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BGH Beschluß vom 03.11.2004 – XII ZB 83/00

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. November 2004

in der Familiensache

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b

Versorgungsanrechte der Niedersächsischen Rechtsanwaltsversorgung sind

nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b BGB zu bewerten; dabei bleibt eine sog.

Zusatzzeit für die Ermittlung der Gesamtzeit außer Betracht.

BGH, Beschluß vom 3. November 2004 - XII ZB 83/00 - OLG Braunschweig

AG Göttingen

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 2004 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,

Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:

Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß

des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Braun-

schweig vom 21. März 2000 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesge-

richt zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 2.913 € (= 5.698,32 DM)

Gründe

I.

Die am 2. Juni 1992 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den der

Ehefrau (Antragsgegnerin) am 27. Februar 1998 zugestellten Antrag durch Ur-

teil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 7. Oktober 1998, rechtskräftig seit

28. November 1998, geschieden. Der Versorgungsausgleich wurde abgetrennt

und mit Beschluß vom 24. Juni 1999 geregelt.

Während der Ehezeit (1. Juni 1992 bis 31. Januar 1998; § 1587 Abs. 2

BGB) erwarben die Ehegatten jeweils Rentenanwartschaften der gesetzlichen

Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Ver-

fahrensbeteiligte zu 1, BfA), und zwar die am 3. Oktober 1951 geborene Ehe-

frau in Höhe von 184,49 DM und der am 21. Juni 1938 geborene Ehemann in

Höhe von 36,31 DM, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Januar 1998.

Daneben bestehen für die Ehefrau Anrechte bei der Versorgungsanstalt des

Bundes und der Länder. Amtsgericht und Oberlandesgericht sind insoweit von

einer unverfallbaren Anwartschaft auf eine Versorgungsrente mit einem Ehe-

zeitanteil von 14,76 DM ausgegangen. Für den Ehemann bestehen außerdem

Rentenanrechte bei der Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen. Deren Höhe

beträgt, bezogen auf das 65. Lebensjahr, nach Mitteilung des Versorgungsträ-

gers insgesamt 3.770,34 DM. Ausweislich dieser Auskunft ergibt sich dieser

Betrag, wenn man den persönlichen Beitragsquotienten des Ehemannes von

2,0 mit dem Rentensteigerungsbetrag von 5,73 DM sowie mit 329 anzurech-

nenden Versicherungsmonaten multipliziert (vgl. im einzelnen § 14 Nr. 1, 5 der

Satzung des Versorgungswerkes Stand 3. September 1997). Diese anzurech-

nenden Versicherungsmonate bestünden aus 233 Monaten, in denen eine Mit-

gliedschaft bestanden habe (gerechnet vom Beginn der Mitgliedschaft des

Ehemannes am 1. Januar 1984 bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres am

21. Juni 2003) sowie einer Zusatzzeit von 96 Monaten, die dem Ehemann zuge-

rechnet werde, weil er vor Vollendung seines 45. Lebensjahres Mitglied dieses

Versorgungswerkes geworden sei (§ 14 Nr. 3 c der Satzung des Versorgungs-

werkes). Den Ehezeitanteil dieser Versorgung hat das Versorgungswerk mittels

des Quotienten aus den Ehezeitmonaten und der Mitgliedszeit (ohne die Zu-

satzzeit) mit (3.777,34 DM x 68 : 233 =) 1.100,36 DM errechnet.

Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es

zu Lasten der bei der Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen bestehenden

Anrechte des Ehemannes für die Ehefrau Rentenanwartschaften bei der BfA in

Höhe von 474,86 DM, bezogen auf den 28. Februar 1998, begründet hat. Dabei

hat es die in der Ehe bei der VBL begründeten Anrechte der Ehefrau nach

Maßgabe der BarwertVO a.F. dynamisiert und mit 2,46 DM in Ansatz gebracht.

Hinsichtlich der Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen ist es von deren Aus-

kunft ausgegangen.

Auf die Beschwerde der Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen und

des Ehemannes hat das Oberlandesgericht die Begründung von Anrechten für

die Ehefrau bei der BfA auf den (Höchst-)Betrag von 353,16 DM, monatlich und

bezogen auf den 31. Januar 1998, beschränkt. Hinsichtlich des verbleibenden

Ausgleichsbetrags hat es die Ehefrau auf den schuldrechtlichen Versorgungs-

ausgleich verwiesen. Im übrigen ist es der Berechnung des Amtsgerichts ge-

folgt.

Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde wendet sich der Ehemann

gegen die Ermittlung des Ehezeitanteils seiner Anrechte bei der Rechtsan-

waltsversorgung Niedersachsen.

II.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung

und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

1. Das Oberlandesgericht ist bei der Bewertung der in der Ehezeit erwor-

benen Versorgungsanrechte des Ehemannes bei der Rechtsanwaltsversorgung

Niedersachsen von § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. b BGB ausgegangen. Das ist frei

von Rechtsirrtum.

