BGH Beschluß vom 03.11.2004 – VIII ZB 98/04
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. November 2004
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Wolst und
die Richterin Hermanns
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen die Beschlüsse der
1. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen vom 2. Juli und
13. August 2004 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdewert wird auf 1.120,58 € festgesetzt.
Gründe
Die als Revision bezeichneten Eingaben der Beklagten vom 2. und
10. September 2004 sind als Rechtsbeschwerde gegen die beiden genannten
Beschlüsse vom 2. Juli und 13. August 2004 zu behandeln, mit denen das
Landgericht die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts
Heidenheim vom 19. Mai 2004 als unzulässig verworfen und den Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungs-
frist zurückgewiesen hat. Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil es nicht von ei-
nem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist
(§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. BGH, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM
2002, 1512).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Ball
Dr. Wolst
Hermanns