BGH Beschluß vom 03.11.2004 – XII ZB 83/00
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. November 2004
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b
Versorgungsanrechte der Niedersächsischen Rechtsanwaltsversorgung sind
nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b BGB zu bewerten; dabei bleibt eine sog.
Zusatzzeit für die Ermittlung der Gesamtzeit außer Betracht.
BGH, Beschluß vom 3. November 2004 - XII ZB 83/00 - OLG Braunschweig
AG Göttingen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß
des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Braun-
schweig vom 21. März 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesge-
richt zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 2.913 € (= 5.698,32 DM)
Gründe
I.
Die am 2. Juni 1992 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den der
Ehefrau (Antragsgegnerin) am 27. Februar 1998 zugestellten Antrag durch Ur-
teil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 7. Oktober 1998, rechtskräftig seit
28. November 1998, geschieden. Der Versorgungsausgleich wurde abgetrennt
und mit Beschluß vom 24. Juni 1999 geregelt.
Während der Ehezeit (1. Juni 1992 bis 31. Januar 1998; § 1587 Abs. 2
BGB) erwarben die Ehegatten jeweils Rentenanwartschaften der gesetzlichen
Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Ver-
fahrensbeteiligte zu 1, BfA), und zwar die am 3. Oktober 1951 geborene Ehe-
frau in Höhe von 184,49 DM und der am 21. Juni 1938 geborene Ehemann in
Höhe von 36,31 DM, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Januar 1998.
Daneben bestehen für die Ehefrau Anrechte bei der Versorgungsanstalt des
Bundes und der Länder. Amtsgericht und Oberlandesgericht sind insoweit von
einer unverfallbaren Anwartschaft auf eine Versorgungsrente mit einem Ehe-
zeitanteil von 14,76 DM ausgegangen. Für den Ehemann bestehen außerdem
Rentenanrechte bei der Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen. Deren Höhe
beträgt, bezogen auf das 65. Lebensjahr, nach Mitteilung des Versorgungsträ-
gers insgesamt 3.770,34 DM. Ausweislich dieser Auskunft ergibt sich dieser
Betrag, wenn man den persönlichen Beitragsquotienten des Ehemannes von
2,0 mit dem Rentensteigerungsbetrag von 5,73 DM sowie mit 329 anzurech-
nenden Versicherungsmonaten multipliziert (vgl. im einzelnen § 14 Nr. 1, 5 der
Satzung des Versorgungswerkes Stand 3. September 1997). Diese anzurech-
nenden Versicherungsmonate bestünden aus 233 Monaten, in denen eine Mit-
gliedschaft bestanden habe (gerechnet vom Beginn der Mitgliedschaft des
Ehemannes am 1. Januar 1984 bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres am
21. Juni 2003) sowie einer Zusatzzeit von 96 Monaten, die dem Ehemann zuge-
rechnet werde, weil er vor Vollendung seines 45. Lebensjahres Mitglied dieses
Versorgungswerkes geworden sei (§ 14 Nr. 3 c der Satzung des Versorgungs-
werkes). Den Ehezeitanteil dieser Versorgung hat das Versorgungswerk mittels
des Quotienten aus den Ehezeitmonaten und der Mitgliedszeit (ohne die Zu-
satzzeit) mit (3.777,34 DM x 68 : 233 =) 1.100,36 DM errechnet.
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es
zu Lasten der bei der Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen bestehenden
Anrechte des Ehemannes für die Ehefrau Rentenanwartschaften bei der BfA in
Höhe von 474,86 DM, bezogen auf den 28. Februar 1998, begründet hat. Dabei
hat es die in der Ehe bei der VBL begründeten Anrechte der Ehefrau nach
Maßgabe der BarwertVO a.F. dynamisiert und mit 2,46 DM in Ansatz gebracht.
Hinsichtlich der Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen ist es von deren Aus-
kunft ausgegangen.
Auf die Beschwerde der Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen und
des Ehemannes hat das Oberlandesgericht die Begründung von Anrechten für
die Ehefrau bei der BfA auf den (Höchst-)Betrag von 353,16 DM, monatlich und
bezogen auf den 31. Januar 1998, beschränkt. Hinsichtlich des verbleibenden
Ausgleichsbetrags hat es die Ehefrau auf den schuldrechtlichen Versorgungs-
ausgleich verwiesen. Im übrigen ist es der Berechnung des Amtsgerichts ge-
folgt.
Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde wendet sich der Ehemann
gegen die Ermittlung des Ehezeitanteils seiner Anrechte bei der Rechtsan-
waltsversorgung Niedersachsen.
II.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung
und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1. Das Oberlandesgericht ist bei der Bewertung der in der Ehezeit erwor-
benen Versorgungsanrechte des Ehemannes bei der Rechtsanwaltsversorgung
Niedersachsen von § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. b BGB ausgegangen. Das ist frei
von Rechtsirrtum.
