BGH Urteil vom 03.11.2004 – VIII ZR 375/03
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 3. November 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 312 d Abs. 4
Bei Kaufverträgen zwischen einem gewerblichen Anbieter und einem Verbraucher,
die im Rahmen einer sog. Internet-Auktion durch Angebot und Annahme gemäß
§§ 145 ff. BGB und nicht durch einen Zuschlag nach § 156 BGB zustande kommen,
ist das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht nach § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB ausge-
schlossen.
BGH, Urteil vom 3. November 2004 - VIII ZR 375/03 - LG Traunstein AG Rosenheim
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. September 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die
Richter Dr. Beyer, Ball und Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des
Landgerichts Traunstein vom 25. November 2003 wird zurückge-
wiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger handelt gewerblich mit Gold- und Silberschmuckstücken. Er
stellte am 7. September 2002 auf der Website der eBay International AG (im
folgenden: eBay) ein "15,00 ct. Diamanten-Armband ab 1,- EUR" zur Versteige-
rung ein und bestimmte eine Laufzeit für die Internet-Auktion von einer Woche.
Der Beklagte gab am 14. September 2002 mit 252,51 €
das höchste Gebot ab,
verweigert jedoch die Abnahme und Bezahlung des Armbands.
Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Zahlung von 252,51 € zuzüg-
lich 11 € Versandkosten, insgesamt 263,51 € nebst Zinsen. Das Amtsgericht
hat die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Das Landgericht hat
die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Zwischen den Parteien sei ein Kaufvertrag in der Form eines Fernab-
satzvertrages im Sinne des § 312 b Abs. 1 BGB zustande gekommen. Dem
Kläger stehe jedoch ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises nicht zu, weil
der Beklagte seine auf den Abschluß des Vertrages gerichtete Willenserklärung
gemäß § 312 d Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 355 Abs. 1 BGB wirksam wi-
derrufen habe. Das Widerrufsrecht des Beklagten sei nicht gemäß § 312 d
Abs. 4 Nr. 5 BGB ausgeschlossen, da es sich bei der durchgeführten Internet-
Auktion nicht um eine Versteigerung im Sinne des § 156 BGB gehandelt habe.
Der Kaufvertrag sei nicht wie bei einer Versteigerung nach § 156 BGB durch
einen Zuschlag zustande gekommen, sondern dadurch, daß der Beklagte in-
nerhalb der vom Kläger bestimmten Annahmefrist das an den Meistbietenden
gerichtete Verkaufsangebot des Klägers angenommen habe.
II.
Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg und ist daher zurückzuwei-
sen. Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch aus § 433 Abs. 2
BGB auf Zahlung des Kaufpreises für das Armband zu, da der Beklagte seine
auf den Abschluß des Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung wirksam wi-
derrufen hat (§§ 312 d Abs. 1, 355 BGB).
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Parteien
am 14. September 2002 im Rahmen einer sog. Internet-Auktion von eBay einen
Kaufvertrag über das Armband geschlossen haben. Darüber besteht zwischen
den Parteien kein Streit. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch die Voraus-
setzungen des § 312 d Abs. 1 BGB für ein Widerrufsrecht des Beklagten nach
§ 355 BGB bejaht. Der zwischen dem Kläger als Unternehmer (§ 14 Abs. 1
BGB) und dem Beklagten als Verbraucher (§ 13 BGB) online zustande gekom-
mene Vertrag stellt einen Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312 b Abs. 1 BGB
dar. Dies wird von der Revision ebenso wenig in Zweifel gezogen wie die weite-
re Annahme des Berufungsgerichts, daß der Beklagte seine auf den Abschluß
des Vertrages gerichtete Willenserklärung rechtzeitig (§ 312 d Abs. 2 BGB) wi-
derrufen habe. Die Revision meint jedoch, dem Beklagten habe nach § 312 d
Abs. 4 Nr. 5 BGB ein Widerrufsrecht nicht zugestanden, weil der Vertrag im
Rahmen einer Versteigerung geschlossen worden sei. Damit dringt die Revision
nicht durch.
2. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen für einen
Ausschluß des Widerrufsrechts gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB verneint.
