BGH Urteil vom 09.07.2003 – VIII ZR 311/02
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
Verkündet am: 9. Juli 2003 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB § 242 Cd, § 564 b Abs. 2 Nr. 2 (in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung)
a) Kündigt der Vermieter eine vermietete Wohnung wegen Eigenbedarfs, so hat er dem
Mieter bis zum Ablauf der Kündigungsfrist eine vergleichbare, im selben Haus oder in
derselben Wohnanlage ihm zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehende Wohnung,
die vermietet werden soll, zur Anmietung anzubieten.
b) Kommt der Vermieter dieser Anbietpflicht nicht nach, so ist die Kündigung wegen
Rechtsmißbrauchs unwirksam.
BGH, Urteil vom 9. Juli 2003 - VIII ZR 311/02 - LG Frankfurt a.M. AG Frankfurt a.M.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Juni 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter
Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Frellesen
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main - 11. Zivilkammer - vom 1. Oktober 2002 auf-
gehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger als Vermieter nimmt die Beklagte auf Räumung von Wohn-
raum nach einer auf Eigenbedarf gestützten ordentlichen Kündigung in An-
spruch.
Die Beklagte bewohnt aufgrund eines Mietvertrages aus dem Jahr 1976 eine im dritten Obergeschoß gelegene Drei-Zimmer-Wohnung mit 65 m2 Wohn-
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:17)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:19)(cid:18)(cid:8)(cid:20)(cid:21)(cid:5)(cid:22)(cid:7)(cid:23)(cid:20)(cid:16)(cid:24)(cid:17)(cid:25)(cid:27)(cid:26)(cid:12)(cid:28)(cid:14)(cid:15)(cid:16)(cid:5)(cid:8)(cid:29)(cid:31)(cid:30)! (cid:17)"
fläche zu einer Miete von 764,48 DM (390,87
an dem betreffenden Grundstück im Jahr 1993 erworben hat, kündigte mit
Schreiben vom 6. Juni 2000 das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs seines
Sohnes zum 30. Juli 2001.
Im vierten Obergeschoß (Dachgeschoß) des Hauses, in dem auch die
Beklagte wohnt, befindet sich eine weitere Drei-Zimmer-Wohnung, die ebenfalls
über 65 qm verfügt. Die Wohnung war zunächst vermietet, wurde jedoch zum
31. Dezember 2001 frei. Sie wurde danach vom Kläger anderweitig weiterver-
mietet, ohne daß er diese Wohnung zuvor der Beklagten zur Anmietung ange-
boten hatte.
Nach im Jahr 2001 bestandenem Abitur nahm der Sohn des Klägers ei-
nen ihm in K. zugewiesenen Studienplatz an. Der Kläger hat vorgetra-
gen, daß der Eigenbedarf nach wie vor bestehe. Sein Sohn wolle alsbald nach
F. zurückkehren und habe dort auch weiterhin seinen Lebens-
mittelpunkt. Er halte sich an den Wochenenden sowie in den Semesterferien
und bei jeder sich bietenden Gelegenheit in F. auf.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht hat die
hiergegen eingelegte Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Be-
rufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Räumungsan-
trag weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es könne dahinstehen, ob ein
Räumungsanspruch des Klägers deshalb zu verneinen sei, weil es sich um eine
unzulässige Vorratskündigung gehandelt habe oder ein etwaiger Eigenbedarf
nachträglich mit der Studienaufnahme des Sohnes des Klägers in K.
weggefallen sei. Denn dem geltend gemachten Räumungsanspruch stehe je-
denfalls der Einwand des Rechtsmißbrauchs nach § 242 BGB entgegen, weil
nach Erlaß des amtsgerichtlichen Urteils in dem fraglichen Haus des Klägers
eine Wohnung frei geworden sei, die dieser vor der dann erfolgten Neuvermie-
tung nicht der Beklagten als Alternativwohnung angeboten habe. Es obliege
dem wegen Eigenbedarfs kündigenden Vermieter, dem gekündigten Mieter eine
freie oder frei werdende Alternativwohnung zu zumutbaren und angemessenen
Bedingungen anzubieten; anderenfalls sei das Räumungsverlangen rechts-
mißbräuchlich. Der Vermieter sei gehalten, alles zu unternehmen, was in seiner
Macht stehe, um die mit dem Verlust der angestammten Wohnung verbunde-
nen Nachteile des Mieters im Rahmen des Möglichen zu mindern und so die
sozial unerwünschten Folgen der allein aus seiner Sphäre herrührenden Lö-
sung des Vertrages gering zu halten.