Die Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen unterfällt der Regelung
des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. b BGB. Der Monatsbetrag der vom Versorgungs-
werk zu zahlenden Rente ist das Produkt aus dem Rentensteigerungsbetrag,
der Anzahl der anzurechnenden Versicherungsjahre und dem durchschnittli-
chen persönlichen Beitragsquotienten (§ 14 Nr. 1 der Satzung). Der Renten-
steigerungsbetrag wird aufgrund des Rechnungsabschlusses und der versiche-
rungstechnischen Bilanz von der Vertreterversammlung festgesetzt (§ 14 Nr. 2
der Satzung). Mithin bemißt sich die Rente weder ausschließlich nach der Dau-
er einer Anrechnungszeit (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. a BGB) noch nach einem
Bruchteil der entrichteten Beiträge (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. c BGB). Auch eine
Berechnung nach den für die gesetzliche Rentenversicherung geltenden
Grundsätzen gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. d BGB scheidet aus. Die Renten-
formel des Versorgungswerks entspricht zwar in ihren grundsätzlichen Funkti-
onszusammenhängen der Rentenformel der gesetzlichen Rentenversicherung
vom Ehemann erworbenen Versorgungsanrechts nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4
lit. d BGB nicht in Betracht. Dies beruht darauf, daß die durch Beitragszahlung
erworbenen Versorgungsanrechte durch die Berücksichtigung einer - dem Ren-
tenversicherungsrecht unbekannten - pauschalen Zusatzzeit zu erhöhen sind.
Die versorgungsausgleichsrechtlich zutreffende Erfassung der auf diesem Fak-
tor beruhenden Werterhöhung macht daher die Anwendung von § 1587 a
Abs. 2 Nr. 4 lit. b BGB erforderlich.
2. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Oberlandesgericht den
Ehezeitanteil der Versorgung des Ehemannes bei der Rechtsanwaltsversor-
gung Niedersachsen ermittelt, indem es den sich nach der Auskunft des Ver-
sorgungsträgers als Altersrente ergebenden Betrag (3.770,34 DM) mit dem Ver-
hältnis der in die Versicherungszeit fallenden Ehezeit zur sog. Gesamtzeit
(68/233) multipliziert hat. Die Gesamtzeit hat das Oberlandesgericht dabei nach
der Zahl der Monate zwischen dem Eintritt des Ehemannes und dem Zeitpunkt
des voraussichtlichen Rentenbeginns bestimmt. Das ist - jedenfalls auf der
Grundlage der im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung maßgebenden
Verhältnisse (vgl. unter 3. a)) - nicht zu beanstanden.
a) Nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. b BGB ist dem Versorgungsausgleich
als Ehezeitanteil der Teilbetrag der vollen bestimmungsmäßigen Rente zugrun-
de zu legen, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden, bei der Ermittlung
dieser Rente zu berücksichtigenden Zeit zu deren voraussichtlicher Gesamt-
dauer bis zur Erreichung der für das Ruhegehalt maßgeblichen Altersgrenze
entspricht. Der Antragsteller ist seit dem 1. Januar 1984 Mitglied des Versor-
gungswerkes. Die Ehezeit von 68 Monaten (1. Juni 1992 bis 31. Januar 1998)
fällt deshalb in vollem Umfang in die Zeit der Mitgliedschaft bei der Rechtsan-
waltsversorgung Niedersachen. Die Gesamtzeit bis zur Altersgrenze, die nach
§ 12 Abs. 1 Satz 1 der Satzung mit der Vollendung des 65. Lebensjahres er-
reicht wird (zu den Ausnahmen vgl. § 12 Abs. 1 Satz 4 der Satzung), beträgt
233 Monate (1. Januar 1984 bis 20. Juni 2003).
b) Gegen diese Berechnung der Gesamtzeit wendet sich die weitere Be-
schwerde. Sie verweist darauf, daß die Rente des Antragstellers nicht nur unter
Berücksichtigung der Zeit seiner Mitgliedschaft im Versorgungswerk (233 Mo-
nate), sondern auch einer Zusatzzeit von weiteren acht Jahren (96 Monate) er-
mittelt worden sei, die dem Antragsteller gutgebracht werde, weil er vor Vollen-
dung des 45. Lebensjahres in die Versorgung eingetreten sei. Diese Zusatzzeit
müsse deshalb auch in die Berechnung der Gesamtzeit eingehen mit der Folge,
daß der Ehezeitanteil der Versorgung des Antragstellers nicht 68/233, sondern
nur 68/329 seines auf das 65. Lebensjahr bezogenen Ruhegehalts betrage. Mit
diesem Angriff dringt die weitere Beschwerde nicht durch.