Die Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen unterfällt der Regelung

des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. b BGB. Der Monatsbetrag der vom Versorgungs-

werk zu zahlenden Rente ist das Produkt aus dem Rentensteigerungsbetrag,

der Anzahl der anzurechnenden Versicherungsjahre und dem durchschnittli-

chen persönlichen Beitragsquotienten (§ 14 Nr. 1 der Satzung). Der Renten-

steigerungsbetrag wird aufgrund des Rechnungsabschlusses und der versiche-

rungstechnischen Bilanz von der Vertreterversammlung festgesetzt (§ 14 Nr. 2

der Satzung). Mithin bemißt sich die Rente weder ausschließlich nach der Dau-

er einer Anrechnungszeit (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. a BGB) noch nach einem

Bruchteil der entrichteten Beiträge (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. c BGB). Auch eine

Berechnung nach den für die gesetzliche Rentenversicherung geltenden

Grundsätzen gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. d BGB scheidet aus. Die Renten-

formel des Versorgungswerks entspricht zwar in ihren grundsätzlichen Funkti-

onszusammenhängen der Rentenformel der gesetzlichen Rentenversicherung

(§§ 63, 64 SGB VI). Gleichwohl kommt die Ermittlung des Ehezeitanteils des

vom Ehemann erworbenen Versorgungsanrechts nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4

lit. d BGB nicht in Betracht. Dies beruht darauf, daß die durch Beitragszahlung

erworbenen Versorgungsanrechte durch die Berücksichtigung einer - dem Ren-

tenversicherungsrecht unbekannten - pauschalen Zusatzzeit zu erhöhen sind.

Die versorgungsausgleichsrechtlich zutreffende Erfassung der auf diesem Fak-

tor beruhenden Werterhöhung macht daher die Anwendung von § 1587 a

Abs. 2 Nr. 4 lit. b BGB erforderlich.

2. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Oberlandesgericht den

Ehezeitanteil der Versorgung des Ehemannes bei der Rechtsanwaltsversor-

gung Niedersachsen ermittelt, indem es den sich nach der Auskunft des Ver-

sorgungsträgers als Altersrente ergebenden Betrag (3.770,34 DM) mit dem Ver-

hältnis der in die Versicherungszeit fallenden Ehezeit zur sog. Gesamtzeit

(68/233) multipliziert hat. Die Gesamtzeit hat das Oberlandesgericht dabei nach

der Zahl der Monate zwischen dem Eintritt des Ehemannes und dem Zeitpunkt

des voraussichtlichen Rentenbeginns bestimmt. Das ist - jedenfalls auf der

Grundlage der im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung maßgebenden

Verhältnisse (vgl. unter 3. a)) - nicht zu beanstanden.

a) Nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. b BGB ist dem Versorgungsausgleich

als Ehezeitanteil der Teilbetrag der vollen bestimmungsmäßigen Rente zugrun-

de zu legen, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden, bei der Ermittlung

dieser Rente zu berücksichtigenden Zeit zu deren voraussichtlicher Gesamt-

dauer bis zur Erreichung der für das Ruhegehalt maßgeblichen Altersgrenze

entspricht. Der Antragsteller ist seit dem 1. Januar 1984 Mitglied des Versor-

gungswerkes. Die Ehezeit von 68 Monaten (1. Juni 1992 bis 31. Januar 1998)

fällt deshalb in vollem Umfang in die Zeit der Mitgliedschaft bei der Rechtsan-

waltsversorgung Niedersachen. Die Gesamtzeit bis zur Altersgrenze, die nach

§ 12 Abs. 1 Satz 1 der Satzung mit der Vollendung des 65. Lebensjahres er-

reicht wird (zu den Ausnahmen vgl. § 12 Abs. 1 Satz 4 der Satzung), beträgt

233 Monate (1. Januar 1984 bis 20. Juni 2003).

b) Gegen diese Berechnung der Gesamtzeit wendet sich die weitere Be-

schwerde. Sie verweist darauf, daß die Rente des Antragstellers nicht nur unter

Berücksichtigung der Zeit seiner Mitgliedschaft im Versorgungswerk (233 Mo-

nate), sondern auch einer Zusatzzeit von weiteren acht Jahren (96 Monate) er-

mittelt worden sei, die dem Antragsteller gutgebracht werde, weil er vor Vollen-

dung des 45. Lebensjahres in die Versorgung eingetreten sei. Diese Zusatzzeit

müsse deshalb auch in die Berechnung der Gesamtzeit eingehen mit der Folge,

daß der Ehezeitanteil der Versorgung des Antragstellers nicht 68/233, sondern

nur 68/329 seines auf das 65. Lebensjahr bezogenen Ruhegehalts betrage. Mit

diesem Angriff dringt die weitere Beschwerde nicht durch.

