Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 03.11.2004 – VIII ZB 98/04

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. November 2004

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 2004 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Wolst und

die Richterin Hermanns

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen die Beschlüsse der

1. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen vom 2. Juli und

13. August 2004 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdewert wird auf 1.120,58 € festgesetzt.

Gründe

Die als Revision bezeichneten Eingaben der Beklagten vom 2. und

10. September 2004 sind als Rechtsbeschwerde gegen die beiden genannten

Beschlüsse vom 2. Juli und 13. August 2004 zu behandeln, mit denen das

Landgericht die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts

Heidenheim vom 19. Mai 2004 als unzulässig verworfen und den Antrag auf

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungs-

frist zurückgewiesen hat. Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil es nicht von ei-

nem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist

(§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. BGH, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM

2002, 1512).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Dr. Deppert

Dr. Beyer

Ball

Dr. Wolst

Hermanns