Die Dachgeschoßwohnung sei als vergleichbare Alternativwohnung in
Frage gekommen. Der Kläger habe ein Angebot auch nicht mit der Begründung
unterlassen dürfen, daß die Beklagte gar nicht in eine Dachgeschoßwohnung
habe ziehen wollen und sich die Wohnung von Ausstattung und Preis her nicht
leisten könne. Dies zu beurteilen, sei allein Sache des Mieters. Die Anbietpflicht
sei nicht deshalb entfallen, weil die Wohnung erst nach Ablauf der Kündigungs-
frist frei geworden sei. Eine Anbietpflicht bestehe zumindest bis zur Rechtskraft
eines Räumungsurteils.
II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Entgegen der Auffassung der Revision ist allerdings das Berufungsge-
richt zu Recht von dem Grundsatz ausgegangen, wonach der wegen Eigenbe-
darfs berechtigt kündigende Vermieter dem Mieter eine andere freie Wohnung
im gleichen Haus zur Anmietung anbieten muß, sofern diese weiterhin vermie-
tet werden soll. Anderenfalls ist die Geltendmachung dieses Kündigungsrechts
rechtsmißbräuchlich und damit unwirksam. Dies ist in Literatur und Rechtspre-
chung anerkannt (OLG Karlsruhe NJW-RR 1993, 660, LG Osnabrück WuM
1998, 318, LG Berlin GE 1997, 240, LG Mannheim WuM 1996, 475, LG Bo-
chum WuM 1994, 473, LG Hamburg WuM 1992, 192, Emmerich/Sonnenschein,
aaO, Rdnr. 59, Lammel, Wohnraummietrecht, 2. Aufl., § 573 Rdnr. 95, Grapen-
tin in: Bub/Treier, aaO, IV Rdnr. 75, Schmidt-Futterer/Blank, aaO, Rdnr. 112 ff.,
Palandt/Weidenkaff, BGB, 61. Aufl., § 573 Rdnr. 24, a.A. Soergel/Heintzmann,
aaO, Rdnr. 53). Bei der Kündigung einer Mietwohnung wegen Eigenbedarfs ist
zwar grundsätzlich die Entscheidung des Vermieters, wie er eine ihm gehören-
de Wohnung nutzen will, zu respektieren (vgl. auch BVerfG NJW 1994, 435). Es
kann jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Kündigung von Wohnraum
in die Lebensführung eines Mieters besonders stark eingreift. Der Vermieter ist
deshalb gehalten, diesen Eingriff abzumildern, soweit ihm dies möglich ist.
Ausnahmsweise ist eine Kündigung daher dann rechtsmißbräuchlich, wenn
dem Vermieter eine andere Wohnung im selben Anwesen zur Vermietung zur
Verfügung steht und er diese dem Mieter nicht anbietet, obwohl er sie wieder
vermieten will.
2. Umstritten und höchstrichterlich noch nicht entschieden ist die Frage,
in welchem zeitlichen Rahmen dem Mieter eine freie oder frei werdende Woh-
nung des Vermieters angeboten werden muß. Hierzu werden verschiedene
Auffassungen vertreten.