Nach dieser Vorschrift besteht das Widerrufsrecht, soweit nicht ein anderes be-
stimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen, die in der Form von Versteigerungen
(§ 156 BGB) geschlossen werden. Um einen solchen Vertrag handelt es sich im
vorliegenden Fall nicht.
a) Entgegen der Auffassung der Revision haben die Parteien den Kauf-
vertrag über das Armband im Rahmen der Internet-Auktion von eBay nicht in
der Form einer Versteigerung im Sinne des § 156 BGB geschlossen. Nach
§ 156 Satz 1 BGB kommt bei einer Versteigerung der Vertrag erst durch den
Zuschlag zustande. Der Zuschlag ist die Willenserklärung des Auktionators, mit
der dieser das Gebot eines Bieters annimmt (BGHZ 138, 339, 342). An einem
solchen Zuschlag fehlte es bei der auf der Website von eBay durchgeführten
Internet-Auktion, die damit keine Versteigerung im Sinne des § 156 BGB dar-
stellte.
aa) Der bei der Internet-Auktion geschlossene Kaufvertrag der Parteien
kam nicht nach § 156 BGB durch den Zuschlag eines Auktionators zustande,
sondern durch Willenserklärungen - Angebot und Annahme - der Parteien ge-
mäß §§ 145 ff. BGB (vgl. BGHZ 149, 129, 133 ff.). Indem der Kläger auf der
Website von eBay ein "15,00 ct. Diamanten-Armband ab 1,- EUR" zur Verstei-
gerung anbot und die Internet-Auktion startete, gab er ein verbindliches Ver-
kaufsangebot ab, das sich an den richtete, der innerhalb der Laufzeit der Aukti-
on das höchste Gebot abgab. Dies war der Beklagte, der das Angebot des Klä-
gers mit seinem Gebot annahm. Davon geht auch die Revision aus. Dieser Er-
Einklang mit den Bestimmungen über den Vertragsschluß in § 7 der Allgemei-
nen Geschäftsbedingungen von eBay, denen die Parteien vor der Teilnahme an
der Internet-Auktion zugestimmt hatten. Ein Zuschlag im Sinne des § 156 BGB
war in diesen Geschäftsbedingungen nicht vorgesehen und wurde auch von
eBay nicht erteilt.
bb) Fehl geht die Annahme der Revision, es habe sich bei der Internet-
Auktion von eBay gleichwohl um eine Versteigerung nach § 156 BGB gehan-
delt. Der Vertrag sei im Wege eines "Zuschlags durch Zeitablauf" zustande ge-
kommen, indem der Zuschlag als Annahmeerklärung durch den Zeitablauf der
Auktion ersetzt worden sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Zuschlag als
Voraussetzung des Vertragsschlusses gemäß § 156 BGB ist, wie ausgeführt,
eine Willenserklärung, das heißt die auf die Herbeiführung eines rechtsge-
schäftlichen Erfolgs gerichtete Äußerung einer Person (BGHZ 149, 129, 134
m.w.Nachw.). Der bloße Zeitablauf, mit dem die Internet-Auktion endet, ist kei-
ne Willenserklärung und vermag eine solche auch nicht zu ersetzen. Mit der
Festlegung der Laufzeit der Internet-Auktion bestimmte der Kläger gemäß
§ 148 BGB eine Frist für die Annahme seines Angebots durch den Meistbieten-
den. Die vertragliche Bindung der Parteien beruht nicht auf dem Ablauf dieser
Frist, sondern auf ihren - innerhalb der Laufzeit der Auktion wirksam abgegebe-
nen - Willenserklärungen. Der bei der Internet-Auktion geschlossene Vertrag
kam mithin nicht, wie die Revision meint, durch einen Zuschlag "unmittelbar
durch Zeitablauf" zustande, sondern durch die Abgabe des Höchstgebots, mit
dem der Beklagte das befristete Angebot des Klägers annahm. Daß dessen
Angebot an den Meistbietenden gerichtet war und damit erst nach Auktionsen-
de feststand, wer als Meistbietender Vertragspartner des Klägers geworden
war, berührt die Wirksamkeit des Angebots nicht (vgl. BGHZ 149, 129, 135).
b) Der Ausschluß des Widerrufsrechts nach § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB
erstreckt sich nur auf solche Versteigerungen, bei denen der Fernabsatzvertrag
- anders als bei der vorliegenden Internet-Auktion - nach § 156 BGB durch ei-
nen Zuschlag des Auktionators zustande kommt. Andere - von der dispositiven
Vorschrift des § 156 BGB abweichende - Formen des Vertragsschlusses im
Rahmen einer Versteigerung werden nicht von § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB erfaßt.