Die Zusatzzeit bezeichnet keinen kalendarisch fixierbaren Zeitraum. Sie

ist vielmehr ein die Rentenhöhe steigerndes Bewertungselement, das nur aus

technischen Gründen in die Form eines Zeitfaktors gekleidet ist und deshalb nur

bei der Höhe der Rente, nicht aber bei der Errechnung der insgesamt zurückge-

legten Versicherungszeiten zu berücksichtigen ist. Jede andere Handhabung

würde zu kaum lösbaren Schwierigkeiten in Fällen führen, in denen ein Ehegat-

te - anders als im vorliegenden Fall - erst während der Ehe Mitglied des Versor-

gungswerks geworden ist: In einem solchen Fall müßte die Zusatzzeit bei der

Anwendung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. b BGB nicht nur, wie von der weiteren

Beschwerde gefordert, bei der Gesamtzeit berücksichtigt werden; sie müßte

folgerichtig auch im Zähler des aus Ehezeit und Gesamtzeit bestehenden Ver-

hältniswertes Berücksichtigung finden, wenn und soweit die Ehezeit in die Zu-

satzzeit fällt. Ob dies der Fall ist, läßt sich allerdings nicht feststellen, da sich

die Zusatzzeit - wie dargelegt - keinem bestimmten Kalenderzeitraum zuordnen

läßt. Im Ergebnis liefe die Auffassung der weiteren Beschwerde deshalb darauf

hinaus, bei der Ermittlung des Ehezeitanteils der Versorgung die Zusatzzeit

zwar stets bei der Gesamtzeit, jedoch nie bei der in die Ehezeit fallenden Versi-

cherungszeit zu berücksichtigen. Die durch die Zusatzzeit bewirkte Rentenstei-

gerung bliebe damit stets dem Ehegatten vorbehalten, der Mitglied des Versor-

gungswerkes ist; der andere Ehegatte bliebe im Versorgungsausgleich von die-

ser Rentensteigerung ausgespart. Das wäre mit dem Halbteilungsgrundsatz

nicht zu vereinbaren.

Für einen Fall wie den vorliegenden, in dem die Ehezeit in vollem Um-

fang in die Zeit der Mitgliedschaft im Versorgungswerk fällt, gilt im Ergebnis

nichts anderes. Auch hier würde die Berücksichtigung der Zusatzzeit bei der

Gesamtzeit dazu führen, daß die über die Zusatzzeit bewirkte Rentensteigerung

des einen Ehegatten dem anderen Ehegatten vorenthalten würde. Dies er-

scheint nicht sachgerecht, da die Versorgung insgesamt nur durch die Zeit der

Mitgliedschaft im Versorgungswerk erworben ist, und zwar auch insoweit, als

sie für die Versorgungshöhe eine Zusatzzeit berücksichtigt. Die Anrechnung der

Zusatzzeit ist, worauf das Oberlandesgericht mit Recht hinweist, jenen Fällen

vergleichbar, in denen in die Berechnung einer Beamten- oder Soldatenversor-

gung bei Dienstunfähigkeit oder vorzeitigem Ruhestand Zurechnungszeiten

(z.B. nach § 13 Abs. 1 BeamtVG oder nach § 6 Abs. 2 PersStärkeG) eingehen.

Bei diesen Zurechnungszeiten handelt es sich, wie der Senat entschieden hat,

nicht um erst zukünftige tatsächliche Zeiten, sondern um bloße Berechnungs-

faktoren für die Höhe der Versorgung, die bereits mit der Versetzung in den

Ruhestand zur Gänze "erdient" seien (Senatsbeschlüsse BGHZ 82, 66, 77 und

vom 15. November 1995 - XII ZB 4/95 - FamRZ 1996, 215). So liegen die Dinge

im Grundsatz auch hier: Die Versorgung des Antragstellers ist insgesamt nur in

der Zeit der Mitgliedschaft erworben. Die für die Versorgungshöhe berücksich-

tigten Zusatzzeiten sind keine Zeiten, die tatsächlich zurückgelegt worden sind;

sie bleiben deshalb bei der von § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. b BGB geforderten

Bildung des Zeit/Zeit-Verhältnisses außer Betracht.

