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BGH Beschluss vom 05.11.2004 – BLw 11/04

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 11/04

BESCHLUSS

vom

5. November 2004

in der Landwirtschaftssache

betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1

a) Die Einziehung abgetretener Forderungen gegen hälftige Beteiligung am Ertrag stellt, wenn sie geschäftsmäßig erfolgt, eine erlaubnispflichtige Besorgung frem- der Rechtsangelegenheiten dar.

b) Ob eine für die Geschäftsmäßigkeit des Handelns erforderliche Wiederholungs- absicht besteht, unterliegt der dem Tatrichter vorbehaltenen Würdigung aller Um- stände, die das Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler überprüfen kann.

c) An der Wiederholungsabsicht kann es im Ausnahmefall auch bei Vereinbarung eines erfolgsabhängigen Entgelts sowie im Falle einer Inkassotätigkeit für einen größeren Personenkreis (hier: 20 Fälle) fehlen, z.B. bei einer Inkassotätigkeit ge- gen einen Schuldner und aus demselben Schuldgrund (hier: Abfindungsansprü- che gegen eine umgewandelte LPG).

BGH, Beschl. v. 5. November 2004 - BLw 11/04 - OLG Naumburg

AG Dessau

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 5. November

2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die

Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke sowie die ehrenamtlichen Richter Kees

und Andreae

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für

Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom

29. Oktober 2003 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem

Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbe-

schwerdeverfahrens zu erstatten hat, zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-

trägt 448,53 €.

Gründe:

I.

G. B. war Mitglied der LPG T. -T. -R.

(im folgenden: LPG), der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin, aus der er

1991, vor der Umwandlung, ausschied. Mit Vertrag vom 26. Dezember 2001

verpflichtete sich der Antragsteller gegenüber G. B. , dessen

Ansprüche gegen die Antragsgegnerin auf eigene Kosten gerichtlich durchzu-

setzen. Der Ertrag sollte hälftig geteilt werden. Dementsprechend trat G.

B. seine Abfindungsansprüche am selben Tag an den Antragsteller ab.

Inhaltsgleiche Abreden traf der Antragsteller Ende Dezember 2001 mit

19 weiteren ehemaligen Mitgliedern der LPG oder deren Erben. Bereits 1995

hatte sich der Antragsteller Ansprüche eines LPG-Mitglieds abtreten lassen

und diese gegenüber der Antragsgegnerin gerichtlich geltend gemacht.

Aus abgetretenem Recht von G. B. hat der Antragstel-

ler zunächst Zahlung von 1.660,60 € nebst Zinsen von der A ntragsgegnerin

verlangt. Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Ober-

landesgericht hat dem auf Zahlung von 587,17 € nebst Zi nsen reduzierten

Antrag

in Höhe von 448,53 € stattgegeben. Dagegen rich tet sich die

zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der die Antragsgegnerin die

Wiederherstellung der Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts erstrebt. Der

Antragsteller beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.

Das Beschwerdegericht hält die Abtretung des Abfindungsanspruchs

von G. B. gegen die Antragsgegnerin gem. § 44 Abs. 1 Nr. 3

LwAnpG an den Antragsteller für wirksam. Ein Verstoß gegen das Rechtsbera-

tungsgesetz sei nicht gegeben, da der Antragsteller nicht geschäftsmäßig ge-

handelt habe. Dieser könne daher den nach Grund und in der zuerkannten Hö-

he unstreitigen Anspruch gegen die Antragsgegnerin geltend machen.

III.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung stand.

1. Daß G. B. infolge seines Ausscheidens aus der

Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin gegen diese einen Abfindungsan-

spruch nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 LwAnpG in Höhe von 448,53 € zusteht, stellt die

Rechtsbeschwerde nicht in Frage. Rechtsfehler sind dem Beschwerdegericht,

das sich bei der Berechnung des Anspruchs auf die übereinstimmenden Anga-

ben der Beteiligten gestützt hat, auch nicht unterlaufen.

2. Die Rechtsbeschwerde wendet sich allein gegen die Auffassung des

Beschwerdegerichts, die Abtretungsvereinbarung stelle keinen Verstoß gegen

das Rechtsberatungsgesetz dar und sei daher wirksam. Dies ist indes aus

Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

a) Allerdings stellt die Einziehung abgetretener Forderungen nach Art. 1

§ 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten dar,

die, wenn sie geschäftsmäßig erfolgt, ohne Erlaubnis nicht betrieben werden

darf. Daß der Antragsteller im konkreten Fall an dem eingezogenen Betrag

hälftig beteiligt werden sollte, macht das Geschäft nicht zu einer eigenen Ange-

legenheit des Zessionars. Darin liegt lediglich die Vereinbarung einer erfolgs-

abhängigen Vergütung für die Inkassotätigkeit (vgl. Chemnitz/Johnigk, RBerG,

11. Aufl., Art. 1 § 1 Rdn. 100; Rennen/Caliebe, RBerG, 3. Aufl., Art. 1 § 1

Rdn. 50), ändert aber nichts an dem Fremdcharakter des Geschäfts.

b) Das Beschwerdegericht hat jedoch rechtsfehlerfrei ein geschäftsmä-

ßiges Handeln des Antragstellers verneint.

aa) Mit dem Begriff der Geschäftsmäßigkeit soll nicht allgemein ein ir-

gendwie geartetes Handeln im geschäftlichen Verkehr erfaßt, sondern die er-

laubnisfreie Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten in vereinzelten Son-

derfällen abgegrenzt werden von einer darauf gerichteten Geschäftstätigkeit

(BGH, Urt. v. 28. Februar 1985, I ZR 191/82, WM 1985, 1214, 1215; Urt. v.