Dies folgt aus dem Wortlaut (aa), der systematischen Stellung (bb) und dem
aus den Gesetzesmaterialien erkennbaren Sinn und Zweck der gesetzlichen
Regelung (cc).
aa) Gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB besteht das Widerrufsrecht nicht
bei Fernabsatzverträgen, die "in der Form von Versteigerungen (§ 156 BGB)"
geschlossen werden. Zwar läßt sich die vorliegende Internet-Auktion, bei wel-
cher der Kaufvertrag nicht nach § 156 BGB zustande kam, nach dem allgemei-
nen Sprachverständnis ebenfalls als Versteigerung ansehen. Die Ausnahmere-
gelung des § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB ist jedoch nach ihrem Wortlaut auf solche
Versteigerungen beschränkt, bei denen sich der Vertragsschluß gemäß § 156
BGB durch Gebot und Zuschlag vollzieht. Dies folgt aus der ausdrücklichen Be-
zugnahme auf § 156 BGB und aus der auf die Art des Zustandekommens des
Vertrages abstellenden Formulierung, nach welcher der Fernabsatzvertrag "in
der Form" von Versteigerungen nach § 156 BGB geschlossen worden sein
muß. Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf Versteige-
rungen, bei denen der Fernabsatzvertrag nicht in der Form des § 156 BGB ge-
schlossen wird, ist aus dem Gesetzeswortlaut deshalb nicht herzuleiten.
bb) Die systematische Stellung des § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB spricht
ebenfalls gegen eine erweiternde Auslegung. § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB enthält
- neben anderen abschließend aufgeführten Tatbeständen (§ 312 d Abs. 4 Nr. 1
bis 4) - eine Ausnahme von dem in § 312 d Abs. 1 BGB geregelten Grundsatz,
daß dem Verbraucher, der mit dem Unternehmer einen Fernabsatzvertrag
schließt, das Widerrufsrecht zusteht. Die Stellung der Norm als Ausnahme von
dem gesetzlichen Grundsatz spricht für eine restriktive Handhabung der Vor-
schrift und damit gegen eine erweiternde Auslegung, nach der auch Internet-
Auktionen, bei denen der Vertrag nicht in der Form des § 156 BGB geschlossen
wird, von der Ausnahmeregelung erfaßt würden.
cc) Auch die Gesetzesmaterialien und der aus ihnen erkennbare Zweck
der gesetzlichen Regelung sprechen nicht für, sondern gegen eine erweiternde
Auslegung des Ausnahmetatbestandes für den Ausschluß des Widerrufsrechts.
(1) Die gesetzliche Regelung des Widerrufsrechts in § 312 d BGB geht
auf eine Vorgabe der gemeinschaftsrechtlichen Fernabsatzrichtlinie zurück, die
in Art. 6 ein Widerrufsrecht für Verbraucher vorsieht. Diese Vorgabe hat der
deutsche Gesetzgeber zunächst in § 3 FernAbsG umgesetzt, dessen Regelun-
gen sodann - inhaltlich im wesentlichen unverändert - in § 312 d BGB über-
nommen wurden. Der Zweck des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen be-
steht nach der Fernabsatzrichtlinie und dem Gesetzentwurf der Bundesregie-
rung für das Fernabsatzgesetz darin, den Verbraucher vor der Gefahr einer
Fehlentscheidung beim Kauf zu schützen, die daraus entsteht, daß der Ver-
braucher im Fernabsatzgeschäft regelmäßig nicht die Möglichkeit hat, die Ware
vor Vertragsschluß zu besichtigen oder sich ihre Eigenschaften im persönlichen
Gespräch erläutern zu lassen (vgl. Erwägungsgrund 14 der Richtlinie 97/7/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Ver-
braucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz - ABl. EG Nr. L 144
vom 4. Juni 1997, S. 19; Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines
Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts
sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro, BT-Drucks. 14/2658, S. 15).
(2) Die Fernabsatzrichtlinie selbst gilt allerdings gemäß Art. 3 Abs. 1 ins-
gesamt nicht für "Verträge, die bei einer Versteigerung geschlossen werden".