Die Zusatzzeit bezeichnet keinen kalendarisch fixierbaren Zeitraum. Sie
ist vielmehr ein die Rentenhöhe steigerndes Bewertungselement, das nur aus
technischen Gründen in die Form eines Zeitfaktors gekleidet ist und deshalb nur
bei der Höhe der Rente, nicht aber bei der Errechnung der insgesamt zurückge-
legten Versicherungszeiten zu berücksichtigen ist. Jede andere Handhabung
würde zu kaum lösbaren Schwierigkeiten in Fällen führen, in denen ein Ehegat-
te - anders als im vorliegenden Fall - erst während der Ehe Mitglied des Versor-
gungswerks geworden ist: In einem solchen Fall müßte die Zusatzzeit bei der
Anwendung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. b BGB nicht nur, wie von der weiteren
Beschwerde gefordert, bei der Gesamtzeit berücksichtigt werden; sie müßte
folgerichtig auch im Zähler des aus Ehezeit und Gesamtzeit bestehenden Ver-
hältniswertes Berücksichtigung finden, wenn und soweit die Ehezeit in die Zu-
satzzeit fällt. Ob dies der Fall ist, läßt sich allerdings nicht feststellen, da sich
die Zusatzzeit - wie dargelegt - keinem bestimmten Kalenderzeitraum zuordnen
läßt. Im Ergebnis liefe die Auffassung der weiteren Beschwerde deshalb darauf
hinaus, bei der Ermittlung des Ehezeitanteils der Versorgung die Zusatzzeit
zwar stets bei der Gesamtzeit, jedoch nie bei der in die Ehezeit fallenden Versi-
cherungszeit zu berücksichtigen. Die durch die Zusatzzeit bewirkte Rentenstei-
gerung bliebe damit stets dem Ehegatten vorbehalten, der Mitglied des Versor-
gungswerkes ist; der andere Ehegatte bliebe im Versorgungsausgleich von die-
ser Rentensteigerung ausgespart. Das wäre mit dem Halbteilungsgrundsatz
nicht zu vereinbaren.
Für einen Fall wie den vorliegenden, in dem die Ehezeit in vollem Um-
fang in die Zeit der Mitgliedschaft im Versorgungswerk fällt, gilt im Ergebnis
nichts anderes. Auch hier würde die Berücksichtigung der Zusatzzeit bei der
Gesamtzeit dazu führen, daß die über die Zusatzzeit bewirkte Rentensteigerung
des einen Ehegatten dem anderen Ehegatten vorenthalten würde. Dies er-
scheint nicht sachgerecht, da die Versorgung insgesamt nur durch die Zeit der
Mitgliedschaft im Versorgungswerk erworben ist, und zwar auch insoweit, als
sie für die Versorgungshöhe eine Zusatzzeit berücksichtigt. Die Anrechnung der
Zusatzzeit ist, worauf das Oberlandesgericht mit Recht hinweist, jenen Fällen
vergleichbar, in denen in die Berechnung einer Beamten- oder Soldatenversor-
gung bei Dienstunfähigkeit oder vorzeitigem Ruhestand Zurechnungszeiten
(z.B. nach § 13 Abs. 1 BeamtVG oder nach § 6 Abs. 2 PersStärkeG) eingehen.
Bei diesen Zurechnungszeiten handelt es sich, wie der Senat entschieden hat,
nicht um erst zukünftige tatsächliche Zeiten, sondern um bloße Berechnungs-
faktoren für die Höhe der Versorgung, die bereits mit der Versetzung in den
Ruhestand zur Gänze "erdient" seien (Senatsbeschlüsse BGHZ 82, 66, 77 und
vom 15. November 1995 - XII ZB 4/95 - FamRZ 1996, 215). So liegen die Dinge
im Grundsatz auch hier: Die Versorgung des Antragstellers ist insgesamt nur in
der Zeit der Mitgliedschaft erworben. Die für die Versorgungshöhe berücksich-
tigten Zusatzzeiten sind keine Zeiten, die tatsächlich zurückgelegt worden sind;
sie bleiben deshalb bei der von § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. b BGB geforderten
Bildung des Zeit/Zeit-Verhältnisses außer Betracht.