9. April 2000, X ZR 228/00, NJW 2002, 2104, 2105). Geschäftsmäßig handelt

deshalb nur, wer beabsichtigt, die Tätigkeit - sei es auch nur bei sich bietender

Gelegenheit - in gleicher Art zu wiederholen, um sie dadurch zu einem dauern-

den oder wiederkehrenden Bestandteil seiner Beschäftigung zu machen

(BGHZ 148, 313, 317; BGH, Urt. v. 5. Juni 1985, IVa ZR 55/83, NJW 1986,

1050, 1051; Urt. v. 17. Februar 2000, IX ZR 50/98, NJW 2000, 1560, 1561; Urt.

v. 27. November 2000, II ZR 190/99, NJW 2001, 756 f.). Denn das Gesetz will

zum Schutz der Rechtsuchenden und im allgemeinen Interesse an einer zuver-

lässigen Rechtspflege der Gefahr vorbeugen, daß die geschäftsmäßige, insbe-

sondere im Rahmen der Ausübung eines Berufs erfolgende Besorgung fremder

Rechtsangelegenheiten an ungeeignete oder unzuverlässige Personen gerät

(BVerfG, NJW 2002, 1190; BGHZ 62, 234, 240; BGH, Urt. v. 28. Februar 1985,

I ZR 191/82, WM 1985, 1214, 1215; Urt. v. 9. April 2002, X ZR 228/00, NJW

2002, 2104, 2105; Chemnitz/Johnigk, Art. 1 § 1 Rdn. 18; Rennen/Caliebe,

Art. 1 § 1 Rdn. 11, jeweils mit weiteren Nachw.).

bb) Erforderlich ist danach die Feststellung, daß der Antragsteller die

Absicht hatte, über die ihm Ende Dezember 2001 abgetretenen Ansprüche von

insgesamt 20 ehemaligen LPG-Mitgliedern hinaus zukünftig weitere Forderun-

gen für Dritte einzuziehen. Eine solche Absicht folgt - entgegen der Auffassung

der Rechtsbeschwerde - nicht allein zwingend daraus, daß der Antragsteller

mit den Zedenten jeweils ein erfolgsabhängiges Entgelt vereinbart hat. Eine

solche Honorarvereinbarung kann zwar, je nach den Umständen des Einzel-

falls, für die Annahme einer Wiederholungsabsicht und damit für das Vorliegen

geschäftsmäßigen Handelns ausreichen (BGHZ 148, 313, 317; BGH, Urt. v.

5. Juni 1985, IVa ZR 55/83, NJW 1986, 1050, 1051; Chemnitz/Johnigk, Art. 1

§ 1 Rdn. 104; Rennen/Caliebe, Art. 1 § 1 Rdn. 61). Anders ist es jedoch dann,

wenn nur ausnahmsweise aus besonderen Gründen eine Forderungseinzie-

hung auf fremde Rechnung vorgenommen wird (BGH, Urt. v. 28. Februar 1985,

I ZR 191/82, WM 1985, 1214, 1215; Urt. v. 1. Dezember 1994, III ZR 93/93,

NJW 1995, 1025, 1027; Urt. v. 27. November 2000, II ZR 190/99, NJW 2001,

756, 757; Urt. v. 9. April 2002, X ZR 228/00, NJW 2002, 2104, 2105). Ein sol-

cher Ausnahmefall kann auch dann vorliegen, wenn die Inkassotätigkeit, wie

hier, für einen größeren Personenkreis erfolgen soll (BGH, Urt. v. 1. Dezember

1994, III ZR 93/93, NJW 1995, 1025, 1027; Urt. v. 27. November 2000, II ZR

190/99, NJW 2001, 756, 757) oder wenn der übernommene Forderungsbe-

stand einen erheblichen Umfang hat, wie die Rechtsbeschwerde, allerdings

ohne daß dem Feststellungen des Beschwerdegerichts zugrunde liegen oder

verfahrensfehlerhaft unterblieben wären, geltend macht

(BGH, Urt. v.