Daraus ist jedoch nicht herzuleiten, daß das Widerrufsrecht des Verbrauchers
auch bei Internet-Auktionen der vorliegenden Art nicht bestehen sollte.
Die Fernabsatzrichtlinie enthält keine Bestimmung des Begriffs der Ver-
steigerung. Weder der Wortlaut der Richtlinie noch die ihrem Entwurf zugrunde-
liegenden Materialien geben Aufschluß darüber, ob solche Internet-Auktionen,
bei denen der Vertrag auf anderem Weg als durch den Zuschlag des Versteige-
rers zustande kommt, vom Anwendungsbereich der Fernabsatzrichtlinie ausge-
nommen sein sollten. In der Begründung des Rates zu dem am 29. Juni 1995
festgelegten Gemeinsamen Standpunkt (EG) Nr. 19/95 (ABl. EG Nr. C 288/1
vom 30. Oktober 1995), in dem die Ausnahmebestimmung für Versteigerungen
erstmals enthalten ist, wird lediglich ausgeführt, daß die "praktischen Einzelhei-
ten einer Versteigerung" deren Ausschluß aus dem Anwendungsbereich der
Richtlinie rechtfertigten (aaO, S. 10). Daraus ergibt sich jedoch nicht, ob über
die herkömmlichen Versteigerungen hinaus auch Internet-Auktionen der vorlie-
genden Art vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen sein soll-
ten. Der Umstand, daß das Internet trotz der im Jahr 1997 bereits verbreiteten
Internetnutzung im Anhang I der Fernabsatzrichtlinie, in dem Beispiele für Fern-
kommunikationstechniken angegeben sind, nicht aufgeführt ist, spricht eher
dagegen.
Davon abgesehen könnte aus der Fernabsatzrichtlinie für eine erwei-
ternde Auslegung des § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB selbst dann nichts hergeleitet
werden, wenn die vorliegende Internet-Auktion als Versteigerung im Sinne von
Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie anzusehen wäre. Die Richtlinie enthält im Hinblick
auf die Verwirklichung des bezweckten Verbraucherschutzes nur Mindestvor-
gaben für die Mitgliedstaaten. Soweit die Richtlinie ihren eigenen Anwendungs-
bereich einschränkt, ist es den Mitgliedstaaten, wenn Rechtsnormen des Ge-
meinschaftsrechts nicht entgegenstehen, nicht verwehrt, weitergehende Rege-
lungen zum Verbraucherschutz zu erlassen, mithin auch solche Regelungen,
die den Ausnahmetatbestand für Versteigerungen enger fassen und die das
Widerrufsrecht des Verbrauchers somit auch in Fällen zur Anwendung bringen,
für welche die Richtlinie keine verbindliche Vorgabe enthält. Dementsprechend
erlaubt Art. 14 Satz 1 der Fernabsatzrichtlinie ausdrücklich, daß die Mitglied-
staaten in dem unter die Richtlinie fallenden Bereich mit dem EG-Vertrag in
Einklang stehende strengere Bestimmungen erlassen oder aufrechterhalten
können, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher sicherzustellen.
(3) Der Regierungsentwurf zum Fernabsatzgesetz sah in § 1 Abs. 3 Nr. 7
Buchst. c ebenso wie Art. 3 Abs. 1 der Fernabsatzrichtlinie zunächst vor, daß
das Gesetz insgesamt keine Anwendung finden sollte auf Fernabsatzverträge,
die "im Wege einer Versteigerung" geschlossen werden. Der Wortlaut des Ent-
wurfs enthielt noch keine Bezugnahme auf § 156 BGB. Aus der Entwurfsbe-
gründung (BT-Drucks. 14/2658, S. 33) ist zu entnehmen, daß dabei zunächst
an Versteigerungen gedacht war, bei denen der Vertrag durch den Zuschlag
des Auktionators zustande kommt. Es wird dort ausdrücklich auf gerichtliche
Versteigerungen und die öffentliche Privatversteigerung Bezug genommen, bei
denen für den Eintritt der rechtlichen Bindung jeweils der Zuschlag maßgeblich
ist (§ 90 ZVG; vgl. auch § 7 der Verordnung über gewerbsmäßige Versteige-
rungen, BGBl. I 2003, S. 547). In der Entwurfsbegründung heißt es weiter, daß
Versteigerungen im Wege des Fernabsatzes (z.B. im Internet) unangemessen
behindert würden, wenn der Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht hätte
(aaO). Jedoch gelte dies nur "für Verträge, bei welchen der Abschluß im unmit-
telbaren Anschluß an die Abgabe der Gebote durch virtuellen Zuschlag" erfolge
(aaO). Ob die Verfasser der Entwurfsbegründung dabei einen online erteilten
Zuschlag im Rechtssinne (§ 156 BGB) im Blick hatten oder den Zuschlagsbe-
griff in einem untechnischen Sinn verstanden haben, wird nicht deutlich, kann
aber auch dahingestellt bleiben.
