, daß ein Geschädigter "Dritter" im Sinne von § 839 BGB ist, noch nicht.
Vielmehr ist jeweils auch zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Inter-
esse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts ge-
schützt werden soll. Es kommt danach auf den Schutzzweck der Amtspflicht an
(BGHZ 134, 268, 276; 140, 380, 382; Urteil vom 13. September 2001 - III ZR
228/00 - WM 2002, 92, 93 = NJW-RR 2002, 307, 308; Staudinger/
Wurm, § 839 Rn. 173, 174 ff.). Bei rechtswidrigen begünstigenden Verwal-
tungsakten wie einer Genehmigung bestimmt der Senat den Schutzzweck vor-
rangig nach dem Vertrauen, das die betreffende Maßnahme begründen soll
(BGHZ 144, 394, 396; 149, 50, 52 ff.; Urteil vom 16. Januar 2003 - III ZR
269/01 - DVBl. 2003, 524, 525 = NVwZ 2003, 501). Eine derart hinreichende
Vertrauensgrundlage für den Kläger hat das Berufungsgericht im Zusammen-
hang mit der Prüfung, ob bereits die amtspflichtwidrige Aushändigung eines
Blankettformulars an die S. L. GmbH zu einer Haftung des Be-
klagten führt, verneint. Ob ihm darin zu folgen wäre, kann ebenso offenbleiben
wie die weitere Frage, ob sich dem Kläger eine Fehlerhaftigkeit der Genehmi-
gung hätte aufdrängen müssen und zumindest aus diesem Grunde ein haf-
tungsrechtlich schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsakts
zu verneinen wäre (vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 134, 268, 283 f.; 149, 50,
53 f.; Urteil vom 16. Januar 2003 aaO). Der Kläger wirft dem Nebeninterve-
nienten, wie ausgeführt, nämlich nicht nur die Erteilung einer rechtswidrigen
Genehmigung vor, sondern darüber hinausgreifend die Teilhabe an einem breit
angelegten Betrugsvorhaben. Unter solchen Umständen ist der Schutzbereich
der verletzten Amtspflicht, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, er-
heblich weiter zu ziehen. Ihr Schutzzweck erstreckt sich dann grundsätzlich auf
alle Opfer der durch den Amtsmißbrauch geförderten Straftaten und die dabei
entstandenen Vermögensschäden. Hierunter fallen ohne weiteres auch die hier
in Rede stehenden Aufwendungen des Klägers zum Kauf eines für den Güter-
fernverkehr geeigneten Lastkraftwagens und zum Aufbau eines entsprechen-
den Geschäfts.
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist im Streitfall nicht
deswegen eine Ausnahme zu machen, weil das Scheitern des vom Kläger be-
gonnenen Güterfernverkehrsunternehmens auf Gründen beruhte, die in dessen
alleinigen Risikobereich fielen. Im Ausgangspunkt trifft es zwar zu, daß der
Kläger die von ihm bewußt übernommenen unternehmerischen Risiken nicht
dem beklagten Land anlasten kann. Das gilt aber ausschließlich zu den Bedin-
gungen des ihm seitens der S. L. GmbH unterbreiteten und von ihm
gebilligten Konzepts. Hätten beispielsweise ein Auftragsmangel, für den auch
nicht die GmbH einzustehen hatte, oder zu hohe Gesamtkosten des Fahrzeugs
zu einer Unrentabilität und in der Folge zum Erliegen des Geschäfts geführt,
wäre dem Berufungsgericht zuzustimmen. So verhält es sich hier aber nicht.
Nach seinem Vorbringen war der Kläger lediglich außerstande, die bei Begrün-
dung eines den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Standorts im Re-
gierungsbezirk L. anfallenden zusätzlichen Betriebskosten von ca.
1.500 DM monatlich zu tragen. Diese weiteren Belastungen mußte er bei sei-
ner ursprünglichen Planung nicht berücksichtigen; sie beruhen allein darauf,
daß sich der von der S. L. GmbH zu verantwortende Schein-
standort in B. -E. als unzureichend erwies. Die vom Berufungsge-
richt weiter vermißte Darlegung, daß der Kläger bei Kenntnis der tatsächlichen
Kosten eines Standorts im Regierungsbezirk L. von einem Vertragsschluß
mit der S. L. GmbH Abstand genommen hätte, verstand sich bei
verständiger Auslegung des Klagevorbringens von selbst; auf dieser Grundla-
ge fußt die gesamte Amtshaftungsklage.
4.
Zum Schaden und dem Ursachenzusammenhang hat das Berufungsge-
richt nichts festgestellt. Auch diese Tatbestandsvoraussetzungen sind deswe-
gen zugunsten des Klägers zu unterstellen. Auf eine etwaige anderweitige Er-
satzmöglichkeit muß sich der Kläger bei der behaupteten vorsätzlichen Amts-
pflichtverletzung ebenfalls nicht verweisen lassen (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB).
III.
Nach alledem kann das Berufungsurteil nicht bestehenbleiben. Die Sa-
che ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die fehlenden tat-
sächlichen Feststellungen nachholen kann.
Rinne
Streck
Schlick
Kapsa
Galke