28. Februar 1985, I ZR 191/82, WM 1985, 1214, 1216; OLG München,

NJW-RR 1994, 1138).

cc) Die getroffenen Feststellungen tragen die Annahme des Beschwer-

degerichts, daß die Abtretungen Ausnahmecharakter haben, weil sie von vorn-

herein auf einen engen Personenkreis und einen fest umrissenen Forderungs-

bestand begrenzt und deshalb nicht auf Wiederholung angelegt waren. Zumin-

dest sind sie als mögliche tatrichterliche Würdigung (vgl. BGHZ 148, 313, 318)

fehlerfrei und damit von der Rechtsbeschwerde hinzunehmen.

Der Ausnahmecharakter ergibt sich daraus, daß die Abtretungen den

Antragsteller in die Lage versetzen sollten, gegen die Antragsgegnerin gerich-

tete Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz vor

deren vermeintlicher Verjährung am 31. Dezember 2001 gerichtlich geltend zu

machen. Waren nach Auffassung des Antragstellers derartige Ansprüche zu

einem späteren Zeitpunkt nicht mehr durchsetzbar, dann besteht kein zwin-

gender Grund für die Annahme, er habe vor, - wie bereits einmal in der Vergan-

genheit - auch in Zukunft entsprechende Forderungen anderer ehemaliger

LPG-Mitglieder einzuziehen. Es sind weder Anhaltspunkte festgestellt noch

verweist die Rechtsbeschwerde auf entsprechenden Vortrag der Antragsge-

gnerin, daß der Antragsteller eine Ausweitung seiner Tätigkeit auf unverjährte

Ansprüche mit anderem Inhalt oder gegen andere Schuldner beabsichtigt ha-

ben könnte. Es ging allein um Ansprüche gegen die Antragsgegnerin. Dies be-

legt zusätzlich das Vorbringen der Rechtsbeschwerde, daß sich der Antragstel-

ler bei der Durchsetzung der abgetretenen Ansprüche die Kenntnisse habe

nutzbar machen wollen, die er bei der gerichtlichen Geltendmachung der be-

reits im Jahr 1995 abgetretenen Forderung erlangt gehabt habe. Diese Kennt-

nisse, insbesondere über das für die Verteilung zugrunde zu legende Eigenka-

pital, waren nämlich - von wenigen allgemeinen Erfahrungen im Landwirt-

schaftsanpassungsrecht abgesehen - ausschließlich für das Bestehen und die

Höhe von Abfindungsansprüchen gegen die Antragsgegnerin von Bedeutung.

Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, der Antragsteller sei mit

den Zedenten weder verwandtschaftlich noch freundschaftlich verbunden, fehlt

es an entsprechenden Feststellungen des Beschwerdegerichts. Die Rechtsbe-

schwerde verweist auch nicht auf Sachvortrag in den Tatsacheninstanzen hier-

zu. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann neuer Sachvortrag indes nicht einge-

führt werden. Unabhängig davon wäre der Umstand fehlender persönlicher Be-

ziehungen zwischen Zedenten und Zessionar auch unerheblich. Dabei kann

offen bleiben, ob darin nicht gerade ein Indiz für die Absicht zu sehen ist, die

rechtsbesorgende Tätigkeit bei Bedarf zu wiederholen (so Gross, AnwBl. 1989,

155 f.; Chemnitz/Johnigk, Art. 1

§ 1 Rdn. 106;

dagegen Henss-

ler/Prütting/Weth, BRAO, 2. Aufl., Art. 1 § 1 RBerG Rdn. 39). Jedenfalls setzt

die Verneinung der Geschäftsmäßigkeit nicht notwendig voraus, daß die Be-

sorgung fremder Rechtsangelegenheiten wegen des Bestehens enger persön-

licher Beziehungen aus Gefälligkeit erfolgt (OLG München, NJW-RR 1994,

1138). Vielmehr kann es an einer Wiederholungsabsicht aus unterschiedlichen

Gründen fehlen, vor allem dann, wenn die rechtsbesorgende Tätigkeit, wie of-

fensichtlich hier, nicht beruflich veranlaßt ist und es an einem entsprechenden

an die Allgemeinheit gerichteten Angebot fehlt (BGH, Urt. v. 28. Februar 1985,

I ZR 191/82, WM 1985, 1214, 1215).

Soweit sich die Rechtsbeschwerde auf eine Entscheidung des OLG

Dresden (NL-BzAR 2003, 343) stützt, die die Einziehung abgetretener Abfin-

dungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz als geschäfts-

mäßige Rechtsbesorgung qualifiziert hat, übersieht sie die Unterschiede zum

vorliegenden Fall. Zum einen spielten die Gesichtspunkte einer möglichen Ver-

jährung der abgetretenen Ansprüche und einer Verwertung in früheren Verfah-

ren gewonnener Erkenntnisse für die Entscheidung des OLG Dresden keine

Rolle. Zum anderen hatte sich der Antragsteller in jenem Verfahren als

"Schicksalsgenosse" der LPG-Mitglieder bezeichnet, worin das OLG Dresden

ein Indiz für seinen Willen gesehen hat, für einen unbestimmt großen Kreis

ehemaliger LPG-Mitglieder rechtsbesorgend tätig zu werden. Hier ist solches

nicht festgestellt.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.

Wenzel Krüger Lemke