3. Die angefochtene Entscheidung kann dennoch keinen Bestand haben.
a) Die vom Oberlandesgericht vorgenommene Bewertung des Anrechts
des Ehemannes bei der Niedersächsischen Rechtsanwaltsversorgung beruht
auf deren Auskünften vom 1. April und 24. November 1998. Der Antragsteller,
der am 21. Juni 2003 - mithin nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung -
das 65. Lebensjahr vollendet hat, hat inzwischen Rentenbescheide des Versor-
gungsträgers vom 22. Mai und 2. Oktober 2003, nach denen er seit 1. Juni
2003 Altersrente bezieht. Das Oberlandesgericht wird diese Bescheide in tat-
richterlicher Verantwortung daraufhin zu prüfen haben, ob zwischenzeitlich Än-
derungen bei der Bemessung der Versorgung des Ehemannes eingetreten
sind, die auf deren ehezeitbezogene Bewertung zurückwirken, zu einer von der
vom Oberlandesgericht vorgenommenen Anwartschaftsbewertung abweichen-
den Bewertung des ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechts führen und
deshalb - in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 10 a VAHRG - bereits in
der Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich zu berücksichtigen sind
(vgl. etwa Senatsbeschluß vom 15. November 1995 aaO 216, st. Rspr.). Dabei
wird zu berücksichtigen sein, daß die nachträgliche Anhebung des Rentenstei-
gerungsbetrags (vgl. § 14 Nr. 2 Versorgungssatzung), die in den Bescheiden
ausgewiesen wird, die ehezeitbezogene Ermittlung des Versorgungswertes un-
berührt läßt.
b) Auch die Beurteilung der Dynamik des Anrechts des Ehemannes bei
der Niedersächsischen Rechtsanwaltsversorgung bedarf einer Überprüfung auf
der Grundlage aktualisierter Daten. Die Frage, ob der - gemäß den Ausführun-
gen zu a) anhand einer neuen Auskunft zu ermittelnde - Ehezeitanteil dieser
Versorgung, wie in der angefochtenen Entscheidung geschehen, mit seinem
Nominalbetrag in die Ausgleichsbilanz eingestellt werden kann oder zuvor nach
Maßgabe der BarwertVO (i.d.F. der 2. VO zur Änderung der BarwertVO vom
26. Mai 2003 BGBl. I 728) umzurechnen ist, hängt davon ab, ob der Wert dieser
Versorgung in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert der An-
rechte in der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung.
Das Oberlandesgericht ist von einer im Anwartschafts- wie im Leistungsstadium
volldynamischen Versorgungsentwicklung ausgegangen. Es hat sich dabei auf
eine von der Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen übermittelte Darstellung
der Steigerung der Anwartschaften wie der laufenden Renten in der Zeit von
1986 bis 1998 gestützt. Diese Übersicht erscheint für eine aktuelle Beurteilung
der Versorgungsentwicklung nicht mehr hinreichend aussagekräftig. Der Senat
hält es deshalb für geboten, die Entwicklung der Anrechte der Rechtsanwalts-
versorgung Niedersachsen anhand zeitnaher Daten zu überprüfen. Hinsichtlich
der Frage, welche Steigerungsraten einer Versorgung die Annahme rechtferti-
gen, daß der Wert dieser Versorgung in gleicher oder nahezu gleicher Weise
steigt wie der Wert einer Versorgung der gesetzlichen Rentenversicherung oder
der Beamtenversorgung, verweist der Senat auf seinen Beschluß vom 7. Juli
2004 (- XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1174 zur Dynamik von Anrechten der
VBL).
c) Schließlich bedarf auch das von der Antragsgegnerin bei der VBL er-
worbene Versorgungsanrecht einer erneuten Bewertung. Die VBL hat ihre Ver-
sorgungsregelungen mit Wirkung ab 1. Januar 2002 grundlegend geändert und
anstelle des bisherigen Gesamtversorgungssystems unter Anrechnung gesetz-
licher Renten sowie der Regelungen des § 18 BetrAVG ein sog. Punktemodell
eingeführt (vgl. im einzelnen Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 aaO). Diese Än-
derung erfaßt auch das für die "rentenferne" Ehefrau bei der VBL bestehende
Anrecht (§ 79 Abs. 1 VBLS; vgl. zum Ganzen Johannsen/Henrich/Hahne Ehe-
recht 4. Aufl., § 1587 a BGB Rdn. 204 ff., 214 b).
4. Der Senat vermag aus den genannten Gründen in der Sache nicht ab-
schließend zu entscheiden. Die Sache war vielmehr an das Oberlandesgericht
zurückzuverweisen, damit es die für eine aktuelle Ermittlung des Wertes der
vom Ehemann bei der Niedersächsischen Rechtsanwaltsversorgung und von
der Ehefrau bei der VBL erworbenen Anrechte erforderlichen Feststellungen
trifft. Die Zurückverweisung gibt zugleich Gelegenheit, die Höhe auch der von
den Parteien bei der BfA erworbenen Anrechte anhand aktueller Auskünfte (für
den Ehemann vgl. den Rentenbescheid der BfA vom 15. Mai 2003) zu überprü-
fen. Auf der Grundlage dieser Feststellungen wird der Versorgungsausgleich
unter Berücksichtigung des Höchstbetrags nach § 1587 b Abs. 5 BGB durchzu-
führen sein.
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Dose