Nach einer Meinung (so LG Köln WuM 1994, 212, Lammel, aaO
Rdnr. 101, Grapentin in: Bub/Treier, aaO IV Rdnr. 74, Staudinger/Sonnen-
schein, aaO Rdnr. 91) besteht eine solche Anbietpflicht nur bis zum Ende der
Kündigungsfrist. Nach anderer Auffassung soll die Anbietpflicht des Vermieters
jedenfalls bis zum rechtskräftigen Abschluß des Räumungsrechtsstreits beste-
hen (so LG Köln WuM 1984, 248). Schließlich wird angenommen, daß die An-
bietpflicht auch über den Zeitpunkt der Rechtskraft des Räumungstitels hinaus
bis zur Räumung der Wohnung gegeben sei (so Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., IV
Rdnr. 136 und Schmidt-Futterer/Blank, aaO Rdnr. 114).
Der Senat ist der Auffassung, daß die dem Vermieter obliegende Ver-
pflichtung, dem Mieter eine vorhandene Alternativwohnung anzubieten, grund-
sätzlich nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist besteht. Anderenfalls würde
derjenige Mieter privilegiert, der sich bei wirksamer Kündigung trotz Ablaufs der
Kündigungsfrist zu Unrecht nach wie vor in der gekündigten Wohnung aufhält.
Er würde ermutigt, einen Rechtsstreit allein in der Hoffnung zu führen, daß im
Verlaufe des Verfahrens eine andere Wohnung im selben Haus frei würde. So-
weit sich ein Mieter gegen eine Kündigung des Vermieters wehrt, weil er der
Auffassung ist, daß tatsächlich Eigenbedarf nicht vorliege, und in diesem Ver-
fahren obsiegt, ist die vom Vermieter ausgesprochene Kündigung ohnehin un-
wirksam, so daß er in seiner Wohnung verbleiben kann. Auf die Frage des An-
bietens einer Alternativwohnung kommt es in diesem Fall nicht an.
Nachvertragliche Treuepflichten des Vermieters gegenüber dem Mieter
des Inhalts, daß nach Beendigung des Mietverhältnisses noch die Anbietpflicht
bestände, sind nicht anzuerkennen. Wäre für die Anbietpflicht an das Ende ei-
nes Räumungsverfahrens anzuknüpfen, würde der Vermieter unangemessen in
seinen Eigentumsrechten beschränkt. Zwar ist er - wie ausgeführt - gehalten,
aufgrund des bei einer Eigenbedarfskündigung erheblichen Eingriffs in die Le-
bensführung des Mieters die Folgen der Kündigung abzumildern und dem Mie-
ter deshalb, soweit möglich, eine Alternativwohnung anzubieten. Diese Ver-
pflichtung endet jedoch bei einer berechtigt ausgesprochenen Kündigung we-
gen Eigenbedarfs mit der Beendigung des Mietverhältnisses nach Ablauf der
Kündigungsfrist. Bei Annahme einer noch weitergehenden, nach Vertragsende
fortgeltenden vertraglichen Anbietpflicht aus dem Gesichtspunkt von Treu und
Glauben wäre der Vermieter nicht nur während des Laufs der Kündigungsfrist,
sondern auch noch während eines unter Umständen langwierigen Rechtsstreits
durch mehrere Instanzen gehindert, freie oder frei werdende Wohnungen im
gleichen Haus an einen anderen Mieter zu vermieten. Durch all diese Nachteile
würde er in seinem durch Art. 14 GG geschützten Eigentumsrecht unverhält-
nismäßig eingeschränkt.
Da im gegebenen Fall die Alternativwohnung im vierten Obergeschoß
erst zum 31. Dezember 2001, also fünf Monate nach Ablauf der Kündigungs-
frist, frei wurde, hat der Kläger gegen die ihm obliegende Pflicht, der Beklagten
eine Alternativwohnung anzubieten, nicht verstoßen.
III.
Das Urteil des Landgerichts ist demnach aufzuheben. Das Berufungsgericht hat
in seiner Entscheidung offengelassen, ob der Kläger Eigenbedarf geltend ma-
chen kann; hierzu haben die Parteien unter Beweisantritt umfangreich vorgetra-
gen. Die Sache ist daher noch nicht zur Endentscheidung reif, sondern zur
neuen Verhandlung an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1
Satz 1 ZPO).
Dr. Deppert
Dr. Hübsch
Dr. Beyer
Dr. Leimert
Dr. Frellesen