Aufgrund der Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses wurde näm-
lich der Verbraucherschutz bei den im Rahmen von Versteigerungen geschlos-
senen Kaufverträgen gegenüber dem Regierungsentwurf und der Fernabsatz-
richtlinie in zweifacher Hinsicht verstärkt. Der Anwendungsbereich des Fernab-
satzgesetzes (§ 1 FernAbsG) wurde in der Beschlußempfehlung entgegen § 1
Abs. 3 Nr. 7 Buchst. c des Regierungsentwurfs und entgegen Art. 3 Abs. 1 der
Richtlinie auf Versteigerungen ausgedehnt, um dem Verbraucher auch bei Ver-
steigerungen die vom Unternehmer nach § 2 FernAbsG zu erbringenden Infor-
mationen zuteil werden zu lassen (BT-Drucks. 14/3195, S. 30). Bei Versteige-
rungen sollte lediglich das in § 3 des Regierungsentwurfs geregelte Widerrufs-
recht nicht zur Anwendung kommen. Der dafür nach der Beschlußempfehlung
in § 3 Abs. 2 Nr. 5 FernAbsG vorgesehene Ausnahmetatbestand erhielt gegen-
über § 1 Abs. 3 Nr. 7 Buchst. c des Regierungsentwurfs eine im Wortlaut enge-
re Fassung, indem zur Konkretisierung des Versteigerungsbegriffs ausdrücklich
auf § 156 BGB Bezug genommen und der Ausschluß des Widerrufsrechts auf
solche Fernabsatzverträge beschränkt wurde, die "in der Form von Versteige-
rungen (§ 156 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) geschlossen werden".
Der Gesetzgeber ist diesen Beschlußempfehlungen des Rechtsaus-
schusses gefolgt und hat sie unverändert in das Fernabsatzgesetz und nachfol-
gend lediglich mit einer unwesentlichen Fassungsänderung in das Bürgerliche
Gesetzbuch übernommen. Daraus ist zu schließen, daß der Gesetzgeber dem
Verbraucherschutz bei Versteigerungen eine stärkere Stellung einräumen woll-
te, als es im Regierungsentwurf und in der Fernabsatzrichtlinie vorgesehen war,
und daß er es dafür - entsprechend der Begründung des Rechtsausschusses
zu § 1 FernAbsG (aaO, S. 30) - als notwendig erachtete, den Ausschluß des
Widerrufsrechts auf Versteigerungen im Sinne des § 156 BGB zu beschränken
und damit das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Internet-Auktionen der vor-
liegenden Art bestehen zu lassen. Demgemäß heißt es in der Begründung des
Rechtsausschusses, die meisten "sog. Internetversteigerungen" seien keine
Versteigerung "im Rechtssinne", die in § 156 BGB als ein Vertragsschluß defi-
niert werde, "bei dem das Angebot durch ein Gebot des einen Teils und die An-
nahme desselben durch den Zuschlag" erfolge; die Endgültigkeit "des Zu-
schlags" sei das Wesensmerkmal einer Versteigerung, das auch bei einer Ver-
steigerung im Fernabsatz erhalten bleiben müsse (aaO). Auf diesen Erwägun-
gen beruhte die Formulierung für die vom Rechtsausschuß vorgeschlagene
Bestimmung in § 3 Abs. 2 Nr. 5 FernAbsG, nach der das Widerrufsrecht bei
Fernabsatzverträgen, die "in der Form von Versteigerungen (§ 156 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs) geschlossen werden", nicht bestehen sollte. Da der Ge-
setzgeber der Empfehlung des Rechtsausschusses, nur - im vorgenannten
Sinn - "echte Versteigerungen im Fernabsatz" (aaO, S. 30, 32) vom Widerrufs-
recht auszunehmen, gefolgt ist, verbietet sich eine Ausdehnung des § 312 d
Abs. 4 Nr. 5 BGB auf Internet-Auktionen, bei denen der Fernabsatzvertrag - wie
im vorliegenden Fall - nicht gemäß § 156 BGB durch Gebot und Zuschlag zu-
stande kommt.