3. Die angefochtene Entscheidung kann dennoch keinen Bestand haben.

a) Die vom Oberlandesgericht vorgenommene Bewertung des Anrechts

des Ehemannes bei der Niedersächsischen Rechtsanwaltsversorgung beruht

auf deren Auskünften vom 1. April und 24. November 1998. Der Antragsteller,

der am 21. Juni 2003 - mithin nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung -

das 65. Lebensjahr vollendet hat, hat inzwischen Rentenbescheide des Versor-

gungsträgers vom 22. Mai und 2. Oktober 2003, nach denen er seit 1. Juni

2003 Altersrente bezieht. Das Oberlandesgericht wird diese Bescheide in tat-

richterlicher Verantwortung daraufhin zu prüfen haben, ob zwischenzeitlich Än-

derungen bei der Bemessung der Versorgung des Ehemannes eingetreten

sind, die auf deren ehezeitbezogene Bewertung zurückwirken, zu einer von der

vom Oberlandesgericht vorgenommenen Anwartschaftsbewertung abweichen-

den Bewertung des ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechts führen und

deshalb - in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 10 a VAHRG - bereits in

der Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich zu berücksichtigen sind

(vgl. etwa Senatsbeschluß vom 15. November 1995 aaO 216, st. Rspr.). Dabei

wird zu berücksichtigen sein, daß die nachträgliche Anhebung des Rentenstei-

gerungsbetrags (vgl. § 14 Nr. 2 Versorgungssatzung), die in den Bescheiden

ausgewiesen wird, die ehezeitbezogene Ermittlung des Versorgungswertes un-

berührt läßt.

b) Auch die Beurteilung der Dynamik des Anrechts des Ehemannes bei

der Niedersächsischen Rechtsanwaltsversorgung bedarf einer Überprüfung auf

der Grundlage aktualisierter Daten. Die Frage, ob der - gemäß den Ausführun-

gen zu a) anhand einer neuen Auskunft zu ermittelnde - Ehezeitanteil dieser

Versorgung, wie in der angefochtenen Entscheidung geschehen, mit seinem

Nominalbetrag in die Ausgleichsbilanz eingestellt werden kann oder zuvor nach

Maßgabe der BarwertVO (i.d.F. der 2. VO zur Änderung der BarwertVO vom

26. Mai 2003 BGBl. I 728) umzurechnen ist, hängt davon ab, ob der Wert dieser

Versorgung in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert der An-

rechte in der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung.

Das Oberlandesgericht ist von einer im Anwartschafts- wie im Leistungsstadium

volldynamischen Versorgungsentwicklung ausgegangen. Es hat sich dabei auf

eine von der Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen übermittelte Darstellung

der Steigerung der Anwartschaften wie der laufenden Renten in der Zeit von

1986 bis 1998 gestützt. Diese Übersicht erscheint für eine aktuelle Beurteilung

der Versorgungsentwicklung nicht mehr hinreichend aussagekräftig. Der Senat

hält es deshalb für geboten, die Entwicklung der Anrechte der Rechtsanwalts-

versorgung Niedersachsen anhand zeitnaher Daten zu überprüfen. Hinsichtlich

der Frage, welche Steigerungsraten einer Versorgung die Annahme rechtferti-

gen, daß der Wert dieser Versorgung in gleicher oder nahezu gleicher Weise

steigt wie der Wert einer Versorgung der gesetzlichen Rentenversicherung oder

der Beamtenversorgung, verweist der Senat auf seinen Beschluß vom 7. Juli

2004 (- XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1174 zur Dynamik von Anrechten der

VBL).

c) Schließlich bedarf auch das von der Antragsgegnerin bei der VBL er-

worbene Versorgungsanrecht einer erneuten Bewertung. Die VBL hat ihre Ver-

sorgungsregelungen mit Wirkung ab 1. Januar 2002 grundlegend geändert und

anstelle des bisherigen Gesamtversorgungssystems unter Anrechnung gesetz-

licher Renten sowie der Regelungen des § 18 BetrAVG ein sog. Punktemodell

eingeführt (vgl. im einzelnen Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 aaO). Diese Än-

derung erfaßt auch das für die "rentenferne" Ehefrau bei der VBL bestehende

Anrecht (§ 79 Abs. 1 VBLS; vgl. zum Ganzen Johannsen/Henrich/Hahne Ehe-

recht 4. Aufl., § 1587 a BGB Rdn. 204 ff., 214 b).

4. Der Senat vermag aus den genannten Gründen in der Sache nicht ab-

schließend zu entscheiden. Die Sache war vielmehr an das Oberlandesgericht

zurückzuverweisen, damit es die für eine aktuelle Ermittlung des Wertes der

vom Ehemann bei der Niedersächsischen Rechtsanwaltsversorgung und von

der Ehefrau bei der VBL erworbenen Anrechte erforderlichen Feststellungen

trifft. Die Zurückverweisung gibt zugleich Gelegenheit, die Höhe auch der von

den Parteien bei der BfA erworbenen Anrechte anhand aktueller Auskünfte (für

den Ehemann vgl. den Rentenbescheid der BfA vom 15. Mai 2003) zu überprü-

fen. Auf der Grundlage dieser Feststellungen wird der Versorgungsausgleich

unter Berücksichtigung des Höchstbetrags nach § 1587 b Abs. 5 BGB durchzu-

führen sein.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Dose