(4) Der Schutzzweck des in § 312 d Abs. 1 BGB geregelten Widerrufs-
rechts und die Interessenlage sprechen ebenfalls nicht für, sondern gegen eine
erweiternde Auslegung des § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB. Das gesetzliche Wider-
rufsrecht soll, wie oben ausgeführt, den Verbraucher vor den Risiken von Fern-
absatzgeschäften schützen, bei denen er die Ware vor Vertragsschluß in der
Regel nicht hat in Augenschein nehmen können. Ein solches Schutzbedürfnis
besteht auch bei Internet-Auktionen der vorliegenden Art. Der Bieter kann sich
regelmäßig nur mittels der im Internet zur Verfügung gestellten Informationen
über die angebotene Ware unterrichten. Der Verbraucher, der einen Gegen-
stand bei einer Internet-Auktion von einem Unternehmer erwirbt, ist somit den
gleichen Risiken ausgesetzt und in gleicher Weise schutzbedürftig wie bei an-
deren Vertriebsformen des Fernabsatzgeschäfts. Mithin erfordert es auch der
Zweck des gesetzlichen Widerrufsrechts, den Ausnahmetatbestand des § 312 d
Abs. 4 Nr. 5 BGB, wie es seinem Wortlaut entspricht, auf Verträge zu be-
schränken, die in der Form von Versteigerungen gemäß § 156 BGB, das heißt
durch Gebot und Zuschlag, geschlossen werden.
Schutzwürdige Interessen des Unternehmers oder von eBay stehen dem
nicht entgegen. Dem Ausschluß des Widerrufsrechts nach § 312 d Abs. 4 Nr. 5
BGB liegt die Erwägung zugrunde, daß die Durchführung einer Versteigerung
durch das Widerrufsrecht erschwert werden könnte (vgl. BT-Drucks. 14/2658,
S. 33 und BT-Drucks. 14/3195, S. 30). Daß diese Befürchtung für die Internet-
Auktionen von eBay nicht begründet ist, ergibt sich bereits aus den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen von eBay, die in ihrer für die vorliegende Internet-
Auktion maßgeblichen Fassung selbst davon ausgehen, daß ein gesetzliches
Widerrufsrecht des Verbrauchers gegenüber einem Unternehmer bestehe. In
§ 6 Abs. 5 dieser Geschäftsbedingungen werden Unternehmer ausdrücklich
verpflichtet, Verbraucher "über das gesetzliche Widerrufsrecht zu belehren".
Unternehmer können und müssen sich bei ihrer Entscheidung, ob sie diesen
Vertriebsweg des Fernabsatzgeschäfts nutzen und ihre Ware über die Internet-
Auktionen von eBay anbieten wollen, darauf einstellen.
c) § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB ist schließlich auch nicht entsprechend auf
Internet-Versteigerungen der vorliegenden Art anzuwenden. Voraussetzung für
die analoge Anwendung einer Rechtsnorm ist, daß das Gesetz eine planwidrige
Regelungslücke enthält (BGHZ 155, 380, 389). Eine solche Lücke, die sich aus
einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem - dem kon-
kreten Gesetzgebungsvorhaben zugrundeliegenden - Regelungsplan ergeben
muß (BGHZ aaO, 390), liegt hier nicht vor. Der Gesetzgeber hat, wie aus den
Materialien zum Fernabsatzgesetz ersichtlich ist, den Abschluß von Fernab-
satzverträgen bei Internet-Auktionen gesehen und dafür bewußt eine Regelung
getroffen, die lediglich solche Verträge von dem gesetzlichen Widerrufsrecht
des Verbrauchers ausnimmt, die durch Gebot und Zuschlag gemäß § 156 BGB
zustande kommen. Für alle hiervon abweichenden Formen des Abschlusses
von Fernabsatzverträgen bei Internet-Auktionen steht dem Verbraucher, wie im
vorliegenden Fall, gegenüber dem Unternehmer das Widerrufsrecht gemäß
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Ball
Dr. Frellesen
Hermanns